{"id":"bgbl1-1951-43-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":43,"date":"1951-08-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/43#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-43-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_43.pdf#page=1","order":1,"title":"Strafrechtsänderungsgesetz","law_date":"1951-08-30T00:00:00Z","page":739,"pdf_page":1,"num_pages":9,"content":["739.\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                Ausgegeben zu Bonn am 31. August 1951                                            1Nr. 43\nTag                                               lnha lt:                                             Seite\n30. 8. 51 Strafrecbtsänderungsgesetz . .a • • • • • • • • • • • • • • • • • • • • .. • • • • • • • • •     739\n27. 7. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 33 d der Gewerbeordnung            748\n16. 8. 51 Verordnung über die Zollbehandlung von Tabakerzeugnissen, Kaffee und Tee im kleinen\nGrenzverkehr an der deutsch-schweizerischen Grenze .        . . . . . . . . .    . .. , .. , .  749\n21. 8. 51 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den. Luftverkehr (Fünfte Änderung) und der\nPrü.fordnunq für Lu,ftfahrer . . . . . . . . . . .                                               749\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger. • . • • • . . • . . . . .             . . . . . . .  758\nStrafrechtsänderungsgesetz.\nVom 30. August 1951.\nDer Bundestag hat        das   folgende   Gesetz   be-  1  bereitet, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren\nschlossen:                                                   bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so\nARTIKEL 1                               kann auf Gefängnis nicht unter einem Jahr er-\nkannt werden.\nStrafvorschriften gegen Hochverrat,                    Wer ein bestimmtes hochverrätedsches Unter-\nStaatsgefährdung und Landesverrat                  - nehmen gegen das Gebiet etnes Landes (§ 80 Abs. 1\nIn· den' Zweiten Teil des Strafgeset7.buchs wer-           Nr. 3) vorbereitet, wird mit Gefängnis bis zu zwei\nden folgende Abschnitte eingefügt:                           Jahren bestraft.            ,\n§  82\n11 ERSTER ABSCHNITT\nDas Gericht kann die in den §§ 80, 81 ange-\nHoch verrät                           drohte Mindeststrafe unterschreiten, auf die nächst-\n§ 80                               mildere 'Strafart erkennen oder von einer Bestra-\nfung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der\nWer es unternimmt, !Tiit Gewalt oder durch\nDrohung mit ·cewalt                                          Täter .aus. freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt\nund den Erfolg abwendet. Unterbleibt der Erfo'.g\n1. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik              ohne Zutun des Täters, so genügt sein ernstliches\nDeutschland oder der Verfassung eines ihrer            Bemüh~n, den Erfolg abzuwenden.\nLänder beruhende verfass~ngsmäßige Ord-\n§ 83\nnung zu ändern,\n2. das Bundesgebiet einem fremden Staate ein-                Wer einen Angriff auf Leib oder Leben des\nzuverleiben oder einen Teil des Bundesge-              Bundespräs,identen begeht, wird wegen hochver-\nbietes loszureißen,                                    räterischen Anschlags mit Zuchthaus bestraft, so-\nweit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere\n3. das Gebiet eines Landes ganz oder teilweise\nStrafe angedroht ist.\neinem anderen Lande der Bundesrepublik\neinzuverleiben oder einen Teil eines Landes              Wegen hochverräterischen Zwanges wird ebenso\nvon diesem. loszureißen,                               bestraft, wer den Bundesprä.sidenten seiner ver-\nfassungsmäßigen Befugnisse beraubt oder mit Ge-\nwird wegen Hochverrats,                                      walt oder durch rechtswidrige Drohung nötigt oder\nwenn sich das Unternehmen gegen die ver-                   hjndert, seine verfassungsmäßigen Befugnisse über-\nfassungsmäßige Ordnung oder gegen das Bundes-              haupt oder in einem bestimmten Sinne auszuüben.\ngebiet (Nr. 1, 2) richtet,\n§ 84\nmit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zucht-\nWer\nhaus nicht unter zehn Jahren,\n1. Schriften, Schallaufnahmen, Abbildunge'n oder\nwenn sich 'das Unternehmen gegen das Gebiet\nDarstellungen, deren Inhalt dE..n äußeren Tat-\neines Landes (Nr. 3) richtet,\nbestand der §§ 80, 81 oder 83 erfüllt, heraus-\nmit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft.                    gibt, herstellt, verbreitet oder zum Zwecke\nSind mi.ldernde Umstände vorhanden, so kann                      der Verbreitung vorrätig hält,\nbei Taten nach Absatz l Nr. 1 oder 2 auf Zuchthaus,            2. Äußerungen oder Darstellungen solchen In-\nbei Taten nach Absatz 1 Nr. 3 auf Gefängnis nicht                  halts durch Film, Funk oder sonst durch tech-\nunter ~echs Monaten erkannt werden.                                nische Vervielfältigüng verbreitet,\n§ 81                               obwohl er deren hochverräterischen Inhalt hätte\nWer ein bestimmtes hochverräterisches Unter-               erkennen müssen, wird mit Gefängnis bestraft, so-\nnehmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder .            ~eit nicht in anderen Vorschriften eine schwerere\ngegen das Bundesgebiet (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2) vor·           Strafe angedroht ist.","740                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 85                            Verfassungsgrundsätze         im  Sinne   dieses Ab-\nschnitts sind\nWegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be-\ndroh Len Handlungen kann erkannt werden                   1. das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in\nneben den Strafen aus den §§ 80, 81 Abs. 1, 83              Wahlen und Abstimmungen und durch beson~\nauf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;                    dere Organe der Gesetzgebung, der vollzie-\nhenden Gewalt und der Rechtsprechung aus-\nneben den Strafen aus den §§ 81 Abs. 2, 84\nzuüben und die Volksvertretung in allge-\nauf Geldstrafe;                                          meiner, unmittelbarer, freier, gleicher und\nneben einer wegen einer vorsätzlichen Tat ver-              geheimer Wahl zu wählen,\nhängten Gefängnisstrafe von mindestens drei             2. die Bi'.:1dung der Gesetzgebung an dje ver-\nMonaten                                                     fassungsmäßige Ordnung und die Bindung der\nfür die Dauer von einem bis zu fünf Jahren               vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung\nauf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher          an Gesetz und Recht,\nAmler und den Verlust des Wr1.hl- und Stimm-        3. das Recht auf die verfassungsmäßige Bildung\nrechts und der Wählbarkeit                               und Ausübung einer parlamentarischen Oppo-\nsowie auf den Verlust der aus öffentlichen               sition,\nWahlen hervorgegangenen Rechte;\n4. die parlamentarische Vero.ntwortlichkeit der\nneben jeder wegen einer vorsätzlichen Tat ver-              Regierung,\nhängten Freiheitsslrafe\n5. die• Unabhängigkeit der Gerichte,\nauf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\n6., der Ausschluß      jeder Gewalt-  und   Willkür-\n§ 86                                 herrschaft.\nGegenstände, die durch eine in diesem Abschnitt                                  § 89\nmit Strafe bedrohte Handlung hervorgebracht oder          Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder An-\nzu ihrer Begehung gebraucht oder bestimmt sind,        maßung von Hoheitsbefugnissen\nkönnen eingezogen oder unbrauchbar gemacht\n1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland\nwerden. Den Gegenständen stehen Vermögens-\nzu beeinträchtigen oder\nwerte gleich, die an ihre Stelle getreten sind.\n2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs-\nGehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat\ngrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung\nwccfor dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist\nzu setzen,\ndem Eigentümer angemessene Entschädigung aus\nder Staatskasse zu gewi\"ihren, es sei denn, daß er     wird wegen Verfassungsverrats mit Zuchthaus be-\nsich im Zusammenhang mit der Tat auf andere            straft. In besonders schweren Fällen kann auf\nVvcise strafbar gemacht hat.                           lebenslanges Zuchthaus erkannt werden.\nWer ein bestimmtes Unternehmen des Verfas-\nIlat der Liter für die Begehung einer in diesem\nsungsverrats vorbereitet, •,1/ird mit Zuchthaus bis\nAbschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Ent-\nzu fünf Jahren bestraft. Smd mildernde Umstände\ngelt empfangen, so ist das En~gelt oder ,ein ihm\nvorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs\nenlsprechender Geldbetrag einzuziehen.\nI\\1onaten erkannt werden.\nKann keine bestimmte Person verfolgt oder ver-         Die Vorschrift des _§ 82 über die tätige Reue\nurteilt werden, so kirnn auf die Einziehung oder       gilt entsprechend.\nUnbrauchbarmachung selbständig erkannt werden.\n§ 90\n§ 87                             Wer in der Absicht,\nUnternehmen irn Sinne des Stra.fgesetzbuchs ist     den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu\ndie Vollendung und cler Versuch.                       beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeichneten\nVerfassungsgrundsätze zu beseitigen, außer Geltung\nZWEITER. ABSCf INITT                    zu setzen oder zu untergraben oder eine solche\nBestrebung zu fördern,\nStaatsgefährdung                         1. eine Eisenbahn, die Post odef dem öffentlichen\n§ 83                                 Verkehr     dier,ende   Unternehmen   oder   An-\nlagen,\nIm Sinne dieses Abschnitts ist eine Handlung auf\ndie Beeinträchtigung des Bestandes der Bunde5-            2. eine öffentlichen Zwecken dienende Fernmelde-\nrcpublik Deutschland gerichtet, wenn sie darauf                anlage,\nhinzielt, die Bundesrepublik Deutschland ganz oder        3. eine der öffentlichen Versorgung mit \\Vasser\nteilweise unter fremde Botmäßigkeit zu bringen,               Licht, Wärme oder Kraft dienende Anlage\nihre Selbständigkeit sonst zu beseitigen oder einen            oder einen für die Versorgung der Bevölke-\nTeil des Bundesgebietes loszulösen. Als Beeinträch-            rung lebenswichtigen Betri~b oder\ntigung des Bestandes der Bundesrepublik Deutsch-\nlund im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht die Teil-      4. der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit\nnahme an einer Staatengemeinschaft oder einer                 dienende Dienststellen, Einrichtungen, An-\nzwischenstaatlichen Einrichtung, auf die die Bundes-           lagen oder Gegenstände\nrepublik Deutschland Hoheitsrechte überträgt oder       durch Aussperrung, Streik, Störmaßnahmen oder\nzu deren GunslE;n sie Hoheitsrechte beschränkt.         sonstige Handlungen, die nicht nach den §§ 316a,","Nr. 43   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951                          741\n317 strafbar sind, ganz oder teilweise außer Tätig-     Tätigkeit anwirbt oder ~sie unterstützt, wird mit\nkeit setzt oder den beslimmungsinäßigen Zwecken         Gefängnis bestraft.\nentzieht, wird mit Gefängnis bestraft.                     Der Versuch ist strafbar.\nDer Versuch ist strafbar.                               In besonders schweren Fällen kann auf Zucht-\nDie Vorschriften des § 49a über die Bestrafung       haus bis zu fünf Jahren erkannt werden.\nder erfolglosen Anstiftung und anderer Vorbe-                                      § 93\nreitungshandlungen bei Verbrechen gelten ent-\nsprechend.                                                 Wer in den räumlichen Geltungsbereich dieses\nGesetzes ohne behördliche Genehmigung zum\nIn besonders schweren Fällen kann auf Zucht•         Zwecke der Verbreitung Schriften, Schallaufnahmen,\nhaus bis zu fünf Jahren erkannt werden.                 Abbildungen oder Darstellungen einführt, durch\nBei Beteiligten, deren Schuld gering und deren       deren Inhalt Bestrebungen herbeigeführt oder ge-\nBeteiligung an einer solchen Tat von untergeord-        fördert werden sollen, die darauf gerichtet sind,\nneter Bedeutüng ist, ka011 von Strafe abgesehen_             den Bestand der Bundesrepublik Deutschland\nwerden.                                                       zu beeinträchtigen oder einen der in § 88 be-\n§ 90 a                              zeichneten Verfassungsgrundsätze zu besei-\ntigen, außer Geltung zu setzen oder zu unter-·'\nWer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke                 graben,\noder deren Tätigkeit sich gegen di.c~ verfassungs•\nwird mit Gefängnis bestraft.\nmässige Ordnung oder gegen den Gedanken der\nVölkerverständigung richten, oder wer die Bestre-          Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Schallauf-\nbungen einer solchen Vcreinig1mg als Rädelsführer       nahmen, Abbildungen oder Darstellungen, die dem\noder Hintermann fördert, wird mit Gefängnis be-         Verbot des Absatzes 1 zuwider in den räumlichen\nstraft.                                                 Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeführt worden\nsind, ohne behördliche Genehmigung darin ver-\nIn besonders schweren Fä11en kann auf Zucht-         breitet oder zum Zwecke der Verbreitung vorrätig\nhaus bis zu fünf Jahren erkannt werden. Daneben         h~lt.\nkann Polizeiaufsicht zugelassen werden.\nIst die Vereinigung eine politische Partei        im    Der Versuch ist strafbar.\nräumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes,          so                             § 94\ndarf die Tat erst verfolgt werden, nachdem          das\nBundesv,r:rfassungsgerich L fcst:gestcllt hat, daß. die    Wird eine Tat, die nach den Vorschriften , über\nPartei verfassungswidrig ist.                                 Angriffe gegen die Ausübung staatsbürger-\nlicher Rechte oder Widerstand gegen die\nStaatsgewalt (§§ 106 bis 122 b),\n§ 91\nAngriffe gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123\nWer auf Angehörige einer Behörde oder eines                   bis 139),\nöffentlichen Sicherheitsorgans in der Absicht ein-\nwirkt, die pflichtmäßige Bereitschaft zum Schutze             Störung des Gottesdienstes (§ 167),\ndes Bestandes oder der Sicherheit der Bundes-                 Körperverletzung (§§ 223 bis 229),\nrepublik Deutschland oder der verfassungsmäßigen              Vorbereitung einer Verschleppung, Freiheits-\nOrdnung des Bundes oder eines Landes zu unter-                  beraubung, Nötigung, Bedrohung oder poli-\ngraben, wird mit Gefängnis bestraft.                            tische Verdächtigung (§§ 234 a Abs. 3, 239\nDer Versuch ist strafbar.                                    bis 241 a),\nBegünstigung (§§ 257, 257 a),\nIn besonders schweren Fällen kann auf Zuchthaus\nbis zu fünf Jahren erkannt werden.                            Urkundenfälschung (§§ 2~7 bis 275, 281),\nSachbeschädigung (§§ 303 bis 305),\n§ 92                                 gemeingefährliche Handlungen (§§ 308, 311,\n315, 316 a, 317, 321, 324) oder\nWer in der Absicht,\nVerletzung der Amtspflicht (§§ 332 b1s 336, 340\nden Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik               bis 355, 357)\nDeutschland zu beeinträchtigen, einen der in § 88       strafbar ist, in der Absicht begangen,\nbezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen.\nden Bestand der Bundesrepublik Deutschland\naußer Geltung zu setzen oder zu untergraben oder\nzu beeinträchtigen, einen der in § 88 bezeich-\neine solche Bestrebung zu fördern,\nneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen,\nfür eine Dienststelle, eine Partei oder eine               außer Geltung zu setzen oder zu untergraben\nandere Vereinigung außerhalb des räumlichen                oder eine solche Bestrebung zu fördern,\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, für eine ver-      so kann, soweit die Tat nicht mit schwererer Strafe\nbotene Vereinigung oder für einen ihrer Mittels-     bedroht ist, auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder\nmänner                                               auf Gefängnis und, wenn die Tat auch ohne diese\nüber Verwaltungen, Dienststellen, Betriebe, An-   Strafschärfung ein Verbrechen wäre, auf Zuchthaus\nlagen. Einrichtungen, Vereinigungen oder Per-     bis zu fünfzehn Jahren erkannt werden.\nsonen, die sich im räumlichen Geltungsbereich        Wird eine Tat nach den in Absatz 1 bezeichneten\ndieses Gesetze<, befinden,                         Vorschriften nur .auf Antrag verfolgt, so entfällt\nNachrichten sammelt oder zu diesem Zwecke              unter c1Pn Vorcrnss0~zt·ngen des AbsaLzes 1 das Er-\neinen Nachrichtendienst belreibt, für eine solche        fordernis des Strafantrags.","742                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§  95                                                       § 98\nWer öifenl.lich, in einer Versammlung oder durch           Wegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be••\nVerbrcilung von Schriften, Schallaufnahmen, Ab-            drohten Handlungen kann erkannt werden\nbildungen oder Darstellungen den Bundespräsiden-              neben der Strafe aus § 89\nten venrng !impft oclcr dazu auffordert, wird mit                auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;\nGcfängni.:; nicht unt<'r drei Monaten bestraft.               neben den Strafen aus den §§ 90 bis 97\nSind mildernde Umstände vorhanden, so kann                    auf Geldstrafe;\ndcts Gericht die Mindeststrnfe unterschr~iten, wenn           neben einer Gefängnisstrafe von mindestens drei\nnicht die Voraussdzungen der Strafschi:irfung nach            Monaten\n§ 1ffi' a erfülll sind.\nfür die Dauer von einem bis zu fünf Jahren\nIst die Tat eine Verleumdung oder ist sie in der              auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher\nAbsicht beganfJ<'n, Bestrebungen gegen den Be-                   Amter und den Verlust des Wahl- und Stimm-\nstand der BundPsrepublik Deutschland oder gegen                  rechts und der Wählbarkeit\neüwn der in § 8B bezeichneten Verfassu119sgrund-                 sowie auf den Verlust der aus öffentlichen\nsälze zu fördern, so ist die Strafe Gefängnis nicht              Wahlen hervorgegangenen Rechte;\nuni er sechs IVfonalen.                                       neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 89 bis\nDie Tat wird nur rnit Ermächtinung des Bundes-                 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\nprctsident en vufolgt.                                         § _86 gilt entsprechend.\n§ 96                                             DRITTER ABSCHNITT\nW<·r öffentlich, in einer Versarnmlung oder durch                             Landesverrat\nVerbreitung von SchrifteL1, Schallaufnahmen, Ab-\nbildungen oder Dc-1rst.ellungen                                                        § 99\n1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines                Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Abschnitts\nihrer Länder oder ihrP vcrfassungsmäßi.ge Ord-       sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse,\nnun~ beschimpft oder böswillig verächtlich           insbesondere Schriften, Zeichnungen, Modelle oder\nmacht,                                               Formeln, oder Nachrichten darüber, deren Geheim-\nhaltung vor einer fremden Regierung für das Wohl\n2. ihre Farben, ihre Flagge, ihr ·wappen oder            der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\nihre Hymne verunglimpft                              Länder erforderlich ist.\noder dazu auffordert, wird mit Gefängnis bestraft.             Verrat im Sinne dieses Abschnitts begeht, wer\nEbenso wird bestraft, wer eine öffentlich ge-            vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen Unbe-\nzeigte-, Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder         fugten gelangen läßt oder es öffentlich bekannt-\neines ihrer Länder oder ein von einer Behörde               macht und dadurch das Wohl der Bundesrepublik\nöftentl ich ilIHJebrach tes Zeichen der Hoheit der          Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet.\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län~\n§ 100\nder entfern 1, zerstört, beschädigt oder unkenntlich\nmacht odet wer beschimpfenden Unfug daran                      Wer ein Staatsgeheimnis verrät, wird wegen\nverübt. Der Versuch isl strafbar.                           Landesverrats mit Zuchthaus bestraft.\nHat der Täter eine der in Absatz : und 2 genann-            Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es\nten Taten in der Absicht begangen, Bestrebungen             zu verraten, wird wegen Ausspähung von Staats-\ngegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland            geheimnissen mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren\noder gegen einen der in § 88 bezeichnetc~n Ver-             bestraft.·\nfassungsgnmdsätze zu fördern, so ist clle Strafe              -Ein AbtJeordneter des Bundestages, der nach ge-\nGefängnis nicht untN drei Monaten.                         'wissenhafter Prüfung der Sc1ch- und Rechtslage und\nnach sorgfältiger Abwä911ng der widerstreitenden\n§ 97                             Interessen sich für verpflichtet hält, einen Verstoß\ngegen die verfassimgsmäfaige Ordnung des Bundes\nWer in der Absicht, Bestrebungen gegen den               oder eines Landes im Bundestag oder in . einem\nBestand der Bundesrepublik Deutschland oder                 seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein\ngegen einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs-           Staatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, handelt\ngrundsätze zu fördern, öffentlich, in einer Ver-            nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsich-\nsammlung oder durch Verbreitung von Schriften,              tigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Ver-\nSchallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen             fassung eines Landes abzuwehren.\nein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das\nVerfassungsgericht des Bundes oder eines Landes                                   § 100 a\n1\ninsgesamt oder in einem ihrer Mitglieder als ver-             Wer durch Fälschung oder Verfälschung Schrif-\nfassungsrnüßiges Organ in einer das Ansehen des .           ten, Zeichnungen oder andere Geg2nstände, die im\nStaales gefährdenden Weise verunglimpft oder                Falle der Echtheit Striatsgeheinmisse wären, her~\ndazu miffordert, wird mit Gefängnis nicht unter             stellt, um sie in ~iner. da~ Wohl der B_undesrepublik\ndrei Monaten bestraft, soweit nicht in anderen'            Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdenden-\nVorschriften eine schwerere Strafe angedroht ist. ..        Weise zu verw.enden, wird mit Zuchthaus bestraft:.\nDie Tat wird nur mit Ennächtignl1g (les belroffe- ·         Ebenso wii;-d bestraft, wer Tatsachen, Gegen-\nnen Staatsorgans oder Mitglieds. verfolgt...             . .stände oder• Nachrichten darüber, .die falsch, _ver-","Nr. 4'.l -Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951                             743\nfälscht oder unwahr si11d, aber im Falle der Echt-      Partei, einer anderen Vereinigung oder einei\nheil odur Wahrheit SL<.1<.1tsgehcirnnissc wären, vor-   Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungs-\nsülzlich als echl oder wahr an einen Unbefugten         bereichs · dieses Gesetzes herbeizuführen oder zu\ngelangen läßt odc~r üffonl1id1 bekanntmacht und         fördern, die darauf gerichtet sind,\ndadurch das Wolil der Bundesrepublik DcL1lsch-\nden Bestand (§ 88 Abs. 1) oder die Sicherheit der\nland oder 8ines ihrer LündPr geführdc-t.\nBundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen\nWer Gegcnsllincle, die: falsch oder vcrfülscht sind,    oder einen der in § 88 bezeichneten Verfassungs-\naber im Fc1lle der EchUwil Sl,wls~Jchcimnisse wären,       grundsätze zu beseitigen, außer Geltung zu\nsich verschafft, um sie in einer das Wohl der Bun··        setzen oder zu untergraben,\ndesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder\nso isl di.e Strafe Gefängnis. Der Versuch ist strafbar.\ngefährdenden \\Vcisc zu verwenden, wird mit\nZuchthaus bis zu zehn Jahren beslraft.                    Wer in der Absicht, eine der in Absatz 1 und 2\nbezeichneten Maßnahmen oder Bestrebungen her-\nFalschen, verfälsch!en oder unwahren Tal-\nbeizuführen oder zu fördern, unwahre oder gröblich\nsachen, Gegenständen oder Nachrichten darüber\nentstellte Behauptungen tatsächlicher Art aufstellt\n(Absätze 2 und 3) stehen Staatsgeheimnisse gleich,\noder verbreitet, wird mit Gefängnis bestraft. Der\ndie der Täter irrtümlich für falsch, verfälscht\nVersuch ist strafbar.\noder unwahr häll.\nIn besonders schweren Fällen des Absatzes 1\n§ 100 b    .                    kann auf lebenslanges Zuchthaus, in besonders\nWer ein Beweismitlel über eine Talsache, die für     schweren Fällen der Absätze 2 und 3 auf Zuchthaus\ndie Beziehungen zwischen der Bundesrepublik             erkannt werden.\nDeutschland oder einem ihrer Länder einerseits                                  § 100 e\nund einem fremden Staate, 8inem Gebiet außerhalb\nWer zu einer Regierung, einer Partei, einer an-\ndes räumlichen Gellungsbereichs dieses Gesetzes,\nderen Vereinigung oder einer Einrichtung außer-\neiner Staatengemeinschaft oder einer zwischen-\nhalb des räumlichen Ge1tungsb2reichs · dieses Ge-\nstaatlichen Einrichtung andererseits von Bedeu-\nsetzes oder zu einer Person, die für eine solche\ntung ist, fälscht, verfälschl, vernichtet, beschädigt,\nRegierung, Partei., Vereinigung oder Einrichtung\nbeseitigt, unterdrückt oder sonst in seiner Ver-\ntätig ist, Beziehungen aufnimmt' oder unterhält,\nwendbarkeit beeinträchtigt und dadurch das Wohl\n\\Velche die Mitteilung von Staatsgeheimnissen oder\nder Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer\neine der in § 100 d Abs. 1 bezeichneten Maß-\nLänder gefährdet, wird mit Zuchthaus bls zu fünf\nnahmen zum Gegenstand haben, wird mit Gefäng-\nJahren bestraft.\nnis bestraft.\nSind mildernde Umstände vorhanden, so ist die\nEbenso wird bestraft, wer für eine Regierung,\nStrafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.\neine Partei, eine andere Vereinigung oder eine\n§ 100  C\nEinrichtung außerhalb des räumlichen Geltungs-\nbereichs dieses Gesetzes tätig ist und Beziehungen\nWer vorsätzlich ein Staatsgeheimnis an einen\nder in Absatz 1 bezeichneten Art zu einem anderen\nUnbefugten gelangen Vißt. oder es öffentlich be-\naufnimmt oder unterhält.\nkanntmacht und dadurch fahrlässig das Wohl der\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer                                      § 100 f\nLänder gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft.\nEin Beauftragter der Bundesrepublik Deutschland\nWer fahrlässig ein Staatsgeheimnis, das ihm kraft    oder eines ihrer Länder, der ein Staatsgeschäft mit\nseines Amtes oder seiner dienstlichen Stellung          einer fremden Regierung, einer Staatenuemein-\noder eines von einer Dienststelle erteilten Auf-        schaft oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung\ntrages zugänglich war, an einen Unbefugten ge-          vorsätzlich zum Nachteil seines Auftraggebers\nlangen läßt und dach;i.rch das ·wohl der Bundes-        führt, wird mit Zuchthaus bestraft.\nrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder ge-\nSind mi.ldernde Umstände vorhanden, so ist die\nfährdet, wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren\nStrafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.\nbestraft. Die Tat wird nur mit Ermächtigung der\nRegierung des Bundes oder des Landes verfolgt,                                    § 101\ndes·sen Wohl gefährde:t worden ist.\nWegen der in diesem Abschnitt mit Strafe be-\n§ 100 d                          drohten Handlungen kann erkannt werden\nWer in der Absicht, einen Krieg, ein bewaffnetes         neben den Strafen aus den §§ 100 bis 100 b,\nUnternehmen oder Zwangsmaßrer1eln gegen die                100 d Abs. 1, 100 f\nBundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Län-\nauf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe;\nder herbeizuführen oder zu fördern, zu einer Re-\ngierung, einer Parlei, einer anderen Vereinigung           neben den Strafen aus den §§ 1(10 c, 100 d Abs. 2\noder einer Einrichtung außerhalb des räumlichen            und 3, 100 e\nGeltungsbereichs dies-es Gesetzes oder zu einer               auf Geldstrafe;\nPerson, die für eine solche Regierung, Partei, Ver-\neinigung oder Einrichtung tätig ist, Beziehungen           neben einer wegen einer vorsätzlich-2n Tat ver-\naufnimmt oder unterhält, wird mit Zuchthaus                hängten Gefängnisstrafe von mindestens drei\nbestraft.                                                 Monaten\nHandelt der Täter in der Absicht, sonstige Maß-            für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren auf\nnahmen oder Bestrebungen einer Regierung, einer              die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher","744                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951. Teil I\nÄmter und den Verlust des Wahl- und Stimm-                         setzgebungsorgane dieses Landes noch für\nrechts und der Wählbarkeit                                         die 'Mitglieder der Landesregierung und\nsowie auf den Verlust der aus öffentlichen                         ihre Beauftragten.\"\nWahlen hervorgegangenen Rechte;                              3. § 129 erhält folgende Fassung:\nneben jeder Freiheilsstrafe aus den §§ 100 bis\n100 b, 100 d, 100 e                                                                   ,,§ 129\nauf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.\nWer eine Vereinigung gründet, deren\n§ 86 gilt entsprechend.\".                                            Zwecke oder deren Tätigkeit darauf ge•\nrichtet sind, str?!-fbare Handlungen zu be-\nARTIKEL 2                                       gehen, oder wer sich an einer solchen\nW eitere Änderungen des Strafgesetzbuchs                             Vereinigung als Mitglied beteiligt, sie sonst\nunterstützt oder zu ihrer Gründung auf-\nDas Strafgesetzbuch wird ferner wie folgt ge-                        fordert, wird mit Gefängnis bestraft.\nändert:\nGehört der Täter zu den Rädelsführern\n1. Im § 4 A.bs. 3 erhält die            Nr. 2 folgende              oder Hintermännern oder liegt sonst ein\nFassung:                                                         besonders schwerer Fall vor, so kann auf\n,,2. hoch- oder landesverräterische Hand-                        Zuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt wer-\nlungen gegen die Bundesrepublik Deutsch-                   den. Daneben kann Polizeiaufsicht zuge•\nland oder eines ihrer Länder und Ver-                      la~sen werden.\nbrechen des Verfassungsverrats;\"                              Bei Beteiligten, deren Schuld gering und\n2. Nach § 106         werden     folgende Vorschriften              deren Mitwirkung von untergeordneter Be-\neingefügt:                                                       deutung ist, kann von Strafe abgesehen\n,,§ 106 a                                   werden.\nNach diesen Vorschriften wird nicht be-\nWer innerhalb des befriedeten Bann-\nstraft, wer das Fortbestehen der Vereini-\nkreises um das Gebäude eines Gesetz-\ngung verhindert oder von ihrem Bestehen\ngebungsorgans des Bundes oder eines\neiner Behörde so rechtzeitig Anzeige er-\nLandes an öffentlichen Versammlungen\nstattet, daß eine den Zielen der Vereini-\nunter freiem Bimmel oder Aufzügen teil-\ngung entsprechende Straftat noch verhin-\nnimmt und dadurch vorsätzlich Vorschriften\ndert werden kann. Dies gilt auch für den,\nverletzt, die über den Bannkreis erlassen\nder sich freiwillig und ernstlich bemüht,\nworden sind, wird mit Gefängnis bis zu\ndas Fortbestehen der Vereinigung oder die\neinem Jahr oder mil Celdstrafe bestraft.\nBegehung einer ihren Zielen entsprechen-\n\\Ver zu Versamrnlt;1ngen oder Aufzügen                    den Straftat zu verhindern, wenn nicht sein\nau [fordert,    die unter Verletzung der in                  Bemühen, sondern ein anderer Umstand\nAbsatz 1 ~JencrnntPn Vorschdfte'l innerhalb                   dies erreicht.\"\neines befricdetc~n Bannkreises stattfinden\n4. Nach § 129       wird ·- folgende Vorschrift ein-\nsollen,    wird mit Ccfängnis bis zu z-wei\nJahren bestraft.                                           gefügt:\n,,§ 129 a\n§ 106 b\nHat das Bundesverwaltungsgericht oder\n'N er vors;i LI.lieh gc-gcn              ver-              das    oberste Verwaltungsgericht       eines\nstößt, di.:-~ ein Gescrzgebungsorgan des                     Landes festgestellt, daß eine Vereinigung\nBundes oder 0irws Lrndes oder dess~n                         gemäß Artikel 9 Abs. 2 df~S Grundgesetzes\nPrftside1ü 1ibc-r das Bctn'ten des Gc:bäudcs                  verboten ist, so w i.rd        der die Ver-\ndes Ccsei zs1dnrngsorgm1s oder des dazu\neinigung fortführt, den organisatorischen\nCrundsllicks oder über das\nZusammenhalt auf 3.ndere vV eise weiter\nVerweilen cHler die Sicherheit und Ord-\naufrechterhält, sich an ihr als Mitglied be•\nnung irn Cebäudc oder auf dem Crund-\nteiligt oder sie sonst unterstütz.t, mit Ge-\nstück all~Jcmcin oder im Einzelfall erläßt,\nfängnis bestraft, soweit nicht in anderen\nwird mit CC'ldstrnfe oder mit Gefän(~nis bis\nVorschriften eine schwerere Str,ife ange~\nzu drei Morrnt('n bestraft, soweit nicht in\ndroht ist.\ndlH1cren Vorschriften eine schwerere Strafe\nangedroht ist.. Die Tat wird nur mit Er-                         § 129 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.\n1nüchUguntJ des PrJ.sidcnten des Ccsetz-                         Das Bundcsverwc1Hungsgericht entschei-\ngcbungsorgans verfolgt.                                       det auf Antrag d2r Bundesregierung, da.s\noberste Verwaltungsgericht eines Lan::les\nDie Strafvorschrift des Absatzes 1 gilt bei                auf Antrag der Landesregierung.\"\ni\\nordnungcn eines Gesetzgebungsorgans\ndes Bundes oder seines Präsidenten weder                5. § 135 wird aufgehoben.\niür die Milglicdcr des Bundestages noch                 6. Nach § 187      wird folgende Vorschrift     ein-\nfür die Mitglieder des Bundesrates und der                 gefügt:\nBund0src~1icrung sowie ihre Beauftragten,\n,,§ 187 a\nbei Anordnungen eines Gesetzgebungs-\norgans t•i nes Landes oder seines Prä.si-                        vVird gegen eine im politischen Leben\ndcntc::n weder für die Mitglieder der Ge-                     des Volkes stehende Person öffentlich, in","Nr. 43 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31.August 1951                          745\neiner Versammlung oder durch Verbrei-                        amtlichen Anweisung vorsätzlich zuwider-\ntung von Schriften, Schallaufn~hmen, Ab-                     handelt oder in der Absicht, die ,Bundes-\nbildungen oder Darstellungen eine üble                       regierung irrezuleiten, unwahre Berichte tat-\nNachrede (§ 186) aus Beweggründen be-                        sächlicher Art erstattet, wird mit Gefängnis\ngangen, die mit der Stellung des Beleidigten                 bestraft.\nim öffentlichen Leben zusammenhängen,                           Die Tat wird nur mit Ermächtigung der\nund ist die Tat geeignet, sein öffentliches                  Bundesregierung verfolgt.\"\nWirken erheblich zu erschweren, so ist die\nStrafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.\nARTIKEL 3\nEine Verleumdung (§ 187) wird unter den\ngleichen Voraussetzungen mit Gefängnis                  Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes\nnicht unter sechs Monaten bestraft.\"\nDas Gerichtsverfassungsgesetz wird. wie folgt ge-\n1\nNach § 316      wird       folgende Vorschrift ein-      ändert und ergänzt:\ngefügt:                                                    1. § 24 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 316 a                                  ,,2. Vergehen, wenn nicht die Staatsanwalt-\nWer vorsätzlich den Betrieb                                    schaft wegen der besonderen Bedeutung\ndes Falles Anklage beim Landgericht er-\n1. einer Eisenbahn, der Post oder dem                          . hebt oder die Zuständigkeit des Land-\nöffentlichen Verkehr dienender Unter-                         gerichts nach § 74 a oder des Bundes-\nnehmen oder Anlagen,                                          gerichtshofes nach § 134 begründet ist,\"\n2. einer der öffentlichen Versorgung mit\nWasser, Licht, Wärme oder Kraft die-                 2. Nach § 74 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nnenden Anlage oder eines für die Ver-                                        ,,§ 74 a\nsorgl!ng der Bevölkerung lebenswich-\n(1) Eine Strafkammer des Landgerichts, in\ntigen Unternehmens oder\ndessen Bezirk das Oberlandesgericht seinen Sitz\n3. einer der öffentlichen Ordnung oder                     hat, ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts\nSicherheit dienenden Einrichtung oder                   als erkennendes Gericht des ersten Rechts-\nAnlage                                                  zuges zuständig für die Vergehen und Ver-\ndadurch verhindert oder stört, daß er eine                 brechen\ndem Betrieb dienende Sache zerstört, be-                      der Verbreitung hochverräterischer Schriften\nschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauch~                      (§ 84 des Strafgesetzbuchs),\nbar macht oder die für den Betrieb be-\nder Staatsgefährdung (§§ 90 bis 97 des Straf-\nstimmte elektrische Kraft entzieht, wird mit\ngesetzbuchs),\nGefängnis bestraft.\nder Agententätigkeit in den Fällen des § 100 d\nDer Versuch ist strafbar.\nAbs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs,\nIn besonders schweren Fällen kann auf                       der Beteiligung an verbotenen Vereinigungen\nZuchthaus 'bis zu fünf Jahren erkannt                             {§§ 129. 129 a des Strafgesetzbuchs),\nwerden.\"\nder Verschleppung (§ 234 a des Strafgesetz-\n8. § 317 erhält folgende Fassung:                                        buchs) und\nder politischen Verdächtigung (§ 241 a des\n.. § 317\nStrafgesetzbuchs).\nWer vorsätzlich den Betrieb einer öffent-                      (2) Die Zuständigkeit der Strafkammer ent-\nlichen Zwecken dienenden Fernmeldeanlage                       fällt, wenn der Oberbundesanwalt wegen der\ndadurch verhindert oder gefährdet:, daß er                     besonderen Bedeutung des Falles vor der Er-\neine dem Betrieb dienende Sache zerstört, be-                  öffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung\nschädigt, beseitigt., verändert oder unbrauch-                 übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe oder\nbar macht oder die für den Betrieb bestimmte                   Oberweisung nach § 134 a Abs. 2 oder 3 die\nelektrische Kraft entzieht, wird mit Gefängnis                Zuständigkeit der Strafkammer begründet wird.\nbestraft.\n(3) Im Rahmen des Absatzes 1 erstreckt sich\nDer Versuch ist strafbar.                                  der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk\nIn besonders schweren Fällen kann auf                      des Oberlandesgerichts.\"\nZuchthaus bis zu fünf Jahren erkannt werden ..\n3. § 120 wird wie folgt 9eändert:\nWer die Tat fahrlässig begeht, wird mit\nu) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nGefängnis bi.s zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe bestraft.\"                                                      .,Die Oberlandesgerichte sind zur Ver-\nhandlung und Entscheidung im ersten und\n9. Die §§ 318 und 318 a werden aufgehoben.\nletzten Rechtszug in den Strafsachen zu-\n10. Nach§ 353 wird folgende Vorschrift eingefügt:                       ständig, die nach § 134 a Abs. 1 von dem\nOberbundesanwalt an die Landesstaats-\n,,§ 353 a\nanwaltschaft abgegeben werden oder in\nWer bei der Vcrl.rdung der Bundesrepublik                        denen der Bundesgerichtshof nach § 134 a\nDeutschland rwnenüber einer fremden Re-                             .!\\bs. 3 bei Eröffnung des Hauptverfahrens\ngierung,     einer     Stcli:1\\.engerncinschaft    oder             die Verhandlung und Entscheidung df'.rn\neiner zwischens1:cwtlichen Einrichtung            einer             Oberlandesgericht überweist.\"","746                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nb) Als Absatz 3 wird folgende Vorschrift ein-             der an die Landesstaatsanwaltschaft abgeben.\n_gcrügt:                                                 (3} Der Bundesgerichtshof kann bei der Er-\n,,(3) Will ein Oberlandesgericht bei seiner        öffnung des Hauptverfahrens die Verhandlung\nEntscheidung von einer nach dem 1. April              und Entscheidung in den Sachen, in denen er\n1950 cr~1angcncn Entscheidung eines ande-             nach § 134 Abs, l zuständig ist, dem Ober-\nren OlH~rla11clesgerichts oder von einer Ent-         landesgericht und in den Sachen, in denen er\nschc!idung des Bundesgerichtshofes abwei-             nach § 134 Abs. 2 zuständig ist, dem Land-\nchen, so hal es die Sache diesem vorzu-               gericht überweisen.\"\nlegen.\"                                            6. Dem § 139 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n4. Dem § 122 !\\ bs. 2 wird folgender Satz 2 an-                 ,,(2) Die Strafsenate entscheiden im ersten\ngefügt:                                                   Rechtszug außerhalb der Hauptverhandlung in\n„Im ersten Rechtszug entscheiden sie in                der Besetzung von drei Mitgliedern einschließ-\ndieser Besetzung auch darüber, ob das Haupt-              lich des Vorsitzenden. Dies gilt nicht für den\nverfahren zu eröffnen oder der Angeschuldigte             Beschluß, durch den darüber entschieden wird,\naußer Verfolgung zu setzen oder das Ver-                  ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder der\nfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens                 Angeschuldigte außer Verfolgung zu setzen\nwegen eines Verfahrenshindernisses einzustel•             oder d,as Verfahren nach Eröffnung des Haupt-\nlen ist.\"                                                 verfahrens wegen eines Verf ahrenshindernisse3\n5. An die Stelle des § 134 treten folgende Vor-              einzustellen ist.\"\nschriften:\nARTIKEL 4\n,,§ 134\nÄnderung der Strafprozeßordnung\n(1) In Strafsachen ist der Bundesgerichtshof\nzuständig für die Untersuchung und Entschei-           Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert.\ndung im ersten und letzten Rechtszug:                und ergänzt:\nbei Hochverrat und Verfassungsverrat in den         1. Nach § 153 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nFällen der §§ 80 bis 83 und 89 des Straf-\ngesetzbuchs,                                                           ,,§ 153 a\nbei Landesverrat in den Fällen der §§ 100\nbis 100 c, 100 d Abs. 1, 100 e und 100 f des           (1) Liegen die Vorauss2tzungen vor, unter\nStrafgesetzbuchs                                    denen das Gericht von Strafe absehen könnte,\nso kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung\nbei Parlamentsnötigung nach § 105 des\ndes Gerichts, das für die Hauptverhandlung zu•\nStrafgesetzbuchs und\nständig wäre, von der Erhebung der öffent-\nbei Nichterfüllung der Pflichten nach § 139            lichen Klage absehen.\ndes Strafgesetzbuchs, wenn die Unter-\nlassung eine Straftat betrifft, die ztir Zu-            (2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann\nständigkeit des Bundesgerichtshofes ge-             das Gericht bis zum Beginn der Hauptverhand-\nhört.                                               lung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft\nund des Angeschuldigten das Verfahren ein·\n(2} Der Bundesgerichtshof ist ferner für die           stellen.\"\nUntersuchung und Entscheidung im ersten und\nletzten Rechtszug zuständig bei den in § 74 a          2. § 153 a der bisherigen Fassung wird § 153 b.\nAbs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der               3. Nach § 1~8 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nOberbundesanwalt wegen der besonderen Be-\ndeutung des Falles die Verfolgung übernimmt.                                 ,,§ 168 a\n(3) In den Sachen, in denen der Bundes-                    (1)  In Sachen, die zur Zuständigkeit des\ngerichtshof nach Absatz 1 und 2 zuständig ist,            Bundesgerichtshofes im ersten Rechtszug ge-\ntrifft er auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten            hören, können die im vorbereitenden Verf ah-\nEntscheidungen. Er entscheidet ferner über die            ren dem Amtsrichter obliegenden Geschäfte\nBeschwerde gegen eine Verfügung des Ermitt-               auch durch einen oder mehrere Ermittlungs-\nlungsrichters des Bundesgerichtshofes (§ 168 a            richter des Bundesgerichtshofes wahrgenom-\nder Strafprozeßordnung).                                  men werden.\n(2) Der Präsident des Bundesgerichtshofes\n§ 134 a\nbestellt die Ermittlungsrichter und regelt die\n(1) Richtet sich eine iri § 134 Abs. 1 bezeich-        Verteilung der Geschäfte für die Dauer eines\nnete Tat überwiegend gegen die Interessen                 Geschäftsja.hres. Zum Ermittlungsrichter kann\neines Landes, so soll der Oberbundesanwalt                jedes Mitglied eines deutschen Gerichts und\ndas Verfahren an die Landesstaatsanwaltschaft             jeder Amtsrichter bestellt werden.\"\nabgeben, sofern nicht besondere Umstände ent-          4. In § 354 Abs. 1 werden nach den Worten „ge-\ngegenstehen. Der Oberbundesanwalt kann auch               setzlich niedrigste Strafe'· , die Worte „oder\nandere Sachen abgeben; er soll von dieser Be-             das Absehen von Strafe\" eingefügt.\nfugnis nur bei Sachen minderer Bedeutung Ge-\nbrauch machen.                                         5. In § 374 Abs. 1 Nr. 2 wird die Zahl 187 durch\ndie Zahl 187 a ersetzt.\n(2) Der Oberbundesanwalt kann eine Sache,\ndie er nach § 74 a Abs. 2 übernommen hat, wie-        6. Dem·§ 395 wird folgender Absatz 3 angefügt:","Nr. 43 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 3t,August 1951                         747\n,.(3) Im Falle des § 95 des SLrafgesetzbuchs             2. Die Geschäftsverteilung bei den Gerichten\nsteht dem Bundespräsidenten und im Falle des                   kann im Laufe des Geschäftsjahres 1951 ge=-\n§ 97 des S:rafgesetzbuchs der betroffenen Per-                 ändert werden, soweit dies durch die Zuständig-\nson die Befugnis zu, sich der öffcnllichen Klage               keitsregelung dieses Gesetzes erforderlich wird.\nals Nebenkläger anzuschließen.\"\n7. § 433 erhäll folgende Fassung:                                                ARTIKEL·6\n,,(1) Das im Gellungsbcreich diesi'~S Bundes-                      Schutz des Landes Berlin\ngesetzes befindliche Venniigcn eines Beschul-\nDie in diesem Gesetz zugunsten des_ Bundes und\ndigten, gcgf'n den w~uc~n eines Verbrechens\ndes Hoch vc·nds, clcs V crfc1ssungsverrats oder          der Länder der Bundesrepublik, ihrer verfassungs-\ndes Landesverrats {§§ 80 bis 83, 89, 100 bis             mäßigen Ordnung, ihrer Staatsorgane und deren\n100b, 100d /\\bs. 1 und 1001 des Slrafgesetz-             Mitglieder erlassenen Strafvorschriften gelten auch\nzugunsten def, Landes Berlin, seiner verfassungs-\nbuchs) die öflentlichc Klc1~Jc crbobc~n oder Haft-\nbefehl erlassen worden ist, kann mit Beschlag\nmäßigen     Ordnung,   seiner verfassungsmäßigen\nbelegt werden. Die Bc~schldgnahmc umfaßt                  Staatsorgane und dereri Mitglieder.\nauch das Vermögen, das dP111 Beschuldigten                  Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das Land\nspäter zufüllt. Sie wirkt, wenn si(! nicht vorher        Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Verfassung\n-aufgehoben wird, bis zur 1-cc.hlskräftigen Be-           die Anwendung dieses Gesetzes in Berlin beschließt.\nendigung des Vcrlc1hrcns.\n(2) Die BcschliJ~Jnahnw wird ducch den Rich-                              ARTIKEL 7\nter angeorclncl. Bei Ccfc1in im ·vcrzug kann die\nSLacüsanwaHs\"chall tfü: ßc,sdilct~Jnah1ne vor-                            SchlußvorschrHten\nEiu fig a11ord11cn; Jic vorl~'11.1liqc~ An~Hdnung tritt     Artikel 143 des Grundgesetzes für die Bundes-\naußer Kratt, wenn Si(' nichl hinnen drei Ta~Jcn           republik Deutschland tritt außer· Kraft.\nvom Ricb!cr bcsUili~JL wird.\nFolgende Vorschriften werden\n(3) Die~ VornchrilLcn der§§ 2fl1 bis 29] ~Jcllcn\nen Lsprcchcnd.\"                                             1. Kap. TII des Achten Teils der Vierten Verord-\nnung des Reichspräsidenten vom 8. Dezember\n1931 (Reichsgesetzbl. T S. 699, 743);\n'ARTIKEL 5\n2. die §§ 3 und 4 des im Lande Nordrhein-West-\nUbergangsvorsduiilen                               falen erlassenen Gesetzes über die Befriedung\nL f„tü die nach § 129 a des Sl.rafqesc!.zbuchs zu                  des Hauses des Landtages vom 23. Dez(~mber\ntrrdfcndcn Enlschciclun~JC'll des Bundesverwal-                1949 (Gesetz- und Vcrordmmgsbl. 1950 S. 13).\ntungsgerichts trill bis zu dem z(~itpunkt, in\ndem das BuncJc,svcrwa 11 u ngs~1cricb t seine Tät:i~J-                       ARTIKEL B\nkeit aufnümnl, u.n seine: Slc!llc ein Senat des\nInkrafüreten\nBundesgerichlshofos, dc!r fü I clic Untersuchung\nund Enlschcidtm~J von SlruLsacbcn im ersten                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nRecl1Ls·1,lJg zuständig ist.                              kündung in Kraft.\nDie vcrfassun~Jsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gcwc1.hrt.\nDas vorst(~hendc Gesetz wird hi.ermit verkündet.\nBonn, den 30. August 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Jttstiz\nDehler"]}