{"id":"bgbl1-1951-40-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":40,"date":"1951-08-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/40#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-40-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_40.pdf#page=1","order":1,"title":"Kündigungsschutzgesetz (KSchG)","law_date":"1951-08-10T00:00:00Z","page":499,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["499\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                 Ausgegeben zu Bonn am 13. August 1951                                     1 Nr. 40\nTag                                            lnhalt:                                           Seite\n10. 8. 51 Kündigungsschutzgesetz fKSchG) • • • • • • • • • • • • • • • • • • • . • • • • • • • • •    499\n10. 8. 51 Gesetz über die Gewährung von Zulagen in den gesetzlichen Rentenversicberungen und über\nÄnderungen des Gemeinlastverfahrens (Rentenzulagengesetz - RZG -) • . . . . . . . . .      505\n10. 8. 51 Gesetz über die einstweilige Gewährung einer Teuerungszulage zur Abgeltung von Preis-\nerhöhungen bei Grundnahrungsmitteln (Teuerungszulagengesetz) . . . . • • . • • • . • . .   507\n1\n10. 8. 51 Ubergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank deutscher Länder     509\n10. 8. 51 'Gesetz über die Verteilung des erzielten Reingewinns der Bank deutscher Länder in den\nGeschäftsjahren 1950 und 1951 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  510\n10. 8. 51 Zweites Gesetz zur Änderung des Soforthilfegesetzes . . . . . . . .                         510\n9. 8. 51 Erste Rechtsverordnunq zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes                             511\nHinweis auf Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . ·. . . .                            512\nKündigungsschutzgesetz (KSchG ).\nVom 10. August 1951.\nDer Bundestag hat        das   folgende   Gesetz  be-   dieses Gesetzes di_e kürzere Dauer der Betriebs--\nschlossen:                                                zugehörigkeit eines Vertriebenen oder Heimkehrers\nzu dessen Nachteil nur insoweit berücksichtigt\nERSTER ABSCHNITT                         werden, als es sich um den Vergleich mit eine111\nAllgemeiner Kündigungsschutz                         anderen, länger beschäftigten Vertriebenen oder\nHeimkehrer handelt. Der Arbeitnehmer hat die Tat-\n§ 1                            sachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial\nSozial ungerechtfertigte Kündigungen             ungerechtfertigt im Sinne der Sätze 1 und 3 dieses\nAbsatzes erscheinen lassen.\n(1)  Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegen-\nüber einem Arbeitnehmer, der länger als sechs Mo-                                   § 2\nnate ohne Unterbrechung in demselben Betrieb oder                          Kündigungseinspruch\nUnternehmen beschäftigt ist und das 20. Lebensjahr\nvollendet hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial          Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für ::;ozial\nungerechtfertigt ist.                                     ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche\nnach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat P.in-\n(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung,         legen. Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für\nwenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder       begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständi-\nin dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, o'ter          gung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. Er hat\ndurch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer     seine Stellungnahme zu dem Einsprucb dem Arbeit-\nWeiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in die.;em          nehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schrift-\nBetriebe entgegenstehen, bedingt ist. Der Arbei~-         lich mitzuteilen.     ·\ngeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kün-\n§ 3\ndigung bedingen.\nAnrufung des Arbeitsgerichts\n(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden be-\ntrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2           Will ein Arbeitnehmer geltend machen, daß eine\ngekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem            Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, so muß er\nsozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei          innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kün-\nder Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichts-            digung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung\npunkte nicht oder nicht ausreichend berücksid1tlgt         erheben, daß das Arbeitsverhältnis durch die Kün-\nhat. Das gilt nicht, wenn betriebstechnische, wirt-        digung nicht aufgelöst ist. Hat der Arbeitnehmer\nschaftliche oder sonstige berechtigte betriebliche Be-     Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 2),_ so soll\ndürfnisse die Weiterbeschäftigung eines oder meh-          er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates\nrerer bestimmter Arbeitnehmer bedingen und damit           beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung\nder Auswahl nach sozialen Gesichtsp mkten ent-\n1              einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung\ngegenstehen. Bei der Auswahl darf innerhalb eines          des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der\nZeitraums von zwei Jahren nach Inkrafttreten               Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ah.","600                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 4                          · ten beweist oder wenn die Kündigung offensichtlich\nwillkürlich oder aus nichtigen Gründen unter Miß••\nZulassung verspäteter Klagen\nbrauch der Machtstellung des Arbeitgebers im Be-\n(1} War ein Arbeilnehmer nach erfolgter Kün-          trieb erfolgt ist. Arbeitnehmer und Arbeitgeber\ndigung trotz Anwendung aller ihm nach Lage der           können den Antrag auf Auflösung des Arbeitsver-\nUmstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert, die           hältnisses bis zum Schluß der letzten mündlichen\nKlage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der          Verhandlung in der Berufungsinstanz stellen.\nKündigung zu erheben, so ist auf seinen Antrag die           (2) Das Arbeitsgericht hat für die Auflösung des\nKlage nachtr~1glich zuzulassen.                          Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzusetzen, an\n(2) Mit dem Antrag ist: die Klageerhebung zu          dem es b.ei sozial gerechtfertigter Kündigung ge-\nverbinden; ist die Klage bereits eingereicht, so ist     endet hätte.\nauf sie im Anlrag Bezug zu nehmen. Der Antrag                                       § 8\nmuß ferner die Angabe der die nachträgliche Zu-\nlassung begründenden Tatsachen und der Mittel                               Höhe der Abfindung\nfür deren Glaubhaftmachung enthalten.\n( 1} Als Abfindung ist ein Betrag bis     zu zwölf\n(3) Der Antrag ist nur innerhalb von zwei             Monatsverdiensten festzusetzen. Als Monatsver-\n\\Vochen nach Behebung des Hindernisses zulässig.         dienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei regelmäßiger\nNach Ablauf von sechs Monaten vom Ende der               betriebsüblicher Arbeitszeit in dem Monat, in dem\nversäumten Fris~ an gerechnet, kann der Antca_g           das Arbeitsverhältnis endet (§ 7 Abs. 2}, an Geld\nnicht mehr gestellt werden.                               und Sachbezügen zusteht.\n(4) Ober den Antrag entscheidet das Arbeitsge-            (2) Bei der Festsetzung der Abfindung hat das ·\nricht durch Beschluß. Gegen diesen ist die sofortiqe     GE;richt insbesondere die Dauer der Betriebszuge- '\nBeschwerde zulässig.                                      hörigkeit des Arbeitnehmers sowie die wirtschaft•\n>:  r:.\n:'i ,)\nliche Lage des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers\nangemessen zu berücksichtigen.\nVerlängerte Anrufungsfcist\nHell ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen                                  § 9\nnach Zugang der Kündigung aus anderen als den in\n§ 1 Abs. 2 und :3 bezeichneten Gründen im Klage-            Anrechnung auf entgangenen Zwischenverdienst\nwege geltend gemacht, daß eine rechtswirksame\nKündigung nicht vorliege, so kann er in diesem               Besteht nach der Entscheidung des Arbeitsge-\nVerfahren bis zum Schluß der mündlichen Verhand-          richts das Arbeitsverhältnis fort, so muß sich der\nlung erster Instanz auch die Unwirksamkeit der            Arbeitnehmer auf das Arbeitsentgelt, das ihm der\nKündigung gemäß § 1 Abs. 2 und 3 geltend machen.          Arbeitgeber für die Zeit nach der Entlassung\nDas Gericht soll ihn hierauf hinweisen.                   schu1det, anrechnen lassen,\na} was er durch anderweitige Arbeit verdient\n§ 6                                        hat,\nWlrksamwerden der Kündigung                           b) was er hätte verdienen können, wenn er\nes nicht böswillig unterlassen hätte, eine\nWird die Rechtsunwirksamkeit einer sozial un-                     ihm zumutbare Arbeit anzunehmen,\ngerechtfertigten Kündigung nicht rechtzeitig geltend\ngemacht {§ 3 Satz 1,. §§ 4 und 5). so gilt die Kündi-             c) was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistun-\ngung, wenn sie nicht aus anderem Grunde rechts-                      gen infolge Arbeitslosigkeit aus der So-\nunwirksam ist, als von Anfang an rechtswirksam.                      zialversicherung, der Arbeitslosenversiche-\nrung, der Arbeitslosenfürsorge oder d.er\nöffentlichen Fürsorge für die Zwischenzeit\n§ 7\ngezahlt worden ist. Diese Beträge hat der\nAuflösung des Arbeitsverhältnisses durch Urteil des                  Arbeitgeber der Stelle zu erstatten, die sie\nArbeitsgerichts; Abfindung des Arbeitnehmers                     geleistet hat.\n(1} Stellt das Gericht fest, daß das Arbeitsver-\nhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, ist                                § 10\njedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des /u-                Neues Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers;\nbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf                    Auflösung des alten ArbeitsYerhältnisses\nseinen Antrag das Arbeitsgericht das Arbeitsver-\nhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlunu           Besteht nach der Entscheidung des Arbeitsgerichts\neiner Abfindung zu verurteilen. Die gleiche Ent-          das Arbeitsverhältnis fort, ist jedoch der Arbeit-\nscheidung hat das Arbeitsgericht auf Antrag des           nehmer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis ein-\nArbeitgebers zu treffen. wenn er die Auflösung des        gegangen, so kann er binnen einer Woche nach der\nArbeitsverhältnisses aus Gründen verlangt, die •~ine      Rechtskraft des Urteils durch Erklärung gegenüber\nden Betriebszwecken dienliche weitere Zusammen-           dem alten Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeits-\narbeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber              verhältnisses bei diesem verweigern. Die Frist wird\nnicht erwarten lassen. Der Antrag des Arbeitgebers         auch durch eine vor ihrem Ablauf zur Post ge-\nist jedoch abzulehnen, wenn der Arbeitnehmer die        , gebene schriftliche Erklärung gewahrt. Mit dem\nUnrichtigkeit dieser Gründe in wesentlichen Punk-         Zugang der Erklärung erlischt das Arbeitsverhält-","Nr. 40 -·· Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. August 1951                           50f\nnis. Macht der Arbeitnehmer von seinem Verweigc-                             ZWEITER ABSCHNITT\nrungsrecht Gebrauch, so ist ihm entgangener Ver-\nKündigungsschutz der Betriebsrats-\ndienst nur für die Zeit zwischen der Entlassung und\nmitglieder\ndem Tage des Eintritts in das neue Arbeitsverhältnis\nzu gewähren. § 9 finde! entsprechende Anwendung.                                      § 13\nUnzulässigkeit der Kündigung\n§ 11                                 (1) Die Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist\nVerhältnis zu sonstigen Kündigungen                unzulässig, es sei denn, daß ein Grund vorliegt, der\nden Arbeitgeber nach dem Gesetz zur Kündigung\n(1) Die Vorschriflen über das Recht zur außer-           des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer\nordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses           Kündigungsfrist berechtigt.\nwerden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt.\nDie Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen                  (2) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündi-\nKündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 3               gung der Betriebsratsmitglieder frühestens zum\nSatz 1 und der §§ 4 bis 6 geltend gemacht werden.            Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß\nStellt das Gericht fest, daß die außerordenfüche            ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch\nKündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeit-            zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist\nnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses                  (3) Wirc: ein Betriebsratsmitglied in einer Be•\nnicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Ar-            triebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so\nbeitsgericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und            ist es in eine andere Betriebsabteilung zu über-\nden Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung zu              nehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht\nverurteilen; die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und der         möglich, so findet auf seine Kündigung die Vor-\n§§ 8 bis 10 gelten entsprechend.                             schrift des Absatzes 2 über die Kündigung bei StiE-\n(2) Eine unwirksame fristlose Kündigung gilt im          legung des Betriebes sinngemäß Anwendung.\nZweifel nicht als Kündigung 1ür den nächsten zu-\nlässigen Kündigungszeitpunkt. Ist sie gleichwohl                                       § 14\nals Kündigung für den nächsten zulässigen Küncli-           Neues Arbeitsverhältnis des Betriebsratsmitglieds;\ngungszeitpunkt anzusehen, so sind die Vorschriften                  Auflösung des alten Arbeitsverhältnisses\nder §§ 1 bis 10 anzuwenden.\nStellt das Gericht die Unwirksamkeit der Kündi-\n(3) V~rstößt eine Kündigung gegen die guten              gung eines Betriebsratsmitglieds fest, so kann das\nSitten, so kann der Arbeitnehmer ihre Nichtigkeit           Betriebsratsmitglied, falls es inzwischen ein neues\nunabhängig von den Vorschriften dieses Gesetzes             Arbeitsverhältnis eingegangen ist, binnen einer\ngeltend machen. Erhebt er innerhalb von drei                Woche nach Rechtskraft des Urteils durch Er-\n·wochen nach Zugang der Kündigung Klage auf                 klärung gegenüber dem alten Arbeitgeber die\nFeststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch die           Weiterbeschäftigung bei diesem verweigern. Im\nKündigung nicht aufgelöst ist, so finden die Vor-           übrigen finden die Vorschriften des § 9 und des\nschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der          § 10 Sätze 2 bis 4 entsprechende Anwendung.\n§§ 8 bis 10 entsprechende Anwendung; die Vor-\nschriften des § 4 über Zulassung verspäteter Klage:a\nund des § 5 über verlängerte Anrufungsfrist gelten                            DRITTER ABSCHNITT\ngleichfalls entsprechend.                                                   Kündigungsschutz\n(4) Im übrigen finden die Vorschriften dieses Ab-                    bei Massenentlassungen\nschnitts auf ~ine Kündigung, die bereitsaus anderen                                    § 15\nals den in '§ 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen\nrechtsunwirksam ist, keine Anwendung,                                             Anzeigepflicht\n(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeits-\namt unter Beifügung der Stellungnahme des Be·\n§ 12                            triebsrats schriftlich Anzeige zu erstatten, bevor er\nAngestellte in leitender Stellung                        a)  in Betrieben mit in der Regel mehr als 20\nDie Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht                      und weniger als 50 Arbeitnehmern mehr\nals 5 Arbeitnehmer,\na) in BetriebeJil einer juristischen P~rson tür\ndie .Mitglieder des Organs, das zur gesetz-              b} in Betrieben mit in der Regel mindestens\nlichen Vertretung der juristischen Person                    50 und weniger als 500 Arbeitnehmern\nberufen ist,                                                10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig\nbeschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr\nb) in Betrieben einer Personengesamtheit für                    als 25 Arbeitnehmer,\ndie durch Gesetz, Satzung oder Geseil-\nschaftsvertrag zur Vertretung der Per•                    c) in Betrieben mit in der Regel mindestens\nsonengesamtheit berufenen Personen,                          500 Arbeitnehmern mindestens 50 Arbeit-\nnehmer\nc) für Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähn-\nliche leitende Personen, soweit diese zur        innerhalb von vier Wochen entläßt.\nselbständigen Einstellung oder Entlassung            (2) Das Recht zur fristlosen Entlassung bleibt un-\nvon Arbeitnehmern berechtigt sind.               berührt, Fristlose Entlassungen werden bei Berecha","502                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nnung der Mindestzahl der Entlassungen nach Ab-             aus dem Präsidenten des Landesarbeitsamtes oder\nsatz 1 nicht mitgerechnet.                                 einem von ihm beauftragten Angehörigen des. Lan-\ndesarbeitsamtes als Vorsitzenden und je zwei Ver-\n(3) Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift         tretern der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der\ngelten nicht                                               öffentJiclien Körperschaften zusammensetzt, die von\na) in Betrieben einer juristischen Person die      dem Verwaltungsausschuß des LandesarbeUsamtes\nMitglieder des Organs, das zur gesetz-          benannt werden. Der Ausschuß hat vor seiner Ent-\nlichen Vertretung der juristischen Person scheidung den Arbeitgeber und den Betriebsrat an-\nberufen ist,                                ,; zuhören; er trifft seine Entscheidungen mit Stim-\nmenmehrheit.\nb) in Betrieben einer Personengesamtheit, die\ndurch Gesetz, Satzung oder Gesellschafts-         (2) Dem Ausschuß sind, insbesondere vom Arbeit-\nvertrag zur Vertretung der Personenge-         geber und Betriebsrat, die von ihm für die Beur-\nsamtheit berufenen Personen,                   teilung des Falles erforderlich gehaltenen Aus-\nkünfte zu erteilen. Auf die nichtbeamteten Mit-\nc) Geschäftsführer, Betriebsleiter und ähn-        glieder der in § 18 Abs. 1 und 4 und § 19 beze.ich-\nliche leitende Personen, soweit diese zur neten Ausschüsse findet die. Verordnung gegen\nselbständigen Einstellung oder Entlassung      Bestechung und Geheimnisverrat nichtbea.mteter\nvon Arbeitnehmern berechtigt sind.             Personen in der Fassung vom 22. Mai 1943 (Reichs-\ngesetzbl. I S. 351) Anwendung.\n§ 16                               (3) Der Ausschuß hat sowohl das Interesse des\nEntlassungssperre                      Arbeitgebers als auch das der zu entlassenden Ar-\nbeitnehmer, das öffentliche Interesse und die Lage\n(1) Entlassungen, die nach § 15 anzuzeigen sind,        des gesamten Arbeitsmarktes unter besonderer Be-\nwerden vor Ablauf eines Monats nach Eingang der            achtung des Wirtschaftszweiges, dem der Betrieb\n· Anzeige beim Arbeitsamt nur mit Z1+stimmung des            angehört, zu berücksichtigen. Die Oberste Landes-\nLandesarbeitsamts wirksam; die Zustimmung kann             behörde ist berechtigt, zwei Vertreter in den Aus•\nauch rückwirkend bis zum Tage der Antragstellung            schuß nach Absatz 1 mit beratender Stimme zu\nerteilt werden.                                            entsenden, wenn die Zahl der Entlassungen, für die\nnach § 15 Abs. 1 Anzeige erstattet ist, mindestens\n(2) Das Landesarbeitsamt kann im Einzelfall be-\nfünfzig beträgt.\nstimmen, daß die Entlassungen nicht vor Ablauf\nvon längstens zwei Monaten nach Eingang der An-               (4) Der beim Landesarbeitsamt nach Absatz 1 ge-\nzeige beim Arbeitsamt wirksam werden.                      bildete Ausschuß kann seine Befugnisse nach Ab-\nsatz 1 bei Betrieben mit in der Regel weniger als\n(3) Soweit die Entlassungen nicht innerhalb eines\n100 Arbeitnehmern ganz oder teilweise auf das ört-\nMonats nach dem Zeitpunkt, zu dem sie nach den\nlich zuständige Arbeitsamt übertragen. In diesem\nAbsätzen 1 und 2 zulässig sind, durchgeführt werden,\nFalle werden die Entscheidungen von einem beim\nbedarf es unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1\nArbeitsamt entsprechend den Vorschriften des Ab-\neiner erneuten Anzeige.\nsatzes 1 zu bildenden Ausschuß getroffen. Die Ab-\nsätze 2 und 3 gelten entsprechend.\n§ 17\nZulässigkeit von Kurzarbeit                                          § 19\n(1) Ist der Arbeitgeber nicht in der Lage, die         Entscheidungen der Hauptstelle der Bundesanstalt\nArbeitnehmer bis zu dem in § 16 Abs. 1 und 2 be-           für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nzeichneten Zeitpunkt voll zu beschäftigen, so kann\ndas Landesarbeitsamt zulassen, daß der Arbeitgeber            Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bun-\nfür die_ Zwischenzeit Kurzarbeit einführt.                 desministers für Verkehr oder des Bundesministers\nfür das Post- und Fernmeldewesen gehören, trifft,\n(2) Der Arbeitgeber ist im Falle der Kurzarbeit         wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden\nberechtigt, Lohn oder Gehalt der mit verkürzter            sollen, ein gemäß § 18 Abs. 1 bei der Hauptstelle\nArbeitszeit beschäftigten Arbeitnehmer entspre-            der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Ar-\nchend zu kürzen; die Kürzung des Arbeitsent-               beitslosenversicherung zu bildender Ausschuß die\ngelts wird jedoch erst von dem Zeitpunkt an wirk-          Entscheidungen nach § 16 Abs. 1 und 2. Der zu\nsam, an dem das Arbeitsverhältnis nach den allge-          ständige Bundesminister kann zwei Vertreter niit\nmeinen gesetzlichen oder den vereinbarten Be-              beratender Stimme in den Ausschuß entsenden. Die\nstimmungen enden würde.                                     Anzeigen nach § 15 sind in diesem Falle an die\n(3) Tarifvertragliche Bestimmungen über die Ein-        Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-\nführung, das Ausmaß und die Bezahlung von Kurz-            lung und Arbeitslosenversicherung zu erstatten. Im\narbeit werden durch die Absätze 1 und 2 nicht be-          übrigen gilt § 18 Abs. 1 bis 3 entsprechend.\nrührt.\n§ 18                                                     § 20\nEntscheidungen des Landesarbeitsamtes                                Ausnahmebetriebe\n(1) Die Entscheidungen des Landesarbeitsamtes               (1) Auf Saisonbetriebe und Kampagne-Betriebe\nnach § 16 Abs. 1 und 2 trifft ein Ausschuß, der sich       finden die Vorschriften dieses Abschnittes bei Ent-","Nr.40-Tag der Ausgabe: Bonn, den 13.August 1951                           5()3\nlassungen, die durch diese Eigenart der Betriebe         (4) Für Klagen der nach § 481 des Handelsgesetz-\nbedingt sind, keine Anwendung.                        buchs zur Schiffsbesatzung gehörenden Persörien\nauf Feststellung, daß das Arbeitsverhältnis durch\n(2) Der Bundesminister für Arbeit wird ermäch-     die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 3), tritt an die\ntigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu e,r-     Stelle des Arbeitsgerichts das Gericht, das ffü\nlassen, welche Betriebe als Saisonbetriebe ocer\nStreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis diese1\nKampagne-Betriebe im Sinne des Absatzes 1 gelten.\nPersonen zuständig ist. Soweit in Vorschriften der\nSeemannsordnung für die Streitigkeiten aus dem\nArbeitsverhältnis Zuständigkeiten des Seemanns-\nVIERTER ABSCHNITT\namts begründet sind, finden die Vorschriften auf\nSchlußbestimmungen                       Streitigkeiten über Ansprüche aus diesem Gesetz\nkeine Anwendung.\n§  21\n(5) Der Kündigungsschutz des Ersten Abschnitts\nGeltungsbereich                   gilt, abweichend von § 12, auch für den Kapitän\n(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-    und die übrigen als leitende Angestellte im Sinne\nschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des     des § 12 anzusehenden Angehörigen der Besatzung.\nprivaten und des öffentlichen Rechts vorbehaltlich\nder Vorschriften des § 22 für die Seeschiffahrtr;-,\nBinnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die                               § 23\nVorschriften des Ersten Abschnitts gelten nicht für\nKündigung in Arbeitskämpfen\nBetriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel\nfünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der        Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine\nLehrlinge beschäftigt werden.                         Anwendung auf Kündigungen und Entlassungen,\ndie lediglich als Maßnahmen in wirtschaftlichen\n(2} Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten Kämpfen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern\nfür Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts     vorgenommen werden.\nsowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Ver-\nwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche\nZwecke verfolgen. Sie gelten nicht für Seeschiffe,                             § 24\nBinnenschiffe und Luftfahrzeuge und ihre Besatzung.\nVerpflichtung zur Meldung von Einstellungen\n(3) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten                   und Entlassungen\nnicht, wenn Entlassungen auf Baustellen aus Witte-\nrungsgründen vorgenommen werden.                         (1) Der Arbeitgeber hat die Einstellung und Ent-\nlassung von Arbeitnehmern binnen drei Tagen dem\nArbeitsamt anzuzeigen, in dessen Bezirk der Betrieb\n§ 22                        (die Betriebsabteilung) liegt. Die Anzeigen für Ar-\nbeitnehmer, die zur Mitgliedschaft bei Orts-, Land-\nAnwendung des Gesetzes auf Betriebe der Schiffahrt\nund des Luftverkehrs                 oder lnnungskrankenkassen verpflichtet sind, sowie\nfür nichtkrankenverskherungspflichtige Angestellte,\n(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Ab-    für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung an\nschnitts finden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5     Orts-, Land- oder Innungskrankenkassen entrichtet\nauf Arbeitsverhältnisse der Besatzung von See-       werden müssen, sind zusammen mit den An- und\nschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen An-      Abmeldungen für die Kranken- oder Arbeitsloscm-\nwendung. Als Betrieb im Sinne dieses Gesetzes gilt    versicherung an die Krankenkassen zu richten.\njeweils die Gesamtheit der Seeschiffe Jder der\n(2) Die Bundesregierung erläßt Vorschriften über\nBinnensc;::hiffe eines Schiff ahrtsbetriebs oder der\nForm und Inha.lt der Anzeigen. Sie kann für einzelne\nLuftfahrzeuge eines Luftverkehrsbetriebs.\nArbeitnehmergruppen Ausnahmen von der Anzeige-\n(2) Dauert die erste Reise eines Besatzungsmit-   pflicht nach Absatz 1 zulassen.\nglieds im Dienste einer Reederei oder eines Luit-        (3) Ein Arbeitgeber oder, wenn der Arbeitgeber\nverkehrsbetriebs länger als sechs Monate, 30 ver-    eine juristische Person ist, der zur gesetzlichen Ver-\nlängert sich die Sechsmonatsfrist des § 1 Abs. 1 bis tretung Berechtigte, der vorsätzlich oder fahrlässig\ndrei Tage nach Beendigung dieser Reise.              gegen die Vorschrift des Absatzes 1 verstößt, wird\n(3) Die Klage auf Feststellung, daß das Arbeits-  unbeschadet des § 530 der Reichsversicherungsord-\nverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst 1st   nung mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig\n(§ 3), ist binnen drei Wochen, nachdem das Be-\nDeutsche Mark oder mit Haft bestra.ft. Die Verfoi•\nsatzungsmitglied zum Sitz des Betriebes zurüc.K-      gung tritt nur auf Antrag des Direktors des Arbeits-\ngekehrt ist, zu erheben, spätestens jedoch binnen     amtes ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zu•\nsechs Wochen nach Zugang der Kündigung. \\tVi ·d    1\nlässig.\ndie Kündigung während der Fahrt des Schiffes rnfor\ndes Luftfahrzeuges ausgesprochen, so beginnt die                               § 25\nsechswöchige Frist nicht vor dem Tage, an dem              Bestimmungen über den Arbeitsplatzwechsel\ndas Schiff oder das Luftfahrzeug einen deutschen         Es treten außer Kraft:\nHafen oder Liegeplatz erreicht. An die Stelle der\nDreiwochenfrist in § 5 treten die hier in den        die Verordnung über die Beschränkung des Arbeits-\nSätzen 1 und 2 bestimmten Fristen.                    platzwechsels vom 1. September 1939 (Reichsge•","504                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nsetzbl. I S. 1685} nebst den dazu erlassenen Durch-      1947 (Amtsblatt des Bayerischen Kreises Lindau,\nführungsverordnungen,                                    Jahrgang 1947, Nr. 19).\nZiffer 16 der Anordnung des Badischen Arbeits-\nministeriums über den Arbeitseinsatz vom 3. August\n1946 (Amtsblatt der Landesverwaltung Baden Fran-                                 § 26\nzösisches Besatzungsgebiet S. 57),\nInkrafttreten\n§ 9 Abs. 6 der Rechlsanordnung von Würltemb21g-\nHohenzollern über den Arbeitseinsatz vom 27. Au-            ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Vor-\ngust 1946 (Amtsblatt des Staalssekretariats für das      schrift des Absatzes 3 am Tage nach seiner Ver-\nfranzösisch besetzte Cebiet Württernbergs und Ho-        kündung in Kraft. Für Kündigungen, die Arbeit-\nhenzollerns S. 176),                                     nehmern vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu-\n§ 15 der Rundverfügung des Oberregierungspräsi-          gegangen sind, bleiben die bisherigen Vorschriften\ndiums Hessen-Pfalz über den Einsatz der Arbeits-         maßgebend.\nkräfte vom 15. Mai 1946 (Amll. Mitteilungen c!c-'s\nOberregierungspräsidiums Hessen-Pfalz S. 280),              (2) Im übrigen treten die landesrechtlichen Vor-\n§§ 2 und ~1 des Präsidialcrlasses von Rheinlan.d-        schriften über den Schutz der Arbeitnehmer gegen\nH.essen-Nassau zur Lenkung der Arbeitsvermittlung        sozialwidrige Kündigungen und über den Kündi-\nsowie zur Verpflicb tung von Arbeitskräften für be-      gungsschutz der Betriebsratsmitglieder mit dem In-\nsonders vordringliche Arbeiten innerhalb Rhem•           krafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.\nland-Hessen-Nassau vom 17. Mai 1946 (Amtsblatt\nfür das Oberpräsidium Rheinland-Hessen-Nassau               (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über den\nund für die Regierungen in Koblenz und Montabaur         Kündigungsschutz bei Massenentlassungen sowie\ns.  130),                                                § 21 Abs. 2 und 3 und § 24 dieses Gesetzes treten,\nLandesgesetz von Rheinland-Pfalz zur Sicherung der       soweit darin der Hauptstelle der Bundesanstalt für\nArbeitsplätze vom 21. Juni 1948 (Gesetz- und Ver-        Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung\nordnungsblatt der Landesregierung .Rheinland-Pfalz       Aufgaben übertragen werden, mit der Errichtung\nS. 241) in der Fassung des Landesgesetzes zur Ände-      der Bundesanstalt und, soweit darin den Landes-\nrung des Landesgesetzes zur Sicherung der Arbeits-       arbeitsämtern und Arbeitsämtern Aufg_aben übet-\nplätze vom 10. Januar 1951 (Gesetz, und Verord-          tragen werden, mit der Obernahme der einzelnen\nnungsblatt der Landesregierung Rheinland-Pfalz           Landesarbeitsämter und Arbeitsämter durch die\ns.  2),                                                  Bundesanstalt in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten\n§, 9, der Rechtsanordnung des Kreispräsidenten des       die landesrechtlichen Vorschriften über den Kündi-\nKreise.s Lindau über den Arbeitseinsatz vom 5. März      gungsschutz bei Massenentlassungen außer Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird h lermit verkünd '3t.1\nBon.n, den 10,- August 1951.\nD e_r Bundes prä s i den t\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}