{"id":"bgbl1-1951-43-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":43,"date":"1951-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/43#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-43-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_43.pdf#page=10","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung","law_date":"1951-07-27T00:00:00Z","page":748,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["748                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung                                   Spiele oder Spieleinrichtungen auf Jahrmärk-\nzur Änderung der Verordnung                            ten, Schützenfesten oder ähnlichen, gelegent-\nzur Durchführung des § 33 d                           lich unter freiem Himmel stattfindenden Ver-\nder Gewerbeordnung.                                anstaltungen von vorübergehender Dauer auf-\nVom 27. Juli 1951.                              gestellt werden. Warenbezugsmarken, die\nlediglich zum Bezug von Waren nach einem\n!\\ u f Cru nd des § 33 d Abs. 2 der Cewerbeordnung                 Gewinnplan berechtigen und technisch nicht\nin d<'t Passung des Cesetzes vorn 18. Dezember 1933                    zum Weiterspielen benutzt. werden können,\n(Rcic:hsq<,setzbl. l S. 1OHO) wird im Einvernehmen                     sind keine Wertmarken im Sinne dieser Vor-\nrn it df'lll Birnrh'smin isl<'r d<~s Innern und mit Zustirn-           schrift.\"\nnrn nq dPs HmHÜ'sra te:s verordnet:\nDer bisherige Satz 2 wird Sat_z 3.\nArtikel       1\n5. § 12 erhält folgende Fassung:\nDie Verordnung zur D11rchführung des § 33 d der\nGewerbeordnung vom 22. Mai 19]5 (Reichsgesetzbl.                                             ,,§ 12\nI S. G83) in der Passung der Verordnung vom 7.                            (1) Die Zulassungen der Spiele und Spiel-\nNov0m1Jer 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 643) wird wie                     einrichtungen, die bis zun1 Inkrafttreten dieser\nfol!JI. uei'indert:                                                    Verordnung von den bisherigen Zulassungs-\n1. Soweit in der Verordnung zur Durchführung                        stellen in Braunschweig, Berlin und München\ndl'S § 3] d der Cewerbeordnung vom 22. Mai                     ausgesprochen worden sind, gelten für den je-\n19'.Vi (Reichsgesetzbl. I S. 683) Zuständigkeiten              weiligen bisherigen Zulassungsberei.ch bis zum\ndem Reichswirtschaftsminister zugewiesen sind,                 Ablauf der Zulassungsfrist.\ntritt an seine Stelle der Bundesminister für Wirt-                (2) Für die Zulassung erläßt der Bundesmini-\nschaft. sowei l Zustündigkeiten dem Reichsmini-                ster für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem\nster des Innern zugewiesen sind, tritt an seine                Bundesminister des Innern Richtlinien.\nStell(~ der Bundesminister des Innern, soweit Zu-\nstündir1keil:en dem Reichsminister der Finanzen                   (3) Die auf Grund dieser Richtlinien nach In-\nzu~JeWiPsen sind, tritt an seine Stelle der Bun-               krafttreten dieser Verordnung von der Physi-\nclesniinistc~r der Finanzen, soweit Zuständig-                 kalisch-Technischen Bundesanstalt in Braun-\nkeiten der Physikalisch-Technischen Reichs-                    schweig, ihrer noch zu errichtenden- Außen-\nanstalt zugewiesen sind, tritt an ihre Stelle die              stelle in München oder der Physikalisch-Tech-\nPhysikalisch-Technische Bundesanstalt und so-                  nischen Reichsanstalt in Berlin ausgesproche-\nweit ZusUindigkeiten dem Polizeipräsidenten                    nen Zulassungen gelten irn Bundesgebiet und\nvon Rerlin zugewiesen sind, tritt an seine Stelle              im Lande Berlin.\"\ndas Bundeskriminalamt.\nArtikel 2\n2. § 4 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n,,Cegen die Entscheidung der Zulasstmgs-              Die Ver.ordnungen des Bayerischen Staatsministe-\nstelle ist der Einspruch zulässig, der imwrhalb          riums für Wirtschaft vom 26. Januar 1949 (Bayeri-\neines Monclls nach Zustellung der Entscheidung           sches Gesetz- und Verordnun9sblatt S. 45) und vom\nbei der Zulassungsstelle einzulegen ist. Gegen           24. Juni 1949 (Bayerisches Gesetz .. und Verordnungs-\ndie Einspruchsentscheidung der Zulassungs-             . blatt S. 174) werden aufgehoben. Die Verordnung\nstelle ist die Klage vor dem Verwaltungs-                zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung\ngericht zulässig. Ortlich zuständig 1st das Ver-         vom 22. Mai 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 683) ist in\nwaltungsgericht, in dessen Bezirk die Zulas-             der Fassung dieser Verordnung auch in Bayern an-\nsungsstelle ihren Sitz hat.\"                             zuwenden\n3. § 9 erhält folgende Fassung:                                                     Artikel 3\nDiese Verordnung sowie die von der Bundes-\n,,§ 9\nregierung erlassenen und zu erlassenden Verwal-\nDie Zulassung, der Widerruf der Zulassung            tungsvorschriften gelten auch im Lande Berlin,\nund die Zahl der ausgegebenen Zulassungs-                wenn Berlin nach den Bestimmungen seiner Ver-\nzeichen eines Mustergeräts werden im Gemein-             fassung die Anwendung der Verordnung beschließt.\nsamen Ministerialblatt und im Amtsblatt der\nArtikel 4\nPhysikalisch-Technischen          Bundesanstalt   be-\nkanntgemacht. die von der Außenstelle in                    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1951 in\nMünchen ausgesprochenen Zulassungen auch                 Kraft.\nim Bayerischen Staatsanzeiger.\"                             (2) Soweit bei Inkrafttreten dieser    Verordnung\n4. An Stelle von § l O Abs. 1 Salz 1 trnten fol-             mechanisch betriebene Spiele und Spieleinrichtungen\ngende Sätze:                                             zugelassen sind, bei denen die Warenbezugsmarken\n· ,,Die ortspoJizeiliche Genehmigung darf für         technisch zum Weiterspielen benutzt werden können,\nmechanisch betriebene Spiele und Spieleinrich-           dürfen solche Spieleinrichtungen bis zum Ablauf der\ntungen, bei denen Geld oder Wertmarken ver•              im Zulassungsschein vorgesehenen Frist weiter be-\nabfolgt werden, nur erteilt werden, wenn die             nutzt werden.\nBonn, den 27. Juli 1951.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nLudwig Erhard"]}