{"id":"bgbl1-1951-41-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":41,"date":"1951-08-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/41#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-41-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_41.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes","law_date":"1951-08-10T00:00:00Z","page":515,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["515\nBundesgesetzbla,tt\nTeil I\n1951                   A u s g e g c b c n z u B o n n a m 1 5. Aug u s t 1 9 5' 1                            Nr, 41\nJa~                                               lnhalt:                                                    Se11e\n10. 8. 51     Gesetz zur _i\\nderung des Grundsteuergesetzes . . .                                                  515\n10. 8. 51     ßckanntmachunq der Neufassung des Grundsteuergesetzes                                               519\n14. 8. 51     Fünfte Verordnunq zur A usführunq des Weingeselzes ••                                               525\nIn Teil II Nr. 12, ausgegeben am 14. August 1951, sind veröffentlicht: Ge<;etz übe; den vorläufigen Handels- und\nSchiflah~ tsvertrag vom lU. Dezember 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Island. -\nDritte Durchftihnmgsve-ordnung zum Flaggenrechtsgesetz (Grenze der Seefahrt; Anbringung der Schiffsnamen). -\nVerordnung über die Zollabfertigung des Schiffsbed,nfs in der Binnenschiffahrt - Verordnung über die Ermäßigung\nder Eingangsabgaben für Gasöl in der Rhemschiffahrt. - Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen\nzum Bau und Erwerb von Ifclndelsschiffen (nachrichtlicher Abdruck). -                 Bekanntmachung über den Beitritt der\nBundesrepublik Deulsch 1and zum Londoner Abkommen betreffend Reiseausweise für Flüchtlinge.\nGesetz\nzur Änderung des Grundsteuergesetzes.\nVom 10. August 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                   jüdischen Kultusgemeinde oder von\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                             einem ihrer Verbände für Zwecke der\nreligiösen Unterweisung oder für ihre\nArtikel I                                                Verwaltungszwecke benutzt wird und\nentweder im Eigentum der benutzen-\nÄnderungen des Grundsteuergesetzes                                       den Körperschaft (Personenvereinigung)\noder im Eigentum einer Körperschaft\nDas Grundsteuergesetz vorn 1. Dezember 1936\ndes öffentlichen Rechts steht;\"\n(Reichsgesetzbl. I S. 986) in der Fassung des Ge-\nsetzes vom 9. Dezember 1937 (Reichsgesetzbl. I                         2. der Buchstabe c wie folgt gefaßt:\nS. 1330) und der Verordnung vom 20. April 1943\n,,c) Dienstgrundstücke und Dienstwohnun-\n(Reichsgesetzbl. I S. 267) wird wie folgt geändert:\ngen der Geistlichen und Kirchendiener\n1. In § 4 werden                                                                  in dem Umfang, in dem sie nach den\nvor dem 1. April 1938 geltenden lan-\na) die Ziffer 2 gestrichen;\ndesgesetzlichen    Vorschriften    befreit\nb) in Ziffer 3                                                                waren. § 5 des Gesetzes und & 25 der\nVerordnung zur Durchführung des\n1. im Buchstaben b hinter dem Wort „un-\nGrundsteuergesetzes     sind    insoweit\nmittelbar\" die Worte „gemeinnützigen\nnicht anzuwenden;\"\noder\" eingefügt,\ne) in Ziffer 6 die Worte „Ziffern 1 bis 5 a\" durch\n2. im letzten Halbsalz hinter dem Wort                          die Worte „Ziffern 1 bis 5\" ersetzt;\n„Eigentümer\" das Wort „unmittelbar\" und\nhinter dem Wort „für\" die Worte „ge-                     f) Ziffer 7 wie folgt gefaßt:\nmeinnützige oder\" eingefügt.;                                ,, 7. Grundbesitz, der für Zwecke der Wissen-\nschaft, der Erziehung und des Unterrichts\nc) in Ziffer 4 die Worte „der Reichsminister der\nbenutzt wird und nicht bereits nach den\nFinanzen und der Reichsminister des Innern\nvorstehenden Vorschriften befreit ist,\nbestimmen\" durch die Worte „durch Rechts-\nwenn durch die Landesregierung aner-\nverordnung der Bundesregierung mit Zustim-\nkannt ist, daß der Benutzungszweck im\nmung des Bundesrates bestimmt werden\"\nRahmen der öffentlichen Aufgaben liegt.\nersetzt;\nDer Anerkennung bedarf es nicht bei\nd) in Ziffer 5                                                              Hochschulen und bei solchen Schulen oder\nErziehungsanstalten, deren Träger der\n1. der Buchstabe b wie folgt gefaßt:                                    Bund, ein Land, eine Gemeinde, ein Ge-\n,, b) Grundbesitz, der von einer öffentlich-                         meindeverband, eine öffentlich-rechtliche\nrechtlichen Religionsgesellschaft, von                         Religionsgesellschaft, einer ihrer Orden,\neinem ihrer Orden, von einer ihrer                             eine ihrer religiösen Genossenschaften,\nreligiösen Genossenschaften, von einer                         eine jüdische Kultusgemeinde oder einer","516                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nihrer Verbtinde ist. Wird der Grundbesitz                vember und 15. Februar zu je einem Viertel\nnicht von dem Eigentümer für die bezeich-                ihres Jahresbetrages,\nneten Zwecke benutzt, so tritt Befreiung           2. für Grundstücke (§ 3 Ziffer 2) am 15. eines\nnur ein, wenn der Eigentümer eine Kör-\njeden M.9nats zu je einem Zwölftel ihres\nperschaft des öffen,tlichen Rechts ist;\"\nJahresbetrages.\n9) in Ziffer 8\n(2) Die Gemeinden     können bestimmen, daß\n1. hinter    dem    Wort „Krankenanstalt„ die            abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1\nWorte „oder einer BewahrungsanstaJtu                die Steuer fällig wird:\neingefügt,                                          1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe\n2. das Wort „Kranke\" durch das Wort „Per-                      (,§ 3 Ziffer 1) am 15. eines jeden Monats zu\nsonen\" ersetzt,                                           je einem Zwölftel ihres Jahresbetrages,\n3. die Worte „der Reichsminister der Finan-              2. für Grundstücke (§ 3 Ziffer 2) am 15. Mai,\nzen, der Reichsminister des Innern und der                15. August, 15. November und 15. Februar zu\nReichsarbeitsminister bestimmen\"        durch            je einem Viertel ihres Jahresbetrages.\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2\ndie Worte \"durd1 Red1tsverordnung der\nBundesregierung mit Zustimmung des                  wird die Steuer fällig:\nBundesrates bestimmt werden\" ersetzt.                1. am      15. November mit ihrem Jahresbetrag,\nwenn dieser zehn Deutsche Mark nicht über-\n2. In § 5 werden                                                     steigt,\na) Ziffer 1 wie folgt gefaßt:                                2. am 15. Mai und. 15. November zu je einer\n., l. die Gerneinschaftsunterkünfte der Polizei,              Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser\ndes Feuerschutzdienstes und des sonsti-                 zwanzig Deutsche Mark nicht übersteigt.\"\ngen Schutzdienst.es des Bundes, der Län-        6. § 26 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nder und der Genwinden und Gemeinde-                    ., (2) Die Landesregierung oder die von ihr da-\nverbände;\"                                         zu ermächtigten Stellen setzen den Ersatzbetrag\nb) Ziffer 2 Buchstabe       a wie fol9t gefoßt:              fest. Die Bundesregierung erläßt durch Red1ts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n„a) in Jugendherbergen,         Jugendsportheimen        die zur Durchführung dieser Vorschrift erforder-\nund Freizeitlagern für Jugendliche,\"               lichen Bestimmungen.\"\nc) in Ziffer 2 Buchstabe b das Wort „Schulungs-           7. Hinter § 26 werden folgende Vorschriften als\nlagern\" durch das Wort „Ausbildungsheimen\"               Abschnitt III a § 26 a eingefügt:\nersetzt;\nd) Ziffer 3 wie folgt gefaßt:                                                      „Abschnitt III a\n„3. die~ Wohnräume, die für die Aufnahme                                   Erlaß der Grundsteuer\nerholungsbedürftiger oder hilfsbedürftiger\n§ 26 a\nPersonen bestimmt sind, in den Gebäu-\nden, die wegen Benutzung für gemein-                            Voraussetzungen für den Erlaß\nnützige oder mildtätige Zwecke befreit                Die Grundsteuer ist auf Antrag zu erlassen:\nsind (§ 4 Ziffern 3 und 6);\".\n1. für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,\n3. In § 20 werden                                                    wenn durch Schäden infolge von Naturereig•\na) die Worte „D(~r Reichsminister dc~r Finanzen                   nissen oder Kriegseinwirkungen der .Ertrag\nund der Reichsminister des Innern können                      im Erlaßzeitraum um mehr als 50 vom Hun-\nbestimmen\" durch die Worte „Durch Rechts-                     dert hinter dem Normalertrag zurückgeblie-\nverordnung der Bundesregierung kann mit                       ben ist,\nZustimmung des Bundesrates bestimmt wer-                 2. für Grundbesitz, dessen Erhaltung wegen\nden\" ersetzt;                                                 seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst\nb) das Wort „Reichs\" durch das Wort „Bundes-                      oder Heimatschutz im öffentlichen Interesse\ngebietes\" Prsetzt.                                            liegt, wenn die jährlichen Kosten in der\nRegel die erzielten Einnahmen und die sonsti-\n4. In § 21 Absatz 2 letzter Satz werden die Worte                    gen Vorteile übersteigen,\n\"der Reichsminister des Innern und der Reichs-\n3. für Grundbesitz, in dessen Gebäuden Gegen-\nminister der Finanzen können\" durch die Worte\nstände von wissenschaftlicher, künstlerischer\n.,die Landesregierung kann durch Rechtsverord-\noder geschichtlidler Bedeutung, i~sbesondere\nnung\" ersetzt.\nSammlungen oder Bibliotheken, dem Zwecke\n5. § 22 erhält folgf)nde Fassung:                                    der Forschung oder Volksbildung nutzbar ge-\nmacht sind, soweit der Rohertrag des Grund-\n.. § 22                                 besitzes dadurch gemindert wird.\"\nFälligkeit:                       8. § 29 erhält folgenden Absatz 4:\n,, (4) Der Bundesminister der Finanzen wird\n(1) Die Crundsteuer wird fällig:\nermächtigt, nadlträglich noch Grundsteuerbei-\nl. für     land- und forstwirtschaftliche Betriebe           hilfen für solche Arbeiterwohnstätten zu be-\n(§ ] Ziffer 1) am 15. Mai, 15. August, 15. No-            willigen, bei welchen die Gewährung der","Nr. 41 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. August 1951                           517\nGrundsteuerbeihilfe vorgesehen oder in Aus-                                  Arpkel III\nsicht gestellt war, <las Verfahren jedoch infolge                        Ubergangsvorschriften\nder Kriegsereignisse nicht mehr zum Abschluß\ngekommen ist oder die Arbeiterwohnstätten in-             (1) Die Fortschreibungen und Nachfeststellungen\nfolge der Kriegsereignisse nicht bis zum 31. März      von Einheitswerten, die auf den 21. Juni 1948\n1945 bezugsfertig erstellt werden konnten.\"            l. im früheren Vereinigten Wirtschaftsgebiet auf\n9. Im Gesetz und den zu seiner Durchführung er-               Grund des Gesetzes vom 10. März 1949 betref-\ngangenen Rechtsverordnungen und allgemeinen                fend Fortschreibungen und Nachfeststellungen\nVerwaltungsvorschriften wird, soweit im Einzel-            von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den\nfall nichts Gegenteiliges bestimmt ist, das                21. Juni 1948 (WiGBl. S. 25),\nWort „Reich\" durch das Wort „Bund\" ersetzt.            2. im Land Baden auf Grund des Landesgesetzes\nEntsprechendes gilt für die Reichsbehörden und             vom 20. September 1949 (Badisches Gesetz- und\nsonstigen Einrichtungen des Reichs, an deren              Verordnungsblatt S. 391),\nStelle die vergleichbaren Bundesbehörden und\nEinrichtungen des Bundes eingesetzt werden.            3. im Land Rheinland-Pfalz auf Grund des Landes-\ngesetzes vom 15. Juni 1949 (Gesetz- und Verord-\nnungsblatt der Landesregierung Rheinland-\nArtikel     II                          Pfalz I S. 227),\n4. im Land Württemberg-Hohenzollern auf Grund\nDurchführung des Grundsteuergesetzes\ndes Gesetzes vom 28. Juni 1949 (Regierungsblatt\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zu-               für das Land Württemberg-Hohenzollern S. 231),\nstimmung des Bundesrates\n5. im bayerischen Kreis Lindau auf Grund der\n1. zur Durchführung des Grundsteuergesetzes und               Rechtsanordnung vom 10. August 1949 (Amts-\ndieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu er-                  blatt des bayerischen Kreises Lindau Nr. 32)\nlassen, soweit dies zur Wahrung der Gleich:-          vorgenommen worden sind, sind der Berechnung\nmäßigkeit bei der Besteuerung und zur Besei-          der Grundsteuer zugrunde zu legen. Die Steuer-\ntigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erfor-       meßbeträge sind nach den auf den 21. Juni 1948\nderlich ist, und zwar                                 festgestellten Einheitswerten neu zu veranlagen\n(Fortschreibungsveranlagung) oder nachträglich zu\na) über die Abgrenzung der Steuerpflicht,\nveranlagen (Nachveranlagung).\nb) über die Feststellung      des   steuerpflichtigen\n(2) Die fortgeschriebenen oder nachveranlagten\nGrundbesitzes,\nSteuermeßbeträge sind der Berechnung der Grund-\nc) über die      Anwendung     <ler   Befreiungsvor-  steuer zugrunde zu legen\nschriften,                                        a) bei Fortschreibungen der Einheitswerte des\nd) über die Abstufung der Steuermeßzahlen,                  kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Grund-\nbesitzes vom Rechnungsjahr 1951 ab,\ne) über die Veranlagung der Steuermeßbeträge,\nb) bei Fortschreibungen der Einheitswerte des\nf) über die Zerlegung des Steuermeßbetrages,               Grundbesitzes in anderen Fällen und bei Nach-\nwenn sich Grundbesitz      über   mehrere Ge-          feststellungen von Einheitswerten des Grund-\nmeinden erstreckt,                                     besitzes vom Rechnungsjahr 1949 ab.\ng) über den Steuerausgleich als Ersatz für die           (3) Die in den einzelnen Ländern am 1. Januar\nZerlegung des Steuerrneßbetrages,                 1951 geltenden Richtlinien für Billigkeitsmaßnahmen\nh) über die Gewährung von Steuervergünstigun-         auf dem Gebiet der Grundsteuer sind letztmalig\ngen für abgefundene Kriegsbeschädigte,            auf die Grundsteuer für das Rechnungsjahr 1950\nanzuwenden. Solange bei kriegszerstörtem oder\ni) über den Erlaß der Grundsteuer in den Fäl-        kriegsbeschädigtem Grundbesitz die Grundsteuer\nlen des § 26 a,                                   nicht nach dem im Wege der Fortschreibungsver-\nanlagung neu veranlagten Grundsteuermeßbetrag\nk) über den Erlaß der Grundsteuer oder eines\nfestgesetzt werden kann, weil die Wertfortschrei-\nTeiles der Grundsteuer in Fällen wesentlicher     bung des Einheitswerts auf den 21. Juni 1948 noch\nErtragsminderung;                                 nicht durchgeführt ist, ist die bisherige auf Grund\n2. Rechtsverordnungen zu erlassen über die völlige        der Billigkeitsrichtlinien gesenkte Grundsteuer\noder teilweise Steuerbefreiung bis zu 5 Jahren        weiter zu entrichten.\nfür Neusiedlerstellen, die auf Grund des Reichs-\nsiedlungsgesetzes und der Bodenreformgesetze              (4) Bis zum Ablauf des Rechnungsjahres, das dem\nder Länder gegründet sind, und für land- und          nächsten Hauptfeststellungszeitpunkt für die Ein-\nforstwirtschaftliche Betriebe, die nach § 2 Ab-       heitsbewertung des Grundbesitzes (§ 21 des Reichs-\nsatz 3 und § 5 des Flüchtlingssiedlungsgesetzes       bewertungsgesetzes) folgt, ist die Grundsteuer auf\nals wüste Höfe Heimatvertriebenen zur Verfü-          Antrag für Grundstücke oder Grundstücksteile mit\ngung gestellt worden sind;                             zerstörten oder demontierten Gebäuden zu er-\nlassen, wenn und soweit aus dem Grundstück im\n-3. die in § 4 Ziffern 4 und 8, § 20 und § 26 Ab-           Erlaßzeitraum kein Nutzen gezogen worden ist.\nsatz 2 des Grundsteuergesetzes vorgesehenen            Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, die nach der Zer-\nRechtsverordnungen zn erlassen.                        störung oder Demontage durch Rechtsgeschäft","518                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nunter Lebenden erworben worden sind und deren             4. im Land Württemberg-Hohenzollern: die Rechts-\nBebauung nach Ablauf von zwei Jahren seit dem                  anordnung vom 21. Juni 1946 (Amtsblatt des\nErwerb nicht in Angriff genommen worden ist.                   Staatssekretariats für das französisch besetzte\nGebiet Württembergs und Hohenzollerns S. 223).\n(5) Die Anordnungen, durch die in einzelnen Län-\ndern die teilweise Befreiung des Neuhausbesitzes\nmit Wirkung vom Rechnungsjahr 1946 ab aufge-                                   Art i k e 1 IV\nhoben worden ist, treten außer Kraft, und zwar                              SchJußbestimmungen\nl. im Land Baden: die Anordnung vom 6. August                 (l) Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\n1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden,           tigt, den Wortlaut des Grundsteuergesetzes und der\nFranzösisches Besatzungsgebiet S. 99),                Verordnung zur Durchführung des Grundsteuer-\ngesetzes für den ersten Hauptveranlagungszeit-\n2. im Land Rheinland-Pfalz:                               raum in der geltenden Fassung mit neuem Datum,\nc:1) der Präsidialerlaß des Oberpräsidenten von       unter neuer Dberschrift und in neuer Paragraphen-\nRheinland-Hessen-Nassau vom 30. Juli 1946        folge bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten\n(Amtsblatt für das Oberpräsidium von Rhein-      des Wortlauts zu beseitigen.\nland-.Hessen-Nassau und für die Regierungen          (2) Es sind erstmalig anzuwenden:\nin Koblenz und Montabaur S. 216),\nb) die    Rechtsanordnung des Oberregierungs-          1. Artikel III Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b\npräsidiums Hessen-Pfalz vom 29. August                für das Rechnungsjahr 1949,\n1946 (Amtliche Mitteilungen des Oberregie-\n2. die übrigen Vorschriften für das Rechnungsjahr\ngungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 558),\n1951.\n3. im Land Württemberg-Baden: die Verordnung\nNr. 54 vom 14. Mai 1946 (Regierungsblatt der              (3) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nRegierung Württemberg-Baden S. 172),                   nuar 1951 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1951.\nDer Bundespräsident\nT h e o d o r H e u s· s\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}