{"id":"bgbl1-1951-40-7","kind":"bgbl1","year":1951,"number":40,"date":"1951-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/40#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_40.pdf#page=13","order":7,"title":"Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes","law_date":"1951-08-09T00:00:00Z","page":511,"pdf_page":13,"num_pages":1,"content":["Nr. 40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1951                           511\nErste Rechtsverordnung                  zu bestimmenden Stelle bekanntzumachen. Der\nzur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes.            räumliche, sachliche und, persönliche Zuständigkeits-\nbereich des Heimarbeitsausschusses ist dabei anzu-\nVom 9. August 1951.                  geben,\nAuf Grund des § 33 Abs. 1 des Heimarbeits-\ngesetzes (HAG) vom 14. März 1951 (Bundesgesetz-                                   § 3\nblatt I S. 191) wird mit Zustimmung des Bundes-            (1) Der Vorsitzende darf nicht Auftraggeber,\nrates und nach Anhörung der Spitzenverbände der        Zwischenmeister, in Heimarbeit Beschäftigter oder\nGewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeit-       Gleichgestellter sein.\ngeber verordnet:\n(2) Vor Bestimmung des Vorsitzenden des Heim-\narbeitsausschusses soll die zuständige Arbeits-\nErster Abschnitt                       behörde die Spitzenorganisationen der Gewerk-\nVerfahren bei der Gleichstellung            schaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber\n(Spitzenorganisationen) hören. Soweit die Oberste\n(§ 1 Abs. 3 bis 5 HAG)                 Arbeitsbehörde des Landes den Vorsitzenden be-\nstimmt, genügt die Anhörung der bezirklichen\n§ 1\nUntergliederungen der Spitzenorganisationen, so-\n(1) Die Entscheidung über die Gleichstellung soll  weit solche für den Bereich des Landes bestehen.\nden räumlichen, sachlichen und persönlichen Gel-\ntungsbereich genau angeben.\n§ 4\n(2) Betrifft die Gleichstellung nicht nur bestimmte\neinzelne Personen, so hat die zuständige Arbeits-          (1) Die zuständige Arbeitsbehörde beruft als\nbehörde den Beteiligten durch eine geeignete Be-       Beisitzer des Heimarbeitsausschusses je drei Ver-\nkanntgabe Gelegenheit zur Stellungnahme inner-         treter der in Heimarbeit Beschäftigten und der Auf-\nhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen zu         traggeber und je drei Stellvertreter. Für den Fall\ngeben. Die der zuständigen Arbeitsbehörde gleich-      der Verhinderung der Vertreter und Stellvertreter\ngeordnete Wirtschaftsbehörde soll zur Stellung-        kann sie weitere Stellvertreter bestellen.\nnahme aufgefordert werden.\n(3} Betrifft die Gleichstellung nur bestimmte ein-      (2) Als Beisitzer sollen Personen berufen werden,\nzelne Personen, so sind diese zur Stellungnahme        die besondere Kenntnisse q,nd Erfahrungen in der\ninnerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen       Heimarbeit desjenigen Gewerbezweiges oder der-\naufzufordern.                                          jenigen Beschäftigungsart besitzen, für die der\n(4) Besteht ein Heimarbeitsausschuß für den Ge-     Heimarbeitsausschuß errichtet wird.\nwerbezweig oder die Beschäftigungsart nicht (§ 1\nAbs. 5 HAG), so sind vor der Entscheidung über             (3) Der Heimarbeitsausschuß soll sich im ange-\ndie Gleichstellung außerdem die zuständigen Ge-        messenen Verhältnis aus Vertretern der Gruppen\nwerkschaften und Vereinigungen der Auftraggeber        der in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1 und 2\nzur Stellungnahme innerhalb einer Frist von min-       HAG) sowie der Auftraggeber zusammensetzen.\ndestens zwei Wochen aufzufordern. Will die zu-         Minderheiten sollen in billiger Weise berück-\nständige Arbeitsbehörde von der Stellungnahme          sichtigt werden.\neiner dieser Organisationen abweichen, so hat sie\nvor ihrer Entscheidung die Angelegenheit in einer         (4) Reicht eine zuständige Gewerkschaft oder\nVerhandlung mit Vertretern derjenigen Organisa-        Vereinigung der Auftraggeber keine geeigneten\ntionen zu erörtern, die innerhalb der in Satz 1 die-   Vorschläge für die Berufung der Beisitzer ein, so\nses Absatzes bezeichneten Frist ihre Stellungnahme     ist ihr eine Frist von mindestens zwei Wochen zur\nmitgeteilt haben; nimmt eine dieser Organisationen     Einreichung von Vorschlägen zu setzen. Ist diese\ntrotz Aufforderung an der Verhandlung nicht teil,      Frist abgelaufen, ohne daß geeignete Vorschläge\nso wird ihr Einverständnis mit der Entscheidung        bei der zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen\nder zuständigen Arbeitsbehörde unterstellt.            sind, oder besteht eine zuständige Gewerkschaft\noder Vereinigung der Auftraggeber nicht, so ist die\n(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für     zuständige Spitzenorganisation zur Einreichung von\nÄnderung und Widerruf der Gleichstellung.              Vorschlägen aufzufordern. Die Berufung der Bei-\nsitzer nach Anhörung geeigneter Personen aus den\nKreisen der Beteiligten {§ 5 Abs. 1 Satz 2 HAG)\nZweiter Abschnitt                      soll nur erfolgen,· nachdem der zuständigen Spitzen-\norganisation eine Frist von mindestens zwei Woch~n\nErrichtung von Heimarbeitsausschüssen          zur Einreichung von Vorschlägen gesetzt und diese\nabgelaufen ist, ohne daß geeignete Vorschläge bei\n(§§ 4 und 5 HAG)\nder zuständigen Arbeitsbehörde eingegangen sind.\n§ 2\n(5) Sind die Beisitzer gemäß Absatz 4 Satz 2 auf\nDie Errichtung des Heimarbeitsausschusses ist an    Vorschlag der Spitzenorganisation zu bestellen, so\neiner von der zuständigen Arbeitsbehörde jeweils       sind diese Vorschläge für Heimarbeitsausschüsse,"]}