{"id":"bgbl1-1951-40-8","kind":"bgbl1","year":1951,"number":40,"date":"1951-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/40#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-40-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_40.pdf#page=14","order":8,"title":"Hinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger","page":512,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["512                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ndie von den Obersten Arbeitsbehörden der Länder                        Vierter Abschnitt\nerrichtet werden, von den bezirklichen Unter-\ngliederungen der Spitzenorganisationen einzuholen,         Errichtung von Entgeltausschüssen für fremde\nsoweit solche für den Bereich des Landes bestehen.         Hilfskräfte der Heimarbeit und das Verfahren\nvor ihnen\n(§ 22 HAG)\nDritter Abschnitt\n§ 8\nVerfahren vor den Heimarbeitsausschüssen\n(1) Für die Errichtung der Entgeltausschüsse für\n(§ 1 Abs. 4, § 4 Abs. 3, §§ 9 bis 11 1         fremde l:Iilfskräfte der Heimarbeit gelten die Vor-\n18 und 19 HAC)                      schriften des Zweiten Abschnittes sinngemäß mit\nder Maßgabe, daß die Beisitzer je zur Hälfte aus\n§ 5                          Kreisen der Hausgewerbetreibenden und Gleich-\ngestellten sowie der fremden Hilfskräfte (§ 2 Abs. 6\n(1) Die Sitzungen des Heimarbeitsausschusses\nHAG) berufen werden. Die Berufung der Beisitzer\nsind nicht: öffentlich. Der Heimarbeitsausschuß kann\nnach Anhörung der Beteiligten (§ 22 Abs. 3 Satz 3\nbestimmte Personen zulassen. Die Vertreter der\nHAC) soll nur erfolgen, wenn zuständige Cewerk-\nzuständigen Arbeitsbehörde, im Falle des § 1 Abs. 2\nschaften oder Vereinigungen der Hausgewerbe-\nauch die Vertreter der gleichgeordneten Wirt-\ntreibenden oder Gleichgestellten nicht bestehen oder\nschaftsbehörde sind berechtigt, an den Sitzungen\ninnerhalb einer von der zuständigen Arbeitsbehörde\nmit beratender Stimme teilzunehmen.\ngesetzten Frist von mindestens zwei Wochen keine\ngeeigneten Vorschläge eingereicht haben.\n(2) Die Beschlüsse des Heimarbeitsausschusses\nsind schriftlich niederzulegen und von den Mit-            (2) Für das Verfahren vor den Entgeltausschüssen\ngliedern des Ausschusses, die bei dem Beschluß          für fremde Hilfskräfte der Heimarbeit gelten die\nmitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Mit-        §§ 5 und 1 sinngemäß.\nglied verhindert, seine Unterschrift zu leisten, so\nist dies von dem ältesten Mitglied der Seite, der\ndas verhinderte Mit9liecl angehört, unter dem Be-                      Fünfter Abschnitt\nschluß zu vermerken.\nDurchführung der allgemeinen Schutzvorschriften\n(3) Der Heimarbeitsausschuß wird durch den Vor-                                § 9\nsitzenden einberufen. Auf Antrag der zuständigen\nArbeitsbehörde oder von mindestens drei Bei-                (1) In Vollzug des § 6 HAG sind drei Listen zu\nsitzern hat der Vorsitzende den Heimarbeits-             führen:\nausschuß innerhalb einer angemessenen Frist ein-\nzuberufen,                                                      a) eine Liste der in Heimarbeit Beschäftigten\n(§ 1 Abs. 1 HAC);\n§ 6                                 b) eine Liste der Zwischenme.ister (§ 2 Abs. 3\nHAG) einschließlich de:r; nach § 1 Abs.- 2\nIst die Oberste Arbeitsbehörde des Landes oder                  Buchstabe d HAG Gleichgestellten;\ndie von ihr bestimmte Stelle verpflichtet, den Heim-            c) eine Liste der Personen, die den in Heim-\narbeitsausschuß anzuhören (§ 9 Abs. 2 HAG) oder                    arbeit Beschäftigten nach § 1 Abs. 2 Buch-\nsich mit ihm ins Benehmen zu setzen (§ 10 Satz 2                   staben a bis c HAG gleichgestellt sind.\nHAG), so ist der Vorsitzende des Heimarbeits-\nausschusses rechtzeitig von der beabsichtigten Maß-        (2) In den Listen ist anzugeben: der Name, das\nnahme zu verständigen. Die Maßnahme soll erst           Geburtsdatum, die Wohnung, die Arbeitsstätte, die\nerfolgen, nachdem der Heimarbeitsausschuß durch         Art der Beschäftigung sowie der Zeitpunkt der erst-\neinen Beschluß (§ 4 Abs. 3 HAC) seine Stellung-         maligen Beschäftigung und des endgültigen Aus•\nnahme festgele9t und der Arbeitsbehörde mit-            scheidens aus der Beschäftigung. Die Listen müssen\ngeteilt hat.                                            alle Personen ausweisen, die innerhalb eines Kalen-\nderhalbjahres beschäftigt werden. Für jedes neue\n§ 7                          Kalenderhalbjahr sind neue Listen anzulegen. In\ndiese sind aus den alten Listen die Namen derjeni-\nTrifft der I-Ieimarbeitsausschuß, unbeschadet der    gen Personen zu übertragen, die im Zeitpunkt der\nVorschriften des Ersten Abschnittes, Entscheidungen     Neuaufstellung aus der -Beschäftigung nicht end-\nmit Zustimmung der zuständigen Arbeitsbehörde            gültig ausgeschieden sind. Die alten Listen sind bis\n(§ 11 Abs. 2, § 19 HAG), so soll er vorher unter        zum Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das\ngeeigneter Bekanntgabe, bei bindenden Festsetzun-        Jahr ihrer Anlegung folgt,, aufzubewahren.\ng-'en (§ 19 HAG) sowie deren .Änderung und Auf-\nhebung unter Bekanntgabe des Entwurfs, den in               (3) Die Listen sind auf Bogen im Querformat DIN\nHeimarbeit Beschäftigten und den Auftrnggebern,          A 4 aufzustellen. Vordrucke der Listen dürfen nur\ndie von der Entscheidung berührt werden, sowie           einseitig beschrieben werden. Sie sind in gut les•\nden zuständigen Cc~werkschaften und Vereinigungen        barer Schrift, wenn möglich in Maschinenschrift, zu\nder Auftraggeber Gelegenheit zu schriftlicher            führen. Eintragungen dürfen nachträglich nicht ge-\nStellungnahme sowie zur Äußerung in einer öffent-        strichen werden; dies gilt nicht für die Berichtigung\nlichen und mündlichen Verhandlung geben. § 1             von Schreibfehlern und ähnlichen offenbar:en Unrich•\nAbs. 1 gilt sinngemäß.                                   tiakeiten.","Nr. 40 -~- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1951                       513\n(4) Die Oberste Arbeitsbehörde des Landes kann        ten oder sonstige Angaben aus Raummangel nicht\nMuster für die Listen vorschreiben.                      vollständig in den Entgeltbeleg eingetragen werden,\nso kann dieser durch Zettel ergänzt werden (Er-\n(5) Die Beschaffung und Ausfüllung der Listen         gänzungszettel). Die Ergänzungszettel, für die die\nobliegt den Personen, die Heimarbeit ausgeben            Vorschriften des Absatzes 2 Satz 1, des Absatzes 3\noder weitergeben.                                        und des § 9 Abs. 3 HAG gelten, sind im Entgelt-\nbeleg mit Nummern und einem kurzen Hinweis auf\n§ 10                            den Inhalt aufzuführen.\n(l) Entgeltbeleg im Sinne der §§ 9 und      11 HAG\nist in der Regel ein Entgeltbuch, das die       in § 12                            § 12\nvorgeschriebenen Angaben enthält. Die           Oberste\nArbeitsbehörde des Landes kann Muster          für Ent-     (1) Die Entgeltbücher und die von der Obersten\ngeltbücher vorschreiben.                                 Arbeitsbehörde des Landes oder der von ihr be-\nstimmten Stelle zugelassenen Entgeltzettel und Ent-\n(2) Die Beschaffung und Ausfüllung der Entgelt-       gelthefte müssen außer den im § 9 Abs. 1 HAG ge-\nbücher obliegt, unbeschadet der Vorschrift des § 12      forderten Angaben folgendes enthalten:\nAbs. 2, den Personen, die die Heimarbeit ausgeben\noder weitergeben.                                                a) Vor- und Zuname, Geburtsdatum und -ort,\nArt der Beschäftigung und Gewerbezweig,\n(3) Jedem in Heimarbeit Beschäftigten oder                       Wohnung und Arbeitsstätte des Entgelt•\nGleichgestellten (§ 1 Abs. 1 und 2 HAG) ist spä-                    buchinha bers;\ntestens bei der ersten Abrechnung ein Entgeltbuch\nauszuhändigen.                                                   b) Vor- und Zuname, Firma, Gewerbezweig\nsowie Betriebsstätte oder Firmensitz des-\n(4) Ist der in Heimarbeit Beschäftigte oder Gleich-              sen, der Heimarbeit ausgibt oder weiter-\ngestellte für mehrere Auftraggeber tätig, so hat                    gibt;\njeder Auftraggeber ein besonderes Entgeltbuch aus-\nzustellen.                                                       c) die Zahl der regelmäßigen Mitarbeiter,\ngetrennt nach\n§ 11                                       aa) Familienangehörigen, deren Namen\nund Geburtsdaten anzugeben sind,\n(1) Die Ausgabe der in § 9 Abs. 2 HAG vorge-\nsehenen Entgelt- oder Arbeitszettel darf nur ge-                    bb} fremden Hilfskräften.\nnehmigt werden, wenn ihre Verwendung einen\nwesentlichen Vorteil für den Geschäftsverkehr               (2) Die Eintragungen nach den Buchstaben a und\nbietet.                                                  b des Absatzes 1 obliegen dem Auftraggeber, die\nnach. Buchstabe c dem Heimarbeiter, Hausgewerbe-\n(2) Entgelt- oder Arbeitszettel dürfen nur in Form    treibenden oder Gleichgestellten.\nvon Abreißzetteln, die mit fortlaufender Blattbe-\nzifferung in einem Durchschreibeblock mit abtrenn-          (3) Urlaubsgelder und Feiertagsgelder sind ge,-\nbarer Titelseite zusammengefaßt und mit Schreib-         sondert auszuweisen. Erscheinen für einzelne Ge-\nmaschine, Tinte, Tintenstift oder Kopierstift auszu-     werbezweige oder Beschäftigungsarten weitere An-\nfertigen sind, verwendet werden. Die Titelseite des      gaben im Entgeltbeleg zweckmäßig, so kann die\nBlocks entspricht der ersten Seite des Entgeltbuches;    zuständige Arbeitsbehörde die Aufnahme solcher\nauf ihr sind daher die Angaben nach § 12 Abs. 1          Angaben in den Entgeltbeleg anordnen; besteht\neinzutragen. Für jede Person, die Heimarbeit ent-        ein Heimarbeitsausschuß für den Gewerbezweig\ngegennimmt, ist ein besonderer Block zu verwen-          oder die Beschäftigungsart, so soll dieser zuvor ge-\nden. Das nach · § 9 Abs. 2 HAG vorgeschriebene           hört werden.\nSammelheft (Entgeltheft) muß einen festen Um-\nschlag haben. Es bildet mit der einzufügenden Titel~        {4) Die zuständige Arbeitsbehörde kann für einen\nseite, den nachfolgenden Druckseiten (§ 12 Abs. 5)       oder mehrere GewerbeZ\\veige oder Beschäftigungs.-\nund den einzelnen der Nummernfolge nach einzu-           arten die Führung einheitlicher Entgeltbelege vor-\nlegenden Entgeltzetteln des Blocks den vorgeschrie-      sch·reiben; besteht ein Heimarbeitsaussdmß für den\nbenen Entgeltbeleg.                                      Gewerbezweig oder die Beschäftigungsart, so soll\ndieser zuvor gehört werden.\n(3) Wer nach Absatz 2 bei der Ausgabe oder\n\\Veitergabe von Heimarbeit Entgeltzettel verwen-            (5) Die zuständige Arbeitsbehörde kann anord-\ndet, ist verpflichtet, die Durchschläge der Entgelt-      nen daß einzelne Vorschriften des Gesetzes über\nzettel in den Durchschreibeblöcken oder in Sammel-       die 'Heimarbeit oder stichwortartige Hinweise auf\nheften (Schnellheftern usw.) aufzubewahren.               Zweck und Ziel des Gesetzes, die auf die einzelnen\nSeiten verteilt werden können, in den Entgeltbeleg\n(4) Leistungs-, Abrechnungs-, Liefer- oder ähn-        aufgenommen werden. Auch Hinweise auf Vor-\nliche Zettel, die neben den Entgeltbelegen geführt        schriften sonstiger Gesetze und Verordnungen kön-\nwerden, unterliegen keiner Beschränkung und be-           nen einbezogen werden.\ndürfen nicht der Genehmigung. Die ordnungsge-\nmäße Führung der Entgeltbelege darf durch solche             (6) Die zuständigen Arbeitsbehörden haben die\nZettel nicht beeinträchtigt werden. Können die An-        nach den Absätzen 3 bis 5 erlassenen Vorschriften\ngaben über die Art der Arbeit und ihrer Teilarbei-        öffentlich bekanntzumachen.","514                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§  13                                    wahren. Sie· sind auf Verlangen vorzulegen                    (§  9\n(1) Abgeschlossene Entgeltbelege sind                 bis zuni        Abs. 3 HAG).\nAblauf des dritten Kalenderjahres, das                    auf das\nJahr der letzten Eintragung folgi., von den              in Heim-           (2) Absatz 1 gilt im Falle des § 11 Abs. 3 ent-\narbeit Beschäftigten oder Gleichgestellten               aufzube-        sprechend für den Auftraggeber.\nBonn, den 9. August 1951.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch\nVerkündungen im Bundesanzeiger\nGemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Verkündung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (Bun-\ndesgesetzbl. S. 23) wird auf die folgenden im Bundesanzeiger ·verkündeten Rechtsverordnungen nach-\nrichtlich hingewiesen:\nTag des                        Verkündet im\nRechtsverordnungen                                              lnkraft-                     Bundesanzeiger\ntretens                       Nr.          vom\nVerordnung über Verwendungsbeschränkungen von Kobalt und\nKobaltverbindungen (Verordnung NEM V/51). Vom 3. August\n1951.                                                                                     15.8.51                       150        7.8. 51\nVerordnung PR Nr. 56/51 über die Preise für Spiegeleisen und\nHochofen-Ferro-Mangan. Vom 1. August 1951.                                                 8.8.51                       150        7.8.51\nVerordnung PR Nr. 59/51 über Preise der Isolierungkosten für\nGas-, Siede- und Flanschenröhren. Vom 3. August 1951.                                      9.8.51                       151        8.8.51\nVerordnung über Verwendungsbeschränkungen von Nickel und\nNickeJlegierungen (Verordnung NEM IV/51). Vom 3. August\n1951.                                                                                     15.8.51                       151         8.8.51\nVerfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Woh-\nnun9seigentumssachen. Vom 1. August 1951.                                                 10.8. 51                       152        9.8.51\nVierter Nachtrag zur Änderung und Ergänzung der Fünften\nVerordnung über den Reichskraftwagentarif (Liste der Aus-\nnahmtarife) (PR Nr. 58/51). Vom 3. August 1951.                                             1. 8. 51                     152        9.8.51\nVerordnung über Höchstgrenzen des Stückgewichts bei Zigarren.\nVom 3. August 1951.                                                                        11.8.51                       153       10.8.51\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten feilen - Teil I und Teil II -,., Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspre~s viertel•\njährlich tü, Teil 1 = DM 3 00. für Teil II - DM 2 oa 1zuzüglich Zustellgebührl - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag\ndes ,,Bundesanzeiger· m Bonn oder in Köln Rh Zusendunq emzelner Stücke per Streifband qegen Voreinsendung des erforderiidlen Betrages\nauf Postsdleckkonto „Bundesanzeiger' Köln 83 400 - Herausgeber Der Bundesminister der Justiz. Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölne-r Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}