{"id":"bgbl1-1951-44-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":44,"date":"1951-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/44#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-44-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_44.pdf#page=6","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes","law_date":"1951-06-30T00:00:00Z","page":764,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["764                                    Bundesgesetzblatt,. Jahrgan~ 1951, Teil I\nBekanntmachung\nder Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes.\nVom 30. Juni 1951.\nAuf Grund des Artikels III Abs. 1 des Gesetzes\nzur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes vom 30.\nJuni 1951 (Bundesgesetzbl.. I S. 759) wird nach~\nstehend der Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes\nin der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 30. Juni 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nErbschaftsteuergesetz\nin der -Fassung vom 30. Juni 1951\n(ErbStG).\nI. TEIL                                (2) Als vom Erblasser zugewendet gilt. auch\nSteuerpflicht                            1. der Ubergang von Vermögen auf eine vom Erb-\nlasser angeordnete Stiftung;\nL Gegenstand der Erbschaftsteuer                        2. was jemand infolge Vollziehung einer vom Erb-\n§ 1\nlasser angeordneten Auflage oder infolge Er-\nfüllung einer vom Erblasser gesetzten Bedin-\nSteuerpflichUge Vorgänge                          gung erwirbt, es sei denn, daß eine einheitliche\n(1) Der Erbschaftsteuer unterliegen                          Zweckzuwendung vorliegt;\n1. der Erwerb von Todes wegen,                               3. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmi-\n2. die Schenkungen unter Lebenden,\ngung einer Zuwendung des Erblassers Leistungen\nan andere Personen angeordnet oder zur Erlan-\n3. die Zweckzuwendm;igen.                                         gung der Genehmigung freiwillig übernommen\nwerden;·\n(2) Soweit nichts Besonderes bestimmt ist, gelten\ndie Vorschriften dieses Gesetzes über den Erwerb             4. was als Abfindung für einen Verzicht auf den\nvon Todes wegen auch für Schenkungen und                          entstandenen Pflichtteilsanspruch oder für die Aus-\nZweckzuwendungen, die Vorschriften über Schen-                    scblagung einer Erbschaft oder eines Vermächt-\nkungen auch für Zweckzuwendungen unter Le-                        nisses von dritter Seite gewährt wird;\nbenden.\n§ 2                             5. was als Entgelt für die Ubertragung der Anwart-\nschaft eines Nacherben gewährt wird.\nErwerb vo11 Todes wegen\n(3)  Das Erlöschen von Leibrenten und anderen\n(1) Als Erwerb v0n Todes wegen gilt                      von dem Leben einer Person abhängigen Lasten\n1. der Erwerb durch Erb.anfall, durch Vermächtnis           gilt nicht' als Erwerb von Todes wegen.\n(§§ 2147 ff. des BürgeFlid1en Gesetzbuchs) oder\nauf Grund eines geltend, gemachten Pflichtteils-                                   § 3\nanspruchs;\nSchenkungen unter Lebenden\n2. der Erwerb auf Grund einer Nachfolge in ein\nHausgut, Lehen, Fidelkommiß oder Stammgut                  (1)  Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt\noder in ein sonstiges gebundenes Vermögen;\n1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts;\n3. der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall\n(§ 2301 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) sowie            2. jede andere freigebige Zuwendung unter Leben-\njeder a.ndere Erwerb, auf den die für Vermächt-             den, soweit .der Bedachte durch sie auf Kosten\nnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen               des Zuwendendeh bereichert wird;\nRechts Anwendung finden;                               3. was infolge Vollziehung einer von dem Schenker\n:.t. der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf:                  angeordneten Auflage oder infolge ,Erfüllung einer\nGrund eines vor.1 Erblasser geschlossenen V er- :           einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügten\ntrages unter Lebenden von einein Pritten mit                Bedingung ohne entsprechende Gegenleistung\ndeni Tode des Erblasse~s unmittelbar gemacht:               erlangt wird,. _es sei denn, daß eine einheitliche\nwir~.                                                       Zweckzuwendung vorliegt;\nt;","Nr. 44--Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                                     765\n4. was jemand dadurch erlangt, daß bei Genehmi-                                          §  s\ngung einer Schenkung Leistungen an andere Per-                     Fortgesetzte Gütergemeinschaft\nsonen angeordnet oder zur Erlangung der Ge-\nnehmigung freiwillig übernommen werden;                 (1) Im Falle der Fortsetzung der ehelichen Güter-\ngemeinschaft (§§ 1483 ff. und § 1557 des Bürger-\n5. was als Abfindung für einen Erbverzicht (§§ 2346     lichen Gesetzbuchs, Artikel 200 des Einführungs-\nund 2352 des Bürgerlichen C~csetzbuchs) gewährt     gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) wird der An-\nwird;                                               teil des verstorbenen Ehegatten am Gesamtgut so\n6. was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht          behandelt, wie wenn er ausschließlich den anteils-\nauf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem         berechtigten Abkömmlingen angefallen wäre.\nEintritt herausgibt;                                    (2) Im Falle des Todes eines anteilsberechtigten\nAbkömmlings gehört dessen Anteil am Gesamtgut\n7. der Ubergang von Verrnögen auf Grund eines           zu seinem Nachlaß. Als Erwerber des Anteils gelten\nStiftungsgeschäfls unter Lebenden;                  diejenigen, denen der Anteil nach § 1490 Sätze 2\n8. eine freigebige Zuwendung bei Auflösung eines        und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zufällt.\nFideikommisses oder anderweitiger Aufhebung                                          § 6\nder Bindung von Vermögen;\nGebundenes Vermögen\n9. was bei Aufhebung einer Stiftung erworben wird.\nDer Erwerber auf Grund einer Nachfolge in ein\n(2) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 6 ist der         Hausgut, Lehen, Fideikomm:lß oder Stammgut oder\nVersteuerung auf Antrag das Verhältnis des Nach-        in ein sonstiges gebundenes Vermögen wird als\nerben zum Erblasser zugrunde zu legen.                  Nießbraucher behandelt.\n(3) Gegenleistungen,    die nicht in Geld veran-                                      § 7\nschlagt werden können, werden bei der Feststellung,                         Vor- .und Nacherbschaft\nob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.\n( 1) Der Vor.erbe gilt als Erbe.\n(4) Die Steuerpflicht einer Schenkung wird nicht\n(2) Beim Eintritt        des Falles der Nacherbfolge\ndadurch ausgeschlossen, daß sie zur Belohnung oder      haben diejenigen, auf die das Vermögen übergeht,\nunter einer Auflage gemacht oder in die Form eines      den Erwerb als vom Vorerben stammend zu ver-\nlästigen Vertrages gekleidet wird.                      steuern. Auf Antrag ist der Versteuerung das Ver-\n(5) Ausstattungen,    die Abkömmlingen zur Ein-      hältnis des Nacherben zum Erblasser zugrunde zu\nrichtung eines den Vermögensverhältnissen und der       legen.\nLebensstellung der Beteiligten angemessenen Haus-           (3) Trift der Fall der Nacherbfolge nicht durch\nhalts gewährt werden, gelten nicht als Schenkung,       den Tod des Vorerben ein, so gilt die Vorerbfolge\nsofern zur Zeit der Zuwendung ein Anlaß zur Aus-        als auflösend bedingter, die Nacherbfolge als auf-\nstattung gegeben ist und der Zweck der Zuwendung        schiebend bedingter Anfall. In diesem Falle ist dem\ninnerhalb von zwei Jahren erfüllt wird. Ausstattun-     Nacherben die vom Vorerben entrichtete .Steuer ab-\ngen, die über das angegebene Maß hinausgehen,           züglich desjenigen Steuerbetrages anzurechnen,\nsind insoweit steuerpfüchtig.                           welcher der tatsächlichen .Bereicherung des Vor-\nerben entspricht.\n§ 4                             (4) Nachvermächtnisse und beim Tode des Be-\nZweckzuwendungen                     schwerten fällige Vermächtnisse stehen den Nach-\nerbschaften gleich.\nAls Zweckzuwendung gilt\n(5) Wenn bei einem bäuerlichen Anerbengut zu-\n1. bei einer Zuwendung von Todes wegen                  nächst eine ungeteilte Erbengemeinschaft eintritt,\na) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zu-        so gilt als Erwerb für die einzelnen Erben der Erb-\ngunsten eines Zweckes,                          anfall mit der Maßgabe, daß es so angesehen wird,\nals wenn die Erbauseinandersetzung zugleich mit\nb) eine Leistung zugunsten eines Zweckes, von       diesem stattgefunden hätte.\nder die Zuwendung abhängig gemacht ist,\n2. P e r s ö n l i c h e   S t e u er p f l i c h t\nsoweit die Bereicherung des Erwerb~rs durch die\n§ 8\nAnordnung gemindert wird;\n(1) Die Steuerpflicht tritt ein:\n2. bei'-< einer freigebigen Zuwendung unter Leben-\nden                                                   I. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder\nder Erwerber zur Zeit der Entstehung der Steuer-\na) eine der Zuwendung beigefügte Auflage zu-              schuld (§ 14) ein Inländer ist, vorbehaltlich der\ngunsten eines Zweckes oder eine Leistung zu-           Absätze 2 und 3, für den gesamten Erbanfall.\ngunsten eines Zweckes, von der die Zuwen-              Als Inländer gelten:\ndung oder ein gegenseitiger Vertrag abhängig           1. natürliche Personen, die im Inland einen\ngemacht ist,                                              Wohnsitz oder . ihren gewöhnlichen Aufent-\nb) eine in einem entgeltlichen Vertrag verein-                halt haben. Dazu rechnen nicht Personen, die\nbarte Leistung zugunsten eines Zweckes, so-               weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhn-\nfern das Entgelt nicht der Umsatzsteuer unter-            lichen Auf enthalt im Bundesgebiet, aber einen\nliegt.                                                     Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-","766                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nhalt in einem zum Inland gehörenden Gebiet      von Staatsverträgen entzogen, so ist die Steuer nach\naußerhalb des Bundesgebietes haben, wenn in      dem Steuersatz zu erheben, der dem ganzen Erwerb\ndiesem Gebiet Personen, die ihr<en Wohnsitz      entspricht.\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundes-\ngebiet haben, als beschränkt vermögensteuer-               3. B e r e c h n u n g d e r S t e u e r\npflichtig behandelt werden;\n§ 9\n2. Beamte des Bundes oder eines Landes, die im\nAusland ihren dienstlichen Wohnsitz haben,                             Steuerklassen\nderen Ehefrauen, sofern sie nicht von dem Ehe-      (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwer-\nmann dauernd getrennt leben, und die minder-     bers zum Erblasser werden die folgenden fünf\njährigen Kinder eines solchen Beamten, wenn      Steuerklassen unterschieden:\nsie zu seinem Haushalt gehören. Wahlkon-\n,suln gelten nicht als Beamte im Sinne dieser                       Steuerklasse I\nVorschrift;\n1. Der Ehegatte, wenn er nicht nach § 17a von der\n3. Körperschaften, Personenvereinigungen und             Steuer befreit ist,\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung\noder ihren Sitz im Inland haben. Dazu rechnen   2. die Kinder. Als solche gelten\nnicht solche Körperschaften, Personenvereini-         a) die ehelichen Kinder,\ngungen und Vermögensmassen, die weder                 b) die an Kindes Statt angenommenen Personen\nihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Bun-           und sonstige Personen, denen die rechtliche\ndesgebiet, aber ihre Geschäftsleitung oder              Stellung ehelicher Kinder zukommt,\nihren Sitz in einem zum Inland gehörenden             c) die unehelichen Kinder beim Erwerb von der\nGebiet außerhalb des Bundesgebietes haben,               Mutter, beim Erwerb vom Vater nur, wenn er\nwenn in diesem Gebiet Körperschaften, Per-,              die Vaterschaft anerkannt hat,\nsonenvereinigungen uncf Vermögensmassen,\ndie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im          d) die Stiefkinder.\nBundesgebiet haben, als beschränkt ver-\nmögensteuerpflichtig behandelt werden;                             Steuerklasse II\nII. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Ab-           Die Abkömmlinge der in der Steuerklasse I Num-\nsatzes 3, für den Erbanfall, der in Inlandsver-      mer 2 Genannten, jedoch die Abkömmlinge der an\nmögen im Sinne des § 77 des Reichsbewertungs-        Kindes Statt angenommenen Personen nur dann,\ngesetzes oder in einem Nutzungsrecht an einem        wenn sich die Wirkungen der Annahme an Kindes\nsolchen Vermögen besteht.                            Statt auch auf die Abkömmlinge erstrecken.\n(2) Hatte der Erblasser einen Wohnsitz oder\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum In-                           Steuerklasse III\nland gehörenden Gebiet, in dem Personen mit\nWohnsitz; oder gewöhnlichemAufenthalt im Bundes-          1. Die Eltern, Großeltern und weiteren Voreltern,\ngebiet als beschränkt vermögensteuerpflichtig be-        2. die Stiefeitern,\nhandelt werden, so tritt die Steuerpflicht nach Ab-      3. die voll- und halbbürtigen Geschwfoter.\nsatz 1 I auch dann nicht ein, wenn der Erwerber\nWohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt, Geschäfts-                              Steuerklasse IV\nleitung oder Sitz im Bundesgebiet hat.\n1. Die Schwiegerkinder,\n(3) Bei der Ermittlung des Erbanfalls (Absatz 1       2. die Schwiegereltern,\nI und II~ bleiben Vermögensgegenstände der in § 77\n3. die Abkömmlinge ersten Grades von\ndes Reichsbewertungsgesetzes genannten Art außer\nGeschwistern.\nBetracht, die auf ein zum Inland gehörendes Ge-\nbiet -außerhalb des Bundesgebietes entfallen, wenn\nin diesem Gebiet Personen, die ihren Wohnsitz                               Steuerklasse V\noder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet             Alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.\nhaben, als beschränkt vermögensteuerpflichtig be-\n(2) Im Falle des § 2 Abs. 1 Nr. 2 gilt als Erb-\nhandelt werden.\nlasser, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 8 und 9 als\n(4) Soweit die Steuerpflicht im Ausland befind-       Schenker der zuletzt Berechtigte; in den Fällen des\nliche Grundstücke, Sachen, Forderungen gegen aus-        § 2 Abs. 2 Nr. 1 und § 3 Abs. 1 Nr. 7 ist der Be-\nländische Schuldner oder Rechte, deren Uber.:.           steuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach\ntragung an eine Eintragung in ausländische Bücher        der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu\ngeknüpft ist, betri.fft, ist auf Antrag die von dem      dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen,\nausländischen Staat aus Anlaß des Erbfalls erhobene      sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer\nSteuer bei Berechnung der Erbschaftsteuer als Nach-      Familie oder bestimmter Familien gemacht ist.\nlaßverbincllichkeit abzuziehen. Die Bundesregie-\n(3) Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetz-\nrung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-\nbuchs und soweit der überlebende Ehegatte an die\nrates durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nVerfügung gebunden ist, sind die mit dem verstor-\nstatt dessen die ausländische Steuer auf die inlän-\nbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Ver-\ndische Steuer angerechnet wird.\nmächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit\n(5) Ist im Falle des Absatzes 1 I ein Teil des Ver-   sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehe-\nmögens der inländischen Besteuerung auf Grund            gatten noch vorhanden ist.","Nr. 44-Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                               767\n§ 10                        wird· für diesen Erwerb nur die Steuer nach Steuer-\nSteuersätze                    klasse I erhoben. Ubersteigt der Einheitswert den\nBetrag von 30 000 Deutsche Mark, aber nicht den\n(1) Die Erbschaftsteuer beträgt bei Erwerben        Betrag von 80 000 Deutsche Mark, so gilt Satz 1 mit\nder Maßgabe, daß die Steuer nach Steuerklasse II\nbis einschließlich         in der Steuerklasse        erhoben wird. Die Steuervergünstigung kommt in\nDeutsche Mark        I       II     III    IV    V   Fortfall, wenn ein Betrieb, dem diese Steuerver-\nvom Hundert           günstigung gewährt worden ist, innerhalb vo.n\n15 Jahren nach Eintritt des Erbfalls oder nach Ab-\n10 000       4        8     12     14   20   schluß des Ubergabevertrages veräußert wird.\n20 000       5      10      14     16   22\n30 000       6      12      16     18   24                                § 11\n40 000      7       14      18     20   26\n50 000      8       16      20    22    28                             fällt aus\n100 000      9       18      22    24    30                                § i2\n150 000     10       20      24    26    35                    Zuwendung der Steuer\n200 000     11       22      26    28    40\n300 000     12       24      28    30    45      (1) Hat der Erblasser die Entrichtung der von\n400 000     14       26      31    33    50   dem Erwerber geschuldeten Steuer einem anderen\n500 000     16       28      34    36    55   auferlegt, so sind die Steuern, soweit nicht die\n600 000     18       30      37    39    60   Vorschriften des § 18a Platz greifen, so zu berecll-\n700 000    20        32      40    42    65   nen, wie wenn die Auflage nicht erfolgt wäre.\n800 000    22       34       43    45    70      (2) Hat der Schenker die Entrichtung der vom Be-\n900 000    24       36       46    48    75   schenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen\n1 000 000 -  26       38       49    51    80   oder einer anderen Person auferlegt, so gilt als Er-\n2 000 000    28       40       52    54    80   werb der Betrag, der sich bei einer Zusammen-\n4 000 000    30        42      55    57    80   rechnung der Zuwendung mit der aus ihr errecll-\n6 000 000     32        44      58    60    80   neten Steuer ergibt.\n8 000 000    34        46      61    63    80\n§ 13\n10 000 000     36        48      64    66    80\ndarüber       38        50      67    69    80             Berücksichtigung früherer Erwerbe\n(2) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich      (1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von der-\nbei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der           selben Person anfallende Vermögensvorteile wer-\nSteuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb      den in der Weise zusammengerechnet, daß dem\ndie letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstie-      letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem\ngen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er           früheren Wert zugerechnet werden und von der\nSteuer für den Gesamtbetrag die Steuer abgezogen\na) bei einem Steuersatz bis zu 30 vom Hundert       wird, welche für die früheren Erwerbe zur Zeit des\naus der Hälfte,                                 letzten zu erheben gewesen wäre.\nb) bei einem Steuersatz über 30 bis zu 50 vom          (2) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte\nHundert aus drei Vierteln,                      Steuer darf nicht mehr betragen als 80 vom Hundert\nc) bei einem Steuersatz über 50 vom Hundert aus     dieses Erwerbes.\nneun Zehnteln\n4. S t e u e r s c h u I d u n d S t e u e r s c h u l d n e r\ndes die Wertgrenze übersteigenden Erwerbes ge-\ndeckt werden kann.                                                                  § 14\n(3) Als Erwerb im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt,                 Entstehung der Steuerschuld\nunbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 5, die Be-        (1) Die Steuerschuld entsteht\nreicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuer-\nfrei bleibt.                                           1. bei Erwerben von Todes wegen\nmit dem Tode des Erblassers, jedoch\n(4) Ist infolge von Kriegsereignissen oder deren\nFolgen eine Person der Steuerklasse I weggefallen          a) für den Erwerb des unter einer aufschieben-\nund dadurch ein Erwerb in Steuerklasse II oder IV             den Bedingung, unter einer Betagung oder Be-\nNummer 1 verursacht worden, so wird die Steuer                fristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des\nnach Steuerklasse I erhoben, wenn der Erwerber                Eintritts der Bedingung oder des Ereignisses,\nim Verhältnis ·zur weggefallenen Person in die             b) für den Erwerb eines geltend gemachten\nSteuerklasse I einzureihen gewesen wäre.                      Pflichtteilsanspruchs mit dem Zeitpunkt der\n(5) Geht ein mit einer zur Bewirtschaftung geeig-           Geltendmachung,\nneten Hofstelle versehener landwirtschaftlicher,           c) im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 mit dem Zeit-\nforstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder Weinbau-            punkt der Genehmigung der Stiftung,\nBetrieb, dessen Einheitswert 30 000 Deutsche Mark\nd) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 mit dem\nnicht übersteigt, im Wege der• Erbfolge oder des\nZeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder\nUbergabevertrages (vorweggenommene Erbfolge)\nder Erfüllung der Bedingung,\ngeschlossen auf eine Person der Steuerklasse III\noder IV über, weil der eigentliche Erbe durch Kriegs-      e) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 mit dem\nereignisse oder deren Folgen weggefallen ist, so              Zeitpunkt der Genehmigung,                   ·","768                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nf) in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 4 mit dem        oder Sicherstellung der Steuer in das Ausland brin-\nZeitpunkt des Verzichts oder der Aus-             gen oder ausländischen Berechtigten zur Verfügung\nschlagung,                                        stellen.\ng) im Fulle des § 2 Abs. 2 Nr. 5 mit dem Zeit-           (7) Ob .und inwieweit die Finanzämter in Fällen\npunkt der Ubertragung der Anwartschaft,           des Absatzes 6 Erleichterung gewähren können,\nh) fiir den Erwerb des Nacherben mit dem Zeit-       wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung\npunkt des Eintritts der Nacherbfolge;             mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.\n2. bei Schenkungen unter Lebenden                                                      § 16\nmit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zu-\nSteuerentrichtung\nwendung;\nbei gebundenem Vermögen\n3. bei Zweckzuwendungen\n(1) Bei einem Erwerb im Sinne. des § 2 Abs. l\nmit dem Zeitpunkt des Eintritts der Verpflich-   Nr. 2 ist der Erwerber mit Genehmigung der Auf-\ntung des Beschwerten.                             sichtsbehörde befugt, den Betrag der Steuer dem\n(2) Im Falle der Aussetzung der Versteuerung          gebundenen Vermögen zu entnehmen und zu die-\nnach § 34 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des        sem Zweck über die zu dem Vermögen gehörenden\nmH 'dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als            Gegenstände zu verfügen.\nmit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungs-                (2) Durch die Vorschrift des Absatzes 1 wird die\nrechts entstanden.                                        Befugnis des Inhabers nicht berührt, auf Grund\n·(3) In den Fällen dc.s Absatzes 1 Nummer 1 unter a    solcher gesetzlicher, hausgesetzlicher oder stiftungs-\nkann das Fina-nzamt vor Entstehung der Steuer-            mäßiger Vorschriften, welche die Verfügung unter\nschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß ver-           anderen Voraussetzungen zulassen, über das ge-\nlangen.                                                   bundene Vermögen zu verfügen.\n§ 15                              (3) Fehlt eine Aufsichtsbehörde oder ist ungewiß,\nwelche Behörde zur Aufsicht berufen ist, so gilt als\nSteuerschuldner\nAufsichtsbehörde im Sinne des Absatzes 1 das\n(1) Steuerschuldner ist der Erwerber, bei einer       Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das gebundene\nSchenkung auch der Schenker und bei einer Zweck-          Vermögen sich seinem Hauptbestand nach befindet .\n. zuwendung der mit der Ausführung der Zuwen-               Ist die Genehmigung von einem Oberlandesgericht\ndung Beschwerte.                                          erteilt, so kann nicht geltend gemacht werden, daß\n(2) Im Falle des §     5 sind die Abkömmlinge im       das Oberlandesgericht für die Genehmigung nicht\nVerhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der          zuständig gewesen wäre. Die Landesjustizverwal•\nüberlebende Ehegatte für den gesamten Steuer-             tung kann bestimmen, daß an Stelle des Oberlandes-\nbetrag Steuerschuldner.                                   gerichts eine andere Behörde tritt.\n(3) Neben den in den Absätzen l und 2 Genann-                                       § 17\nten haftet der Nachlaß sowie jeder Erbe in Höhe\ndes Wertes des aus der Erbschaft Empfangenen für                                     fällt aus\ndie Steuer der am Erbfall Beteiligten als Gesamt-\nschuldner.                                                   5. B e f r e i u n g e n u n d E r m ä ß i g u n g e n\n(4) Der Vorerbe hat die durch die Vorerbschaft                                     § 17a\nveranlaßte Steuer aus den Mitteln der Vorerbschaft                     Steuerbefreiung des Ehegatten\nzu entrichten.\n(1) Soweit der Erwerb des Ehegatten des Erb-\n(5) Haben Erben, gesetzliche Vertreter, Bevoll-\nlassers 250 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,\nmächtigte der Erben, Erbschaftsbesitzer (§ 2018 des       bleibt er steuerfrei, wenn im Zeitpunkt der Ent-\nBürgerlichen Gesetzbuchs), Testamentsvollstrecker,        stehung der Steuerschuld leben\nNachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter den Nachlaß\noder Teile desselben vor der Berichtigung oder             1. Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit dem\nSicherstellung der Steuer anderen ausgeantwortet,              Erblasser oder\nso haften diese in Höhe des aus der Erbschaft             2. Personen, denen im Verhältnis           zum Erblasser\nEmpfangenen persönlich für die Steuer, es sei denn,            und zum überlebenden Ehegatten die rechtliche\ndaß sie zur Zeit der Ausantwortung in gutem                    Stellung ehelicher Kinder zukam, oder\nGlauben sind. Sie sind nicht in gutem Glauben,\n3. Abkömmlinge der unter Nummer 1 oder 2 fallen-\nwenn ihnen bekannt oder infolge grober Fahr-\nlässigkeit unbekannt ist, daß die Steuer weder ent-            den Personen, jedoch Abkömmlinge von Perso-\nrichtet noch sichergestellt ist.                               nen, die von dem Ehegatten und dem Erblasser\ngemeinsam an Kindes Statt angenommen waren,\n(6) Versicherunqsunternehmen, die vor Berichti-            nur dann, wenn sich die Annahme an Kindes\ngung oder SicherstelJ ung der Steuer die von ihnen             Statt auf die Abkömmlinge erstreckte.\nzu zahlende Versicherungssumme oder Leibrente in\ndas Ausland zahlen oder ausländischen Berechtigten            (2) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch\nzur Verfügung stellen, haften in Höhe des ausge-          ein, wenn Kinder oder Abkömmlinge (Absatz 1}\nantworteten Betrages für die Steuer. Das gleiche          innerhalb von 302 Tagen seit der Entstehung der\ngilt für Personen, in deren Gewahrsam sich Ver-           Steuerschuld lebend geboren werden.\nmögen des Erblassers befindet, soweit sie das Ver-            (3) Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 tritt\nmögen vorsätzlich oder fahrlässig vor Berichtigung        nicht ein in den Fällen, in denen sich die Besteue-","Nr. 44 ·-··Tag der Ausgabe: Bonn, den 4.·se:ptembei- 1~51                          769\nru11g auf Grund des § 8 Abs. 1 TI auf das dort ge-                . hören, für Zahlungsmhtel,         Hir  Edelmetalle,\nnannt<:! Vermögen beschränkt.                                       Edelsteine und Perlen;\n(4) Neben dem Steuerfreibetrag nach den Ab·                 5. Kunstgegenstände und Sammlungen, die nicht zu\nsätzen 1 und 2 wird der Freibetrag nach § 17b                       ei:t;iem Betriebsvermögen gehören, beim Erwerb\nAbs. 1 Nr. 1 nicht gewährt.                                         durch Personen der Steuerklassen I, II oder III,\nund zwar:\n§ 17b                                  a) Kunstgegenstände ohne Rücksicht auf den\nWert, wenn sie von deutschen Künstlern ge-\nFreibeträge und Besteuerungsgrenzen                            schaffen sind, die noch leben oder seit nicht\n( 1) Steuerfrei bleibt                                                 mehr als 15 Jahren verstorben sind,\n1. für Personen der Steuerklasse I der Erwerb, so-                  b) die übrigen Kunstgegenstände und Sammlun-\nweit er 20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,                        gen, wenn ihr . gemeiner Wert insgesamt\n20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt;\n2. für Personen der Steuerklasse II der Erwerb, so•\nweit er 10 000 Deutsche Mark nicht übersteigt.             6. nicht zur Veräußerung bestimmte bewegliche\nkörperliche Gegenstände, die geschichHichen\nUbersteigt der Wert des Erwerbes den Freibetrag,\noder kunstgeschichtlichen oder wissenschaft-\nso ist nur der übersteigende Betrag steuerpflichtig,                lichen Wert haben un'd sich seit mindestens\n~oweit sich nicht eine ß(~freiung aus § 18 ergibt.                  20 Jahren im Besitz der Familie des Erblassers\n(2) steuerfrei bleibt                                            befinden, sofern sie Personen der Steuerklassen\n1. für Personen der Steuerklasse III oder IV ein                    I, II oder III anfallen und nach näherer behörd-\nErwerb von nicht mehr als 2000 Deutsche Mark,                   licher Anweisung den Zwecken der Forschung\noder Volksbildung nutzbar gemacht werden.\n2. für Personen der Steuerklasse V ein Erwerb von                   Werden solche Gegenstände innerhalb von\nnicht mehr als 500 Deutsche· Mark.                              10 Jahren nach dem Erbfall veräußert, so tritt\nUbersteigt der Wert des Erwerbes die Besteuerungs-                  die Steuerbefreiung außer Kraft;\ngrenze, so ist der ganze Erwerb steuerpflichtig, so-           7, ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Ge-\nweit sich nicht eine Befreiung aus den §§ 18 oder                   setzbuchs;\n19 ergibt. Die Steuer wird jedoch nur insoweit er-\nhoben, als sie aus der Hälfte des die Besteuerungs-            8. die Befreiung eines Steuerpflichtigen der Steuer-\ngrenze übersteigenden Betra~Jes gedeckt werden                      klassen I und II von einer Schuld gegenüber\nkann ..                                                             dem Erblasser, soweit durch den Anfall ledig-\nlich die Beseitigung einer tJberschuldung er-\n(3) An die Stelle des Freibetrages nach Absatz 1                 reicht wird;\nund der Besteuerungsgrenze nach Absatz 2 Num~\nmer 1 tritt in den Fällen, in denen sich die Besteue-          9. die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem\nrung auf Grund des § 8 Abs. 1 II auf das dort ge-                   Erblasser, sofern die S<:huld durch Gewährung\nnannte Vermögen beschränkt, eine Besteuerungs-                     von Mitteln zum Zweck des angemessenen\ngrenze von 500 Deutsche Mark. Die Sätze 2 und 3                    Unterhalts oder zur Ausbildung des· Bedachten\ndes Absatzes 2 gelten entsprechend.                                 begründet worden ist oder der Erblasser die\nBefreiung mit Rücksicht auf die Notlage des,\nSchuldners angeordnet hat und diese a-uch durch\n§ 18\ndie Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuer-\nSonstige Steuerbefreiungen                          befreiung entfällt, soweit die Steuer aus der\n( 1) Steuerfrei bleiben außerdem\nHälfte einer neben der erlassenen Schuld dem\nBedachten anfallenden Zuwendung gedeckt wer-\nden kann;\n1.1\n2. ·. (fallen aus)\n10. ein Erwerb, der Eltern, Stiefeltern oder Groß-\n3.\neltern dE~s Erblassers anfällt, sofern der Erwerb\n4. a) Hausrat      (einschließlich Wäsche und Kleidungs-           zusammen mit dem sonstigen Vermögen des\nstücke} beim Erwerb durch Personen                         Erwerbers 10 000 Deutsche Mark nicht über-\nder Steuerklasse I oder II, soweit der Wert             steigt und der Erwerber infolge körperlimer\n20 000 Deutsche Mark nicht übersteigt,              oder geistiger Gebrechen und unter Berück-\nder übrigen Steuerklassen, soweit der Wert              sichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als\n5000 Deutsche Mark nicht übersteigl,                erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die\nFührung eines gemeinsamen Hausstands mit\nb) andere bewegliche körperliche        Gegenstände,          erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung. zu\ndie nicht nach Nummer 5 oder 6 befreit sind,               einem Lebensberuf begriffenen Abkömmlingen\nbeim Erwerb durch Personen                                 an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehin•\nder Steuerklasse I oder II, soweit der Wert             dert ist. Ubersteigt der Wert des Erwerbes zu-\n5000 Deutsche Mark nicht übersteigt,                sammen mit dem sonstigen Vermögen des Er-\nder Steuerklasse III oder IV, soweit der                werbers den Betrag von 10 000 Deutsche Mark,\nWert 2000 Deutsche Mark nicht über-                 so wird die Steuer nur insoweit erhoben, als\nsteigt.                                             sie aus der Hälfte qes die Wertgrenze über-\nDie Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die                steigenden Betrages gedeckt werden kann;\nzum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen,          11. ein Erwerb, der Personen anfällt, die dem Erb.:.\nGrundvermögen oder Betriebsvermögen ge-                      lasser in Erwartung einer letztwilligen Zuwen-","770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ndung unent:geltlkb oder gegen unzureichendes                 Bundes, eines Landes oder einer inländischen\nEnt9c1t Pflege oder Unterhalt gewährt haben,                Gemeinde (Gemeindeverband) dienen;\nsowPit dtlS Zugewendele üls angemessenes Ent-\ngelt c1rr.1.usehen ist;                               18. Zuwendungen an inländische Kirchen, an inlän-\ndische Stiftungen, Gesellschaften, Vereine oder\n11a. ein Er,Nerh                                                  Anstalten, die ausschließlich kirchliche Zwecke\na) von Verrnöuen, das aus Erlösen stanunt, die               verfolgen, sofern ihnen die Rechte juristischer\nder Erblasser (Schenker) für eine nach dem               Personen zustehen, sowie Zuwendungen zu ause\n21. Juni l 9,1B durch9eführte Veräußerung                schließlich kirchlichen Zwecken innerhalb des\neines auslaufonden IIofes oder eines wüsten              Bundesgebietes oder zugunsten von außerhalb-\nllofes an einen Heimatvertriebenen erwor-                des Bundesgebietes wohnenden Deutschen, so~\nben hut,                                               fern die Verwendung       zu  diesem Zweck ge-\nsichert ist.\nb) eines auslaufenden Hofes oder eines wüsten\nHofos, wenn er von dem Erben (Bcschenk-                    Unter Kirchen sind alle inländischen Reli-\ntPn) innerhc1.lb von 12 Monaten nach er-                gionsgesellschaften, denen die Rechte juri-\nlanqler Kenntn.is von dem Anfall oder wäh-              stischer Personen zustehe·n, unter kirchlichen\nrnnd der Dauer eines Pachtverhältnisses                Zwecken sind die Zwecke solcher Religions-\ngernüß Buchstabe c an einen Heimatvertrie-              gesellschaften zu verstehen. Den Religions.,.\nbenen veräußert wird,                                   gesellschaften sind gleichgestellt inländische\nVereinigungen, die sich die gemeinschaftliche\n· c) eines auslaufonden Hofes oder eines wüsten              Pflege einer Weltanschauung ~ur Aufgabe ma-\nHofes, der von dem Erblasser (Schenker)                 chen und denen die Rechte juristischer Per-\nauf die Dauer von mindestens 12 Jahren an\nsonen zustehen; kirchlichen Zwecken sind die\neinen Heimat vertriebenen verpachtet wor-               Zwecke solcher Vereinigungen gleichgestellt;\nden ist, zur Hälfle des auf dieses Vermögen\nentfallenden Steuerbetrages; der restliche        19. Zuwendungen\nSteuerbetrag wird bis zur Beendigung des\nPachl.verhältnisses gestundet. Das gleiche              a) an solche inländische Stiftungen, Gesell-\ngilt, wenn die Verpachtung durch den Erben                  schaften, Vereine oder Anstalten, die aus-\n(Beschenkten) innerhalb von 12 Monaten                      schließlich mildtätige oder gemeinnützige\nnach erlangter Kenntnis von dem Anfall er-                  Zwecke verfolgen, sofern ihnen die Rechte\nfolgt. Diese Steuervergünstigungen entfallen                 juristischer Personen zustehen,\nrückwirkend, wenn das Pachtverhältnis vor\nb) die ausschließlich mildtätigen oder gemein-\nAblauf von 12 Jahren nach der Ubergabe\nerlischt;                                                   nützigen Zwecken innerhalb des Bundes-\ngebietes oder außerhalb des Bundesgebietes\n12. Vermörren, das Eltern, Croßeltcrn oder ent-                       wohnenden Deutschen gewidmet sind, sofern\nferntere Voreltern ihren Abkömmlingen durch                      die Verwendung zu dem bestimmten Zweck\nSchenkung oder Uber9abevertrag zugewandt                         gesichert und die Zuwendung. nicht auf ein-\nhatten und das m1 diese Personen zurückfällt;                    zelne Familien oder bestimmte Personen b,e-\nschränkt ist;\n13. der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch;\n14. Zuwendungen unter Lebenden zum Zweck des                20. Zt1.wendungen an politische Parteien;\nangemessenen Unterhalts od<:.~r zur Ausbildung         21. Zuwendungen, die der Pflege des Andenkens\ndes Bedachlen;                                              oder dem Seelenheil des Zuwendenden oder\n15. Ruhegehalte und          ähnliche Zuwendungen, die           seiner Angehörigen dienen.\nohne rechtliche Verpflichtung früheren oder              (2) Steuerbegünstigt gemäß Nummer 11 a ist nur\njetzigen Angestellten oder Bediensteten ge-           eine Veräußerung oder Verpachtung eines aus-\nwährt werden, sowie Zuwendungen an Pen-:.              laufenden Hofes oder eines wüsten Hofes an einen\nsions- . oder Unterstützungskassen des eigenen        Heimatvertriebenen gemäß § 4 in Verbindung mit\nBetriebes;                                            § 2 Abs. 2 und 3 des Gesetzes zur Förderung der\n16. die üblichen Ce]egenheitsgeschenke;                     Eingliederung von Heimatvertriebenen in die Land-\nwirtschaft (Flüchtlingssiedlungsgesetz) vom 10. Au-\n16a. Zuwendungen unter Lebenden, die zur För-\ngust 1949 (WiGBl. S. 231). Der Veräußerung an\nderung des Wohnungsbaues oder des Schiff-\neinen Heimatvertriebenen steht gleich die Ver-\nbau.es an nicht zu den Steuerklassen I bis IV\näußerung an ein gemeinnütziges Siedlungsunter-\ngehörende Personen gegeben werden, wenn\nnehmen im Sinne der Siedlungs- und Bodenreform-\ndie Voraussetzungen der §§ 7 c und 7 d des\ngesetzgebung gemäß § 7 des Flüchtlingssiedlungs-\nEinkommensteuergesetzes erfüllt sind. Soweit\ngesetzes.\nsolche Zuwendungen bei unverzinslichen Dar-\nlehen lediglich in dem Verzicht auf eine Ver-            (3) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Num-\nzinsung bestehen, bleiben sie auch dann steuer-        mer 14 ist eine den Vermögensverhältnissen und\nfrei, wenn die Bedachten den Steuerklassen             der Lebensstellung des Bedachten entsprechende\nI bis IV angehören;                                    Zuwendung. Eine dieses Maß übersteigende Zu•\nwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.\n17. Anfälle an den Bund, ein Land oder eine in-\nländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie                (4.) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzu-\nsolche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des         wenden.","Nr. 44 - Tag der Ausgab€: Bonn, den 4. September 1951                         771\n§ 18a                              (7) Bei Versäumung der Fristen des Absatzes 2\nErbschaftsteuerversicherung               kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87 der Reichs-\nabgabenordnung gewährt werden, wenn weder die\n(1) Wenn in einem Lebensversicherungsvertrag         Steuerpflichtigen noch das Versich~rungsunter-\nbestimmt ist, daß die Versicherungssumme zur Be-         nehmen ein Verschulden an der Fristversäumnis\nzahlung der Erbschaftsteuer zu verwenden und nach        trifft.\ndem Tode des Versicherungsnehmers an das Fi-                                         § 19\nnanzamt abzuführen ist, so ist die Versicherungs-\nsumme bei Feststellung des steuerpflichtigen ]r-                             Mitgliederbeiträge\nwerbes von Todes wegen insoweit unberücksichtigt            Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht\nzu lassen, als sie zur Tilgung der Steuer von Per-       lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck\nsonen der Steuerklasse I oder II dient.                  haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mit-\n(2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die        glied in einem Kalenderjahr der Vereinigung ge-\nVersicherungssumme binnen zwei Monaten nach              leisteten Beiträge 500 Deutsche Mark nicht über-\ndem Tode des Versicherungsnehmers an das Finanz-         steigen. Auf Beiträge an Personenvereinigungen,\namt abgeführt wird. Wird die Versicherungssumme         die ausschließlich kirchliche, mildtätige oder ge-\nschon vor dem Tode des \\(ersicher'ungsnehmers           meinnützige Zwecke verfolgen, sowie an politische\nfällig, so tritt die Vergünstigung auch insoweit ein,    Parteien finden die Vorschriften des § 18 Abs. l\nals die Versicherungssumme zur Bezahlung der             Nr. 18 bis 20 Anwendung.\nErbschaftsteuer bei dem Versicherungsunternehmen\nbis zum Tode des Versicherungsnehmers stehen                                         § 20\nbleibt und innerhalb der in Satz 1 genannten Frist          Mehrfache Vererbungen desselben Vermögens\nan das Finanzamt abgeführt wird. Fällt beim Tode\ndes Versicherungsnehmers sein gesamter Nachlaß              Wenn Personen der Steuerklassen I oder II Ver-\ndem überlebenden Ehegatten nach § 17 a Abs. 1            mögen anfällt, das in den letzten 5 Jahren vor dem\nund 2 steuerfrei zu, so ist die Vergünstigungs-         Anfall von Personen der gleichen Steuerklassen\nvorschrift des Absatzes 1 im Erbfall des über-           erworben worden ist und der Besteuerung nach\nlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn die Ver-             diesem Gesetz unterlegen hat, so bleibt der auf\nsicherungssumme bis zum Tode des überlebenden            dieses Vermögen entfallende Steuerbetrag zur\nEhegatten beim Versicherungsunternehmen stehen          Hälfte und, wenn der frühere Steuerfall mehr als\nbleibt und binnen zwei Monaten nach seinem Tode         5 Jahr~, aber nicht mehr als 10 Jahre hinter dem\nan das Finanzamt abgeführt wird.                         späteren zurückliegt, zu einem Viertel unerhoben.\n(3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch aus.:.\ngeschlossen, daß der Versicherungsnehmer in dem                                   II. TEIL\nLebensversicherungsvertrag oder in einer Ver-                               Wertermittlung\nfügung von Todes wegen· eine Person benennt,\nan die das Finanzamt den nach Bezahlung der ge-                                      § 21\nsamten Erbschaftsteuer etwa verbleibenden Betrag\nder Versicherungssumme abführen soll.                                        Bewertungstichtag\n(4) Reicht die Versicherungsrnmme zur Bezahlung         Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Ge-\nder gesamten Erbschaftsteuer nicht aus und hat der       setz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der\nVersicherungsnehmer weder im Versicherungsver-           Entstehung der Steuerschuld maßgebend.\ntrag noch in einer Verfügung von _Todes wegen\neine Bestimmung darüber getroffen, in welcher                                        § 22\nReihenfolge die Steuerschulden der einzelnen Er-                                 Bewertung\nwerber aus der Versicherungssumme gedeckt wer-\nden sollen, so ist die Versicherungssumme zunächst           (1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in\nauf die Erwerber der Steuerklassen I und II im           den Absätzen 2 bis 6 etwas Besonderes vorge-\nVerhäHnis derjenigen Steuerbeträge zu verteilen,         schrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils\ndie sich ohne Berücksichtigung der Versicherungs-        des Reichsbewertungsgesetzes (Allgemeine Bewer-\nsumme ergeben. Ein alsdann noch verbleibender            tungsvorschriften).\nBetrag ist nach denselben Grundsätzen auf die                (2) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen,\nErwerber der Steuerklassen III bis V zu verteilen.        für Grundvermögen und für Betriebsgrundstücke\n(5) Ubersteigt die Versicherungssumme die aus         ist der Einheitswert maßgebend, der nach dem\nihr zu tilgenden Steuerbeträge, so findet die Steuer-   Zweiten Teil des Reichsbewertungsgesetzes (Beson-\nvergünstigung des Absatzes 1 auf den Unterschieds-        dere Bewertungsvorschriften) auf den Zeitpunkt·\nbetrag keine Anwendung. Der Unterschiedsbetrag            festgestellt ist, der der Entstehung der Steuerschuld\nist dem Erwerb des nach Absatz 3 Berechtigten            vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.\noder, wenn ein solcher nicht benannt ist, dem Er-            (3) Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der im\nwerb der Erben hinzuzurechnen.                           Absatz 2 bezeichneten w:irtschaftlichen Einheiten,\n(6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III bis V       so ist der darauf entfallende Teilbetrag des Ein-\ngilt als steuerpflichtiger Erwerb der Betrag, der sich   heitswertes maßgebend. Der Teilbetrag ist nach den\nbei einer Zusammenrechnung des erbschaftlichen           Grundsätzen des Zweiten Teils des Reichsbewer-\nErwerbes mit der aus ihm berechneten und aus der        tungsgesetzes und der dazu ergangenen Vorschrif-\nVersicherungssumme getilgten Steuer ergibt.              ten zu ermitteln.","772                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der im       wirtschaftlichen Beziehung zu diesem Teil des Er-\nAbsatz 2 bezeichneten Art oder einen Teil davon            werbes stehenden Schulden und Lasten abzugs-\n(Absatz 3) ein Einheitswert nicht festgestellt ist         fähig.\noder bis zur Entstehung der Steuerschuld die                   (6) Verbindlichkeiten aus Pflichttteilsrechten\nVorausetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt         können nur insoweit abgezogen werden, als der\nsind, ist der Wert im Zeitpunkt der Entstehung der         Anspruch auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.\nSteuerschuld maßgebend. Dieser ist für die Zwecke              (7) Die Erbschaftsteuer wird unbeschadet der Be-\nder Erbschaftsteuer nach den Grundsätzen des               stimmungen des § 18 a nicht abgezogen.\n- Zweiten Teils des Reichsbewertungsgesetzes und\n(8) Ist eine Zuwendung unter einer Auflage ge-\nder dazu ergangenen Vorschriften besonders fest-\nmacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so\nzustellen (Stichtagbewertung).\nist die Zuwendung nur insoweit steuerpflichtig, als\n(5) Grundbesitz außerhalb des Bundesgebietes          sie den Wert der Leistung des Beschwerten über-\nupd von West-Berlin ist mit dem gemeinen Wert              steigt, es sei denn, daß die Leistung dem Zweck\nanzusetzen.                                                 der Zuwendung dient.\n(6) Für den Bestand und die Bewertung von Be-                                    § 24\ntriebsvermögen mit Ausnahme der Bewertung der\nBetriebsgrundstücke (Absatz 2) sind die Verhält-                          Abzug wegen unentgeltlich\nnisse zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld                               geleisteter Dienste\nmaßgebend._ Die Vorschriften der §§ 54 bis 58, 62,             Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Le-\n65 und § 66 Abs. 1 und 4 Satz 1 des Reichs-                bensjahrs im Haushalt oder im Betrieb des Erb-\nbewertungsgesetzes sind anzuwenden. Zum Be-                lassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch\ntriebsvermögen gehörende Wertpapiere, Anteile              eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf An-\nund Genußscheine von Kapitalgesellschaften sind            trag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemes-\nnach § 13 des Reichsbewertungsgesetzes zu be-              sener Betrag von dem Anfall abgezogen.\nwerten.\n§ 23\nIII. TEIL\nSteuerpßichtiger Erwerb\nVeranlagung und Erhebung\n(1) Al~ Erwerb gilt, soweit nichts anderes vor-\ngeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an              1. Anmelde- und Erklärungspflicht\nden Erwerber. Bei der Zweckzuwendung tritt an\ndie Stelle des Anfalls. die Verpflichtung des Be-                                    §  25\nschwerten.                                                                Anmeldung des Erwerbes\n(2) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von         (1) Jeder der Erbscha~tsteuer unterliegende Er-\nRecht und Verbindlichkeit oder von Recht und Be-           werb ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung\nlastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten als          vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Mo-\nnicht erloschen.                                           naten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder\n(3) Die Anwartschaft eines Nacherben gehört           von dem Eintritt der Verpflichtung dem Finanzamt\nnicht zu seinem Nachlaß.                                   anzumelden.\n(4) Von dem Erwerb sind insbesondere abzu-                (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein\nziehen                                                     Rechtsgeschäft unter Lebenden, so ist zur Anmel-\ndung auch derjenige verpflichtet, aus dessen Ver-\n1. die Kosten der Bestattung des Erblassers ein-          mögen der Erwerb stammt.\nschließlich der Kosten der landesüblichen kirch-         (3) Einer Anmeldung bedarf es nicht, wenn der\nlichen und bürgerlichen Leichenfeierlichkeiten       Erwerb auf einer von einem deutschen Gericht oder\nund der Kosten eines angemessenen Grabdenk-          einem deutschen Notar eröffneten Verfügung von\nmals;\nTodes wegen beruht und sich aus der Verfügung\n2. die im Falle der Todeserklärung des Erblassers          das Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser un-\ndem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des            zweifelhaft ergibt. Das gleiche gilt, wenn eine\nVerfahrens;                                         Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwen-\n3. die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des            dung gerichtlich oder notar.iell beurkundet ist.\nErblassers. von Todes wegen, die gerichtlichen\nund außergerichtlichen Kosten der Regelung des                                  § 26\nNachlasses, die Kosten der gerichtlichen Sicherung                      Steuererklärung\ndes· Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des\nAufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventar-        (1) Das Finanzamt kann von den zur Anmeldung\nerrichtung;                                          Verpflichteten innerhalb einer von ihm zu bestim-\nmenden Frist die Abgabe einer Erklärung ver-\n.C. die Kosten eines für den Nachlaß oder wegen            langen. Die Frist muß mindestens einen Monat be-\ndes Erwerbes geführten Rechtsstreits.                tragen.\n(5) Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher          (2) Die Erklärung hat ein Verzeichnis der zum\nBeziehung zu nichtsteuerbaren Teilen des Erwerbes          Nachlaß gehörenden Gegenstände und die sonsti-\nstehen, $ind nicht abzuziehen. Beschränkt sich die         gen für· die Feststellung des Gegenstands und des\nBesteuerung auf einzelne Vermögensgegenstände             Wertes des Erwerbes erfor_derlichen Angaben zu\n(§ 8 Abs. 1 II und Abs. 5), so sind nur die in einer      enthalten.","Nr. 44 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                      773\n§§ 27 bis 30 fallen aus.                       anzunehmen, auch die Paus<;:hversteuerung in sol-\nchen Fällen, in denen die Versteuerung andernfalls\n2. S t e u e r i e s t s e t z u n g             noch ausgesetzt sein müßte, zu gestatten.\n§ 31\nVorläufige Festsetzung                                                    § 36\nAuf Grund der Steuererklärung ist der ihr ent-                           Berichtigung der Veranlagung\nsprechende Betrag der Sleuer als vorläufige Zah-                 Sind bei der Erteilung des Steuerbescheids ab-\nlung zu entrichten. Das rinanzahlt setzt die vor-             zugsfähige Verbindlichkeiten nicht berücksichtigt\nläufige Zahlung fest; sie ist binnen einem Monat              worden, weil sie dem Steuerpflichtigen unbekannt\nnach der Zustellung des Steuerbescheids fällig.               waren, so kann der Steuerpflichtige bis zum Ab-\nlauf von 5 Jahren seit der Veranlagung Berichti-\n§ 32                              gung des Steuerbescheids beantragen.\nAbrundung\n3. E r s t a t t u n g\nFür die Berechnung der Steuer nach § 10 und bei\nder Anwendung des § 17 b und des § 18 Abs. 1                                              §  37\nNr. 10 wird der Erwerb auf volle 10 Deutsche Mark                Die Steuer ist zu erstatten,\nnach unten abgerundet.                                        1. soweit ein Geschenk wegen eines Rückforde-\n§ 33                                  rungsrechts hat herausgegebe:u werden müssen,\nRentenbesteuerung                           2. wenn die Herausgabe gemäß § 528 Abs. 1 Satz 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs abgewendet wor-\nSteuern, die von dem Kapitalwert von Renten                     den ist.\noder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder\nLeistungen zu entrichten sind, können nach Wahl                                       IV. TEIL\ndes Steuerpflichtigen statt vom Kapitalwert jährlich\nim voraus von dem Jahreswert entrichtet werden.                    Ubergangs- und, Schlußvorschriiten\nDie Steuer wird in diesem Falle nach dem Hundert-\nsatz erhoben, der sich nach § 10 für den gesamten                                         § 38\nKapitalbetrag ergibt.                                                               Erbschaftsteuer\n§ 34                                           auf Grund älterer Vorschriften\nAussetzung der Versteuerung                          Erbschaftsteuer auf Grund der Landesgesetz-\n(1) Beim Erwerb von Vermögen, dessen Nutzung               gebung aus der Zeit vor dem 1. September 1919\neinem anderen als dem Steuerpflichtigen zusteht,              ist nicht mehr zu erheben.\nkann der Pflichtige verlangen, daß die Versteuerung\nbis zum Erlöschen des Nutzungsrechts' ausgesetzt                                          § 39\nbleibt. Auf Verlangen des Finanzamts hat der                                         Inkraittreten\nSteuerpflichtige für die Steuer Sicherheit zu leisten.\n(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes\n(2) Geht in dem Falle des Absatzes 1 das mit dem           findet auf Erwerbe Anwendung, für welche die\nNutzungsrecht belastete Vermögen vor dem Er-                  Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1948, entstan-\nlöschen des Nutzungsrechts durch Erbfolge auf                 den ist oder entsteht. Für die Frage, wann die\neinen anderen über, so wird die Steuer für diesen             Steuerschuld entsteht, sind die Grundsätze des § 14\nUbergang nicht erhoben, vielmehr tritt die gleiche            auch dann maßgebend, wenn der Erblasser vor dem\nBehandlung ein, wie wenn derjenige, dem das Ver-              1. Januar 1925 verstorben ist, es sei denn, daß der\nmögen zur Zeit des Er1öschens gehört, das Ver-                Erwerb bereits der Besteuerung nach den früheren\nmögen unmittelbar von dem ursprünglichen Erb-                 Vorschriften unterworfen worden ist.\nlasser erworben hätte.\n(2) Mehrere Erwerbe werden nach § 13. nur zu-\n§ 35\nsammengerechnet, wenn die Steuerschuld für sämt-\nPauschversteuerung                          liche Erwerbe\nDie Oberfinanzdirektion ist ermächtigt, auf An-                   entweder vor dem 21.. Juni 1948\ntrag der Steuerpflichtigen von der genauen Ermitt-                   oder in der Zeit vom .21. Juni 1948 bis\nlung des steuerpflichtigen Vermögens und der Vor-                       31. Dezember 1948\nlegung eines Verzeichnisses ganz oder zum Teil                       oder nach dem 31. Dezember 1948\nabzusehen und einen Pauschbetrag für die Steuer               entstanden ist oder entsteht."]}