{"id":"bgbl1-1951-40-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":40,"date":"1951-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/40#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_40.pdf#page=9","order":3,"title":"Gesetz über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagengesetz)","law_date":"1951-08-10T00:00:00Z","page":507,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr.40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.August 1951                          607\nGesetz über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage\nzur Abgeltung von Preiserhöhungen bei Grundnahrungsmitteln\n(Teuerungszulagengesetz).\nVom 10. August 1951.\nDer Bundestag hat das          folgende  Gesetz be-                              § 3\nschlossen:\n(1) Empfängern von\n§ 1                                  1. Kranken- oder Familiengeld der Unfall-\nversicherung\n(1) Zur Abgeltung von Preiserhöhungen bei\nGrundnahrungsmitteln erhalten Empfänger von\n2. Kranken- oder     Hausgeld der   Kranken-\n1. Renten der Rentenversicherung der Ar-                     versicherung\nbeiter (Invalidenversicherung), der Renten-  wird die Teuerungszulage erst vom Beginn der\nversicherung der Angestellten (Angestell-   dritten Woche des Bezuges der unter Ziffern 1 und 2\ntenversicherung) und der knappschaftlichen  bezeichneten Leistungen gewährt. Diese Einschrän-\nRentenversicherung, ausgenommen von          kung gilt nicht für Empfänger von Kranken- oder\nKnappschaftssold, soweit sie durch § 2 des   Hausgeld nach den Vorschriften über die Kranken~\nGesetzes über die Gewährung von Zulagen      versicherung der Arbeitslosen.\nin den gesetzlichen Rentenversicherungen\nund über Änderungen des Gemeinlastver-          (2) Die Teuerungszulage beträgt je 10 Pfennig\nfahrens (Rentenzulagengesetz - RZG -)        täglich für Empfänger von:\nvom 10. August 1951 (Bundesgesetzbl. I\nS. 505) keine Zulage oder eine Zulage           a) Krankengeld für den Verletzten oder Er-\nunter drei Deutsche Mark erhalten,                   krankten selbst und füt jeden Angehörigen,\nden er bisher ganz oder überwiegend unter-\n2. Kranken-    und   Familiengeld der Unfall-           halten hat und der mit ihm in häuslicher Ge-\nversicherung,\nmeinschaft lebt,\n3. Ausgleichsrenten, von Versorgungskranken-\nund -hausgeld und von Elternrenten nach        b) Familiengeld der Unfallversicherung für jeden\ndem .Bundesversorgungsgesetz und nach               Familienangehörigen, dem beim Tode des in\nden bis zu seinem Inkrafttreten maßgebend           einer Heilanstalt oder Anstalt untergebrach-\ngewesenen versorgungsrechtlichen Vor-               ten Verletzten Hinterbliebenenrente zustehen\nschriften,                                          würde,\n4. Kranken- und       Hausgeld   der  Kranken-      c) Hausgeld der Krankenversicherung für jeden\nversicherung,                                       Angehörigen, den der Versicherte ganz oder\nüberwiegend unterhalten hat,\n5. Unterstützungen der Arbeitslosenfürsorge,\nd) Kranken- oder Hausgeld nach den Vorschrif-\n6. Unterhaltshilfe nach den §§ 35, 36 des                ten über die Krankenversicherung der Ar-\nSoforthilfegesetzes                                  beitslosen für den Erkrankten selbst und für\nbis auf weiteres eine Teuerungszulage für sich, ihre            jeden seiner zuschlagsberechtigten Ange-\nEhefrau und die übrigen Familienangehörigen, so-                hörigen.\nweit letztere bei der Bemessung der vorbezeich-\n§ 4\nneten Sozialleistungen berücksichtigt sind. Empfän-\nger von Krankengeld erhalten die Teuerungszulage            (1) Die Teuerungszulage beträgt je 10 Pfennig\nfür sich und die im § 3 Abs. 2 bezeichneten Ange-       täglich für Empfänger von:\nhörigen. Die Teuerungszulage wird nur Personen\ngewährt, die ihren Wohnsitz im Bundesgebiet oder            a) Versorgungskrankengeld für sich und für die\nim Lande Berlin haben.                                          Ehefrau und jedes Kind im Sinne des § 32\nAbs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes,\n(2) Die Teuerungszulage gilt weder als Bestand-\nteil der im Absatz 1 bezeichneten Sozialleistungen          b) Versorgungshausgeld für die Ehefrau und\nnoch als Zuschuß im Sinne von zwischenstaatlichen                jedes Kind im Sinne des § 32 Abs. 3 und 4\nSozialversicherungsabkommen an Personen im                       des Bundesversorgungsgesetzes.\nAusland.\n(2) Die Versorgungsbezüge; die den Beschädigten\nmit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um\n§ 2\n50 vom Hundert oder mehr, den Versehrten der\nDie Teuerungszulage beträgt bis auf weiteres         Versehrtenstufe II bis IV, den Witwen (Witwern)\ndrei Deutsche Mark je empfangsberechtigte Person         und Waisen nach den bis zum Inkrafttreten des\nund Monat, soweit sich nicht aus den Vorschriften        Bundesversorgungsgesetzes maßgebend gewesenen\ndieses Gesetzes etwas anderes ergibt.                    versorgungsrechtlichen Vorschriften bis zur Um-","508                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nanerkennung ihrer Bezüge weiter zu leisten sind,              (2) Als Einkommen im Sinne des Absatz 1 gelten\nstehen den im § 1 Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Sozial-        Arbeitsentgelt~, Rentenleistungen und sonstige\nleistungen gleich. Ausgenommen hiervon sind:               Einkünfte; ausgenommen sind zweckbestimmte\n· Sonderleistungen einmaliger oder laufender Art\na) die in den Ländern der amerikanischen und sowie Zuwendungen Dritter ohne rechtliche Ver-\nbritischen Zone und dem Lande Württemberg- .pflichtung.\nHohenzollern nach den bisherigen versor-\ngungsrech tl ichen Vorschriften gezahlten Ren-         (3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 finden\nten, soweit sie wegen der Höhe des sonstigen auf Empfänger von Sozialleistungen nach § 1\nEinkommens gemindert worden sind,                   Abs.   1 Nr. 4 bis 6 keine Anwendung.\nb) die im Lande Rheinland-Pfalz nach den bis-                                     § 7\nherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften\n(1) Bezieht ein Sozialleistungsempfänger mehrere\nweitergezahlten Versorgungsbezüge, soweit\nder im § 1 Abs. 1 bezeichneten Sozialleistungen,\nhierzu Zusatzrenten nicht gewährt werden,\nso ist die Teuerungszulage nur einmal zu gewäh-\nc) die im Lande Baden nach den bisherigen ver-          ren, und zwar von der Stelle, welche für die in der\nsorgungsrechtlichen Vorschriften weitergezahl-      Reihenfolge des § 1 Abs. 1 jeweilig erstgenannte\nten Versorgungsbezüge, soweit sie höher sind        Sozialleistung zuständig ist.\nals die künftigen Bezüge nach dem Bundes-              (2) Die Teuerungszulage steht dem Empfänger\nversorgungsgesetz.                                  einer Sozialversicherungsrente (§ 1 Abs. 1 Nr. 1),\neiner Ausgleichsrente oder einer Elternrente (§ 1\nWird jedoch bej der Neufestsetzung des Renten-\nAbs. 1 Nr. 3) für seine Person nicht zu, wenn die\nanspruchs eine Ausgleichsrente nach dem Bundes-\nRente auf Grund des§ 1280 der Reichsversicherungs-\nversorgungsgesetz anerkannt, so ist die Teuerungs-\nordnung oder des § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-\nzulage erst vom Zeitpunkt der Erteilung des neuen\nversorgungsgesetzes ruht oder den Angehörigen\nRentenbescheides ab zu gewähren, im Lande Baden\n:überwiesen wird.\njedoch frühestens von dem Monat ab, von dem ab\n§ 8\ndie geminderten Bezüge nach dem Bundesversor-\ngungsgesetz zu zahlen sind.                                   Die den Empfängern von Sozia.lleistungen gemäß\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und § 7 gewährte Teuerungs-\nzulage bleibt bei der Bemessung der Ausgleichs-\n§ 5\nrente und Elternrente (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) sowie der\nEmpfänger von Unterstützungen der Arbeits-              Gewährung von Unterstützung der Arbeitslosen·\nlosenfürsorge erhalten die Teuerungszulage für sich        fürsorge (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) außer Ansatz; sie bleibt\nund jeden zuschlagsberechtigten Angehörigen in             auch bei Prüfung der Bedürftigkeit nach § 35 des\nHöhe von je 12 Pfennig für den Unterstützungstag,          Soforthilfegesetzes und bei der Anrechnung nach\nDer sich hiernach ergebende Auszahlungsbetrag ist          § 36 des Soforthilfegesetzes unberücksichtigt.\nauf volle 5 Pfennig aufzurunden. Die Summe der\nUnterstützung und der Teuerungszulage darf die\n§ 9\ngesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten,\n(1) Die Teuerungszulage kann nicht übertragen,\n§ 6\nverpfändet oder gepfändet werden.\n(2) Der Anspruch auf Teuerungszulage kann je•\n(1) Die Teuerungszulage wird nur an Sozial-\nweilig in dem für die Sozialleistung (§ 1 Abs. 1\nleistungsempfänger gewährt, deren Monatseinkorn•\nNr. 1 bis 6) geltenden Verfahren verfolgt werden,\nrnen im Durchschnitt der letzten drei Monate die\nzu der die Teuerungszulage .gewährt wird.\nfolgenden Beträge nicht übersteigt:\n1. Wohnsitzgemeinden der Ortsklassen\n§ 10\nS und A:\nHaushaltungsvorstand      105 Deutsche Mark        Der Bund trägt die Aufwendungen, die durch\ndie Gewährung von Teuerungszulagen nach § 1\nZuschlag für die Ehe-                           Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5 entstehen; Verwaltungskosten\nfrau und jeden zu-                              werden nicht erstattet. Die Teuerungszulagen an\nschlagsberechligten An-                         Empfänger von Kranken- und Familiengeld der\ngehörigen über 18 Jahre    30 Deutsche Mark     Unfallversicherung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) tragen die\nZuschlag für jedes Kind                         Träger der Unfallversicherung. Die Aufwendungen,\nbis zu 18 Jahren          25 Deutsche Mark      die ,durch die Gewährung von Teuerungszulagen an\n2. Wohnsitzgemeinden der Ortsklassen               Empfänger von Unterhaltshilfe (§ 1 Abs. 1 Nr. 6)\nB, C und D:                                     entstehen, trägt .der Soforthilfefonds, sofern sie\nnicht von der nach § 7 .Abs, 1 vo:rgehenden .Stelle\nHaushaltungsvorstand       90 Deutsche Mark     zu tragen sind. Die Teuerungszulagen gelten inso-\nZuschlag für die Ehe-                           weit als Leistungen im Sinne des § 32 in Verbin•\nfrau und jeden zu-                              dung mit § 48 Abs. 2 des Soforthilfegesetzes.\nschlagsberechtigten An-\ngehörigen über 18 Jahre    25 Deutsche Mark                              § 11\nZuschlag für jedes Kind                            Die Bundesregierung      wird   ermächtigt, durch\nbis zu 18 Jahren          20 Deutsche Mark.     Rechtsverordnung"]}