{"id":"bgbl1-1951-44-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":44,"date":"1951-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/44#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_44.pdf#page=16","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Überleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Überleitungsgesetz)","law_date":"1951-08-21T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["774                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nZweites Gesetz zur Uberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund\n(Zweites Uberleitungsgesetz).\nVom 21. August 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             die Bundesregierung die Entschädigungssumme\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      auf die einzelnen Länder nach dem Verhältnis\nder von ihnen aufgewendeten Steuerverwal-\nArtikel I                             tungskosten. Die Länder haben die ihnen ge••\nFinanzverwaltung                         währten Entschädigungsleistungen, soweit sie\n§ 1\nden im Rechnungsjahr 1950 gewährten Betrag\nübersteigen, zum Ausbau der Finanzverwaltung\n(1) Die Ausgaben der Finanzbehörden, die nach            zu verwenden.\".\n§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung\n2. § 13 Abs. 2 erhält die folgende Fassung:\nvom 6. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 448)\nBundesfinanzbehörden geworden sind, geben auf                  ,, (2) Der Bund erhält für die, Verwaltung der\nden Bund über, soweit die Ausgaben nicht nach § 11          B~ersteuer vom 1. April 1950 ab von den Län-\ndes Gesetzes über die Finanzverwaltung und nach             dern eine Entschädigung iri Höhe von zwei\nden Vorschriften dieses Gesetzes von den Ländern            vom Hundert des Aufkommens dieser Steuer.\";\nzu tragen sind.\nArtikel II\n(2) Die Ausgaben für die Versorgung der ehe-\nmaligen Verwaltungsangehörigen der Zoll- und                  Sonstige ehemalige Reichs- und Zonen-\nVerbrauchsteuerverw altung, der Monopolverwal-                               verwaltungen\ntungen und des Zollgrenzdienstes sowie der Hin-                                   § 3\nterbliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen\nauf den Bund über. Die Ausgaben für die Ver-             Die Ausgaben (einschließlich der Versorgungs-\nsorgung der sonstigen in den Bundesdienst über-        ausgaben) der Verwaltungen und Einrichtungen, die\nnommenen Verwaltungsangehörigen der Finanzver-         nach Artikel 130 des Grundgesetzes in die Ver-\nwaltung und ihrer Hinterbliebenen gehen. vom           waltung des Bundes übergeführt worden sind oder\nZeitpunkt der Ubernahme in den Bundesdienst ab         noch übergeführt werden, gehen mit dem Inkraft-\nauf den Bund über (§ 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes     treten der Uberführung auf den Bund über.\nüber die Finanzverwaltung). Die Ausgaben für die\n§ 4\nVersorgung der ehemaligen Oberfinanzpräsidenten\nund der ehemaligen Leiter der Oberfinanzkassen            (1) Die Ausgaben für die Versorgung der ehe-\nund deren Hinterbliebenen werdE-~n vom Bund und        maligen Verwaltungsangehörigen der in der Anlage\nvon den Ländern je zur Hälfte getragen. Ihre Ver-      bezeichneten ehemaligen Reichsbehörden, Reichs-\nsorgung richtet sich nach den Vorschriften des         betriebe und Zonenbehörden sowie der Hinter-\nLandes, das für die Zahlung der Versorgungs-           bliebenen dieser Verwaltungsangehörigen gehen\nbezüge zuständig ist. Die übrigen Versorgungs-         auf den Bund über.\nausgaben der Finanzverwaltung werden von den              (2) § 8 Abs. 2 des Gesetzes über den Bundes-\nLändern getragen.                                      finanzhof vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzbl.\n(3) Die Uberleitung der Ausgaben, die sich aus      S. 257) bleibt unberührt.                           ·\nder Verwaltung des Vermögens der ehemaligen               (3} Erweist sich das in der Anlage enthaltene\nReichsfinanzverwaltung ergeben, bleibt einem be-       Verzeichnis der ehemaligen Reichsbehörden, Reichs-\nsonderen Gesetz vorbehalten.                           betriebe und Zonenbehörden als unvollständig, so\nkann die Bundesregierung das Verzeichnis nach\nden Grundsätzen dieses Gesetzes durch eine mit\nDas Gesetz über die Finanzverwaltung wird wie       Zustimmung des Bundesrates        zu erlas~nde Rechts-\nfolgt geändert:                                        verordnung ergänzen.\n1. § 9 Abs. 2 Satz 2 erhält die folgende Fassung:                               § 5\n,,Die Länder erhalten für die Hilfeleistung der_     (1) Die Wartestandsbeamten der in der Anlage\nFinanzämter bei der Bearbeitung der Umsatz- bezeich:qeten Zonenbehörden werden Wartestands-\nsteuer und der Beförderungsteuer vom 1. April beamte des Bundes.\n1950 ab vom Bund eine Entschädigung in Höhe\nvon zwei vom Hundert: des Aufkommens dieser          (2) Oberste Dienstbehörden der Wartestands-\nSteuern. Die Entschädigungssumme wird auf beamten sind die zuständigen Obersten Bundes-\ndie einzelnen Länder nach einem Schlüssel ver- behörden. Erforderlichenfalls bestimmen der Bun-\nteilt, der binnen zwei Monaten nach Verkün- desminister des Innern und ·der Bundesminister der\ndung des Zweiten Gesetzes zur Oberleitung Finanzen die oberste Dienstbehörde.\nvon Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund          (3) Die obersten Dienstbehörden habe:µ für die\nvon den Ländern zu vereinbaren ist Kommt Unterbringung der Wartestandsbeamten zu sorgen\neine Vereinbarung nicht zustande, so verteilt     (§ 36 a Abs. 1 der Reichshaushaltsordnung).","Nr. 44   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                          775\nArtikel lII                           (2) Die wegen Steuervergehens im Verwaltungs-\nstrafverfahren festgesetzten Geldstrafen stehen dem\nGemeinsame Bestimmungen                    Bund zu, wenn das Verwaltungsstrafverfahren durch\nzu den Artikeln I und II                 Bundesbehörden durchgeführt wird, dem Land zu,\nwenn das Verwaltungsstrafverfahren durch Landes-\nbehörden durch§eführt wird. Entsprechendes gilt\nFür die Versorgungsberechtigtem, deren Versor-       für den Erlös aus der Verwertung eingezogener\ngung nach den Vorschriften der Artikel I und II auf     Gegenstände. § 48 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes\nden Bund übergeht, übt die Obersle Bundesbehörde        vom 8. August 1949 (WiGBL S. 205) und die ent-\ndie Befugnisse und Aufgaben der obersten Dienst-        sprechende Vorschrift in den Soforthilfegesetzen der\nbehörde des letzten Dienstherrn des Beamten aus.        französischen Zone bleiben unberührt.\nZuständig ist die Oberste Bundesbehörde, deren\nAufgaben denen der zuletzt für den Beamten zu-                                       § 12\nst~pdigen obersten Dienstbehörde oder Verwal-              Die Bestimmungen der §§ 18, 20 und 22 des\ntungsstelle entsprechen. Ist <:~ine solche Stelle nicht Ersten Uberleitungsgesetzes sind entsprechend an-\nvorhanden, so regeln der Bundesminister des Innern      zuwenden.\nund der Bundesminister der Finanzen die Zustän-\nArt i k e 1 IV\ndigkeit, ebenso, wenn keine Stelle sich für zuständig\nerachtet.                                                              Ä.nderungen und Ergänzungen\ndes Ersten Oberleitungsgesetzes\n§ 7\n§ 13\nSoweit die Ausgaben der in den Artikeln I und II\nbezeichneten Verwaltungen und Einrichtungen auf            Das Erste Gesetz zur Uberleitung von Lasten und\nden Bund übergehen, übernimmt der Bund auch die         Deckungsmitteln auf den Bund vom 28. November\nHaftpflichtverbindlichkeiten, die durch Angehörige      1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) wird wie folgt geän-\noder im Betrieb dieser Verwaltungen und Einrich-        dert und zwar mit Wirkung vom 1. April 1950,\ntungen verursacht worden sind. Insoweit gehen           soweit sich nicht aus den nachstehenden Bestim-\nauch die Ersatzansprüche auf den Bund über.             mungen etwas anderes ergibt:\n1. Im § 1 Abs. 1 erhalten die Ziffern 3 bis 6 mit\n§ 8                                Wirkung vom 1. April 1951 die folgende\nDer Bund trägt die Verbindlichkeiten des Reiches          Fassung:\naus Anlaß von Personenschäden, die durch An-                 „3. 85 vom Hundert der Aufwendungen für die\ngehörige der frühenm deutschen Wehrmacht und                       Kriegsfoigenhilf e (§ § 7 bis 13),\nder in § 2 Abs. 1 und § 3 des Bundesversorgungs-               4. 85 vom Hundert der Aufwendungen für die\ngesetzes vom 20. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl.                    Umsiedlung Heimatvertriebener und für die\nS. 791) genannten Organisationen und Einrichtungen                 Auswanderung von Kriegsfolgenhilfe-Emp-\nverursacht worden sind. Das gilt nicht, soweit auf                 fängern (§§ 14 und 14 a); soweit die Auf-\nGrund solcher Schäden Ansprüche nach dem Bundes-                   wendungen außerhalb des Bundesgebietes\nversorgungsgesetz bestehen.                                        entstehen, gehen sie in voller Höhe auf den\n§ 9\nBund über,\n5. 85 vom Hundert der Aufwendungen für die\nSoweit die Bestimmungen der Artikel l und II                    Rückführung von Deutschen (§ 15); soweit\nden Ubergang von Versorgungsausgaben auf den                       die Aufwendungen außerhalb des Bundes-\nBund regeln, sind diese Bestimmungen und die Be-                   gebietes entstehen, gehen sie in voller Höhe\nstimmungen des § 6 auf den Personenkreis nicht                     auf den Bund über,\nanzuwenden, der durch Kapitel I des Gesetzes\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter                  6. 85    vom Hundert der Aufwendungen für\nArtikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen                   Grenzdurchgangslager (§ 16),\nvom 11. Mai 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 307) erfaßt             6a. die Zuschüsse zur Kriegsgräberfürsorge, zum\nwird; die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Ziff. 7 und                  Suchdienst für Kriegsgefangene, Heimatver-\ndes § 2 Ziff.. 7 des Ersten Gesetzes zur Uberleitung               triebene und heimatlose Ausländer und die\nvon Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund vom                     Aufwendungen für den Rechtsschutz von\n28. November 1950 (Bundesgesetzbl. S. 773) bleiben                 Deutschen, die von ausländischen Behörden\nunberührt.                                                         oder Gerichten im Zusammenhang mit den\nKriegsereignissen verfolgt werden oder ver-\n§ 10\nurteilt worden sind,\".\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, die Ver-          2. Im § 1 Abs. 3 Ziff. 1 werden die Worte „Ziffer 3,\nsorgungsausgaben im Sinne der Artikel I und II                5 und 6\" durch ·die Worte „Ziffern 3 bis 6\" und\ndurch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-              mit Wirkung vom 1. April 1951 das Wort „die-\nlassende Rechtsverordnung näher zu bestimmen.                jenigen\" durch die Worte „ 85 vom Hundert der-\n§ 11\njenigen\" ersetzt.\n(1) Soweit nach den Artikeln I und    II Ausgaben     3. Im § 1 Abs. 3 erhält die Ziffer 2 die folgende\nauf den Bund übergehen, stehen die mit den                   Fassung:\nAusgaben zusammenhängenden Einnahmen dem                     ,.2. bei den in Absatz l Ziffer 8 genannten Auf-\nBund zu.                                                          wendungen die pe1 sönli-then und sächlichen","776                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerwaltungskosten; hierzu gehören nicht                          11. Aufwendungen für Bewachung, Feuer-\ndie Ausgaben für die Versorgung der ehe-                             wehr und      polizeiliche  Hilfseinrich-\nrn aligen Angehörigen der Verwaltung und                             tungen,\nihrer Hinterbliebenen und die Kosten des\n12. Aufwendungen für hygienische Zwecke,\ngerichtlichen Spruchverfahrens. \".\nfür Quarantäne und für Lazarette für\n4. In den § 3 wird folgender Absatz 2 neu ein-                                 heimatlose Ausländer.\ngefügt:                                                            (2) Die im Absatz 1 bezeichneten Aufwendun-\n,, (2) Mit Wirkung vom 21. September 1949                   gen gehen auf den Bund nur insoweit über, als\ngehen von den Ländern Baden, Rheinland-Pfalz                   sie durch Anordnungen der Besatzungsmächte\nund Württemberg-Hohenzollern und vom baye-                     verursacht sind.\nrischen Kreis Lindau auf den Bund über:                            (3) Die im Absatz 1 Ziffern 9 bis 12 be-\n1. die Zölle,                                      zeichneten Aufwendungen gehen nur für das\n2. die Umsatzausgleichsteuer,                      Rechnungsjahr 1950 auf den Bund über.\n3. die Kaffeesteuer,                                  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die\n4. die Teesteuer.\".                                im Absatz 1 bezeichneten Aufwendungen durch\n5. Der bisherige Absatz 2 des § 3 wird Absatz 3.                  eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-\n6. § 6 erhält die folgende Fässung:                               lassende Rechtsverordnung näher zu be-\nstimmen.\".\n,;§ 6                           7. Im § 11 wird Absatz 3 gestrichen und durch\n(1) Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 2                    den folgenden Absatz 3 ersetzt:\nZiff. 2 sind:                                                     ,, (3) Im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe kann\n1. Aufwendungen im Zusammenhang mit                der Bund für die Zeit bis zum 31. Dezember\nLohn- und Gehaltszahlungen an Ar-              1952\nbeitskräfte, die im Dienst der Be-                        1. Zuschüsse oder Darlehen .zur Errich-\nsatzungsmächte stehen,                                       tung von Wohnungen für bisher in\n2. Aufwendungen zur Durchführung der                             Lagern untergebrachte Kriegsfolgen-\nEntmilitarisierung,                                          hilfe-Empfänger gewähren;\n3. Aufwendungen im Zusammenhang mit                           2. zur Förderung der Erziehung und\nder Durchführung von Besatzungs-                             Erwerbsbefähigung       von    jugendli-\nbauten,                                                      chen Kriegsfolgenhilfe-Empfängern Zu-\nschüsse oder Darlehen zu den Kosten\n4. Aufwendungen im Zusammenhang mit                              der Errichtung von gemeinnützigen\nder Inanspruchnahme von Grund-                               Lehr lingswerkstätten, J ugendlehrgän-\nstücken, Gebäuden und Gebäudeteilen                          gen und Jugendwohnheimen und zu\n(Nutzungen,       Transport, Lagerung,                       den Kosten von Jugendgemeinschafts-\nSchaffung von Ersatzraum und der-                            werken gewähren.\".\ngleichen),\n8. § 12 wird durch den folgenden Satz 2 ergänzt:\n5. Aufwendungen im Zusammenhang mit\nder Inanspruchnahme von Jagd- und               „Das gleiche gilt für Fürsorgeleistungen, die\nFischereirechten, soweit die Inan-             Kriegsfolgenhilfe-Empfingern           nach   anderen\nspruchnahme für die Zeit nach dem              Richtsätzen oder Richtlinien (§ 8) gewährt wer-\n31. März 1950 stattgefunden hat,               den als den übrigen Empfängern der öffent-\nlichen Fürsorge.\".\n6. Aufwendungen für den Bau, die Un-\nterhaltung und die Wiederherstellung       9. § 14 erhält die folgende Fassung:\nvon Straßen und Brücken,\n,,§ 14\n7-. Aufwendungen zum Ausgleich von Be-\nsatzungsschäden und Belegungsschä-                (1) Der Bund trägt nach Maßgabe des § 1\nden an im Eigentum der Länder und              Abs. 1 Ziff, 4 die Kosten der Umsiedlung Hei-\nsonstiger Gebietskörperschaften ste-           matvertriebener im Sinne des § 2 der Verord-\nhenden Grundstücken und beweg-                 nung über die Umsiedlung von Heimatver-\nlichen Sachen, soweit die Schäden              triebenen aus den Ländern Bayern, Nieder-\nnach dem 31. März 1950 entstanden              sachsen und Schleswig-Holstein vom 29. No-\nsind,                                          vember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 4) und der\nPersonen,. die durch Gesetz oder durch Rechts-\n8. Aufwendungen zum Ausgleidl von                  verordnung auf Grund des Artikels 119 des\nHärten, die sich im Zusammenhang               Grundgesetzes in die Umsiedlung einbezogen\nmit der Inanspruchnahme von Grund-\nwerden.\nstücken- oder beweglichen Sachen oder\ndurch Besatzungsschäden ergeben,                  (2) Als Umsiedlung gilt die Umsiedlung von\nLand zu Land, die Umsiedlung zum Zwecke der\n9. Aufwendungen zur Durchführung. von\nFamilienzusammenführung und die Umsiedlung\nReparationen und Restitutionen,\ninnerhalb des Landes, sowohl im Wege des\n10. Aufwendungen im Zusammenhang mit                 Sammeltransportes wie des Einzeltransportes.\nalliierter Gerichtsbarkeit,                    Entsprechendes gilt für etwaige Umsiedlungen","Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                             777\naus Gebieten außerhalb des Bundes in das                        Gebieten vom 28. November 1930 (Amt-\nBundesgebiet.                                                   liche Nachrichten für Reichsversicherung\n(3) Kosten der Umsiedlung sind die Kosten                     S. 497), soweit die Aufwendungen bis\ndes Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort                   zum 31. März 1950 von den Ländern er-\nzum neuen Aufenthaltsort, der Verpflegung                        stattet worden sind;\nwährend der Reise, des Begleitpersonals und ein           m) Aufwendungen der Sozialversicherungsträ-\nUberbrückungsgeld zur Deckung der ersten Be-                    ger nach der Verordnung über die Ein- -\ndürfnisse am Aufnahmeort, soweit diese Kosten                   gliederung von Umsiedlern in die Reichs-\nnicht von anderer Seite, insbesondere von der                   versicherung vom 19. Juni 1943 (Reichs-\nArbeitslosenversicherung zu tragen sind.\".                      gesetzbl. I S. 375), soweit die Aufwendungen\nbis zum 31. März 1950 von den Ländern er-\n10. Hinter § 14 wird die folgende Bestimmung ein-\nstattet worden sind.\".\ngefügt:\n,,§ 14 a                         14. Im § 20 erhalten die Sätze 2 und 3 folgende\n(1) Der Bund trägt nach Maßgabe des§ 1 Abs. 1         Fassung:\nZiff. 4 die Kosten der Auswanderung von                   „Solche Prüfungen sind gemeinsam mit der\nKriegsfolgenhilfe-Empfängern. Als Kriegsfolgen-           obersten Rechnungsprüfungsbehörde des Landes\nhilfe-Empfänger gelten die im § 7 Abs. 2 ge-             vorzunehmen. Die hierbei getroffenen Entschei-\nnannten Personen auch dann, wenn sie nicht                dungen sind für die Beteiligten verbindlich.\".\nvon den Fürsorgeverbänden unterstützt wer-           15. Der bisherige § 20 wird § 20 Abs. 1; folgender\nden, aber andere Sozialleistungen erhalten, oder          Absatz 2 wird neu angefügt:\nwenn sie hilfsbedürftig im Sinne der Fürsorge-\npflichtverordnung (§ 8 dieses Gesetzes) sind.               ,, (2) Zur Entscheidung von grundsätzlichen\nFragen, die bei diesen Prüfungen auftreten,\n(2) Kosten der Auswanderung sind die Kosten            kann bei Meinungsverschiedenheiten· jede der\ndes Transportes vom bisherigen Aufenthaltsort            beteiligten obersten Rechnungsprüfungsbehör-\nbis zum Grenzübertritt oder bis zur Einschiffung,         den den Vereinigten Senat (§ 10 des Gesetzes\nder Verpflegung während der Reise, des Be-                über Errichtung und Aufgaben des Bundes-\ngleitpersonals, der vorgeschriebenen amtlichen            rechnungshofes vom 27. November 1950 -\nUberprüfung und ärztlichen Untersuchung sowie            Bundesgesetzbl. S. 765 -) anrufen.\".\nder lagermäßigen Unterbringung und Ver-\nsorgung.\".                                                                        §  14\n11. Im § 15 Abs. 1 werden zwischen den Worten               Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n,,trägt\" und „die Kosten\" die Worte „nach Maß-      tigt, das Erste Gesetz zur Oberleitung von Lasten\ngabe des § 1 Abs. 1 Ziff. 5\" eingefügt.              und Deckungsmitteln auf den Bund in der ab\n12. Im § 16 werden zwischen_ den Worten „trägt\"          1. April 1951 geltenden Fassung bekanntzumachen.\nund „die Kosten\" die Worte „nach Maßgabe\ndes § 1 Abs. 1 Ziff. 6\" eingefügt.                                           Artikel V\n13. § 17 wird wie folgt ergänzt:                                   Ubergangs- und Scblußl:>estimmungen\n„k) Aufwendungen für Leistungen nicht mehr                                        §  15\nbestehender oder nicht mehr erreichbarer\nUnfallversicherungsträger, insbesondere der        Dieses Gesetz und die noch zu er lassenden\nin § 625 a der Reichsversicherungsordnung       Rechtsverordnungen gelten auch für das Land Ber-\ngenannten Versicherungsträger, soweit die ·     lin, sobald es gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-\nAufwendungen bis zum 31. März 1950 von          fassung die Anwendung dieses Gesetzes be-\nden Ländern erstattet oder getragen worden      schlossen hat.\nsind;                                                                       §. 16\n1) Aufwendungen der Sozialversicherungsträ-           Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April\nger nach der Bekanntmachung über die Für-      1950 in Kraft, soweit sich nicht aus seinen Be-\nsorge für Versicherte aus den abgetretenen     stimmungen etwas anderes ergibt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. August 1951.\nDer Bundespräsident\n.\nTheodor Heuss\n.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","778                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAnlage                                                    29. Zentralinstitut für Holz- und Forstwirtschaft\nI.                              30. Reichstreuhänder der Arbeit\nEhemalige Reichsbehörden und Reichsbetriebe             31. Betriebskrankenkasse des Reichs\n32. Reichsausführungsbehörden für Unfall-\n(§ 4 des Gesetzes)                           versicherung\n1. Deutscher Reichstag                                  33. Staatliche Ausführungsbehörde der Ostgebiete\n2. Die Reichsministerien mit Ausnahme des               34. Elsaß-lothringische Dienststellen, soweit Ver-\nReichsministeriums der Justiz, des Reichs-               sorgungslasten dem Reich oblagen\nministeriums für Wissenschaft, Erziehung und         35. Reichskolonialverwaltung, soweit nicht Nr. 2\nVolksbildung und des Reichsministeriums für              in Betracht kommt\nkirchliche Angelegenheiten                           36. Heeres.:., Marine- und Luftfahrtverwaltung, so-\n3. Die übrigen obersten Reichsbehörden mit Aus-             weit nicht Nr. 2 in Betracht kommt\nnahme der Reichsbank                                 37. Heeres- und Marinebetriebe\n4. Die obersten Gerichtshöfe und Anwaltschaften         38. Zentralnachweisamt für Kriegsverluste und\ndes Reichs                                               Kriegsgräber\n5. Der Regierungskommissar für das Saargebiet,          39. Propagandaämter\ndie für die besetzlen Gebiete bestellten Reichs-     40. Reichsdruckerei\nkommissare und Chefs der Zivilverwaltung\nund die Regierung des Generalgouvernements           41. Kriegsmarineabwicklungsstelle Kiel\n6. Der Reichskommissar für die Rückglie~erung\ndes Saargebiets\n7. Der Reichskommissür für das Wohnungswesen                                      II.\n8. Der Reichskommissar für die Preisbildung                           Ehemalige Zonenbehörden\n9. Der Reichskommissar für die Ein- und Aus-\nfuhrbewilligung                                                    (§§ 4 und 5 des Gesetzes)\n10. Der Reichskommissar für Reparationsleistungen      · 42. Zonenbeirat für die britische Zone\n11. Rechnungshof des Deutschen Reichs einschließ-        43. Zentralhaushaltsamt für die britische Zone\nlich der Außenstellen\n44. Zentralamt für Arbeit in der britischen Zone\n12. Reichsschuldenverwaltung\n45. Zentralamt für Ernährung und Landwirtschaft\n13. Statistisches Reichsamt                                  in der britischen Zone\n14. Reichsversicherungsamt                               46. Zentralschuldenverwaltung in der britischen\n15. Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung                Zone\n16. Reichspatentamt                                      47. Statistisches Amt für die britische Zone\n17. Reichsentschädigungsamt                              48. Deutsche Planungsbehörde für Registrierung\n18. Reichsausgleichsamt                                      und Bestandsaufnahme der Bevölkerung\n19. Reichsgesundheitsamt einschließlich der Reichs-      49. Zonalhauptkasse\nanstalten für Wasser- und Luftgüte, für Lebens-      50. Rechnungshof des Deutschen Reichs (Britische\nmittel- und Arzneimittelchemie und für Vita-             Zone)\nminprüfung und Vitaminforschung                      51. Rechnungshof für Sonderaufgaben\n20. Reichsverpf1egungsamt                               ·52. Oberster Gerichtshof für die britische Zone\n21. Reichswanderungsamt                                  53. Generaldirektion für Binnenwasserstraßen und\n22. Reichsarchiv                                             Binnenschiffahrt des britischen Kontrollgebietes\n23. Deutsche Seewarte                                    54. Seehäfen-Generaldirektion für das britische\n24. Reichsanstalt für Landesaufnahme                         Kontrollgebiet\n25. Reichsamt für Bodenforschung                         55. Wasserstraßen-Generaldirektion für die ameri-\n26. Chemisch-Technische Reichsanstalt                        kanische Besatzungszone\n27. Physikalisch-Technische    Re1ehsanstalt    (ein-    56. Kriegsschädenamt für die Seeschiffahrt\nschließlich der früheren Reichsanstalt für Maße      57. Oberseeamt für die britische Zone\nund Gewichte)                                        58. Kriminalpolizeiamt\n28. Biologische Reichsanstalt für Land- und Forst-       59. Aufsichtsamt für das Versicherungswesen in\nwirtschaft                                               der britischen Zone"]}