{"id":"bgbl1-1951-44-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":44,"date":"1951-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/44#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-44-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_44.pdf#page=26","order":5,"title":"Bekanntmachung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\"","law_date":"1951-08-16T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":26,"num_pages":3,"content":["784                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Zur Entscheidung von grundsätzlichen Fragen,    der Bank deutscher Länder und der Postsparkassen\ndie bei diesen Prüfungen auftreten, kann bei Mei-     unter sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20.\nnungsverschiedenheiten jede der beteiligten ober-     Die Vorschriften des § 5 Abs. 3 des Gesetzes über\nsten Rechnungsprüfungsbehörden den Vereinigten        die Aufstellung und Ausführung des Bundeshaus-\nSenat (§ 10 des Gesetzes über Errichtung und          haltsplanes für das Rechnungsjahr 1949 sowie über\nAufgaben des Bundesrechnungshofes vom 27. No-         die Haushaltsführung und über die vorläufige Rech-\nvember 1950 - Bundesgesetzbl. S. 765 -) anrufen.      nungsprüfung im Bereich der Bundesverwaltung\n(Haushaltsgesetz 1949 und Vorläufige Haushalts-\n§ 21\nordnung) vom 7. Juni 1950 (Bundesgesetzbl. S. 199)\nAusgaben für die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Sach-   werden hierdurch nicht berührt.\ngebiete sind für Rechnung des Bundes zu leisten.         (2) Der Bund stellt statt der Länder Baden, Rhein-\nDie damit zusammenhängenden Einnahmen (§ 1            land-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und des baye-\nAbs. 2) sind an den Bund abzuführen.\nrischen Kreises Lindau die Schuldverschreibungen\n§ 22                           aus; die auf Grund von Artikel II der Gesetze Nr.\n67 und der Verordnung Nr. 223 der Militärregierun-\nDie Ansprüche des Bundes auf den Ausgleich von      gen der Bank deutscher Länder zu übergeben sind.\nVorteilen, die den Ländern aus den Aufwendungen       Der Bund erhält die nach Artikel IV der Gesetze\ndes Bundes auf Grund dieses Gesetzes zuwachsen,       Nr. 67 und der Verordnung Nr. 223 der Militär-\nwerden durch dieses Gesetz nicht berührt.             regierungen von der Gebietskörperschaft Groß-\n§ 23                           Berlin auszustellenden Schuldverschreibungen in\nvoller Höhe.\n(1) Mit Wirkung vom 1. April 1950 ab übernimmt\n§ 24\nder Bund die Anteile der Länder Baden, Rheinland-\nPfalz, Württemberg-Hohenzollern und des bayeri-        - (Diese Bestimmung ist durch § 15 des Zweiten\nschen Kreises Lindau an den Ausgleichsforderungen     Uber Je i t ung sg_esetzes über holt.)\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung zur Durch-\nführung des Gesetzes zur Erhebung einer\nAbgabe „Notopfer Berlin\".\nVom 16. August 1951.\nAuf Grund des § 24 Absatz 2 des Gesetzes zur Er-\nhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" in der\nFassung des Artikels I Ziffer 2 des Gesetzes zur\nÄnderung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe\n,,Notopfer Berlin\" vom 23. Dezember 1950 (Bundes-\ngesetzbl. S. 823) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Gesetzes\nzur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" in\nder ab 1. Januar 1950 geltenden Fassung bekannt-\ngemacht.\nBonn, den 16. August 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer.","Nr. 44-Tag der Ausgµbe,: Bonn, den 4. September 1951                      :'1,85\nVe,rorpnung                       verordnung entspricht, gesond)ert :und fortlaufend\nzur Durchführung rl.es Gesetzes zur            aufzuzeichnen. Arbeitgeber; die. schon für Zwecke\nErhebung einer Abgabe „Notopfer ~erlin„              der Lohnsteuer ein Lohnkonto führen, haben die\nAbgabe der Arbeitnehmer in diesem Lohnkonto\nin der Fassung vom 30. Juli 1951.           gesondert und fortlaufend aufzuzeichnen.\nABSCHNITT I                                                   § ~\nAbgabe der Arbeitnehmer                                             Gestrichen\n§ 5\n§ 1\nAußenprüfung\nZusammenrechnung und Abrundung von\nArbeitslohn                         Die Uberwachung der ordnungsmäßigen Ein-\nbehaltung und Abführung der Abgabe der Arbeit-\n(§ 4 Absätze 2 und 3 des Gesetzes)\nnehmer erfolgt im Wege der Außenprüfung nach\n(1) Für die Bemessung der Abgabe der Arbeit-         §§ 50 bis 55 der Lohnsteuer-Durchführungsverord-\nnehmer ist der laufende Arbeitslohn zusammen-           nung.\nzurechnen, der in Lohnzahlungszeiträumen be-                                ABSCJi.N1TT !II\nzogen worden ist, die im Lauf des Erhebungszeit-\nraumes geendet haben. Regelmäßig wiederkehrender                  Abgabe der Veranlagten\nArbeitslohn, der dem Abgabepflichtigen kurze Zeit                                  § 9\nvor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des\nGestrichen\nErhebungszeitraums, zu dem er wirtschaftlich ge-\nhört, zugeflossen ist, gilt als in diesem Erhebungs-                               § 7\nzeitraum bezogen.                                             Persönliche Befreiung, Mindestbetrag der\n(2} Im Laufe des Erhebungszeitraumes zugeflos-                       Abgabe der Veranlagten\nsene sonstige (insbesondere einmalige) Bezüge sind        (§ 7 Absätze 1 und 2, § 16 Ziffer 2 des Gesetzes)\nfür die Bemessung der Abgabe der Arbeitnehmer              Natürliche Personen, die zur Einkommensteuer\ndem laufenden Arbeitslohn hinzuzurechnen, der in        veranlagt werden, haben als Abgabe der Veran-\ndiesem Erhebungszeitraum bezogen worden ist.            lagten für den Erhebungszeitraum 1950 mindestens\n(3) Für die Berechnung der Abgabe der Arbeit-        den Betrag von 7 ,20 Deutsche Mark und für den\nnehmer ist der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte     Erhebungszeitraum 1951 mindestens den Betrag von\nabgabepflichtige Arbeitslohn auf volle Deutsche         9 Deutsche Mark zu entrichten. Der Mindestbetrag\nMarkbeträge nach unten abzurunden.                      der Abgabe der Veranlagten ist auch dann 'fest-\nzusetzen, wenn die Veranlagung eines Steuer-\n§ 2                          pflichtigen bei der Einkommensteuer nicht zur Fest-\nBemessung der Abgabe und Abgabepflicht           setzung eines Steuerbetrags, sondern zu einer Frei-\n(§ 4 Absätze 4 und 5 des Gesetzes)           veranlagung geführt hat. Ist jedoch eine Ein-\n(1) Für die Bemessung der Abgabe der Arbeit-         kommensteuer deshalb nicht festzusetzen, weil\nnehmer ist der Arbeitslohn, den der Arbeitnehmer        keine Veranlagung durchzuführen ist, so unter-\nim Erhebungszeitraum insgesamt bezogen hat (§ 1),       bleibt auch die Festsetzung des Mindestbetrags der\num 65 Deutsche Mark zu kürzen; der Betrag von           Abgabe der Veranlagten.\n65 Deutsche Mark erhöht sich um die steuerfreien\n§7a\nBeträge, die auf der Lohnsteuerkarte für Lohn-\nzahlungszeiträume eingetragen sind, die im Er-                              Vorauszahlungen\nhebungszeitraum (§ 3 des Gesetzes) geendet haben.                     (§ 9 Absatz\\ 1 des Gesetzes)\n(2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus            Die Oberfinanzdirektionen können die Fällig-\nmehreren 9egenwärligen oder früheren Dienst-             keitstermine der Vorauszahlungen der Abgabe ab-\nverhältnissen {Jleichzeitig von verschiedenen Arbeit-    weichend von § 9 des Gesetzes den Fälligkeits-\ngebern, so ist für die Berechnung der Abgabe „Not-     terminen der Einkopimensteuer-Vorauszahlungen\nopfer Berlin\" die in Absatz 1 vorgeschriebene Kür-      anpassen, wenn le~zt~r.~ von denen des Notopfers\nzung um 65 Deutsche Mark nur bei dem Arbeits-            Berlin abweichen.\nlohn aus dem Dienstverhältnis, für das die erste\nLohnsteuerkarte vorgelegt ist, vorzunehmen.                                 ABSCHNITT III\n(3) Die AbrJabe der Arbeitnehmer wird nicht\n§ 8\nerhoben, wenn für die Lohnzahlungszeiträume, die\nim Erhebungszeitraum (§ 3 des Cesetzes) enden,                          Persönliche Befreiungen\nnach den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe                      (§ 11 Absatz 2 des Cesetzes)\nder Arbeitnehmer geltenden Vorschriften Lohn-              (1) Von der Abgabe der Körperschaften sind Kör-\nsteuer nicht einzubehalten ist.                         perschaften, Personenvereinigungen und Vermögens-\n§ 3                          massen befreit, wenn sie unmittelbar auf Grund\nausdrücklicher gesetzlicher Vorschriften oder auf\nArbeitgeberkonto                     Grund des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes oder\nDer Arbeitgeber hat die von ihm einbehaltene         nach Vorschriften, die zur Durchführung des § 4\nAbgabe der Arbeitneh1ner in einem für jeden             des Körperschaft.steuergesetzes erlassen worden\nArbeitnehmer zu führenden Lohnkonto, das den            sind, in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer\nVorschriften des§ 31 der Lohnsteuer-Durchführungs-      befreit sind.","786                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Die Befreiung von der Körperschaftsteuer nach       (4) Die Steuermarken werden in dunkelblauer\nanderen Vorschriften, insbesondere solchen, die auf     Farbe hergestellt. Am unteren Rand des Marken- ·\nGrund des § 2~ des Körperschaftsteuergesetzes er-       bildes steht in einer die ganze Breite des Marken-\nlassen worden sind, begründet keine Befreiung von       bildes ausfüllenden weißen Leiste iri dunkelblauer\nder Abgabe der Körperschaften.                          lateinischer Schrift das Wort „STEUERMARKE\".\nAni oberen Rand steht in weißen lateinischen\n§ 9                          Schriftzeichen das Wort „NOTOPFER\", das sich\nBemessungsgrundlage der Abgabe                ebenfalls über die ganze Breite des Markenbildes\nder Körperschaften                   erstreckt. Der zwischen den Worten „NOTOPFER\"\nund „STEUERMARKE\" liegende Raum des Marken-\n(§ 12 des Gesetzes}\nbildes wird auf der lfnken Seite durch eine stilisierte\nBei der Ermittlung des Einkommens im Sinn des        weiße „2\", rechts daneben durch das Wort „BERLIN\"\n§ 7 Abs. 2 des Gesetzes sind die §§ 6 bis 17 des        in weißen lateinischen Schriftzeichen ausgefüllt.\nKörperschaftsteuergeset.zes anzuwenden.\n§ 15\n§ 10                                        Verkauf der Steuermarken\nMindestbetrag der Abgabe der Körperschaften                      (§ 19 Absatz 2. des Gesetzes)\n(§ 16 Ziffer 3 des Gesetzes)\nDie Steuermarken werden at13sch1ießlich durch die\n(1) Die Mindestabgube der Körperschaften ist von     Postanstalten zum Preise von J,02 Deutsche Mark\nSteuerpflichtigen auch dann :::u erheben, wenn die      für jede Steuermarke verkauft.\nVeranlagung eines Steuerpflichtigen zur Körper-\nschaftsteuer nicht zur Festsetzung eines Steuer-                                  § 16\nbetrags führt oder keine Körperschaftsteuer fest-                      Besondere Bestimmungen\nzusetzen und daher auch keine Veranlagung durch-           (1) Die Abgabepflicht kann nicht durch Aufkleben\nzuführen ist. Die Vorschriften des § 8 Abs. 1 bleiben   von Postwertzeichen auf die abgabepflichtige Post-\nunberührt.\nsendung erfüllt werden.\n(2) Der volle Mindestbetrag ist auch zu entrid1ten,\n(2) Postsendungen können nicht durch Aufkleben\nwenn die Abgabepflicht nicht während des ganzen\nvon Steuermarken freigemacht werden.\nErhebungszeitraums (§ 3 des Gesetzes) bestanden\n(3) Abgabepflichtige Postsendungen, die nicht mit\nhat.\nder Steuermarke versehen sind, werden von der\nABSCHNITT IV                        Post nicht befördert.\nAbgabe auf Postsendungen                           (4) Die Steuermarken werden nicht in Marken\nanderer Art umgetauscht.\n§ 11\n(5) Für beschädigte Steu.ermarken wird kein Er-\nGestrichen\nsatz geleistet.\n§ 12                             (6) Eine Erstattung der Abgabe auf Postsendun-\nGestrichen                       gen ist ausgeschlossen.                     ·\n§ 13\nABSCHNITT V\nArt und Zeit der Abgabeentrichtung\n(§ 15 des Gesetzes)\nSc h 1 u ß vors c h r i f t e n\n(1) Die Abgabe wird durch Aufkleben einer                                      § 17\nSteuermarke (§ 14) auf die abgabepflichtige Post-                               Gestrichen\nsendung, bei Paketen auf die Paketkarte, entrichtet.\n§ 18\n(2) Die Steuermarke ist auf die abgabepflichtige\nPostsendung, bei Paketen auf die Paketkarte, zu                        Kassenmäßige Behandlung\nkleben, bevor die Sendung zur Post eingeliefert           Die Vorschriften über die kassenmäßige Behand-\noder in clen Briefkasten gesteckt wird.                 lung der Abgabe der Arbeitnehmer, der Abgabe der\n(3) Die Steuermarken sind auch auf abgabepflich-\nVeranlagten und der Abgabe der Körperschaften\ntige Postsendungen zu kleben, die nicht durch Post-     sind von den obersten Finanzbehörden der Länder\nwertzeichen freigeniacht werden.                    ·   zu erlassen. Diese Vorschriften müssen sicherstellen,\ndaß die Abgabe der Arbeitnehmer, die Abgabe der\n(4) Die auf die Postsendung geklebte Steuer-         Veranlagten und die Abgabe der Körperschaften\nmarke wird von der Post mit dem Posttagesstempel        jeweils getrennt nad1gewiesen, getrennt gebucht\nbedruckt.                                               und getrennt und beschleunigt an die Bundeshaupt-\n§ 14                          kasse, Bonn, auf das Konto 10 - 119 bei der Bank\nBeschreibung der Steuermarken                deutscher Länder überwiesen werden.\n(§ 15 des Gesetzes)\n§ 19\n(1) Zur Entrichtung der Abgabe auf Postsendun-                               Gestrichen\ngen werden Steuermarken ausgegeben.\n(2) Die Steuermarken lauten auf einen Abgabe-                                   § 20\nbetrag von 0,02 Deutsche Mark.                                               Geltungsdauer\n(3) Die Steuermarken haben die Form eines               Diese Verordnung gilt für alle Erhebungszeit-\nliegenden Rechtecks. Das Markenbild ist 18 mm           räume, die nach dem 31. Dezember 1949 beginnen\nlang und 9 mm hoch.                                     und spätestens am 31. Dezember 1951 enden."]}