{"id":"bgbl1-1951-44-6","kind":"bgbl1","year":1951,"number":44,"date":"1951-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/44#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-44-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_44.pdf#page=29","order":6,"title":"Verordnung zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen (Silikose) in der keramischen Industrie","law_date":"1951-09-01T00:00:00Z","page":787,"pdf_page":29,"num_pages":3,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                         787\nVerordnung                              a) Die Räume müssen gut lüftbar sein und\nzum Schutze gegen Staublungenerkrankungen                         eine Mindesthöhe von 3,5 m und einen\n(Silikose) in der keramischen Industrie.                    Mindestluftinhalt von 20 m 3 für jeden darin\nBeschäftigten haben; bei besonders gün-\nVom 1. September 1951.\nstigen Verhältnissen kann das Gewerbe-\n· Auf Grund                                                      aufsichtsamt eine geringere Höhe, jedoch\na) des § 120 e der Gewerbeordnung,                             nicht unter 3 m, zulassen.\nb) der §§ 9 Abs. l und 16 Abs. 3 der Arbeils-              b) Die Wände und Decken müssen glatt und\nzeitordmrng vmn 30. April 1938 (Reichsgesetz-               leicht zu reinigen sein.\nblatt I S. 446),                                        c) Die Fußböden müssen fest, ohne Uneben-\nc) des § 20 Abs. 1 des Gesetzes über Kinderarbeit              heiten und offene Fugen und leicht zu\nund über die Arbeitszeit der Jugendlichen                   reinigen sein.\n(Jugendschutzgesetz) vom 30. April 1938             (2) Räume, in denen sich eine gefährliche Staub-\n(Reichsgesetzbl. I S. 437), auch in der Fassung  entwicklung nicht vermeiden läßt, müssen von\ndes Württemberg-! Johenzollernscben Gesetzes     staubfreien Arbeitsräumen staubdicht abgetrennt\nzur Änderung des Jugendschutzgesetzes vom        sein. Selbsttätig und dicht schließende Türen sind\n6. August 1948 (Regierungsblatt für das Land     zulässig.-\nWürttemberg-Hohenzollern S. 103),\n(3) Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nd) des § 22 des Niedersächsischen Arbeitsschutz-\nVerordnung bereits bestehenden Anlagen gelten\ngesetzes für Jugendliebe vom 9. Dezember\ndie Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nicht;\n1948 (Niedersächsisches Gesetz- und Verord-\njedoch kann das Gewerbeaufsichtsamt im Benehmen\nnungsblatt S. 179)\nmit der Berufsgenossenschaft jederzeit anordnen,\nin Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des         daß sie sämtlich oder teilweise zu befolgen sind.\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\n(4) Arbeitsvorgänge mit Staubentwicklung sind\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:\nin geschlossenen Apparaten auszuführen, die so\nGeltungsbereich                    einzurichten sind, daß aus ihnen - auch beim\n§ 1                          Füllen und Entleeren - möglichst kein Staub aus-\ntritt; andernfalls ist der Staub an der Entstehungs-\n(1) Diese Verordnung gilt für Betriebe, in denen\noder Austrittsstelle wirksam abzusaugen. Bei Ar-\n_ker~_mische oder feuerfeste Erzeugnisse (einschließ-\nbeiten, bei denen sieb eine gefährliche Stauban-\nlich feuerfester Mörtel und Stampfmassen) her-\nreicherung in der Atem.luft nicht vermeiden läßt,\ngestellt werden; . ausgenommen sind Betriebe, die\nsind von den Arbeitnehmern geeignete Atem-\nder Aufsicht der Bergbehörden unterstehen.\nschutzgeräte (z. B. Frischluftgeräte, Kolloidfilter-\n(2) Die Verordnung findet keine Anwendung           geräte) zu tragen; diese sind vom Arbeitgeber\nauf Betriebe, in denen keine anderen keramischen        kostenlos zur Verfügung zu stellen.\noder feuerfesten Erzeugnisse hergestellt werden als\n(5) Unter Vermeidung von Staubentwicklung sind\na) Ziegelsteine (einschließlich Decken- und\nHohlsteinen, Klinkern und Dachziegeln),      gründlich zu reinigen\nb) Töpferwaren aus Ton ohne Zusatz von                  a) die in Absatz 1 genannten Räume min-\ngemahlenem Quarz, Schamotte oder von                    destens einmal wöchentlich nach Arbeits-\nverwandten Stoffen; jedoch gilt die Ver-                schluß,\nordnung für die Betriebsabteilungen, in              b) die darin befindlichen Arbeitsplätze und\ndenen die Glasuren aufbereitet werden,                  Verkehrswege täglich.\nfalls diese gemahlenen Quarz enthalten.         (6) Abgesaugte Luft darf nicht wieder in Be-\n(3) Die Verordnung ~Jilt auch für die Herstellung   triebsräume geführt werden, es sei denn, daß sie\nder in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, wenn dabei       nach einem vom Bundesminister für Arbeit aner-\nQuarzsand oder andere silikosegefährliche· Arbeits-     kannten Verfahren ausreichend von gesundheits-\nstoffe, sei es auch nur als Streumittel oder in ähn-    gefährlichem Staub befreit ist. Staubhaltige Abluft\nlicher Weise, regelmäßig verwendet werden.              ist, wenn sie ins Freie geführt wird, so abzuführen,\ndaß eine Gefährdung von Personen vermieden wird.\nAusnahmen vom Geltungsbereich\n(7) Weitergehende Bestimmungen in den Unfall-\n§ 2                          verhütungsvorschriften und Richtlinien der Be-\nDie oberste Arbeitsbehörde des Landes kann          rufsgenossenschaften bleiben unberührt.\nnach Anhörung der Berufsgenossenschaft einzelne\nBetriebe oder Betriebsabteilungen von dem Gel-                         Einstellungsuntersuchungen\ntungsbereich dieser Verordnung ausnehmen, wenn                                      § 4\nin ihnen erfahrungsgemäß mit Staublungenerkran-\nkungen nicht zu rechnen ist.                               (1) Nur solche Arbeitnehmer      dürfen eingestellt\nwerden, die zuvor durch einen vom staatlichen Ge-\nArbeitsräume und Betriebseinrichtungen          werbearzt ermächtigten Arzt unter Anfertigung\n§ 3                          einer Röntgengroßaufnahme der Lunge auf ihre\n(1) Arbeitsräume, in denen Arbeiten mit Staub-      Tauglichkeit für die vorgesehene Arbeit unter-\nentwicklung ausgeführt werden, insbesondere die         sucht und schriftlich als tauglich für die vor-\nRäume zum Zerkleinern und Aufbereiten der Roh-          gesehene Arbeit bezeichnet worden sind. Mit an-\nstoffe und Abfälle, zur Formgebung, zum Glasieren       deren Arbeiten dürfen sie nur beschäftigt werden,\nund Schleifen, müssen folDenden Anforderungen           wenn die Arbeiten nicht in höherem Maße silikose-\nqenügen:                                                gefährlich sind als die vorgesehene Arbeit.","788                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Wenn der Arbeitnehmer innerhalb der letzten besonders geeignete Ärzte zur Vornahme der Un-\nzwei Jahre vor der Einstellung gemäß den vor- tersuchungen ermächtigen.\nstehenden Bestimmungen oder gemäß § 5 unter-                (3) Die Kosten für die ärztlichen Untersuchungen\nsucht worden ist und die vorliegenden Ergebnisse einschließlich der Röntgenaufnahmen trägt der Ar-\nder Einstellungs- oder Nachuntersuchung ein- . beitgeber, soweit sie nicht von der Berufsgenossen-\nschließlich der Röntgenaufnahme eine Beurteilung schaft übernommen werden.\nseiner Tauglichkeit für die nunmehr für ihn vor-\ngesehene Arbeit ermöglichen, so darf der ermäch-            Schriftliche Festlegung der ärztlichen Befunde\ntigte Arzt die Erklärung über die Tauglichkeit auch\n§ 8\nohne vorherige Untersuchung und Anfertigung\neiner Röntgenaufnahme abgeben.                              (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zur Ubersicht\n(3) Bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt des In• über den Bestand und Wechsel der Arbeitnehmer\nkrafttretens dieser Verordnung bereits in der kera- sowie zur Uberwachung ihres Gesundheitszustandes\nmischen Industrie beschäftigt sind oder waren und ein Buch (Gesundheitsbuch) oder eine Kartei zu\ninnerhalb der letzten zwei Jahre vor der Einstel- führen; sie sind gegen Einblick durch Unbefugte zu\nlung auf ihre Tauglichkeit ärztlich untersucht schützen. Der Arbeitgeber hat für die Vollständig-\nworden sind, kann der staatliche Gewerbearzt Ab- keit und Richtigkeit der Eintragungen, soweit sie\nweichungen von den Bestimmungen des Absatz 1 nicht vom Arzt vorgenommen werden, zu sorgen.\nSatz 1 zulassen.                                            (2) Das Buch oder die Karte muß enthalten\nNachuntersuchungen                           a) Namen dessen, der das Buch oder die\nKartei jeweils führt,\n§ 5\nb) Vor- und Zunamen des Arbeitnehmers,\n(1) Die Arbeitnehmer müssen durch einen vom                      Geburtstag und Wohnung, Tag des Ein-\nstaatlichen Gewerbearzt ermächtigten Arzt in Ab-                    tritts in den Betrieb und des Austritts aus\nständen von zwei Jahren nachuntersucht werden.                      dem Betrieb, Art und Dauer seiner jewei-\n(2) Das Gewerbeaufsichtsamt kann auf Antrag                      ligen . Beschäftigung im Betrieb, frühere\nim Benehmen mit dem staatlichen Gewerbearzt                         Arbeiten ähnlicher Art, auch in anderen\nund der Berufsgenossenschaft bei Vorliegen gün-                     Betrieben,\nstiger Verhältnisse für einzelne Betriebe, Be-\ntriebsabteilungen oder Arbeiten die Untersuchungs-              c) Zeitpunkt und Ergebnis der Einstellungs-\nfrist bis zu vier Jahren verlängern.                                untersuchung sowie Namen und Anschrift\ndes untersuchenden Arztes (§ 4),\n(3) Für einzelne Arbeitnehmer, die sich bei der\närztlichen Untersuchung als besonder~ gefährdet                 d) Namen und Anschrift des für die Nach-\nerweisen, kann der staatliche Gewerbearzt auf An-                   untersuchungen ermächtigten Arztes (§ 5),\ntrag des ermächtigten Arztes oder auf Grund                     e) Zeitpunkte und Ergebnisse der Nachunter-\neigener Urteilsbildung die Frist für die Nachunter-                 suchungen (§ 5),\nsuchung verkürzen.\nf) Zeitpunkt, Dauer und Art jeder mit Ar-\n(4) Der Arbeitgeber hat vierteljährlich dem staat-               beitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung,\nlichen Gewerbearzt, dem Gewerbeaufsichtsamt und                     soweit sie möglicherweise zu einer Staub-\nder Berufsgenossenschaft Zahl und Beschäftigungs-                   schädigung in Beziehung steht.\nart derjenigen Arbeitnehmer mitzuteilen, die bei\nden Nachuntersuchungen des letzten Vierteljahres            (3) Liegen für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt\nerstmalig einen krankhaften Lungenbefund gezeigt         des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in der\nhaben.                                                   keramischen Industrie beschäftigt sind oder waren,\närztliche Befunde vor, so sind diese unter Angabe\nErnstliche gesundheitli~he Schädigungen          des untersuchenden Arztes und des• Zeitpunktes\n§ 6                           der Untersuchung in dem Buch oder der Kartei zu\nvermerken.\nErgibt die Nachuntersuchung eines Arbeitneh-\nmers, da:ß eine Weiterbeschäftigung mit der bis-            (4) Das Buch oder die Kartei muß dem staat-\nherigen Arbeit ernstliche gesundheitliche Schädi-        lichen Gewerbearzt, dem Gewerbeaufsichtsbeamten,\ngungen mit großer Wahrscheinlichkeit nach sich           dem technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenos-\nziehen wird, so darf der Arbeitnehmer mit dieser         senschaft und - mit Zustimmung der Untersuchten\noder einer ähnlich silikosegefährlichen Arbeit nicht     - auch dem Beauftragten der gesetzlichen Be-\nmehr beschäftigt werden. Der ärztliche Befund ist        triebsvertretung auf Verlangen zur Einsicht vor-\nunter Angabe des Vor- und Zunamens, des Ge-              gelegt werden.\nburtstages und der Beschäftigungsart vom Arbeit-\ngeber dem Gewerbeaufsichtsamt und der Berufs-              Beschäftigung von Jugendlieben unter 18 Jahren\ngenossenschaft mitzuteilen.                                                   und von Frauen\nDurchführung und Kosten der ärztlichen                                       § 9\nUntersuchungen\n(1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung Jugend-\n§ 7\nlicher binnen zwei Wochen dem Gewerbeaufsichts-\n(1) Die ärztlichen Untersuchungen (§§ 4 und 5)        amt und der 'Berufsgenossenschaft unter Angabe\nsind vom Arbeitgeber zu veranlassen.                     des Vor- und Zunamens, des Geburtstags, der\n(2) Der staatliche Gewerbearzt regelt Art und         Wohnung sowie der Beschäftigungsart des ein-\nDurcbführung der Untersuchungen. Er darf nur             zelnen Jugendlichen schriftlich anzuzeigen.","Nr. 44 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                       789\n(2) Jugendliebe dürfen mit folgenden Arbeiten               (2) Die Arbeitsschutzkleidung    ist getrennt von\nnicht beschäftigt werden:                                   der Straßenkleidung aufzubewahren. Für die Be-\nschaffung der hierfür erforderlichen Einrichtungen\na) Bedienen von Handpressen,          wenn damit\neine übermäßige körperliche Beanspruchung       wird den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser\nVerordnung bereits bestehenden Betrieben eine\nverbunden ist,\nFrist bis zum 30. September 1952 gewährt.\nb) Zerkleinern und Aufbereiten der Rohstoffe\nund Abfälle,                                          Arbeitszeit der erwachsenen Arbeitnehmer\nc) dauernde Trage- und Transportarbeiten,                                    § 12\nd) Arbeiten in den Ofen (einschließlich Ein-\n(l) Die Beschränkung des § 9 Abs. 1 der Arbeits-\nund Austragen),\nzeitordnung vom 30. April 1938 (Reichsgesetzbl. I\ne) Arbeiten in der Silikaformerei; das Ge-          S. 446) findet auf folgende Gruppen von Arbeitern\nwerbeaufsichtsamt kann eine Beschäftigung       Anwendung:\nin besonderen Lehr- und Anlernwerk-\nstätt.en zulassen,                                     a) Arbeiter in Räumen; in denen silikose-\ngefährliche Rohstoffe oder Abfälle zer-\nf) Reinigungsarbeiten;      lediglich die Säu-               kleinert, gemischt, gesiebt oder in Ma-\nberung des eigenen Arbeitsplat;z:es ist zu-               schinen oder Behälter gefüllt werden,\nlässig.\nb) Arbeiter an Plätzen mit außergewöhnlicher\n(3) Darüber hinaus kann das Gewerbeaufsichts-                      Hitzeeinwirkung (Ein- und Austragen und\namt die Beschäftigung Jugendlicher mit bestimmten                     Setzen in Brennöfen, Maurerarbeiten in\nArbeiten untersagen, wenn sie mit einer Gesund-                       heißen Ofen u. dgl.).\nheitsgefährdung verbunden ist.\n(2) Die Beschränkung des § 9 Abs. 1 der Arbeits-\n(4) § 1 der Württemberg-Hohenzollernschen Ver-           zeitordnung greift nicht Platz, soweit in einem Be-\nordnung über das Verbot der Beschäftigung Jugend-           trieb oder einer Betriebsabteilung nach Feststellung\nlicher mit gefährlichen Arbeiten vom 18. Juli 1949          des Gewerbeaufsichtsamtes infolge besonders gün-\n(Regierungsblatt für das Land Württemberg-                  stiger Betriebsverhältnisse eine gesundheitliche Ge-\nHohenzollern S. 316) findet auf die Beschäftigung           fährdung der Arbeiter ausgeschlossen ist.\nJugendlicher in Betrieben, die unter diese Verord-\n(3) Ubt ein Arbeiter eine der in Absatz 1 bezeich-\nnung fallen, keine An~endung.\nneten Tätigkeiten nur während eines Teiles seiner\n(5)   Die in Absatz 2 Buchstabe a bis e aus-             Arbeitszeit aus, so greift die Beschränkung des § 9\ngesprochenen Beschäftigungsverbote gelten auch              Abs. 1 der Arbeitszeitordnung nur an denjenigen\nfür weibliche Arbeitnehmer.                                 Tagen Platz, an denen er mindestens vier Stunden\ndamit beschäftigt wird.\nWasch- und Badeeinrichtuhgen, Umkleide-\nund Aufenthaltsräume                                Genehmigung von Ausnahmen\n§ 10                                                     § 13\n(1) Für alle Beschäftigten, die der Einwirkung              Die Ausnahmegenehmigungen nach § 2, § 3\nvon Staub, Hitze oder Verschmutzung in beson-               Abs. 1 Buchstabe a, § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 Buch-\nderem Maße ausgesetzt sind, sind Wannen- oder               stabe e sind schriftlich zu erteilen. Sie können mit\nBrausebäder mit warmem Wasser in genügender                 Bedingungen und Auflagen verbund~n werden. Mit\nAnzahl bereitzustellen.                                     Ausnahme der Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Buch-\n(2) In Arbeitsräumen,       in denen Arbeiten mit       stabe a können sie jederzeit widerrufen werden.\nStaubentwicklung (§ 3 Abs. 1) ausgeführt werden,\ndarf Straßenkleidung nicht aufbewahrt werden.                                       Aushang\nDen dort Beschäftigten sind ausreichende, in der                                      § 14\nkalten Jahreszeit geheizte Umkleide- und Wasch-                 Ein Abdruck dieser Verordnung ist im Betrieb\nräume mit fließendem Wasser und -                 getrennt   an geeigneter Stelle auszuhängen oder auszulegen.\ndavon -        ausreichende, in der kalten Jahreszeit\ngeheizte Aufenthaltsräume zur Verfügung zu                                       Inkrafttreten\nstellen.\n§ 15\n(3)   Badeeinrichtungen, Umkleide- und Wasch-\nräume sowie Aborte sollen ohne Erkältungsgefahr                Diese Verordn;ung tritt am 1. Oktober 1951 in\nerreichbar sein.                                            Kraft.\n§ 16\nArbeitsschutzkleidung\nDiese Verordnung gilt auch im Lande Berlin,\n§ 11                            sobald sie' vom Senat von Berlin in Kraft gesetzt\n(1) Bei Arbeiten in der Zerkleinerung, der Auf-          worden ist.\nbereitung, der Formgebung, beim Glasieren und\nSchleifen muß zweckentsprechende Arbeitsschutz-             Bonn, den 1. September 1951.\nkleidung getragen werden. Sie ist kostenlos vom\nArbeitgeber zur Verfügung zu stellen; er hat auch                Der Bundesminister für Arbeit\nfür ihre regelmäßige Reinigung zu sorgen.                                     Anton Storch"]}