{"id":"bgbl1-1951-41-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":41,"date":"1951-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/41#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-41-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_41.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung der Neufassung des Grundsteuergesetzes","law_date":"1951-08-10T00:00:00Z","page":519,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 41 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951                           519\nBekanntmachung\nder Neuiassung des Grundsteuergesetzes.\nVom 10. August 1951.\nAuf Grund des Artikels IV Abs. 1 des Gesetzes\nzur Anderung des Grundsteuergesetzes vom\n10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 515) wird\nnachstehend der \\V-ortlaut des Grundsteuergesetzes\nin der nunmehr geltenden Fassung bekanntgemacht.\nBonn, den 10. August 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer\nGrundsteuergesetz\nin der Fassung vom 10. August 1951\n(GrStG).\nABSCHNITT I                                                   § 3\nSteuergegenstand\nSteuerpflicht\nSteuergegenstände sind, soweit sie sich auf das\n§ 1                            Inland erstrecken:\nSteuerberechtigte                     1. die    land-  und   forstwirtschaftlichen Betriebe\n(1) Die Gemeinden sind berechtigt, eine Cmnd-             (§§ 29, 45, 47, 48, 49 des Reichsbewertungs-\nsteuer als Gemeindesteuer zu erheben.                        gesetzes). Den land- und forstwirtst:haftlichen Be-\ntrieben stehen im Sinne dieses Gesetzes die im\n(2) Die Gemeinde erhebt die StetH:)r von dem in\n§ 57 Abs. 1 Ziff. 2 des Reichsbewertungsgesetzes\nihrem Gebiet gelegenen Grundbesitz.\nbezeichneten Betriebsgrundstücke gleich;\n(3) Für gemeindefreien Grundbesitz und iür\n2. die Grundstücke (§ 50 des Reichsbewertungs-\nGrundbesitz in Gutsbezirken trifft die Oberste\ngesetzes). Den Grundstücken stehen im Sinne\nLandesbehörde die näheren Bestimmungen über\ndieses Gesetzes die im § 57 Abs. 1 Ziff. 1 des\ndie Erhebung der Steuer.\nReichsbewertungsgesetzes bezeichneten Betriebs-\n§ 2                                grundstücke gleich.\nGrundbesitz                                                   § 4\nGrundbesitz isl:                                                            Befreiungen\n1. das land- und forstwirtschaftliche Vermögen               Von der Grundsteuer sind befreit:\n(§§ 28 bis 49 des Reichsbewertungsgesetzes),\n1. Grundbesitz\n2. das Grundvermögen (§§ 50 bis 53 des Reichs-               a) des Bundes, eines Landes,      einer Gemeinde\nbewertungsgesetzes),\noder eines Gemeindeverbandes, wenn der\n3. das Betriebsvermögen, soweit es in Betriebs-                 Grundbesitz von dem Eigentümer für einen\ngrundstücken besteht (§ 57 des Reichsbewer-                 öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt\ntungsgesetzes).                                             wird,","520                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nh) des Bundes, der zum Bundeseisenbahnver-                  rung anerkannt ist, daß der Benutzungszweck im\nmögen gehört und von der Deutschen Bundes-             Rahmen der öffentlichen Aufgaben liegt. Der An~\nbahn für ihre Betriebs- oder Verwaltungs-               erkennung bedarf es nicht bei Hochschulen und\nzwecke benutzt wird. Die Befreiung beschrärikt          bei solchen Schulen oder Erziehungsanstalten,\nsich bei dem Grundbesitz, der für Betriebs-            deren Träger der Bund, ein Land, eine Gemeinde,\nzwecke benutzt wird, auf die Hälfte der an             ein Gemeindeverband, eine öffentlich-rechtliche\nsich zu entrichtenden Steuer,                          Religionsgesellschaft, einer ihrer Orden, eine\nc) des Unternehmens „Bundesautobahnen\", d.er               ihrer religiösen Genossenschaften, eine jüdische\nvon füm für seine Betriebs- oder Verwaltungs-          Kultusgemeinde oder einer ihrer Verbände ist.\nzwecke benutzt wird;                                   Wird der Grundbesitz nicht von dem Eigen-\ntümer für die bezeichneten Zwecke benutzt, so\n2. (fällt aus)                                                  tritt Befreiung nur ein, wenn der Eigentümer eine\n3. Grundbesitz                                                 Körperschaft des öffentlichen Rechts ist;\na} des Bundes, e.ines Landes, einer Gemeinde           8. Grundbesitz, der für die Zwecke einer Kranken-\noder eines Gemeindeverbandes,                         anstalt oder einer Bewahrungsanstalt benutzt\nb) einer inländischen Körperschaft, Personen-              wird und nicht bereits nach den vorstehenden\nvereinigung oder Vermögensmasse, die nach             Vorschriften befreit ist, soweit die Anstalt Per-\nder Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfas-          sonen zu Bedingungen aufnimmt, die durch\nsung und nach ihrer tatsächlichen Geschäfts-          Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zu-\nführung ausschließlich und unmittelbar ge•            stimmung des Bundesrates bestimmt werden.\nmeinnützigen oder mildtätigen Zwecken                 Ziffer 7 Schlußsatz gilt entsprechend;\ndient,                                            9. a) die dem öffentlichen Verkehr dienenden\nwenn der Grundbesitz von dem Eigentümer un-                    Straßen, Wege, Plätze, Brücken, kü_nstlichen\nmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige                    Wasserläufe, Häfen und Schienenwege,\nZwecke benutzt wird;                                       b) das Ro1lfeld der Verkehrsflughäfen,\n4. Grundbesitz eines anerkannten Sportvereins, der             c) die fließenden Gewässer (Ströme, · Flüsse,\nvon ihm für sportliche Zwecke benutzt wtrd,                    Bäche), die deren Abfluß regelnden Sammel•\nunter den Bedingungen, die durch Rechtsverord-                 becken und die im Eigentum des Bundes,\nnung der Bundesregierung mit Zustimmung des                    eines Landes, einer Gemeinde oder eines Ge-\nBundesrates bestimmt werden;                                   meindeverbandes stehenden Seen und Teiche,\n5. a) Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer                  d) die im Interesse der Ordnung und Verbesse-\nöffentlich - rechtlichen Rel ig ionsgesellscha lt          rung der Wasser- und Bodenverhältnisse\ngewidmet ist,                                             unterhaltenen Einrichtungen der öffentlich-\nb) Grundbesitz, der von einer öffentlich-recht-               rechtlichen Wasser- und Bodenverbände und\nlichen Religionsgesellschaft, von einem ihrer             die im öffentlichen Interesse staatlich unter\nOrden, von einer ihrer religiösen Genossen-               Schau gestellten Privatdeiche,\nschaften, von einer jüdischen Kultusgemeinde           e) die Bestattungsplätze;\noder von einem ihrer Verbände für Zwe:::ke\nder religiösen Unterweisung oder für ihre          10. Grundbesitz eines fremden Staates, der für Zwecke\nVerwaltungszwecke benutzt wird und ent-               von Botschaften, Gesandtschaften oder Konsu-\nweder im Eigentum der benutzenden Körp2r-              laten dieses Staates benutzt wird, wenn Gegen-\nschaft (Personenvereinigung) oder im fögP.n-           seitigkeit gewährt wird.\ntum einer Körperschaft des öffentlichen Rechts\nsteht,                                                                        § 5\nc) Dienstgrundstücke und Dienstwohnungen der               Steuerpflicht bei Benutzung zu Wohnzwecken\nGeistlichen und Kirchendiener in dem Um-              Grundbesitz, der Wohnzwecken dient, jst nicht\nfang, in dem sie nach den vor dem 1. April         als für einen der nach § 4 Ziff. 1 bis 8 begünstigt+=n\n1938 geltenden Iandesgesetzlichen Vorschrif-\nZwecke benutzt anzusehen; das gilt. auch für die\nten befreit waren. § 5 des Gesetzes und § 25\nzugehörigen Hofräume und Hausgärten. Den be•\nder Verordnung zur Durchführung des Grun<l-        günstigten Zwecken dienen jedoch und sind des•\nsleuergesefzes sind insoweit nicht anzu-           halb unter den weiteren Voraussetzungen des § 4\nwenden;\nbefreit:\n6. Grundbesitz einer der unler den Ziffern 1 bis 5\ngenannten Körperschaften, Personenvereinigun-           1. die Gemeinschaftsunterkünfte der Polizei, des\ngen, Vermögensmassen oder Verbände, der von                Feuerschutzdienstes und des sonstigen Schutz-\neiner anderen derartigen Körperschaft, Personen-            dienstes des Bundes, der Länder und der Gemein-\nvereinigung, Vermögensmasse oder einem a.n-                 den und Gemeindeverbände;\nderen derartigen Verband für ihre nach den              2. die gemeinschaftlichen Wohnräume\nZiffern 1 bis 5 begünstigten Zwecke benutzt\nwird;                                                       a) in Jugendherbergen, Jugendsportheimen urni\nFreizeitlagern für Jugendliche,\n7. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft,\nder Erziehung und des Unterrichts benutzt wird              b) in     Ausbildungsheimen      und   Erziehun<Js-\nund nicht bereits nach den vorstehenden Vor-                     anstalten,\nschriften befreit ist, wenn durch die Landesregie-           c) in Prediger- und Priesterseminaren;","Nr. 41 --Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951                        521\n3. die Wohnräume, die für die Aulnahrne e1holungs-                                 § 9\nbedürftiger oder hilfsbedürftiger Personen be·-\nstimmt sind, in den Gebäuden, die wegen Be-                           Dingliche Haftung\nnutzung für gemeinnützige oder mildtätige              Die Grundsteuer ruht auf dem Steuergegenst~nd\nZwecke befreil sind (§ 4 ZifJ. 3 und 6);             als öffentliche Last.\n4. Räume, in denen sich Personen für die Erfüllung\nder begünstigten Zwecke ständig bereithalten\nABSCHNITT II\nmüssen (Bereitschaftsräume), wenn sie nicht 2 .1- 1\ngleich die Wohnung des lnhab(•rs darstellen.\nBerechnung der Grundsteuer\n§ 6\nUnterabschnitt 1\nErgänzungen zu §§ 4 und 5                               Maßgebender Wert\n(1) Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Stener-\n§ 10\ngegenstand für die im § 4 bezeichneten Zwecke un-\nmittelbar benutzt wird.                                    Für die Besteuerung ist der Einheitswert maß-\n(2) Dient der Steuergegenstand auch and8ren           gebend, der nach den Vorschriften des Reichs-\nZwecken und wird für die steuerbegünstigten              bewertungsgesetzes für den Steuergegenstand fo.st-\nZwecke ein räumlich abgegrenzter Teil des Steuer-        gestellt worden ist.\ngegenstands benutzt, so ist nur dieser Teil befreit.                       Unterabschnitt 2\n(3) Dient der Steuergegenstand oder ein Teil des\nFestsetzung der Steuermeßbeträge\nSteuergegenstands sowohl steuerbegünstigten als\nauch anderen Zwecken, ohne daß eine räumliche                                     § 11\nAbgrenzung für die verschiedenen Zwecke möglich\nist, so ist der Steuergegenstand oder der Teil nur                         Steuermeßbetrag\nbefreit, wenn die steuerbegünstigten Zwecke über-          Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem.\nwiegen.                                                  Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch An-\n§ 7                           wendung eines Ta.usendsatzes (Steuermeßzahl) auf\nden Einheitswert (§ 10) zu ermitteln.\nSteuerschuldner\n(1) Schuldner der Grundsteuer ist:\n§ 12\n1. der Eigentümer oder, wenn der Steuergegenstand\nein grundstücksgleiches Recht ist, der Berechtigte,                     Steuermeßzahl\n2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land-         Die allgemeine Steuenneßzahl beträgt 10 vom\nund forstwirtschaftlichen Betriebs (§ 3 Ziff. 1)     Tausend.\neinem anderen als dem Eigentümer des Gnmd                                    § 13\nund Bodens gehören, der Eigentümer des Gnmd\nund Bodens für den gesamten BetriE=~b.                                Hauptveranlagung\n3. im Falle des Erbbaurechts oder des Erbpacht.,.           (1) Die Steuermeßbeträge werden im Anschluß an\nrechts der Berechtigte für dt~n Grund und Boden die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 21 des\nund, wenn dieser bebaut: ist, auch für die dara11f Reichsbewertungsgesetzes) allgemein festgesetzt\nstehenden Gebäude.                                  (Hauptveranlagung}.\n(2} Gehört der Steuergegenstand mehreren, so            (2) Der Hauptveranlagung wird der Einheitswert\nsind sie Gesamtschuldner.                               zugrunde gelegt, der auf den Hauptfeststellungs-\n(3} Ist der Steuergegenstand bei der Feststellung    zeitpunkt (§ 21 Abs. 2 des Reichsbewertungsgesetzes)\ndes Einheitswerts (§ 10) auf Grund des § 11 des festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die\nSteueranpassungsgesetzes einem anderen als dem anderen im Einheitswert.bescheid getroffenen Fest-\nEigentümer (bei grundstücksgleichen Rechten: einem       stellungen.\nanderen als dem Berechtigten} zugerechnet worden,          (3} Die Hauptveranlagung gilt von dem Rech-\nso ist der andere an Stelle des Eigentümers (Be- - nungsjahr an, das fünf Vierteljahre nach dem\nrechtigten) Steuerschuldner im Sinne der Absätze 1 Hauptfest.stellungszeitpunkt beginnt.\nund 2.\n§ 8\n§ 14\nPersönliche Haftung\nFortschreibungsveranlagung\nNeben dem Steuerschuldner haften als Gesarnt-\nschuldner:                                                  (1) Im Falle einer Fortschreibung des Feststel-\nlungsbescheids über einen Einheitswert (§ 225 a ch~r\n1. der Nutznießer und der Nießbraucher,                 Reichsabgabenordnung) wird der neuen Veran-\n2. wenn die Betriebsmittel oder Gebäude eines land-     lagung des Steuermeßbetrags (Fortschreibungsver-\nund forstwirtschaftlichen Betriebs einem andexen     anlagung) der Einheitswert zugrunde gelegt, der auf\nals dem Eigentümer des Grund und Bodens ge~          den Fortschreibungszeitpunkt (§ 22 Abs. 2 des\nhören, der Eigentümer der Betriebsmittel od,ff       Reichsbewertungsgesetzes} festgestellt worden ist.\nGebäude Hir den auf diese entfallenden Steuer-       Entsprechendes gilt für die anderen im Fortschrei-\nbetrag.                                              bungsbescheid getroffenen Feststellungen.","522                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Die Fortscbrcibungsveranlagung gilt von dem                                       § 19\nRechnungsjahr än, das ein Vierteljahr nach dem\nFortschreibungszeitpunkt beginnt. Die bisheriqe                                  Zerlegungsmaßst~b\nVeranlagung gilt bis zu diesem Zeitpunkt               ~        Der Steuermeßbetrag ist nach dem Verhältnis zu\nzerlegen, in dem die Teile des maßgebenden Ein·\n§ 15\nheitswerts, die auf die einzelnen Gemeinden ent-\nfallen, zueinander stehen.\nNachveranlagung\n(1) Im falle einer Nachieslstellung des Einhells-                                    § 20\nwert.s (§ 23 des Reichsbewertungsgesetzes) wird der                             Ersatz der Zerlegung\nnachträglichen Veranlagung des Sleuermeßbetrags\n(Nachveran1agung) der Einheitswert zugrunde ge-                Durch Rechtsverordnung der Bundesregierung\nlegt, der auf den Nachfcstslellungszeitpunkt fest-           kann mit Zustimmuna des Bundesrates bestimmt\ngestern worden ist. Entsprechendes gilt für d.1e            werden, daß statt de; Zerlegung der Steuermeß-\nanderen im Nuchfestslellungsbescheid getroffenen            beträge für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\nFeststellungen.                                             (§ 3 Ziff. 1) ein Steuerausgleich zwischen den Ge-\nmeinden stattfindet. Die Bestimmung kann auf ein-\n(2) Die Nach Vf'rcrnlctgung gilt. von dem Rechnungs-     zelne Teile des Bundesgebietes beschränkt werdc!n„\njahr an, das ein Vierteljahr nach dem Nachfeststel-\nlungszeilpunkt beginnt.\nUnterabschnitt 4\n§ 1G                                    Festsetzung der Grundsteuer\nErnte der Steuerentrichtung                                              § 21\n(l) Die Steuerpflicht für den ganzen Steuergegen-                                 Hebesatz\nstand fällt weg, wenn dieser untergeht oder für ihn\nein Befreiungsgrund (§§ 4 bis 6) eintritt. Bei Weg-             (l) Die Grundsteuer wird für das Rechnungsjabr\nfall der Steuerpflicht für den ganzen Steuergegen-          festgesetzt. Der Jahresbetrag der Steuer wird nacn\nstand ist die Steuer bis zum Schluß des laufendf.m          einem Hundertsatz des Steuermeßbetrags (§ 11) oder\nKalendervierteljahrs zu entrichten. Die Steuer ist          des auf die Gemeinde entfallenden Teils des Steuer-\njedoch mindestens bis zum Schluß des Kalender-              meßbetrags (§§ 17 bis 19) berechnet (Hebesatz). Der\nvierteljahrs zu entrichten, in dem der Antrag auf           Hebesatz wird von der Gemeinde festgesetzt.\nFreistellung von der Steuer (§ 226 Abs. 1 der                   (2) Der Hebesatz muß für alle in der Gemeinde\nReichsabgabenordn11 ns) gestellt worden ist.                gelegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe\n(2) Für einen Steuergegenstand, der mit einem            (§ 3 Ziff. 1) einh~itlich sein; das gleiche gilt von dem\nanderen Steuergegenstand verbunden wird und da-             Hebesat.z für die in der Gemeinde gelegenen Grund·\ndurch die Eig0.r1schaft als wirtschaftliche Einheit          stücke (§ 3 Ziff. 2). Jedoch kann der Hebesatz für\noder Untereinheit verliert, hat der bisherige Steue,.·-      die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe von\npflichtige die Steuer bis zum 31. März des folgen-         dem Hebesatz für die Grundstücke abweichen; die\nden Kalenderjahrs zu <·ntrichten.                          Landesregierung kann durch Rechtsverordnung !.>e~\nstimmen, in welchem Verhältnis die Hebesätze zu-\neinander stehen müssen.\nllnlerdbschnitt 3\nZcrlcgunfJ der Steuermeßbeträge                                              ABSCHNl TT III\n§ 17\nEntrichtung der Grundsteuer\nV <Haussetzung der Zerlegung\n§ 22\nErst.reckt sich der Steuergegenstand über mehrere\nGemeinden, so ist der Steuermeßbetrag zu zerlegen                                    Fälligkeit\nund auf die einzelnen Gen,einden zu verteilen, so-             (1)  Die Grundsteuer wird fällig:\nweit nicht nach § 20 die Zerlegung unterbleibt.\n1. für land- und fortwirtschaftliche Be~riebe (§ 3\nZiff. 1) am 15. Mai, 15. August, 15. November und\n§ 18                                 15. Februar zu je einem Viertel ihres Jahres-\nZerlegungstichtag                            betrags,\n{l) Der Zerlegung des Steuermeßbetrags sind cEe          2. für Grundstücke (§ 3 Ziff. 2) am 15. eines jeden\nVerhältnisse in dem Feststellungszeitpunkt (Ab-                  Monats zu je einem Zwölftel ihres Jahresbetrags.\nsätze 2 der §§ 21 bis 23 des Reichsbewertungs-                  (2) Die Gemeinden können bestimmen, daß ab~\ngesetzes) zugrunde zu legen, auf den der für die             weichend von den Vorschriften des Absatzes 1 die\nVeranlagung des Steuermeßbetrags maßgebende                  Steuer fällig wird:\nEinheitswert festgestellt ist.                               1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 3\n(2) Ändern sich die Grundlagen für die Zer-                  Ziff. 1} am 15. eines jeden Monats zu je einern\nlegung, ohne daß der Einheitswert fortgeschrieben                Zwölftel ihres Jahresbetrags,\noder nachträglich festgestellt wird, so sind die Zer-        2. für Grundstücke (§ 3 Ziff. 2) am 15. Mai, 15. Au•\nIegungsanteile nach dem Stand vom 1. Januar des                  gust, 15. November und 15. Februar zu je einem\nfolgenden Jahres neu zu ermitteln.                               Viertel ih!es Jahresbetrags.","Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951                             623\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 wir<l          besitzes der Haushaltsausgleich der Gemeinde ge-\ndie Steuer fällig:                                         fährdet ist. Die Vorschrift gilt nur für den -Grund-\n1. am 15. November mit ihrem Jahresbetrag, wenn\nbesitz, für den die Voraussetzungen der Befreiung\nnach dem 31. Dezember 1932 eingetreten sind. Zur\ndieser zehn Deutsche Mark nicht übersteigt,\nLeistung des Ersatzbetrags ist verpflichtet, wer im\n2. am 15. Mai und 15. November zu je einer Hältte          Falle der Steuerpflicht Steuerschuldner sein würde.\nihres Jahresbetrags, wenn - dieser zwan~ig\n(2)   Die Landesregierung oder die von ihr dazu\nDeutsche Mark nicht übersteigt.\nermächtigten Stellen setzen den Ersatzbetrag fest.\nDie Bundesregierung erläßt durch Rechtsverordnung\n§ 23                            mit Zustimmung des Bundesrates die zur Durch-\nVorauszahlungen                      führung dieser Vorschrift erforderlichen Bestim-\nmungen.\nDer Steuerschuldner hat bis zur Bekanntgabe                                    ABSCHNITT IV\neines neuen Steuerbescheids zu den Zeitpunkten, die ·\nfür ihn nach der bisherigen Zahlungsweise (§ 22)\nin Betracht kommen, entsprechende ,Torauszah-\nErlaß der Grundsteuer\nlungen unter Zugrundelegung der zuletzt festge-                                         §  26 a\nsetzten Jahressteuerschuld zu entrichten.\nVoraussetzungen fiir den Erlaß\n§ 24                               Die Grundsteuer ist auf Antrag zu erlassen:\nAbrechnung über die Vorauszahlungen              1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, wenn\ndurch Schäden infolge von Naturereignissen oder\n(1)  Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis            Kriegseinwirkungen der Ertrag im Erlaßzeitraurn\nzur Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids zu ent-              um mehr als 50 vom Hundert hinter dem Normal-\nrichten ware.-i (§ 23), kleiner als die Steuerschuld,          ertrag zurückgeblieben ist,\ndie sich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid                                                  /\n2. für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen seinP.r\n-für die voraiigegang'enen . Fälligkeitstage ergibt\nBedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Heimat-\n(§ 22), so ist der Unterschiedsbetrag innerhalb eines\nschutz im öffentlichen Interesse liegt, wenn die\nMonats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids :rn\nentrichten (Nachzahlung). Die Verpflichtung, rück-             jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Ein-\nnahmen und die sonstigen Vorteile üpersteigen,\nständige Vorauszahlungen schon früher zu ent-\nrichten, bleibt unberührt.                                 3. für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegenstände\nvon wissenschaftlicher, künstlerischer oder ge-\n(2)  Ist die Summe der Vorauszahlungen, die bis\nschichtlicher Bedeutung, insbesondere Samm-\nzur. Bekanntgabe des neuen Steuerbescheids ent-\nlungen oder Bibliotheken, dem Zwecke der For-\nrichtet worden sind, größer als die Steuerschuld, die\nschung oder Volksbildung nutzbar gemacht sind,\nsich nach dem bekanntgegebenen Steuerbescheid\nsoweit der Rohertrag des Grundbesitzes dadurc!i\nfür die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt, so\nwird der Unterschiedsbetrag nach Bekanntgabe des               gemindert wird.\nSteuerbescheids durch Aufrechnung oder Zurück-\nzahlung ausgeglichen.                                                              ABSCHNITT V\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,\nwenn die Veranlagung durch einen neuen Bescheid\nUbergangs- und Schlußvorschriften\n(z. B. Berichtigungsveranlagung, Rechtsmittelent-                          § 27   und § 28 fallen aus.\nscheidung) mit rückwir:kender Kraft geändert wird.\n§ 29\n§ 25\nFörderung von Arbeiterwohnstätten\nNachentrichtung der Steuer                     (1)  Für Arbeiterwohnstätten, die in der Zeit vo1\"'l\nHatte der Steuerschuldner bis zur Bekanntgabe          1. April 1937 bis 31. März 1945 bezugsfertig ge-\nder Jahressteuerschuld keine Vorauszahlungen nach          worden sind, gewährt der Bund zur Erzielung trag-\n§ 23 zu entrichten, so hat er 'die Steuerschuld, c'lie     barer Lasten· oder Mieten eine Beihilfe in Höhe der\nsich nach dem bekanntgegebenen SteuerbescheiJ              Grundsteuer auf die Dauer von zwanzig Jahren. Der\nfür die vorangegangenen Fälligkeitstage ergibt(§ 22),       Beihilfezeifraum beginnt mit dem 1. April, der auf\ninnerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des                das Kalenderjahr folgt, in dem die Arbeiterwohn-\nSteuerbescheids zu entrichten.                             stätte bezugsfertig. geworden ist.\n(2)  Die -Beihilfe wird in der Höhe gewährt, in der\n§ 26                            die Steuer nach § 21 erhoben wird.\nEntrichtung eines Ersatzbetrags                   (3) Arbeiterwohnstätten im Sinne dieser Vor-\nschriften sind Wohnstätten, die nach Größe, Art\n(1) Für Grundbesitz, der nach § 4 Ziff. 1 von  <ltff\nund Ausstattung sowie nach der Höhe der Lasten\nGrundsteuer befreit ist, ist in Gemeinden mit nicht\noder Mieten für die Arbeiterschaft bestimmt sind\nmehr als 5000 Einwohnern an Stelle der Grundste,.er\nund von dieser benutzt werden.\nein Ersatzbetrag zu entrichten, 11:enn die Grund~\n_steuer dieses Grundbesitzes 25 vom Hundert des ge-             (4) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nsamten .Grundsteuersolls in der Gemeinde- über-            mächtigt, nachträglich noch Grundsteuerbeihilfen\nsteigt und infolge der Steuerfreiheit dieses Grun-1-       für solche Arbeiterwohnstätten zu bewilligen, bei","524                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nwelchen die Gewährung der Grundsteuerbeihilfe                für das, Land Württemberg-Hoh~nzollern S. 231 L\nvorgesehen oder in Aussicht gestellt war, das Ver-\nfahren jedoch infolge der Kriegsereignisse nicht        5. im bayerischen Kreis Lindati auf Grund der\nmehr zum Abschluß gekommen ist oder die Ar-                  Rechtsanordnung vom 10. August 1949 (Amtsblatt\nbeiterwohnstätten infolge der Kriegsereignisse nicht        des bayerischen Kreises Lindau Nr. 32)\nbis zurn 31. März 194,S bezugsfertig erstellt werden     vorgenommen worden sind, sind der Berechnung\nkonnten.                                                 der Grundsteuer zugrunde zu legen. Die Steuermeß-\nbeträge sind nach den auf den 21. Juni 1948 fest-\n§ 30                          gestellten Einheitswerlen neu zu veranlagen (Fort-\nSteuervergünstigung                   schreibungsveranlagung) oder nachträglich zu v,2.r-\nfür abgefundene Kriegsbeschädigte             anlagen (Nachveranlagung).\n(1) Der Veranlagung der Steuermeßbeträge lür           (2)  Die fortgeschriebenen oder nachveranlagten\nGrundbesitz solcher Kriegsbeschädigten, die :zurn       Steuermeßbeträge sind der Berechnung der Grund-\nErwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres         steuer zugrunde zu legen\nGrundbe$ilzes eine Kapitalabfindung auf Grund des       a) bei Fortschreibungen der Einheitswerte des\nGesetzes über die Versorgung der Opfer des Krieges           kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Grund-\n(Bundesversorgungsgesetz) vom 20. Dezember 1950              besitzes vom Rechnungsjahr 1951 ab,\n{Bundesgesetzbl. S. 791) erhalten haben, ist der um\ndie Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zu-       b) bei Fortschreibungen der Einheitswerte des\ngrunde zu legen. Die Vergünstigung wird nur so               c;rundbesitze·s in anderen Fällen und bei Nach-\nlange gewährt, als die Versorgungsgebührnisse                feststellungen von Einheitswerten des Grund-\nwegen der Kapitalabfindung in der gesetzlichen               besitzes vom Rechnungsjahr 1949 ab.\nHöhe gekürzt werden.                                       (3) Die in den einzelnen Län.dern am L Januar\n(2) Fallen die Voraussetzungen für die Vergünsti-    1951 geltenden Richtlinien für Billigkeitsmaßnahmen\ngung weg, so ist der Steuermeßbetrag mit Wirkung        auf dem Gebiet der Grundsteu~r sind letztmalig auf\nvom Beginn des folgenden Rechnungsjahrs an zu           die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1950 anzu~\nberichtigen.                                            wenden. Solange bei kriegszerstörtem oder kriegs-\nbeschädigtem Grundbesitz die Grundsteuer nicht\n§ 31                          nach dem im Wege der Fortschreibungsveranlagung\nAußerkrafttreten von Sonderbefreiungsvorschriiten       neu veranlagten Grundsteuerrneßbetrag festgesetzt\nwerden kann, weil die Wertfortschreibung des Ein-\nSoweit andere Gesetze, die nicht Steuergesetze       heitswerts auf den 21. Juni 1948 noch nicht durch-\ndes Reichs sind, eine Befreiung von der Grundsteuer     geführt ist, ist die bisherige auf Grund der Billig-\noder eine Ermäßigung der Steuer vorsehen, treten        keitsrichtlinien gesenkte Grundsteuer weiter zu\ndiese Vorschriften ab 1. April 1938 außer Kraft.        entrichten.\n(4) Bis zum Ablauf des Rechnungsjahrs, das dem\n§ 32\nnächsten Hauptfeststellungszeitraum für die· Ein-\nAusgleich der Belastungsverschiebungen          heitsbewertung des Grundbesitzes (§ 21 des Reichs-\nbewertungsgesetzes) folgt, .ist die Grundsteuer auf\nUm die Gemeinden vor Steuerausfällen bei be-\nAntrag für Grundstücke oder Gmndstücksteile mit\nbauten Grundstücken, die unter das Reichsmieten-\nzerstörten oder demontierten Gebäuden zu erlassen,\ngesetz fallen, zu bewahren, ist Bestimmung darüber\nwenn und soweit aus dem Grundstück im Erlaß-\nzu treffen, ob und in welchem Verhältnis die 3e-\nzeitraum kein Nutzen gezogen worden ist. Satz 1\nträge, um die die künftige Grundsteuer von der\ngilt nicht für Grundstücke, die nach der Zerstörung\nbisherigen Belaslung abweicht, auf Vermieter und\noder Demontage durch Rechtsgeschäft unter Leben-\nMieter zu verteilen sind.\nden erworben worden sind und deren Bebauung\n§ 33                          nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Erwerb nicht\nin Angriff genommen worden ist.\nOberleitung\n(5) Die. Anordnungen,     durch die in einzelmm\n(l) Die Fortschreibungen und Nachfestslellungen      Ländern die teilweise Befreiung des Neuhausbesitzes\nvon Einheitswerten, die auf den 21. Juni 1948           mit Wirkung vom Rechnungsjahr 1946 ab auf-\n1. im früheren     Vereinigten Wirtschaftsgebiet auf    gehoben worden ist, treten außer Kraft, und zwar\nGrund des Gesetzes vom 10. März 1949 betreffend     1. im Land Baden: die Anordnung vom 6. August\nFortschreibungen und Nachfeststellungen von              1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden\nEinheitswerten des c;rundbesHzes auf den 21. Juni       Französisches Besatzungsgebiet S. 99),\n1948 {WiGBJ. S. 25),\n2. im Land Rheinland-Pfalz:\n2. im Land Baden auf Grund des Landesgesetzes\na) der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von\nvom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und\nRheinland-Hessen-Nassau vom 30. Juli 1946\nVerordnungsb]att S. 391).\n{Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rhein-\n3. im Land Rhein]and-Pfa]z auf Grund des Land ..:)S-             land-Hessen-Nassau und für die Regierungen\ngesetzes vom 15. Juni 1949 (Gesetz- und v,~r-                in Koblenz und Montabaur S. 216),\nordnungsblatt der Landesregierung Rheinland-\nb) die Rechtsanordnung des Oberregierungsprj-\nPfalz I S. 227),\nsidiums Hessen-Pfalz vom 29. August 1946\n4. im Land Württemberg-Hohenzollern auf Grund                    (Amtliche Mitteilungen des Oberregierungs-\ndPs Gesetzes vom 28. Juni 1949 (Regierungsblatt              präsidiums Hessen-PfaJz S. 558),"]}