{"id":"bgbl1-1951-40-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":40,"date":"1951-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/40#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-40-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_40.pdf#page=7","order":2,"title":"Gesetz über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen Rentenversicherungen und über Änderungen des Gemeinlastverfahrens (Rentenzulagengesetz - RZG -)","law_date":"1951-08-10T00:00:00Z","page":505,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 40 __ , Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1951                        505\nGesetz über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen\nRentenversicherungen und über Änderungen des Gemeinlastverfahrens\n(Rentenzulagengesetz - RZG -).\nVom 10. August 1951.\nDer Bundestag lwt      das  fol~Jende     Gesetz be-        (4) Auf die Zulagen nach den Absätzen 1 und 2\nschlossen:                                                 sind die §§ 1273, 1274, 1275 und 1279 der Reichs-\nversicherungsordnung nicht anzuwenden.\n§ 1\n(5)  In den Rentenversicherungen der Arbeiter\n(1)  Vorbehaltlich der Neuregelung der gesetz-          und der Angestellten werden die Zulagen nach\nlichen Rentenversicherungen werden zu den am                Absatz 1 nur insoweit gewährt, als sie denjenigen\n1. Juli 1951 laufenden oder nach diesem Tage                Teil der Zuschläge nach den Vorschriften des § 1\nfestgestellten Renten aus der Rentenversicherung            des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes vom\nder Arbeiter (Invalidenversicherung), der Renten-           17. Juni 1949 (WiGBl. S. 99) übersteigen, der zur\nversicherung der Angestellten (Angestelltenver-             Auffüllung der Renten auf die in den bezeichneten\nsicherung) und der knappschaftlichei:l Renten-              Vorschriften genannten Mindestbeträge erforderlich\nversicherung Zulagen gewährt. Zum Knappschafts-             ist.\nsold wird keine Zulage gewährt.\n(6) In Fällen der Wanderversicherung werden die\n(2) Die Zulagen sind unbeschadet der Vorschriften      Zulagen nur einmal gewährt, und zwar aus dem\ndes § 2 Abs. 3 und 4 Bestandteile der Renten.              Versicherungszweig, dessen Träger die Rente fest•\ngestellt hat.\n(3) Die Zulagen werden nur gewährt, wenn und\nsolange sich der Berechtigte im Bundesgebiet oder                                    § 3\nim Lande Berlin aufhält, es sei denn, daß zwischen-\nstaatliche Abkommen etwas anderes bestimmen.                  Die durch die Zulagen entstehenden Mehr-\naufwendungen trägt der Bund; das Nähere be-\nstimmen der Bundesminister für Arbeit und der\n§ 2                              Bundesminister der Finanzen gemeinsam. Für die\nZeit vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum\n{1)  Die Zulagen betragen monatlich                     31. März 1952 trägt jedoch der Bund nur 80 vom\n5,00 Deutsche Mark bei Renten                            Hundert der Mehraufwendungen; den Rest tragen\nbis zu 25 Deutsche Mark,        die Versicherungsträger nach den für die Aufbrin-\ngung der Mittel maßgebenden Vorschriften, ge-\n7,50   Deutsche Mark bei Renten                           trennt für jeden Versicherungszweig gemeinsam,\nvon mehr als 25 bis zu 35 Deutsche Mark,         In der knappschaftlichen Rentenversicherung blei-\nben bei der Anwendung des § 5 Abs. 4 des\n10,00   Deutsche Mark bei Renten\nKnappschaftsversicherungs-Anpassungsgesetzes vorn\nvon mehr als 35 bis zu 45 Deutsche Mark,\n30. Juli 1949 (WiGBl. S. 202) die vom Bund zu\n12,50   Deutsche Mark bei Renten                           tragenden Mehraufwendungen sowohl in den Ge·\nvon mehr als 45 bis zu 55 Deutsche Mark,         samteinnahmen als auch in den Gesamtausgaben\nunberücksichtigt.\n15,00   Deutsche Mark bei Renten\nvon mehr als 55 bis zu 65 Deutsche Mark,\n§ 4\n17 ,50 Deutsche Mark bei Renten\nvon mehr als 65 bis zu 75 Deutsche Mark,            In den Rentenversicherungen der Arbeiter und\nder Angestellten werden außer den Rentenausgaben\n20,00 Deutsche Mark bei Renten                              (§ 6 des Sozialversicherungs-Anpassungsgesetzes\nvon mehr als 75 bis zu 85 Deutsche Mark,         vom 17. Juni 1949) auch die Beiträge zur Kranken~\n22,50 Deutsd1e Mark bei Renten                              versicherung der Rentner von sämtlichen Ver-\nvon mehr als 85 bis zu 95 Deutsche Mark          sicherungsträgern, getrennt für jeden der beiden\nVersicherungszweige, nach Maßgabe ihrer Beitrags-\nmonatlich. Die Zulagen steigen um 2,50 Deutsche             einnahmen jeweils für ein Kalenderjahr gemeinsam\n.Mark monatlich für jede weitere der in Stufen von          getragen. Entsprechendes gilt für die Kosten der\nl 0 Deutsche Mark monatlich fortschreitenden                Krankenversicherung der Rentner in der knapp-\nRentengruppen. Bei der Bemessung der Zulagen ist            schaftlichen Rentenversicherung,\n_von den Renten ohne Kinderzuschüsse auszugehen.\n(2) Zu den Kinderzuschüssen wird eine Zulage                                      § 5\nvon 5 Deutsche Mark monatlich für jedes zuschuß-\nberechtigte Kind gewährt.                                      (1) Dieses Gesetz gilt für die Rentenversicherung\nim Lande Berlin, wenn das Land Berlin nach Ar-\n(3) Für die Bemessung der Zulagen nach Absatz 1         tikel 87 Absatz 2 seiner Verfassung die Anwendung\nsind die Rentenbeträge maßgebend, die sich nach             dieses Gesetzes beschließt und durch Gesetz be„\nAnwendung der §§ 1273, 1274, 1275 und 1279 der              stimmt, daß die Rentenversicherung der Arbeiter\nReichsversicherungsordnung ergeben.                         (Invalidenversicherung) und die Rentenversiche~","506                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nrung der Angestellten (Angestelltenversicherung)         Rentenversicherung im Bundesgebiet leistungs-\nspätestens vom 1. April 1952 an grundsätzlich nad1       pflichtig ist. Die Arbeitsgemeinschaft der Knapp-\nden in der Bundesrepublik Deutschland geltenden          schaften in der Bundesrepublik Deutschland er-\nVorschriften durchgeführt werden; in diesem Ge-          stattet der Versicherungsanstalt Berlin die sich\nsetz des Landes Berlin ist das Nähere zur Ober-          daraus ergebenden Aufwendungen und verteilt sie\nleitung des Bundesrechts auf das Land Berlin zu          auf den Bund und die einzelnen Knappschaften\nbestimmen. Im Einvernehmen mit der Bundes-               nach den bundesrechtlichen Vorschriften.\nregierung kann dabei vom Bundesrecht abgewichen\nwerden, insbesondere soweit es sich handelt um              (3) Die Vorschriften über das Gemeinlastverfah-\na) die Versicherungspflichtgrenze,                    ren in den Rentenversicherungen der Arbeiter und\nder Angestellten treten im Lande Berlin mit Wir-\nb) die über das Bundesrecht hinausgehenden und        kung vom 1. Juni 1951 in Kraft.\nbereits festgestellten Leistungen,\n(4) Der Bund leistet für die Zeit vom 1. April\nc) die Gewährung von Renten an Frauen, die das        bis 30. September 1951 zu jeder von der Ver-\n60. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr     sicherungsanstalt Berlin zu gewährenden Rente\nerwerbstätig sind,                                einen Betrag von 20 Deutsche Mark monatlich. Die\nGewährung von Bundesmitteln zu den Renten-\nd) die Höhe des Beitrags zur Krankenversicherung       versicherungen im Lande Berlin für die Zeit vom\nder Rentner; wird hiernach ein höherer Bei-       1. Oktober 1951 an richtet sich nach Bundesrecht;\ntrag als nach Bundesrecht bestimmt, so wird       die Bundesregierung und der Senat von Berlin\nin dem Verfahren nach § 4 nur der Beitrags-       kfrnnen hierüber_ Näheres, insbesondere für eine\nsatz nach Bundesrecht berücksichtigt.             Ubergangszeit, vereinbaren.\nUber die Auswirkungen des vom Lande Berlin zu\nerlassenden Gesetzes auf den Bund oder die                                         § 6\nRentenversicherungen im Bundesgebiet regelt die             (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juni\nBundesregierung im Einvernehmen mit dem Senat            1951 in Kraft, jedoch der § 4 bereits mit Wirkung\ndes Landes Berlin das Nähere.                            vom 1. April 1950.\n(2) Die Leistungen der knappschaftlichen Renten-         (2) Soweit die Zulagen nach § 2 Abs. 1 zu den am\nversicherung an Berechtigte, die im Lande Berlin         1. Juli 1951 laufenden Renten für die Zeit bis zum\nwohnen, werden von der Versicherungsanstalt              30. September 1951 unter Außerachtlassung des § 2\nBerlin nach Bundesrecht festgestellt und gewährt,        Abs. 5 ausgezahlt werden, pehält es hierbei sein\nsoweit nicht ein Träger der knappschaftlichen            Bewenden.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorßtehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 10. August 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}