{"id":"bgbl1-1951-44-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":44,"date":"1951-09-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/44#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-44-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_44.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes","law_date":"1951-06-30T00:00:00Z","page":759,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt\n759\nTeil I\n1951               Ausgegeben zu Bonn am 4. Septen1ber 1951                                               Nr. 44\nTag                                                 Inhalt:                                                 Seite\n30. 6, 51 Gesetz zur Anderung des Erbsdlaltsteuergesetzes -.-.-.-.-.-.-,-,-.-. •         • ., .•••.•.••• ,    759\n30. 6. 51 Bekanntmadlung der Neufassung des Erbschaftsteuergesetzes. ·• • .                            . .,    764\n21. 8. 51 Zweites Gesetz zur Oberleitung von Lasten und Deckungsmitteln auf den Bund (Zweites Uber-\nleltungsgesetz)    . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       774\n21, 8. 51 Bekanntmadlung der Neufassung des Ersten Gesetzes zur Uberleitimg von Lasten und Deckungs•\nmitteln auf den Bund (Erstes Uberleitungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ,,,. . .     779\n16. 8. 51 Bekanntmadlung der Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung\neiner Abgabe .Notopfer Berlin\" • . • • • • • • • • • • • • • . • . . • . . . . . . . . . . .       784\n1. 9. 51 Verordnung zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen (Silikose) in der keramischen In•\ndustrie • • • • • • • • • • • • • • • . . . . • . • • . • . . . • . . . . . . . . . . . •          787\nBeridltigUng zur Bekanntmachung der Neufassung des Grundsteuergesetzes vom 10. August 1951         790\nGesetz\nzur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes.\nVom 30. Juni 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     d) für das Land Würtlemberg-Hohenzollern:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                 des Gesetzes zur Ergänzung des Steuer-\nreformgesetzes vom 3. Dezember 1948 (Re-\nArtikel l                                        gierungsblatt für das Land Württemberg-\nHol\\.enzollern 1949 S. 9),\nÄ.nderung des Gesetze,\ne) für den bayerischen Kreis Lindau: der\nDas Erbschaftsteuergesetz vom 22. August 1925                        Rechtsanordnung über die Steuerreform im\n(Reichsgesetzbl. I S. 320) in der Fassung:                             Kreise Lindau vom 9. Februar 1949 (Amts-\nblatt des bayerischen Kreises Lindau, ·Jahr-\nl. der Verordnung vom 1. Dezember 1930 (Reichs-                      gang 1949 Nr. 7),\ngesetzbl. I S. 517, 578),\n5. des Artikels II des Flüchtlingssiedlungsgesetzes\n2. der Verordnung vom 8. Dezember 1931 (Reichs-                  vom 10. August 1949 (WiGBl. S. 231) in Ver-\ngesetzbl. 1 S. 699, 737),                                    bindung mit der Verordnung über die Er-\n3. des Gesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-                    streckung dieses Gesetzes vom 21. Februar\ngesetzbl. I S. 1056),                                        1950 (Bundesgesetzbl. S. 37)\n/\nwird wie folgt geändert:\n4. a) für das Gebiet des früheren Vereinigten\nWirtschaftsgebietes: des Artikels IV des An-         1. §   8 erhält folgende Fassung:\nhangs zum Gesetz Nr. 64 zur vorläufigen\nNeuordnung von Steuern vom 22. Juni 1948                                       .§  8\n(Beilage Nr. 4 zum Gesetz- und Verord-\nnungsblatt des Wirtschaftsrates des Ver-                    (1) Die Steuerpflicht tritt ein:\neinigten Wirtschaftsgebietes, Jahrgang 1948),\n1. wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder\nb) für das Land Baden: des Zweiten Landes-                   der Erwerber zur Zeit der Entstehung der\ngesetzes zur vorläufigen Neuordnung von                    Steuerschuld (§ 14) ein Inländer ist, vorbehalt-\nSteuern vom 17. .Dezember 1948 (Badisches                  lich der Absätze 2 und 3, für den gesamten\nGesetz- und Verordnungsblatt 1949 S. 33),                  Erbanfall. Als Inländer gelten:\nc) für das Land RheinlandsPfalz: der Landes-                  1. natürliche Personen, die im Inland einen\nverordnung zur Änderung des Erbschaft-                         Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Auf-\nsteuergesetzes vom 15. Februar 1949 (Ge-                       enthalt haben. Dazu rechnen nicht Perso-\nsetz- und. Verordnungsblatt der Landes-                        nen, die weder einen Wohnsitz noch ihren\nregierung Rheinland-Pfalz 1949 Teil I S. 73),                  gewöhnlichen .Aufenthalt im Bundesgebiet,","760                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\na bcr einen Wohnsitz oder ihren gewöhn-            Erbschaftsteuer als Nachlaßverbindlichkeit ab-\nJichen Aufenthalt in einem zum Inland ge-           zuziehen. Die Bundesregierung wird ermächtigt,\nhörenden Gebiet außerhalb des Bundes-              mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechts-\ngcbi etes haben, wenn in diesem Gebiet             verordnung zu bestimmen, daß statt dessen die\nPersonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-          ausländische Steuer auf die inländische Steuer\nlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,            angerechnet wird.\na]s besch,ränkt vermögensteuerpflichtig be-\nhandelt werden;                                        (5) Ist im Falle des Absatzes 1 I ein Teil des\nVermögens der inländischen Besteuerung        auf\n2. Beamte des Bundes oder eines Landes, die            Grund von Staatsverträgen entzogen, so ist    die\nim Ausland ihren dienstlichen Wohnsitz             Steuer nach dem Steuersatz zu erheben,        der\nhaben, deren Ehefrauen, sofern sie nicht           dem ganzen Erwerb entspricht.\"\nvon dem Ehemann dauernd getrennt leben,\nund die minderjährigen Kinder eines·           2. § 10 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nsolchen Beamten, wenn sie zu seinem Haus-\n11 (4) Ist infolge von Kriegsereignissen oder\nhalt gehören. Wahlkonsuln gelten nicht als\nBeamte ün Sinne dieser Vorschrift;                  deren Folgen eine Person der Steuerklasse I\nweggefallen und dadurch ein Erwerb in Steuer-\n3. Körperschaften, Personenvereinigungen und           klasse, II oder IV Nummer 1 verursacht worden,\nVermögensmassen, die ihre Geschäftsleitung          so wird die Steuer nach Steuerklasse I erhoben,\noder ihren Sitz im Inland haben. Dazu               wenn der Erwerber im Verhältnis zur weg-\nrechnen nicht solche Körperschaften, Per-           gefallenen Person in die Steuerklasse I ein-\nsonenvereinigungen und Vermögensmassen,            zureihen gewesen wäre.\"\ndie weder ihre Geschäftsleitung noch ihren      3. Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:\nSitz im Bundc~sgebiet, aber ihre Geschäfts- ·\n11 (5) Geht ein mit einer zur Bewirtschaftung\nleitung oder ihren Sitz in einem zum In-\ngeeigneten Hofstelle versehener landwirtschaft-\nland 9ehörenden Gebiet außerhalb des\nBundesgebietes haben, wenn in diesem Ge-           licher, forstwirtschaftlicher, gärtnerischer oder\nhi et Körperschaften, Personenvereinigungen\nWeinbau-Betrieb, dessen Einheitswert 30 000\nund Vermögensmassen, die ihre Geschäfts-           Deutsche Mark nicht übersteigt, im Wege der\nErbfolge oder des Ubergabevertrages (vorweg-\nle i lung oder ihren Sitz im Bundesgebiet\ngenommene Erbfolge) geschlossen auf eine Per-\nhaben, als beschränkt vermögensteuer-\npflichlig behandelt werden;                        son der Steuerklasse III ode! IV über, weil der\neigentliche Erbe durch Kriegsereignisse oder\nII. in allen anderen Fällen, vorbehaltlich des Ab-         deren Folgen weggefallen ist, so wird für die-\nsatzes 3, für den Erbanfall, der in Inlandsver-        sen Erwerb nur die Steuer nach Steuerklasse I\nmögen im Sinne des § 77 des Reichsbewer-               erhoben. Ubersteigt der Einheitswert den Be-\ntungsgesetzes oder in einem Nutzungsrecht an           trag von 30 000 Deutsche Mark, aber nicht den\neinem solchen Vermögen besteht.                        Betrag von 80 050 Deutsche Mark, so gilt Satz 1\nmit der Maßgabe, daß die Steuer nach Steuer-\n(2) Hatte der Erblasser einen Wohnsitz oder           klasse II erhoben wird. Die Steuervergünstigung\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem zum               kommt in Fortfall, wenn ein Betrieb, dem diese\nInland gehörenden Gebiet, in dem Personen mit             Steuervergünstigung gewährt worden ist, inner-\nWohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im                  halb von 15 Jahren nach Eintritt des Erbfalls\nBundesgebiet als beschränkt vermögensteuer-               oder nach Abschluß des Ubergabevertrages ver-\npf1ichUg behandelt werden, so tritt die Steuer-           äußert wird.\"\npflicht nach Absatz 1 I auch dann nicht ein, wenn\nder Erwerber Wohnsitz, gewöhnlichen Auf-               4. § 11 wird gestrichen.\nenthalt, Ccschäftsleitung oder Sitz im Bundes-\ngebiet hat.                                           5. Der § 12 erhält folgende Fassung:\n(3) Bei der Ermittlung des Erbanfalls (Ab-\n,,§ 12\nsatz 1 I und II) bleiben Vermögensgegenstände\nder in § 77 des Reichsbewertungsgesetzes ge-                 (1) Hat der Erblasser die Entrichtung der von\nnannten Art außer Betracht, die auf ein zum              dem Erwerber geschuldeten Steue.r einem an-\nInland gehörendes Gebiet außerhalb des Bun-               deren auferlegt, so sind die Steuern, soweit\ndesgebietes entfallen, wenn in diesem Gebiet             nicht die Vorschriften des § 18 a Platz greifen,\nPersonen, die ihren Wohnsitz oder gewöhn-                so zu beredrnen, wie wenn die Auflage nicht\nlid1en Aufenthalt im Bundesgebiet haben, als             erfolgt wäre.\nbeschränkt vermögensteuerpflichtig behandelt                 (2) Hat der Schenker die Entrichtung der vom\nwerden.                                                  Beschenkten geschuldeten Steuer selbst über-\nnommen oder einer anderen Person auferlegt,\n(4) Soweit die Steuerpflicht im Auslande -be-\nso gilt als Erwerb der Betrag, der sich bei einer\nfindliche Grundstücke, Sachen, Forderungen ge-           Zusammenrechnung der Zuwendung mit der aus\ngen ausländische Schuldner oder Rechte, deren            ihr errechneten Steuer ergibt.\"\nUbertragung an eine Eintragung in ausländische\nBücher geknüpft ist, betrifft, ist auf Antrag die     6 In § 13 Absatz 2 werden die Worte „60 vorn\nvon dem ausländischen Staate aus Anlaß des               Hundert\" durch die Worte „80 vom Hundert\"\nErbfalls erhobene Steuer bei Berechnung der              ersetzt.","Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4:September 1951                         761\n7. In § 15 Absatz 7 werden die Worte -,,bestimmt                 und die Worte „des Reichs\" durch die Worte\nder Reichsminister der Finanzen\" durch die                    ,,des Bundes\" ersetzt;\nWorte „wird durch Rechtsverordnung der Bun-\ndesregierung mit Zustimmung des Bundes-                  d) im Absatz 1 Nummer 18 Absatz 1 werden\nrates bestimmt\" ersetzt.                                     die Worte „Deutschen Reichs oder seiner\nSchutzgebiete oder zugunsten deutscher\n8. Der § 17 a erhält folgende Fassung:                            Reichsangehöriger im Ausland\" durch die\nWorte „Bundesgebietes oder zugunsten von\naußerhalb des Bundesgebietes wohnenden\n,,§ 17 a                              J?eutschen\" ersetzt;\n(1)   Soweit der Erwerb des Ehegatten des             e) im Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b wer-\nErblassers 250 000 Deutsche Mark nicht über-                  den die Worte „ Deutschen Reichs oder sei-\nsteigt, bleibt er steuerfrei, wenn im Zeitpunkt               ner Schutzgebiete oder deutschen Reichs-\nder Entstehung der Steuerschuld leben .                       angehörigen im Auslande\" durch die Worte\n1. Kinder des Ehegatten aus seiner Ehe mit                    ,,Bundesgebietes oder außerhalb des Bundes-\ndem Erblasser oder                                        gebietes wohnenden Deutschen\" ersetzt;\n2. Personen, denen im Verhältnis zum Erblasser            f) im Absatz 1 wird hinter Nummer 19 fol-\nund zum überlebenden Ehegatten die recht-                 gende Nummer 20 eingefügt:\nliche Stellung ehelicher Kinder zukam, oder               ,,20. Zuwendungen an politische Parteien;•\n3. Abkömmlinge der unter Nummer 1 oder 2\ng) im Absatz 1a werden nach den Worten\nfallenden Pers~men, jedoch Abkömmlinge\n„eines auslaufenden Hofes\" die Worte „oder\nvon Personen, die von dem Ehegatten und\neines wüsten Hofes\" eingefügt und die\ndem Erblasser gemeinsam an Kindes Statt\nWorte ,,§ 2 Absatz 2\" ersetzt durch die\nangenommen waren, nur dann, wenn sich die\nWorte ,,§ 2 Absätze 2 und 3\";\nAnnahme an Kindes Statt auf die Abkömm-\nlinge erstreckte.\nh) Absatz 3 wird gestrichen.\n(2) Die Steuerfreiheit des Absatzes 1 tritt auch\nein, wenn Kinder oder Abkömmlinge (Absatz 1)         10. Der § 18 a erhält folgende Fassung:\ninnerhalb von 302 Tagen seit der Entstehung\nder Steuerschuld lebend geboren werden.\n(3) Steuerfreiheit nach den Absätzen 1 und 2\n(1)    Wenn in einem Lebensversicherungs-\ntritt nicht ein in den Fällen, in denen sich die\nvertrag bestimmt· ist, daß die Versicherungs-\nBesteuerung auf Grund des § 8 Absatz 1 II auf\nsumme zur Bezahlung der Erbschaftsteuer zu\ndas dort genannte Vermögen beschränkt.\nverwenden und nach dem Tode des Ver-\n(4) Neben dem Steuerfreibetrag nach den Ab-           sicherungsnehmers an das Finanzamt abzu-\nsätzen 1 und 2 wird. der Freibetrag nach § 17 b          führen ist, so ist die Versicherungssumme bei\nAbsatz 1 Nummer 1 nicht gewährt.\"                        Feststellung des steuerpflichtigen Erwerbes von\nTodes wegen insoweit unberücksichtigt zu\n9. Zu § 18:                                                  lassen, als sie zur Tilgung der Steuer von Per-\nsonen der Steuerklasse I oder II dient.\na) in den Buchstaben a, b und c der Nummer\n11 a werden jeweils hinter den Worten                  (2) Die Vergünstigung tritt nur ein, wenn die\n„eines auslaufenden Hofes\" die Worte „oder          Versicherungss9-mme binnen zwei Monaten\nein.es wüsten Hofes\" eingefügt;                     nach dem Tode des Versicherungsnehmers an\nb) im Absatz 1 wird folgende Nummer 16 a                 das Finanzamt abgeführt wird. Wird die Ver-\neingefügt:                                          sicherungssumme schon vor dem Tode des Ver-\nsicherungsnehmers fällig, so tritt die Vergün-\n„16a. Zuwendungen unter Lebenden, die zur           stigung auch insoweit ein, als die Versicherungs:-\nFörderung des Wohnungsbaues oder             summe zur Bezahlung der Erbschaftsteuer bei\ndes Schiffbaues an nicht zu den              dem Versicherungsunternehmen bis zum Tode\nSteuerklassen I bis IV gehörende Per-        des Versicherungsnehmers stehen bleibt und\nsonen gegeben werden, wenn die Vor-          innerhalb der in Satz 1 genannten Frist an das\naussetzungen der §§ 7 c und 7 d des          Finanzamt abgeführt wird. Fällt beim Tode des\nEinkommensteuergesetzes erfüllt sind.        Versicherungsnehmers sein gesamter Nachlaß\nSoweit solche Zuwendungen bei un-            dem überlebenden Ehegatten nach § 17 a Ab-\nverzinslichen Darlehen lediglich in          sätze 1 und 2 steuerfrei zu, so ist die Vergün-\ndem Verzicht auf eine Verzinsung be-         stigungsvorschrift des Absatzes 1 im Erbfall des\nstehen, bleiben sie auch dann steuer-        überlebenden Ehegatten anzuwenden, wenn\nfrei, wenn die Bedachten den Steuer-         die Versicherungssumme bis zum Tode des\nklassen I bis IV angehören;\"                 überlebenden Ehegatten beim Versicherungs-\nunternehmen stehen bleibt und binnen zwei\nc) im Absatz 1 Nummer 17 werden die Worte                Monaten nach seinem Tode an das Finanzamt\n,,das Reich\" durch die Worte „den Bund\"             abgeführt wird.","762                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(3) Die Vergünstigung wird nicht dadurch             grundstücke ist der Einheitswert maßgebend,\nausgeschlossen, daß der Versicherungsnehmer            der nach dem Zweiten Teil des Reichsbewer-\nin dem Lebensversicherungsvertrag oder in              tungsgesetzes (Besondere Bewertungsvorschrif-\neiner Verfügung von Todes wegen eine Person             ten) auf den Zeitpunkt festgestellt ist, der der\nbenennt, an die das Finanzamt den nach Bezah-           Entstehung der Steuerschuld vorangegangen\nlung der gesamten Erbschaftsteuer etwa ver-            ist oder mit ihr zusammenfällt.\nbleibenden Betrag der Versicherungssumme ab-\nführen soll.                                               (3} Gehört zum Erwerb nur ein Teil einer der\nim Absatz 2 bezeichneten wirtschaftlichen Ein-\n(4) Reicht die Versicherungssumme zur Be-           heiten, so ist der darauf entfallende Teilbetrag\nzahlung der gesamten Erbschaftsteuer nicht aus          des Einheitswertes maßgebend. Der Teilbetrag\nund hat der Versicherungsnehmer weder im               ist nach den Grundsätzen des Zweiten Teils\nVersicherungsvertrag noch in einer Verfügung            des Reichsbewertungsgesetzes und der dazu er-\nvon Todes wegen eine Bestimmung darüber                 gangenen Vorschriften zu ermitteln.\ngetroffen, in welcher Reihenfolge die Steuer-\nschulden der einzelnen Erwerber aus der Ver-               (4) Wenn für eine wirtschaftliche Einheit der\nsicherungssumme gedeckt werden so11en, so ist           im Absatz 2 bezeichneten Art oder einen Teil\ndie Versicherungssumme zunächst auf die Er-             davon (Absatz 3) ein Einheitswert nicht fest-\nwerber der Steuerklassen I und II im Verhält-           gestellt ist oder bis zur Entstehung der Steuer-\nnis derjenigen Steuerbeträge zu verteilen, die          sdmld die Voraussetzungen für eine Wertfort-\nsich ohne Berücksichtigung der Versicherungs-           schreibung erfüllt sind, ist der Wert im Zeit-\nsumme (!rgeben. Ein alsdann noch verbleiben-            punkt der Entstehung der Steuerschuld maß-\nder Betrag ist nach denselben Grundsätzen auf           gebend. Dieser ist für die Zwecke der Erbschaft-\ndie Erwerber der Steuerklassen III bis V zu             steuer nach den Grundsä_tzen des Zweiten Teils\nverteilen.                                              des Reichsbewertungsgesetzes und der dazu er-\ngangenen Vorschriften besonders festzustellen\n(5) übersteigt die Versicherungssumme die             (Stichtag bewertung).\naus ihr zu tilgenden Steuerbeträge, so findet\ndie Steuervergünstigung des Absatzes 1 auf                 (5) Grundbesitz außerhalb des Bundesgebietes\nden Unterschiedsbetrag keine Anwendung. Der             und von West-Berlin ist mit dem gemeinen\nWert anzusetzen.\nUnterschiedsbetrag ist dem Erwerb des nach\nAbsatz 3 Berechtigten oder, wenn ein .solcher              (6) Für den Bestand und die Bewertung von\nnicht benannt ist, dem Erwerb der Erben hin-            Betriebsvermögen mit Ausnahme der Bewer-\nzuzurechnen.                                            tung der Betriebsgrundstücke (Absatz 2) sind\ndie Verhältnisse zur Zeit der Entstehung der\n(6) Bei Angehörigen der Steuerklassen III            Steuerschuld maßgebend. Die Vorschriften der\nbis V gilt als steuerpflichtiger Erwerb der Be-         §§ 54 bis 58, 62, 65 und § 66 Absätze 1 und 4\ntrag, der sich bei einer Zusammenrechnung des           Satz 1 des Reichsbewertungsgesetzes sind an-\nerbschaftlichen Erwerbes mit der aus ihm be-            zuwenden. Zum Betriebsvermögen gehörende\nrechneten und aus der Versicherungssumme                 Wertpapiere, Anteile und Genußscheine von\ngetilgten Steuer ergibt.                                Kapitalgesellschaften sind nach § 13 des Reichs-\nbewertungsgesetzes zu bewerten.\"\n(7) Bei Versäumung der Fristen des Ab-\nsatzes 2 kann Nachsicht gemäß §§ 86 und 87         13. § 23 Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nder Reichsabgabenorcinung gewährt werden,\nwenn weder die Steuerpflichtigen noch das Ver-             ,, (7} Die Erbschaftsteuer wird unbeschadet der\nsicherungsunternehmen ein Verschulden an der            Bestimmungen des § 18 a nicht abgezogen.\"\n11\nFristversäumnis trifft.\n14. In § 26 Absatz 2 werden die Worte „nach\n11. In § 19 Satz 2 werden die Worte „finden die             näherer Bestimmung des Reichsi;ninisters der\nVorschriften des § 18 Absatz 1 Nr. 18 und 19            Finanzen\" gestrichen.\nAnwendung\" durch die Worte „sowie an poli-\n15. Die §§ 27 bis 29 werden gestrichen.\ntische Parteien finden die Vorschriften des\n§ 18 Absatz 1 Nummern 18 bis 20 Anwendung\"         16. In § 43 wird der Absatz 2 durch folgende Vor-\nersetzt.                                                schrift ersetzt:\n12. Der § 22 erhält folgende Fassung:                          ,, (2) Erbschaftsteuer auf Grund der Landes-\ngesetzgebung aus der Zeit vor dem 1. Septem-\nber 1919 ist nicht mehr zu erheben.\"\n,,§ 22\n(1) Die Bewertung richtet sich, soweit nicht in                        Artikel II\nden Absätzen 2 bis 6 etwas Besonderes vor-\ngeschrieben ist, nach den Vorschriften des Ersten                  Durchführung des Gesetzes\nTeiles des Reichsbewertungsgesetzes (Allge-           Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-\nmeine Bewertungsvorschriften).                     stimmung des Bundesrates\n(2) Für land- und forstwirtschaftliches Ver-       l. zur Durchführung des ErbschaftsteuergesetJes\nmögen, für Grundvermögen und für Betriebs-                und dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu","Nr. 44 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. September 1951                       763\nerlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich-                         Artikel III\nmäßigkeit bei\" der Besteuerung und zur Be-\nseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen                Ubergangs- und Schlußbestimmungen\nerforderlich ist, und zwar:\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\na) über die Abgrenzung dc~r Steµerpflicht;\nmächtigt, den Wortlaut des Erbschaftsteuergesetzes\nb) über die Feststellung und die Bewertung         in der nunmehr geltenden Fassung mit neuem\ndes Erwerbes von Todes wegen, der Schen-       Datum, unter Einfügung von Dberschriften zu den\nkungen unter Lebenden und der Zweck-           einzelnen Paragraphen und in neuer Paragraphen•\nzuwendungen;                                   folge bekanntzumachen und dabei Unstimmig-\nc) über die Anwendung der Tarifvorschdften;        keiten des Wortlauts zu beseitigen.\nd) über die Veranlagung und die Steuerent-\nrichtung;                                         (2) Die Vorschriften des Artikels I finden auf\nErwerbe Anwendung, für die die Steuerschuld nach\ne) über   die Anmelde- und Erklärungspflicht       dem 31. Dezember 1948 entstanden ist oder ent-\nder Steuerpflichtiqen;                         steht. Mehrere Erwerbe werden nach § 13 nur zu-\nf) über die Anzeigepflichten der Behörden, Be-    sammengerechnet, wenn die Steuerschuld für sämt-\namten, Notare, Versicherungsunternehmen,       liche Erwerbe\nder gc~schäftsmäßigen Verwahrer und Ver-          entweder vor dem 21. Juni 1948\nwalter Jremden Vermögens;                         oder in der Zeit vom 21. Juni 1948 bis 31. De-\ng) über die Bekanntgabe der Steuerbescheide              zemper 1948\nbei Vorhandensein mehrerer Erwerber;              oder nach dem 31. Dezember 1948\n2. die in § 8 Absatz 4 und § 15 Absatz 7 vor-         entstanden ist oder entsteht. Im übrigen tritt dieses\ngesehenen Rechtsverordnungen zu erlassen.          Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 30. Juni 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}