{"id":"bgbl1-1951-45-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":45,"date":"1951-09-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/45#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-45-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_45.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Umsatzsteuergesetzes","law_date":"1951-09-01T00:00:00Z","page":791,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["791\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951             Ausgegeben zu Bonn am 11. September t 9:; 1                                        1 Nr. 45\nTag                                                 Inhalt:                                             Seite\n1. 9. 51 Bekanntmachung der Neufassunq des Umsatzsteuergesetzes                                           791\n1. 9. 51 Bekann.trnachung der Neufossunq der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz .           796\n7. 9. 51 Erst.~ Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über steuerliche Maßnahmen zur Förderung\nder i\\usfuhr  . . . . . . .     . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    821\n4. 9. 51 Verordnunq zur Auflösunq und Dberführung von Verwaltungseinrichtungen der Verkehrs-\nverwaltung im Vereiniqlen v\\Tirlschafts9ebiet und in den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und\nWürttemberg-IIohcnzollern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         . . . . . . . .      826\nBerichtigung zum Gesetz über Preise für Getreide inländischer Erzeugung für das Getreide-\nwirtschaftsjahr 1951/52 und über besondere Maßnahmen in der Getreide- und Futtermittel-\nwirtschaft         . . . . . .      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    829\nBerichtigung der Vcrordmmq zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen\nzum Umsatzsteuergesetz . .          . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . . .    829\nBekanntmachung\nder Neufassung des Umsatzsteuergesetzes.\nVom 1. September 1951.\nAuf Grund des § 18 Abs. 2 Ziff. 3 des Umsatz-\nsteuergesetzes In der Fassung des Gesetzes zur\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beför-\nderungsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 402) wird nachstehend der Wortlaut\n. des Umsatzsteuergesetzes bekanntgemacht.\nBonn, den 1. September 1951.\nDer Bundes mini s t er der F inan z·e n\nSchäffer\nUmsatzsteuergesetz\nin der Fassung vom 1. September 1951\n(UStG 1951).\nSteuergegenstand                                  3. die Einfuhr von Gegenständen in das Inland\nund Geltungsbereich                                     (Ausgleichsteuer).\n§ 2\n§ 1                                             Unternehmer, Unternehmen\nSteuerbare Umsätze                            (l) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder\nberufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unter-\nDer Umsatzsteuer        unterliegen     die   folgenden    nehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder\nJmsätze:                                                    berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich\nl. die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die           oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur·\nein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im            .Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht,\nRahmen seines Unternehmens ausführt. Die               Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenver-\neinigung nur gegenüber ihren. eigenen Mitgliedern\nSteuerpflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen,\ntätig wird.\ndaß der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder\n(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird\nbehördlicher Anordnung bewirkt wird oder\nnicht selbständig ausgeübt,\nkraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;\n1. soweit natürliche Personen, einzeln oder\n2. der Eigenverbrauch. Solcher liegt vor, wenn                       zusammengeschlossen, einem Unternehmen\nein Unternehmer im Inland Gegenstände aus                        derart eingegliedert sind, daß sie den Wei-\nseinem Unternehmen für Zwecke entnimmt, die                      sungen des Unternehmers zu folgen ver-\naußerhalb des Unternehmens liegen;                               pflichtet sind;","792                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n2. wenn eine juristische Person dem Willen                 weder bearbeitet noch verarbeitet und die\nc•in<:s Unf:erndrn1ers derart untergeordnet             Voraussetzungen für die Steuerfreiheit buch-\nist, daß sie keinen eigenen Willen hat.                mäßig nachgewiesen. hat. Die Bundesregie-\nrung bestimmt die Gegenstände und kann\n(]) Die J\\ usübu ll(J   der öffentlichen Gewalt ist\ngewisse Bearbeitungen und Verarbeitungen\nkeine ncwerblichc oder b<~rufliche Tätigkeit.\nzulassen. Setzt der Unternehmer Gegenstände\nauch außerhalb des Großhandels um, so tritt\n§ 3\ndie Steuerfreiheit für die Lieferungen im\nLieferung                                Großhandel nur dann ein, wenn im letzten\n(1) Lieferungen sind Leistungen, durch die der                 vorangegangenen Kalenderjahr entweder\nUnternehmer den Abnehmer oder in dessen Auftrag                   a) die Lieferungen im Einzelhandel nicht mehr\neinen Dril.ten befähigt, irn eigenen Namen über                      als fünfundsiebzig vom Hundert des Ge-\neinen Ccgenstand zu verfügen:                                        samtumsatzes nach § 1 Ziff. 1 und 2 betra-\n(2) Ilat der Unternehmer die Bearbeitunt:.J oder                  gen oder\nVerarbeitung eines Gegenstandes übernommen und                    b) die Lieferungen im Großhandel eine rvm-\nverwPnclet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft,               lion Deutsche Mark überschritten haben;\nso ü;t die Leistung <1ls Lieferung anzusehen (Werk-\n5. die Lieferungen von w·asser, Gas, Elektrizität\nlieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur\noder Wärme\num Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das\ngilt <1uch dann, wenn die Gegenstände mit dem                     a) durch den Bund, die Länder, Gemeinden,\nGrund und Boden fest verbunden werden.                               G·emeindeverbände oder Zweckverbände;\nb) durch zusammenhängende Leitungen meh-\nSteuerbefreiungen                                     rerer Unternehmer mit Ausnahme der\nersten Lieferung im Inland;\n§ 4\n6. die Lieferungen auf Grund einer Versteige-\nVon den t1nlcr §           fallenden Umsätzen sind             rung im Wege der Zwangsvollstreckung;\nsteuerfrei:\n7. die Umsätze des Bundes im Post- und Fern-\n1. a) die Einfuhr von Gegenständen, für die ein               meldeverkehr einschließlich des Rundfunks\nim Tarif vorgesehener Zoll nach den Vor-                und die auf Gesetz beruhenden Leistungen\nschriften des Zollrechts nicht erhoben wird             der Beförderungsunternehmer für diesen\noder, wenn ein solcher Zoll vorgesehen                  Verkehr;\nwüre, nicht erhoben würde. Die Bundes-\n8. die Kreditgewährungen und die Umsätze von\nregierung kann Abweichungen bestimmen;\nGeldforderungen (z. B. von vVechseln und\nb) die Einfuhr von Roh- und Hilfsstoffen, die              Schecken), von Wertpapieren, Anteilen an\nfür die deu tsctie Erzeugung erforderlich               Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen,\nsind und im Inland nicht oder in nicht aus-             Banknoten, Papiergeld, Geldsorten und von\nreichender Menge erzeugt werden. Die                    inländischen amtlichen Wertzeichen;\nBundesregierung bestimmt diese Gegen-\n9. die Umsätze, die unter das Grunderwerb-\nstände (Freiliste 1).\nsteuergesetz, das Beförderungsteuergesetz,\nWeitere Befreiungen der Einfuhr finden                  das Rennwett- und Lotteriegesetz, das Ver-\nnur nach Maßgabe des § 15 statt;                           sicherungsteuergesetz, das Kapitalverkehr-\n2. a) die verlängerte Einfuhr. Als solche gelten              steuergesetz Teil I (Gesellschaftsteu~r) fallen,\ndie auf die Einfuhr in einen Seehafenplatz              und Vergütungen im· Sinn des § 12 Ziff. 3\nfolgenden Lieferungen notwendiger Roh-                  des Körperschaftsteuergesetzes (Aufsichtsrat-\nstoffe, Halberzeugnisse, Lebens- und Futter-            steuer);\nmittel im Großhandel in Seehafenplätzen;            10. die Verpachtungen und Vermietungen von\nb) die erste Lieferung von in das Inland ein-              Grundstücken, von Berechtigungen, auf welche\ngeführten Gegenständen der unter Buch-                  die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über\nstabe a genannten Art im Großhandel                     Grundstücke Anwendung finden, und von\naußerhalb eines Seehafenplatzes.                        staatlichen Hoheitsrechten, die sich auf die\nNutzungen von Grund und Boden beziehen.\nDie Bundesregierung bestimmt die Gegen-                 Die Beherbergung in Gaststätten ist steuer-\nstände (Freiliste 2) und benennt die Orte, die             pflichtig;\nals Seehafenplätze gelten. Die Steuerfreiheit\n11. die ärztlichen und ähnlichen Hilfeleistungen,\nist nur gegeben, soweit die Gegenstände im\nInland nicht oder nur in einem von der                     die Umsätze von Arznei-, Heil- und Hilfs-\nBundesregierung bestimmten Umfang bear-                    mitteln, soweit Entgelte dafür von den reichs-\ngesetzJichen Versicherungsträgern, den Ersatz-\nbeitet oder verarbeitet worden und die Vor-\naussetzungen für die Steuerfreiheit buchmäßig              kassen im Sinn der Reichsversicherungs-\nnachgewiesen sind;                                         ordnung. den Krankenkassen der selbständi-\ngen Handwerker und Gewerbetreibenden\n3. die Ausfuhrlieferungen, wenn der buchmäßige                und den Landes- und Bezirksfürsorgever-\nNach weis hierüber geführt ist;                            bänden zu zahlen sind. Dasselbe gilt auch für\n4. die Lieferungen notwendiger Rohstoffe und                  Heilanstalten und Krankenhäuser, soweit sie\nIIaiberzr~ugnisse im Großhandel, soweit der                das Heilverfahren im Auftrag der reichs\nUnternehmer die Gegenstände erworben, sie                  gesetzlichen Versicherungsträger, der Erscüz-","Nr. 45 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951                        793\nkassen im Sinn der Reichsversicherungs-                     Besteuerungsmaßstab\nordnung und der Landes- und Bezirks-\n§ 5\nfürsorgeverbände durchführen;\nBesteuerungsmaßstab für die Lieferungen und\n12. die Beherbergung, die Beköstigung und die          sonstigen Leistungen und für den Eigenverbrauch\nüblichen Naturalleistungen, die ein Unter-\nnehmer den Angestellten und Arbeitern               (1) Der Umsatz wird im Fall des § 1 Ziff. 1 nach\nseines Unternehmens als Vergütung für die        dem vereinnahmten Entgelt bemessen. Ausländische\ngeleisteten Dienste gewährt. Zu den An-          Werte sind nach näherer Bestimmung der Bundes-\ngestellten und Arbeitern gehören auch die        regierung umzurechnen. Im Fall des § 1 Ziff. 2 tritt\nim Unternehmen vollbeschäftigten und der         an die Stelle des vereinnahmten Entgelts der Preis,\nVersicherungspfücht unterstellten Familien-      der am Ort und zur Zeit der Entnahme für Gegen-\nangehörigen, wenn sie das sechzehnte Lebens-     stände der gleichen oder ähnlichen Art von Wieder-\njahr überschritten haben;                        verkäufern gezahlt zu werden pflegt. Bei der Uber-\ntragung der mit dem Besitz eines Pfandscheins ver-\n1'.3. die Gewährung von fü~herbergung, Bekösti-        bundenen Rechte gilt als vereinnahmtes Entgelt der\ngung und den üblichen Naturalleistungen          Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme.\ndurch Personen und Anstalten, soweit sie\nüberwiegend Personen unter 21 Jahren für            (2) Beim Tausch, bei tauschähnlichen Umsätzen\nErziE:)hungs- und Ausbildungszwecke außer-       und bei Hingabe an Zahlungs Statt gilt der \\Vert\nhalb des Wohnsitzes der Ellern bei sich          jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz.\naufnehmen;                                          (3) Zum Entgelt gehören nicht die Beträge, die\nder Unternehmer im Namen und für Rechnung\n14. die Leistungen von staatlich genehmigten\neines anderen vereinnahmt und verausgabt (durch-\nund beaufsichtigten privaten Schulen,\nlaufende Posten).\nwenn diese wohltätigen oder gemeinnützigen\nZwecken dienen oder nach Arl einer Stiftung         (4) Vom     Entgelt für steuerpflichtige  Umsätze\nverwaltet werden, oder                           können abgesetzt werden:\nwenn diese als Ersatz für öffentliche Schulen            1. die  Auslagen des Unternehmers für die\ndienen und durch ihre Arbeit das öffentliche                Versendung und Versicherung von Gegen-\nSchulwesen ergänzen und fördern, sofern die                 ständen nach näherer Bestimmung der\nEntgelte die für den jeweiligen Zweck                       Bundesregierung;\nerforderlichen Selbstkosten nicht übersteigen;\n2. die Kosten der Warenumschließung, wenn\n15. die Umsätze aus der Tätigkeit der· Kranken-                   der Lieferer diese zurücknimmt und das\nhäuser öffenllich-rechtlicher Körperschaften;               Entgelt um den auf sie entfallenden Teil\n16. die Leistungen der amtlich anerkannten Ver-                   mindert;\nbände der freien Wohlfahrtspflege einschließ-            3. vorn Spediteur, Frachtführer und Hand-\nlich ihrer Untergliederungen, Einrichtungen                 lungsagenten die Auslagen an Zoll und\nund Anstalt<m, dh~ ausschließlich und unmittel-             Ausgleichsteuer, die sie für ihre Auftrag-\nbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirch-                 geber entrichten.\nlichen Zwecken dienen, wenn\na) die Leistungen unmittelbar dem nach der                                 § 6\nSatzung, Stiftung oder sonstigen Ver-                   Besteuerungsmaßstab für die Einfuhr\nfassung begünstigten Personenkreis zugute\n(1) Die Ausgleichsteuer wird nach dem Erwerbs-\nkommen und\npreis oder, wenn der Erwerbspreis nicht nach-\nb) die Entgelte für die in Betracht kommenden     gewiesen wird oder ein Erwerbspreis nicht vor-\nLeistungen hinter den durchschnittlich für   handen ist, an dessen Stelle nach dem Wert des\ngkicharlige Leistungen von Erwerbsunter-      eingeführten Gegenstandes bemessen. Maßgebend\nnehmen    verlangten En lgelten zurück-      ist der Erwerbspreis oder der Wert im Zeitpunkt\nbleiben;                                      der Entstehung der Steuerschuld. Dem Erwerbspreis\noder dem Wert sind die bis zu diesem Zeitpunkt\n17. die Umsjtze aus dm Tätigkeit als Privat-            entstandenen Beförderungs-, Versicherungs-, Kom-\ngelehrter, Künsller, Schriftsteller, Journalist, missions- und Verpackungskosten und der auf den\nHandlun9sagcmt odE~r Makler, wenn der            Gegenstand entfallende Betrag an Zoll und an Ver-\nGesamtumsatz nach § 1 Ziff. 1 und 2 im            brauchsteuer (ausschließlich der Ausgleichsteuer)\nKalenderjahr 12 000 Deutsche Mark nicht          hinzuzurechnen, soweit sie nicht bereits in ihm\nübersteigt;\nenthalten sind.\n18. die Umsätze der Hausgewcrbetreibenden, der             (2) § 5 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende An-\nBlinden und der Blindenanstalten nach            wendung.\nnäherer Bestimmung der Bundesregierung;\n(3) Die Bundesregierung kann für die Bemessung\n19. der Eigenverbrauch bei land- und forstwirt-         der Ausgleichsteuer Durchschnittswerte für be-\nschaftlichen Bdtidwn, wenn in diesen die         stimmte Gegenstände oder Gruppen von C~egen-\nUmsätze ndch § 1 Ziff. 1 und 2 im letzten        ständen fostsetzE::n. Der Durchschnittswert tritt an\nvorangegangenen Kalenderjahr 10 000 Deut-        die StelJe des im Absatz l genannten Erwerbs-\nsche Mark nicht: überstiegen haben.              preises oder Wertes.","794                                      Bundesgesetzblatt, ·Jahrg&ng 1951., Teil I\nSteuersätze                                     oder teilweise gesondert an,,zufQr.dern oder das Erü-\n§ 7\ngelt,  das   er  für   den   an.   ihn  )bewirkten   Ums,atz  zu\nentrichten hat, um die von ihm geschuldete Steuer\n(1) Die Steuer beträrJt für jeden steuerpflichtigen'.\nzu kürzen. Er kann jedoch die Steuer gesondert\nUmsul:z ini Sinn cfos § 1 Ziff. 1 und 2 vier vom'\nanfordern, wenn als Entgelt : gesetzlich bemessene\nHundert des Enl.qelts (§ 5).                                    ,\nGebühren angesetzt werden. _;\n(2) r)ie SlNter Prll)ÜßiOt sich\n(2) Ein Rechtsgeschäft, ih ·dem eine entgegen-\n1. auf drei vom Hundert für die Lieferungen                   stehende Vereinbarung enthalten ist, ist insoweH\nund den Eigenverbrauch von Frischmilch,                   nichtig.\nNabrnngsfc,tt.en (Butter, Butterschmalz, Mar-\nSteuerberechnung\ngarine, Ku nsl.speise- und Plattenfett, pflanz-\nliebe Ole), · ZlHJker, Grieß und Tei~Jwaren;                                               § J 1.\n2. auf einundeinhalb vom Hundert für die ·                        Veranlagungszeitraum ·'und· Einzelbesteuerung\nLiefcnm~J('n und dPn Eigenverbrauch                          (1) Bei .der Berechnung                    Steuer ist in den\na). von Gegen stünden,, .die innerhalb eines              FäHen des § 1 ?,iff.J unci. 2 vom Gesamtbetrag der\nland- und forstwirtsc:haftlichen Betriebs: Entgelte m1szugehen, die d.er' Unter1.1ehmer im Lauf\n1\n1   im II1land erzeugt werden, soweit der: eines Kalenderjalir~ .fü{ s~In:c::· Unisätze yere_i~nafont\nErzeuger die Gegenstände selbst liefert; ; hat (Veranlagungsz·eifraum). Hat der Unternehrr1er\nb) von Cel.reide, von Mehl, Schrot oder             1\n,\nmehrere Betriebe, so sind die in allen Betrieben\nKleie aus Cetreide und von daraus h.er- ' vereinnahmten Entgelte zusammenzurechnen. Das\ngestellten Backwaren.                                 Finanzamt kann anordnen, . daß der Steuerberech-\n(]) Die Steuer enn~ißigt · sich auf eins vc>m Hun- i               nung     ein  kürzerer      Zeitraum      als  das  Kalenderjahr\ndert für Lieferungen der nicht unter § 4 Ziff. 4 :\nzugrunde      gelegt      wird.·   Hat   ein   Unternehmer,   der\nfallenden Cegenstände im Großhandel, soweit der                 1     seine   gewerbliche       oder   berufliche    Tätigkeit im Lauf\ndes Kalenderjahrs eröffnet oder• eingestellt hat,\nUnternehmer die Cegenstände erworben, sie weder.\nbearbeilet noch verarbeitet und die Voranssetzun-\n1\nEntgelte     nur  in·  einem     Teil   des   Kalenderjahrs ver-\ngen. für die Steuerermäßigung buchmäßig nach-                         einnahmt,      so   tritt  an  die   Stelle   des  Kalenderjahrs\ngewiesen hat. Setzt der Unternehmer Gegenstände ·                     dieser    Teil.\nauch außerhalb des Croßhandels um, so findet der 1                       (2) Die Ausgleichsteuer wird für jeden einzelnen\nermäßigte Steuersatz nur dann Anwendung, wenn                   1     steuerpflichtigen Vorgang berechnet.\nim letzten vorange~iangenen Kalenderjahr entweder !                                                    § 12\n1. die Lieferungen ir11 Einzelhandel nicht mehr :\nals fünfundsjebzig vom Hundert des Ge- ,                             Absetzring       zurückgewährter       Entgelte\nsamlumsat.zes n'ach § 1 Ziff. 1 uncl 2 be-\n1\nHat der Unternehmer vereinnahmte Entgelte für\ntragen oder                   '   •               •        steuerpflichtige Umsätze zurückgewährt; so kann er\n2. die Lieferungen'. im Großhandel eine Mil-           1\nsie von den ·Entgelten, die dem gleichen Steuersatz\nlion Deutsche Mark überschritten haben.             1\nunterliegen (§ 7), in dem Kalenderjahr absetzen,\n(4) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziff. 3) betrügt vier                 in  dem    er   sie  zurückgewährt        hat.\nvom Hundert des Erwerbspreises oder Wertes (§ 6).               1\nVoranineldung, Vorauszahlung\nSie ermäßigt sich für die Einfuhr der im Absatz 2\n; Ziffer 1 genannten Gegenstände auf drei vom Hun-                                        und       Veranlagung\ndert upd der im Absatz 2 Ziffer 2 b .genannten Ge- i                                                   § 13\ngenstände auf einundeinhalb vom Hundert; sie er- i\nhöht sich für die Eir1fuhr. von Naturerzeugnissen, !                     (1)  Der   Unternehmer        hat   binnen   zehn Tagen  nach\n· Nahrungs- und Genußmitteln sowie von Halbwaren t                      Ablauf     jeden      Kalendermonats,         der  Unternehmer,\ndessen Umsatzsteuer für das letzte vorangegangene\nund Fertigwaren nach. näherer Bestimmung der i\nBundesregierung auf sechs vom Hundert.                                Kalenderjahr         weniger       als   achthundert    Deutsche\n!\\jark beträgt, binnen zehn Tagen nach Ab.lauf\nZusatzbest~uerung                                      jeden K·alendervierteljahres eine : Voranmeldung\nabzugeben, in der er die Entgelte bezeichnet, die\nfür mehrstufige Untern~'hmen\ner in dem abgelaufenen Zeitraum vereinnahmt hat.\n§ 8                                     Er hat gleichzeitig eine Vorauszahlung zu ent-\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, Maß- . richten, die den füitgelten für die vorangemeldeten\n'n:ahmen zum Ausgleich der verschiedenen Umsatz-                       steuerpflicht.igen Umsätze entspricht. Die Pflicht zur\nsteuerbelastung der einstufigen und der mehr-                         Abgabe einer Vornnmeldung und· zur Entrichtm~g\nstufigen Unternehmen zu treffen.                       ·              der Vorauszahlung entfällt, wenn die Voi·aus-\nzahlung für das Kalendervierteljahr fünf Deutsche\nSteuerschuldner                                     Mark nicht übersteigt.\n§ 9\n(2) _Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung.\nSteuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Ziff. 1                   Die Vorauszahlung ist Steuer im Sinn der Reichs-\nund 2 der Unternehmer.                                                abgabenordnung. Gibt der Unternehmer bis zum\n.Ablauf der Voranmeldungsfrist eine Voranmeldung\nSteuer über w ä l z1.fn g\n1                            , ii1cht ·ab oder 'hat er in einer Vorann1eldung die vet-\n§ 10                                   'eiimahmten Entgelte· oder den Steuerbetrag nicht\n(1) Der Steuerschuldn~r ist     im 1\nFdff de's § · 1 Ziff. 1 1      richtig ang·egeben, so setzt das Finanzamt die\nnicht berechtigt, die Steuer neben dem Entgelt 'ganz                 Vorauszahlung fest. Als Zeitpunkt ihrer, Fälligkeit","Nr. 45 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. September 1951 ·                         795 ·\ngilt der zehnte Tag nach Ablauf des Zeitraums, für                    Steuervergü·tungen\nden die Steuer festgesetzt ist.\n§ 16\n(3} Der Unternehmer wird nach Ablauf des Ka-\n(1) Weist ein Unternehmer nach, daß er Gegen-\nlenderjahrs oder des kürzeren Veranlagungszeit-\nstände, die er im Inland erworben oder in das\nraum.s (§ 11 Abs. 1) zur Steuer veranlagt. Wenn\ndie bei der Veranlagung festgesetzte Steuer die         Inland  eingeführt   hatte, ohne Bearbeitung  oder  Ve.r-\nnach den Absätzen 1 und 2 zu entrichtenden Voraus- arbeitung in das Ausland ausgeführt hat, so ·kann\nzahlungen übersteigt, so ist der Unterschiedsbetrag     ihm. auf Antrag ein Betrag vergütet werden, der\nbinnen einem Monat nach Bekanntgabe des Steuer- zum. Ausgleich der Steuer dient, die auf der Lie-\nbescheids zu entrichten (Abschlußzahlung). Die ferung der Gegenstände an ihn oder auf ihrer Ein-\nVerpflichtung, rückständige Vorauszahlungen schon fuhr lastet (Ausfuhrhändlervergütung). Die Bundes-\nfrüher zu'\" entrichten, bleibt unberührt. übersteigen regierung bestimmt. was nicht als Bearbeitung oder\ndie nach den Absätzen 1 und 2 entrichteten Voraus-      Verarbeitung anzusehen ist.\nzahlungen die Steuerschuld für den Veranlagungs- ·\nzeitraum., so wird der Unterschiedsbetrag nach Be-         (2) Weist ein Unternehmer nach, daß er Gegen-\nkanntgabe des Steuerbescheids durch Aufrechnung stände in das Ausland ausgeführt hat, so kann ihm\noder Zurückzahlung ausgeglichen.                        auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe der· Steuer\nvergütet werden, die auf der Lieferung od.er der\nEinfuhr der Bestandteile, Zubehörteile und Hilfs-\nBesteu2rung                          stoffe lastet, die bei der Erzeugung der Gegenstände\nnach vereinbarten Entgelten                        verwendet worden sind (Ausfuhrvergütung)'.\n§ 14\n(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, ·                        Steueraufsicht\ndaß die Steuer nicht nach den vereinnahmten Ent- •·                                 § 17\ngelten (Isteinnahme), sondern nach den verein-\nbarten Entgelten für die bewirkten Umsätze ohne           Die Unfernehm.er unterliegen der Steueraufsicht.\nRücksicht auf die Vereinnahmung (Solleim1ahme)\nberechnet wird. Der Antrag kann auf einen von •\nmehreren Betrieben des gleichen U nternehm.ers be-                        Durchführung\nschränkt werden. Dem Antrag ist nur stattzugeben,\n§ 18\nwenn Bücher nach den Vorschriften des Handels-\ngesetzbuchs geführt werden.\n(2} Ist die\n.\nBesteuerung    nach vereinbarten Ent-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt; durch\nRechtsverordnungen\ngelten gestattet, so treten in den einzelnen Vor-              1. zur Durchführung dieses Gesetzes die in\nschriften dieses Gesetzes an die Stelle der verein-                § 4 Ziff. 1, 2, 4 und 18, § 5 Abs. 1 und\nnahmten Entgelte die vereinbarten Entgelte.                        Abs-. 4 Ziff. 1, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 4,. § 8,\n(3) Das Finanzamt kann den Ubergang von der                     § 15 und § 16 vorgesehenen Bestimmungen\neinen zu der anderen· Besteuerungsart zur Sicherung                zu erlassen, den Um.fang der Steuervergü-\ndes Steueraufkommens an Auflagen knüpfen.                          tungen im. Sinn des § 16 festzusetzen und\ndie in diesem. Gesetz verwendeten Begriffe\nSondervorschriften                                     näher zu bestimmen;\nfür die Ausgleichsteuer                               2. über .den Umfang der Befreiungen und\n§ 15                                     Steuerermäßigungen       Bestimmungen      zu\ntreffen;\n(1) Die Ausgleichsteuer ist eine Verbrauchsteuer\nim. Sinn der Reichsabgabenordnung.                             3. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der\nBesteuerung und zur Beseitigung von Un-\n(2) Bei der Ausgleichsteuer finden für die Ent- ;               billigkeiten in Härtefällen, und zwar ins-\nstehung der Steuerschuld und die Person des.                       besondere über die Abgrenzung der\nSteuerschuldners, für die Fälligkeit, die Erhebung,                Steuerpflicht und die Feststellung der\ndie Erteilung des Steuerbescheids und den Zah-                     steuerpflichtigen Umsätze Bestimmungen\nlungsaufschub, für die persönliche und d_ingliche ·                zu treffen;\nHaftung, für die Steueraufsicht, das Strafrecht und            4.· eine von Artikel II des Kontrollratgesetzes\nfür die Zollausschlüsse die Vorschriften, die für                  Nr. 15 vom. 11. Februar 1946 (Amtsblatt des\nZölle gelten, sinngemäß Anwendung. Die Bundes-                     Kontrollrats in Deutschland S. 75) abwei-\nregierung kann Anordnungen treffen, die von                        chende Regelung zu treffen, wenn die\nSatz 1 abweichen. Solche Anordnungen sind so-                      wirtschaftlichen und organisatorischen Ver-\nwohl zur Erweiterung als auch zur Einschränkung                    hältnisse von einzelnen Unternehmen oder\ndes Satzes 1 zulassig. Soweit die Vorschriften, die                Gruppen    von   Unternehmen   es in begrün-\ndeten Einzelfällen erfordern.\nfür Zölle gelten, sinngemäß anzuwenden sind, sind\nnichtzollbare Waren ebenso wie zollbare Waren              (2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nzu behandeln.                                           mächtigt,"]}