{"id":"bgbl1-1951-44-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":44,"date":"1951-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/44#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-44-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_44.pdf#page=21","order":4,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Ersten Gesetzes zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Erstes Überleitungsgesetz)","law_date":"1951-08-21T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":21,"num_pages":5,"content":["Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                          779\nBekanntmachung der Neufassung des Ersten Gesetzes\nzur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln aui den Bund\n(Erstes Oberleitungsgesetz),\nVom 21. August 1951.\nAuf Grund des § 14 des Zweiten Gesetzes zur\nOberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf\nden Bund      (Zweites Oberleitungsgesetz)      vorn\n21. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 774) wird\nnachstehend der Wortlaut des Ersten Gesetzes zur\nOberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf\nden Bund (Er'stes Oberleitungsgesetz) in der ab\n1. April 1951 geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 21. August 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nErstes Gesetz zur Oberleitung\nvon Lasten und Deckungsmitteln aui den Bund\n(Erstes Uberleitungsgesetz)\nin der Fassung vom 21. August 1951.\nI. Allgemeiner Teil                                Personen und für Angehörige von Kriegs-\ngefangenen,\n§ 1\n9. die Aufwendungen      der  Arbeitslosenfür-\n(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den                   sorge,\nBund über:                                                     10. die Zuschüsse zur Arbeitslosenversicherung,\n1. die Aufwendungen für Besatzungskosten                11. die Zuschüsse zu den Lasten der Sozial-\nund Auftragsausgaben (§ 5),                             versicherung (§ 17).\n2. die im.§ 6 bezeichneten Aufwendungen,\n(2) Aufwendungen sind die Beträge, um die die\n3. 85 vom Hundert der Aufwendungen für              nachgewiesenen Ausgaben dia mit ihnen zusam-\ndie Kriegsfolgenhilfe (§§ 7 bis 13),          menhängenden Einnahmen übersteigen.\n4. · 85 vorn Hundert der Aufwendungen für\n(3) Persönliche und sächliche Verwaltungskosten\ndie Umsiedlung Heimatvertriebener und\nder Gebietskörperschaften werden nicht übernom-\nfür die Auswanderung von Kriegsfolgen-\nmen. Der Bund trägt jedoch\nhilfe-Ernpfängern (§§ 14 und 14 a); soweit\ndie Aufwendungen außerhalb des Bundes-              1. bei den in Absatz 1 Ziffern 3 bis 6 ge-\ngebietes entstehen; gehen sie in voller                nannten Aufwendungen 85 vorn Hundert\nHöhe auf den Bund über,                                derjenigen persönlichen und sächlichen\n5. 85 vom Hundert der Aufwendungen für                      Verwaltungskosten, die irn Zusammenhang\ndie Rückführung von Deutschen (§ 15); so-              rnit der Unterbringung, Verpflegung und\nweit die Aufwendungen außerhalb des                     Heilbehandlung in Einrichtungen der ge-\nBundesgebietes entstehen, gehen sie in                  schlossenen Fürsorge oder in Durchgangs-\nvoller Höhe auf den Bund über,                         oder Wohnlagern stehen,\n6. 85 vom Hundert der Aufwendungen für                   2. bei den in Absatz 1 Ziffer 8 genannten\nGrenzdurchgangslager (§ 16),                           Aufwendungen die persönlichen und säch-\nlichen Verwaltungskosten; hierzu gehören\n6a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsorge,\nnicht die Ausgaben für die Versorgung der\nzum Suchdienst für Kriegsgefangene, Hei-\nehemaligen Angehörigen der Verwaltung\nmatvertriebene und heimatlose Ausländer\nund ihrer Hinterbliebenen und die Kosten\nund die Aufwendungen für den Rechts-\ndes gerichtlichen Spruchverfahrens.\nschutz von Deutschen, die von ausländi-\nschen Behörden oder Gerichten im Zusam-                                 § 2\nmenhang mit den Kriegsereignissen ver-\nfolgt werden oder verurteilt worden sind,               (Galt nur im Rechnungsjahr 1950)\n7. die Aufwendungen für verdrängte Ange-                                     § 3\nhörige des öffentlichen Dienstes und für\n(1) Mit Wirkung ab 1. April 1950 gehen auf den\nehemalige berufsmäßige Wehrmachtsange-\nhörige,                                       Bund über:\n8. die Aufwendungen für Kriegsbeschädigte,               1. die Umsatzsteuer,\nKriegshinterbliebene, ihnen gleichgestellte         2. die der konkurrierenden       Gesetzgebung","780                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil'I\nunterwprfenen Verbrauchsteuern mit Aus-                   6. Aufwendungen fü:r de'n Bau,· die Unter.:\nnahme der ßierstmier,                                         haltung und die Wiederherstellung von\n3. die Beförderungsteuer,                                         Straßen und Brücken,\n4. die einmaligen Zwecken dienenden Ver-                      7. Aufwendungen zum Ausgleich von Be-\nmögensabgaben,                                                satzungsschäden und Belegungsschäden an\n5. der Ertrag ·der Monopole.                                      im Eigentum der Länder ·und sonstiger\nGebietskörpersdiaften · stehenden Grund-\n(2) Mit \\Virkung vom 21. September 1949 gehen                         stücken und beweglidien Sachen, soweit\nvon den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz und Würt-                         die Schäden nach dem 31. März 1950 ent-\ntemberg-Hohenzollern und vom bayerischen Kreis                           standen sind,\nLindau auf den Bund über:\n8. Aufwendungen zum Ausgleich von Härten;\n1. die Zölle,                                                     die sich im Zusammenhang mit der Inan-\n2. die Umsatza usg leichsteti.er,                                 spruchnahme von Grundstücken oder .be-\n3. die Kaffeesteuer,                                              weglichen Sachen oder durch Besatzungs-\n4. die Teesteuer.                                                 schäden ergeben,\n(3} Die besondere Regelung für die Soforthilfe-                   9. Aufwendungen zur Durchführung von Re-·\nabgabe bleibt hiervon ,unberührt.                                        parationen und Restitutionen,\n10. Aufwendungen im Zusammenhang             mit\n§ 4\nalliierter Gerichtsbarkeit,\n(1) Die am 31. März 1950 in Geltung gewesenen\n11. Aufwendungen für Bewachung, Feuerwehr\nbundes- und landesrechtlichen Bestimmungen über\nund polizeiliche Hilfseinrichtungen,\ndie in § J Abs. 1 aufgeführten Sachgebiete sind\nweiter anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts                   12. Aufwendungen für hygienische Zwecke,\nanderes bestimmt ist oder nicht bundesgesetz1idie                        für Quarantäne und für. Lazarette für\nRegelungen seit dem 1. April 1950 getroffen worden                       heimatlose Ausländer.\nsind oder noch getroffen werden.                                 (2} Die im Abs-0.tz 1 bezeichneten Aufwendungen\n(2} Maßnahmen, die die in § 1 Abs. 1 aufgeführ-             gehen auf den Bund nur insoweit über, als sie durch\nten Sachgebiete betreffen, bedürfen, wenn sie von             Anordnungen der Besatzungsmächte verursacht\ngrundsätzlicher Bedeutung oder von erheblicher                sind.\nfinanzieller Auswirkung für den Bund sind, der Zu-               (3) Die im Absatz 1 Ziffern 9 bis 12 bezeichneten\nstimmung der zuständigen Bundesorgane.                        Aufwendungen gehen nur für das Rechriung;jahr\nII. B e s o n d e r e r T e i 1               1950 auf den Bund über.                         ·\n1. Besatzungslasten                         (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die im\nAbsatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch eine\n§ 5\nmit Zustimmung des Bundesrates zu erlassende\nBesatzungskosten und Auftragsausgaben (§ 1                  Rechtsverordnung näher zu bestimmen.\nAbs.. 1 Ziff. ,t) sind die Aufwendungen für Zweck-\nbestimmungen, die in dem der Bundesregierung                                     2. Kriegsfolgenhilf e\nvom Rat der Alliierten Hohen Kommission zu-                                               § 7\ngeleiteten Haushalt für die Besatzungskosten und\nAuftragsausgaben vorgesehen sind.                                (1) Aufwendungen der Kriegsfolgenhilfe sind die\nauf Grund gesetzlicher Anordnung von den Bezirks-\n§ 6                           fürsorgeverbänden, den Landesfürsorgeverbänden\n(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Ziff. 2\noder den Ländern geleisteten Fürsorgekosten für\nsind:                                                          Kriegsfolgenhilf e-Em pfänger.\n1. Aufwendungen           im Zusammenhang mit            (2) Kriegsfolgenhilfe-Empfänger sind:\nLohn- und Geh a1tszahlungen an Arbeits-                    1. Heimatvertriebene,\nkräfte, die im Dienst der Besatzungs-\nmächte stehen,                                             2. Evakuierte,\n2. Aufwendungen zur Durchführung der Ent-\n3. Zugewanderte aus der sowjetischen Be-\nm rn taris i erun g,                                           satzungszone und der Stadt Berlin,\n3. Aufwendungen im Zusammenhang mit der                       4. Ausländer und Staatenlose,\nDurchführung von Besatzungsbauten,                         5. Angehörige von Kriegsgefangenen        und\n4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der\nVermißten sowie Heimkehrer,\nInanspruchnahme von Grundstücken, Ge-                     6. Kriegsbeschädigte, Kriegshinterbliebene\nbäuden und Gebäudeteilen (Nutzungen,                           und ihnen gleichgestellte Personen.\nTransport, Lagerung, Schaffung von Ersatz-\nraum und dergleichen},                                                         § 8\n5. Aufwendungen im .Zusammenhang mit der                  Fürsorgekosten sind die Pflichtleistungen, die im\nInanspruchnahme von Jagd- und Fischerei-            Rahmen der Fürsorgepflichtverordnung vom 13.\nrechten, soweit die Inanspruchnahme für             Februar 1924 (Reichsgesetzbl. I S. 100), der Reichs-\ndie Zeit nach dem .3L März 1950 stattge-            grundsätze über Vor:aussetzungen, Art und Maß\nfunden· hat,                                        der öffentlichen Fürsorge vom 4. Dezember · 1924","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                        781\n(Reichsgesetzbl. I S. 765) und der hierzu ergangenen     Betracht kommt -       die Kosten allgemeiner Für-\nAusführungsvorschriften in Verbindung mit den            sorgemaßnahmen für den Transport und für die\ndurch die Fürsorgerechtsprechung entwickelten            lagermäßige Unterbringung und Versorgung von\nGrundsätzen nach den örtlich maßgebenden über            Heimatvertriebenen, Evakuierten, Zugewanderten\nAnordnungen des Landes nicht hinausgehenden              aus der sowjetischen Besatzungszone und der Stadt\nRichtsätzen und Richtlinien der öffentlichen Für-        Berlin, von Ausländern und Staatenlosen und von\nsorge gewährt werden.                                    Heimkehrern bis zur wohnungsgemäßen Unterbrin-\n§ 9\ngµng am Ubernahmeort. Diese Kosten gelten als\nKriegsfolgenhilfe ohne Rücksicht darauf, ob sie für\n(1) Fürsorgekosten     sind sowohl Geldleistungen     unterstützte oder nichtunterstützte Personen auf-\n(laufende und einmalige Unterstützungen) als auch        gewendet worden sind.\nSachleistungen der offenen und geschlossenen Für-\n(2) Zur Kriegsfolgenhilfe gehören auch die gemäß\nsorge.\n§§ 2 und 3 des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für\n(2)    Außerordentliche Beihilfen (zum Beispiel       Heimkehrer (Heimkehrergesetz) vom 19. Juni 1950\nWeihnachtsbeihilfen) rechnen nur insoweit zu den         (Bundesgesetzbl. S. 221) gewährten Entlassungs-\nFürsorgekosten, als der Bundesminister der Finan-        gelder und Ubergangsbeihilfen.\nzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister des\nInnern der Anordnung ihrer Ausschüttung zuge-               (3) Im Rahmen der Kriegsfolge~hilfe kann der\nstimmt hat.                                              Bund für die Zeit bis zum 31. Dezember 1952           .\n§ 10                                  1. Zuschüsse oder 'Darlehen zur Errichtung\nvon · Wohnungen für bisher in Lagern\nFürsorgekosten sind auch:\nuntergebrachte   Kriegsfolgenhilfe-Empfän-\n1. Erziehungsbeihilfen für Kinder und Jugendliche\nger gewähren,\naus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-Empfän-\nger, soweit sie der Erziehung und Erwerbs-                2. zur Förderung der Erziehung und Erwerbs-\nbefähigung Minderjlihriger gemäß § 6 Buch-                   befähigung von jugendlichen Kriegsfolgen-\nstabe d der Reichsgrundsätze über Voraus-                    hilfe-Empfängem Zuschüsse oder Darlehen\nsetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge               zu den Kosten der Errichtung von gemein-\nvom 4. Dezember 1924 (Re_ichsgesetzbl. I S. 765)             nützigen Lehrlingswerkstätten, Jugend-\ndienen; Erziehungsbeihilfen gehören auch in-                 lehrgängen und Jugendwohnheimen und\nsoweit zur Kriegsfolgenhilfe, als sie für Voll-              zu den Kosten von Jugendgemeinschafts-\njährige aus dem Kreise der Kriegsfolgenhilfe-                werken gewähren.\nEmpfänger aufgewendet werden, deren Berufs-\nausbildung durch den Krieg oder dun.u Kriegs-                               § 12\nfolgen gehemmt war und abgeschlossen wer-            Werden auf Grund landesrechtlicher Bestimmun-\nden soll;                                          gen, die nach dem 8. Mai 1945 erlassen sind, an\n2. die Kosten der Erholungsfürsorge für Mütter,       Stelle von Fürsorgeleistungen Leistungen gewährt,\nKinder und Jugendliche aus dem Kreise der          die nach anderen Grundsätzen als denen der Für-\nKriegsfolgenhilfe-Empfänger, wenn die Er-          sorgepflichtverordnung vom 13. Februar 1924\nholungsfürsorge nach Bescheinigung des Ge-         (Reichsgesetzbl. I S. 100) bemessen, insbesondere\nsundheitsamtes zur Wiederherstellung der Ge-       nicht von der im Einzelfall nachgewiesenen Hilfs-\nsundheit oder zur Verhütung einer erkennbar        bedürftigkeit abhängig gemacht worden sind, so\ndrohenden Gesundheitsschädigung notwen-            übernimmt der Bund nur die Kosten, die bei An-\ndig ist;                                           wendung der Vorschriften der Fürsorgepflichtver-\nordnung aufzuwenden gewesen wären. Das gleiche\n3. die auf Grund der folgenden Sonderbestim-\ngilt für Fürsorgeleistungen, die Kriegsfolgenhilfe-\nmungen auf dem Gebiet des Fürsorge- und\nEmpfängern nach anderen Richtsätzen oder Richt-\nGesundheitswesens an die Personengruppen\nlinien (§ 8) gewährt werden als den übrigen Emp-\nder Kriegsfolgenhilfe geleisleten Zahlungen,\nfängern der öffentlichen Fürsorge.\nauch sow.eit diese über den örtlich maß-\ngebenden Sätzen der allgemeinen öffentlichen\nFürsorge liegen:                                                            § 13\na) Verordnung über Tuberkulosehilfe .vom             Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\n8. September 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 549),  stimmung des Bundesrates\nb) Verordnung über die Fürsorge für Kriegs.:          1. die in § 7 genannten Personengruppen,\nblinde und hirnverletzte Kriegsbeschädigte\n2. die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorge-\nvom 28. Juni 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 937),\nkosten näher zu bestimmen.\nc) Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-\nkrankheiten vom 18. Februar 1927 (Reichs-\ngesetzbl. I S. Gl) oder die seit dem 8. Mai              3. Umsiedlung und Auswanderung\n1945 erlassenen Landesgesetze zur Bekämp-                               § 14\nfung der Geschlechtskrankheiten\n(1) Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1 Abs.\nmit ihren Ausführungsbestimmungen.                1 Ziff. 4 die Kosten der Umsiedlung Heimat-\nvertriebener im Sinne des § 2 der Verordnung über\n§ 11                          die Umsiedlung von Heimatvertriebenen aus den\n(1} Zur Kriegsfolgenhilfe g~hören auch - soweit       Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-\nnicht die Bestimmung des § 15 oder des § 16 in           Holstein vom 29. November 1949 (Bundesgesetzbl.","782                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1950 S. 4) und der Personen, die durch Gesetz oder     den Bestimmungen und der Verordnung über die\ndurch Rechtsverordnung auf Grund des Artikels 119       Erstreckung von Sozialversicherungsrecht der Ver-\ndes Grundgesetzes in die Umsiedlung einbezogen          waltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf\nwerden.                                                die Länder Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-\n(2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von           Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau\nLand zu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der             vom 12. Mai 1950 (Bundesgesetzbl. S. 179) zu\nFamilienzusammenführung und die Umsiedlung              leistenden Ausgaben:\ninnerhalb des Landes, sowohl im Wege des Sam-              a) Grundbeträge der Rentenversicherung der Ar-\nmeltransportes wie des Einzeltransportes. Entspre-            beiter (§ 1 .Abs. 2 des Sozialversicherungs-\nchendes gilt für etwaige Umsiedlungen aus Gebieten            Anpassungsgesetzes vom 17. Juni 1949 -\naußerhalb des Bundes in das Bundesgebiet.                     WiGBl. S. 99 -);\n(3) Kosten der Umsiedlung sind die Kosten des           b) Beträge in Höhe der Grundbeträge der Ren-\nTransportes vom bisherigen Aufenthaltsort zum                 tenversicherung der Arbeiter von jeder\nneuen Aufenthaltsort, der Verpflegung während                 Knappschaftsvollrente, Witwenvollrente und\nder Reise, des Begleitpersonals und ein Dberbrük-             Waisenrente der knappschaftlichen Renten-\nkungsgeld zur Deckung der ersten Bedürfnisse am               versicherung (§ 1 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 des\nAufnahmeort, soweit diese Kosten nicht von ande-              Knappschaftsversicherungs - Anpassungsgeset-\nrer Seite, insbesondere von der Arbeitslosenver-              zes vom 30. Juni 1949 - WiGBI. S. 202 - ) ;\nsicherung zu tragen sind.\nc) Beträge, die zur dauernden Aufrechterhaltung\n§ 14 a                               der Leistungen der knappschaftlichen Renten-\n(1) Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1 Abs.               versicherung erforderlich sind (§ 18 des So-\n1 Ziff. 4 die Kosten der Auswanderung von                     zialversicherungs-Anpassungsgesetzes und § 5\nKriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgen-               Abs. 4 des Knappschaftsversicherungs-Anpas-\nhilfe-Empfänger gelten die im § 7· Abs. 2 genann-             sungsgesetzes);\nten Personen auch dann, wenn sie nicht von den             d) Gemeinschaftshilfe des früheren Reichsstocks\nFürsorgeverbänden unterstützt werden, aber andere             für Arbeitseinsatz an die knappschaftliche\nSozialleistungen erhalten, oder wenn sie hilfs-               Krankenversicherung (§ 15 des Sozialversiche-\nbedürftig im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung              rungs-Anpassungsgesetzes und § 5 Abs. 3\n(§ 8) sind.                                                   des Knappschaftsversicherungs - Anpassungs-\n(2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten                gesetzes);\ndes Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort bis          e) Mehraufwendungen . der Sozialversicherungs-\nzum Grenzübertritt oder bis zur Einsdüffung, der              träger aus den Vorschriften des Gesetzes über\nVerpflegung während der Reise, des Begleit-                   die Behandlung der Verfolgten des National-\npersonals, der vorgeschriebenen amtlichen Uber-               sozialismus in der Sozialversicherung (§ 7 des\nprüfung und ärztlichen Untersuchung sowie der                 Gesetzes über die Behandlung der Verfolgten\niagermäßigen Unterbringung und Versorgung.                    des Nationalsozialismus in der Sozialversiche-\n4. Rückführung                            rung vom 22. August 1949 - WiGBl. S. 26~ -);\n§ 15                             f) Aufwendungen der Sozialversicherungsträger\nfür Flüchtlinge\n(1) Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1\n(§ 2 Abs. 2 des Gesetzes über Fremdrenten\nZiff. 5 die Kosten der Rückführung von Deutschen\nvom 7. Juli 1948 - Badisches Gesetz- und\naus dem Ausland und aus den unter fremder Ver-\nwaltung stehenden deutschen Gebietsteilen und die                Verordnungsblatt S. 125 -:-,\nKosten der Durchführung der Verordnung über die                  § 3 Abs. 1 des Flüchtlingsrentengesetzes\nBereitstellung von Lagern und über die Verteilung                vom 3. Dezember 1947 - Bayerisches Ge-\nder in das Bundesgebiet aufgenommenen Deutschen                  setz- und Verordnungsblatt S. 215 - ,\naus den unter fremder Verwaltung stehenden deut-                 § 3 Abs. 1 des Flüchtlingsrentengesetzes\nschen Gebietsteilen, aus Polen und der Tschecho-                 vom 23. Juni 1948 - Gesetzblatt der Freien\nslowakei auf die Länder des Bundesgebietes.                      Hansestadt Bremen S. 91 - ,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit                   § 3 Abs. 1 des Flüchtlingsrentengesetzes\nZustimmung des Bundesrates die Kosten der Rück-                   vom 5. Dezember 1947 - Gesetz- und Ver-\nführung im Sinne des Absatzes 1 näher zu be-                     ordnungsblatt für das Land Hessen 1948\nstimmen.                                                          s. 2-,\n5. Grenzdurchgangslager                            § 3 Abs. 1 des Flüchtlingsrentengesetzes\n§ 16\nvom 4. Dezember 1947 - Regierungsblatt\nder Regierung Württemberg-Baden 1948\nDer Bund trägt nach Maßgabe des § 1 Abs. 1                    s.  15 - ,\nZiff. 6 die Kosten für die von der Bundesregierung\n§ 8 Ziff. 2 der Durchführungsverordnung\nals Grenzdurchgangslager von übergebietlicher Be-\nzum Sozialversicherungs-Anpassungsgesetz\ndeutung anerkannten Einrichtungen.\nvom 27. Juni 1949 -·· WiGBJ. S. 101 - ,\n6. Zuschüsse zu den Lasten der                        Erlaß des Zentralamts für Arbeit in der\nSozialversicherung                             britisd1en Zone vom 25. November 1947 -\n§ 17                                   IV/2366147);\nZuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung          g) Kosten der Unfallversicherung für ehemalige\n(§ 1 Abs. 1 Ziff. 11) sind die au! Grund der folgen-          Reichsbetriebe und für Betriebe der britischen","Nr. 44 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                         783\nZone (Sozialversicherungsanordnung Nr. 9          hinter dem Durchschnittsbetrag der monatlichen\nvom 9. Juni 1947 - Arbeitsblatt für d-ie bri-     Aufwendungen in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis\ntische Zone S. 233 -) ;                           2ij. Februar 1950 zurückbleiben, hat das Land den\nh)  Aufwendungen der Sozialversicherungsträger        Unterschiedsbetrag an den Bund abzuführen. Die\nfür Ausgleichsbeträge an die im Bundesgebiet      Abführung unterbleibt, wenri und soweit das Land\nwohnenden Berechtigten saarländischer Sozial-     nachw;eist, daß der Rückgang der Ausgaben über-\nversicherungsträger;                              wiegend auf Tatbeständen beruht, die von dem\ni) Rentenauslagen für im Land Rheinland-Pfalz        Land nicht beeinflußt werden können.\nwohnende Berechtigte der früheren Lothringer         (5) Wenn in einem Lande bis zum 31. März 1950\nKnappschaft;                                      fällige Zahlungen für Besatzungsleistungen durch\nk)  Aufwendungen für Leistungen nicht mehr be-        ausdrückliche Erklärung oder durch Stillhalten der\nstehender oder nicht mehr erreichbarer Vn-        Besatzungsmacht über den 31. März 1950 hinaus\nfallversicherungsträger, insbesondere der in      gestundet sind oder nach Ablauf der Stundung vor\n§ 625 a der Reichsversicherungsordnung ge-\ndem 1. April 1950 im März 1950 nicht erfüllt sind,\nnannten Versicherungsträger, soweit die Auf-      so fallen diese Verpflichtungen dem Land zur Last.\nwendungen bis zum 31. März 1950 von den              (6) Soweit die von einem Land bis zum 31. März\n~ändern erstattet oder getragen worden sind;       1950 geleisteten Ausgaben für sonstige Kriegsfolge-\n1) Aufwendungen der Sozialversicb,erungshäger         und Soziallasten\nnach der Bekanntmachung über die Fürsorge                 1. den seitherigen Landesanteil an den für\nfür Versicherte aus den abgetretenen Gebieten                die Zeit bis zum 31. März 1950 aufgewen-\nvom 28. November 1930 (Amtliche Nachrichten                  dE;ten Leistungen der Kriegsfolgenhilf e und\nfür Reichsversicherung S. 497), soweit die                   Umsiedlung,\nAufwendungen bis zum 31. März 1950 von                    2. die für die Zeit bis zum 31. März 1950 auf-\nden Ländern erstattet worden sind;                           zuwendenden Leistungen (einschließlich\nm)   Aufwendungen der Sozialversicherungsträger                   Verwaltungskosten) für Kriegsbeschädigte,\nnach der Verordnung über die Eingliederung                   Kriegshinterbliebene und ihnen gleichge-\nvon Umsiedlern in die Reichsversicherung vom                 stellte Personen und für die Arbeitslosen-\n19. Juni 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 375), soweit             fürsorge,\ndie Aufwendungen bis zum 31. März 1950 von                3. die für die Zeit bis zum 31. Mfaz 1950 be-\nden Ländern erstattet worden sind.                           stimmten Zuschüsse an die Träger der\nSozialversicherung und an die Arbeitslosen-\nIII. U b e r g a n g s - u n d S c h I u ß -               versicherung\nbestimmungen\nnicht decken, bleibt das Land mit dem Unterschieds-\n§ 18                         betrag belastet.\n(1) Für den Ubergang der in § 1 Abs. 1 dieses                                    § 19\nGesetzes genannten Ausgaben und der in § 3 dieses\nGesetzes genannten Einnahmen ist Stichtag der               Für den Ertrag der Monopole gilt folgendes:\n1. April 1950. Alle bis zum 31. März 1950 einge-             1. Der für das laufende Geschäftsjahr durch Zwi-\ngangenen Einnahmen und geleisteten Ausgaben                     schenbilanz nach kaufmännischen Grundsätzen\nwerden in den Haushaltsrechnungen der Länder                    zum 31. März 1950 festzustellende Reingewinn\nnachgewiesen. Alle ab 1. April 1950 eingehenden                 steht den Ländern zu. Er ist nach Abschluß\nEinnahmen und alle ab 1. April 1950 geleisteten                 des Geschäftsjahres an die Länder abzuführen.\nAusgaben werden in der Haushaltsrechnung des                2. Beträge, die vor dem 1. April 1950 von den\nBundes nachgewiesen. Ausgleichsverbindlichkeiten                Ländern entnommen sind, sind auf den. zum\nzwischen den Ländern sowie solche, die zwischen                 31. März 1950 festzustellenden Reingewinn an-\ndem Bund und den Ländern vor dem 1. April 1950                  zurechnen. Soweit sie den Reingewinn über-\nentstanden sind, werden hiervon nicht betroffen.                steigen, sind sie unmittelbar nach Abschluß\n(2) Wenn ein Land vor dem 1. April 1950 Mittel               der Zwischenbilanz durch die Länder dem Bund\naufgewendet hat, um die fristgerechte Leistung von              zu erstatten.\nZahlungen für den Monat April 1950 sicherzustel-                                    § 20\nlen, hat der Bund diese Mittel dem Land zu er-\nstatten. Das gleiche gilt für Vorschüsse und Ab-             (1) Auf Ersuchen des Bundesministers der Finan-\nschlagszahlungen der Länder an die auszahlenden           zen hat der Bundesrechnungshof eine Dberprüfung\nStellen, soweit die Vorschüsse und Abschlagszah-          vorzunehmen, ob in einem Lande das finanzielle Er-\nlungen nicht für die Zeit bis zum 31. März 1950           gebnis der Uberleitung\nverwendet worden sind.                                           a) den Grundsätzen der §§ 18 und 19 dieses\n(3) Außer den in den §§ 5 und 6 bezeichneten                     Gesetzes entspricht,\nAufwendungen für Besatzung'skosten und Auftrags-                 b) durch Maßnahmen beeinflußt worden ist,\nausgaben trägt der Bund auch die sonstigen Aus-                     die bei billiger Berücksichtigung der Inter-\ngaben, die von den Besatzungsmächten als B9-                        essen des Bundes und des Landes mit dem\nsatzungskosten und als Auftragsausgaben vorge-                      Sinn der qberleitungsregelung nicht ver-\nschrieben und in der Zeit. nach dem 31. März 1950                   einbar sind.\nzu leisten sind (Auslaufkosten). § 2 Ziff. 1 und          Solche Prüfungen sind gemeinsam mit der ober-\nZiff. 2 finden entsprechende Anwendung.                   sten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes vorzu-\n(4) Soweit die von einem Land im Monat März            nehmen. Die hierbei getroffenen Entscheidungen\n1950 gemachten Aufwendungen für Besatzungslasten          sind für die Beteiligten verbindlich."]}