{"id":"bgbl1-1951-4-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":4,"date":"1951-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/4#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-4-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_4.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1951-01-19T00:00:00Z","page":73,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["73\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                   Ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 1951 ,                                                      Nr. 4\nTag                                                  Inhalt:                                                            Seite\n19. 1. 51      Gcselz zur !Xnclerung des Mineralölsteuergesetzes                                                             73\n18. 12. so      Entscbcidnnn über die sachliche Zuständigkeit zum Erlaß einer Ve1ordnung über die Änderung\nun<l Vcrlfü1uc1ung der Gültigkeitsdauer der Hessischen Verordnung über die Arbeitslosen-\nfürsorge vom 5. Juli 1948 in der Fassung der Verordnung vom 3. Juni 1949 • • • • • • •                      75\n19 12.  f)()    Vcrorclmm\\J ühc:r die .Anderung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Hessischen Verord-\nnung über die Arbeitslosenfürsorge .    • .  • .   .    .  • .   ,   • . • • • .   .    .   .  .   . .      75\nGesetz zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes.\nVom 19. Januar 1951.\nDer Blmdeslag          hal     das folgende Gesetz    be-    2. § 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nschlossen:\n,,(1) Die      Steuer beträgt für        100 kg Eigen•\nArtikel 1                                gewicht:\nBeim Einqang\nIm Inland       in den Gel-\nDas Mincralölslcuergesetz in d0r Fassung der Be-                                                      hergestellt   tungsbereich\ndes Gesetzes\nkanntmachung vom 22. März 1939 (Reichsgesetzbl.                                                              DM              DM\nI S. 566) und der dazu ergangenen Änderungen                       1. für Mineralöle der in § 1\n(Verordnung über Zolländerungen und über Mineral-                       Absatz 2 Ziffer 1 bezeich-\nölsteuer vom 5. September 1939 --- Reichsgesetzbl. I                    neten Art, und zwar für\nS. 1687 --) wird wie folgt geändert:\na) Benzine                          19               13\n1. § 1 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:                       b) Leuchtöle (Petroleum)\nund Traktorenkraft-\n.. § 1                                       stoff e .                       11                5\nSteuergegenstand                                      c) Gasöle\n(1) Mineralöl unterliegt einer Abgabe (Mine-\naa) aus Erdöldestilla-\nralölsteuer). Die Mineralölsteuer ist Verbrauch-                              tion. Hydrierung\nsleuer im Sinn der Reichsabgabenordnung.                                      oder anderen Ver-\nfahren .                  10,90             7\n(2) Mineralöl im. Sinn des Absatzes 1 sind:                          bb) aus Braunkohlen-\nschwel teerdestilla-\n1. natürliche und künstliche Mineralöle der\ntion .                     11,90            7\nNr. 239 des Zolltarifs, ausgenommen\nrohes Erdöl;                                            d) Schmieröle .                     23               23\n2. die Stcinkohlenteerölc der Nr. 245 des                  e) Heizöle . . • • •           •     1                 1\nZolltarifs;                                              f) Bitumen .                        2                2\n3. die bei der Au forbci tung von Altölen                  g) sonstige Mineralöle               6                 6\nhergestcll ten Mineralöle;                         2. für Steinkohlenteeröle\n4. Schieferteer und Torfteer aus Nr. 243\na) leichte                          19,80            11\ndes Zolltarils sowie Steinkohlenteer aus\nNr. 244 des Zollt:arifs;                                b) schwere .                          1                1\n5. RücksU-inde m1s der Destiliation der               3. für Mineralöle der in § 1\nMineralöle aus Nr. 23B und 243 des Zoll-                Absatz 2 Ziffer 3 bezeich-\ntarifs und des Steinkohlen-, Braunkoh-                  neten Art                           15               15\nlen-, Torf- und SchicfcrLPcrs aus Nr. 238,\n4. fur Schieferteer, Torfteer\n24:3 und 214 des Zolltarifs;                            und Steinkohlenteer                  2                 2\nG. Waren der Nr 2L11 und 2,t) des Zoll-\ntarifs, Para11in aus Nr. 250 des Zolltarifs,       5. für die in § 1 Absatz 2\nWeichparaffin der Nr. 2.51 des Zolltarifs               Ziffer 5 bezeichneten\nRückstände .                          2                2\nund Vaselin iJUS Nr. 250 des Zolltarifsi\n7. Plüssig~1as aus Nr. 379 des Zolltarifs;            G. für Waren der in § 1 Ab-\nsatz 2 Ziffer 6 bezeich-\n8. Wagenschmiere der Nr. 259 und Schmier-                                                                       10\nneten Art .                         10\nmillcl, unt(~r Venvendung von Mineral-\nöl hergestellt, aus Nr. 260 des Zolltarifs.\"       7. für Flüssiggas .       . .  .    .    10               10","74                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n8. für Vv agenschmiere und                                     a) die Begriffe des § 1 Absatz 2 und des ~ 2\nSch1?liermiltel, unter Ver-                                  im einzelnen zu umschreiben,\nwclndunu von Mineralöl\nhergestellt .              . 23            23           b) die zur Sicherung der Steuer im Falle des § 3\nAbsatz 3 erforderlichen Bestimmungen zu er-\n\\Vas unter Eigeugew icht zu verstehen ist, be-\nlassen,\nstimmen die Zollvorschriften.\"\n:3.   D<'.m § 3 wird folgender Absatz 3 angefü.gt:                  c) das Nähere über Steuerlager (§ 5a) zu be-\n,,(3) Beün Eingang von Mineralöl in den Gel-                 stimmen mit der Maßgabe 1 daß\ntungsbereich des Gesetzes gelten für die Ent-                           für die Steuerschuld nur in begründeten\nstehung der Sleuersdrnld und den Zeitpunkt, in                          Ausnahmefä1len Sicherheit zu leisten ist;\ndc.m sie entsteht, für die Person des Steuer-\nsdrnldners, für die Steuerbefreiung in den                              die Steuer bis zum 25. des zweiten auf\nF~iJlen des § G9 des Zollgesetzes und für das                           die Entnahme aus einem Steuerlager fol-\nSteuerverfahren die entsprechenden Vorschriften                         genden Monats zu entrichten ist;\ndes Zollre<.~hts und der Anmerkung 2 zu Nr. 239\ncc) die Bewilligung- eines Steuerlagers als\ndes Zolltarifs über inländische Betriebsanstalten.\"\nvom Inkrafttreten des Gesetzes an erteilt\n4.    Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:                                gilt, '\"renn der Antrag innerhalb einer\n.,(2) Beim Eingang von Mineralöl in den Gel-                       Woche nad1 dem Inkrafttreten gestellt\ntungsbereich des Gesetzes gelten für die Steuer-                        wird.\nerklärung und den Steuerbescheid die ent-\nsprechenden Vorschriflen des Zollrechts.\"                                            Artikel 2\n5~    l)en.1 § 5 wird frJlgc11(ler /\\_bsalz 3 angefil.gt:\n., (.1) Beim Eingang von Mineralöl in den Gel-                    Ubcrgangsbestimmungcn\ntungsbereich des Gesetzes gelten für die Fällig-              (1) Bestände an Mineralöl, die sich im Zeitpunkt\nkeit und den Zahlungsaufschub die entsprechr:n-            des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits im freien\nden Vorschriften des Zollrechts.\"                           Verkehr des Inlands befinden, sind nach näherer\nG.    Nach § 5 ist einzufügen:                                   Bestimmung des Bundesministers der Finanzen nach\n§ 2 des Gesetzes zu, versteuern. Eine bereits ent-\n,,§ 5 a\nrichtete Mineralölsteuer wird angerechnet.\nSteuerlager\n(2) Die näheren Bestimmungen des Bundes-\nGroßhändlern· und am Mineralölvertrfob be-\nministers der Finanzen haben folgendes vorzusehen:\nteiligten Herstellern kann bei wirtschaftlichem\nBedürfnis gestattet werden, Mineralöl unver-                        a) \\Vird einem nach § 5 a des Gesetzes Be-\nsteuert zu lagern.\"                                                     rechtigten ein Steuerlager bewilligt, so\n7. § 6 wird wie folgt geändert:                                              gelten 75 vom Hundert der vorstehend in\nAbsatz 1 bezeichneten Best'-'nde als in das\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nSteuerlager aufgenommen.\n„Entsprechendes gilt für Mineralöl, das\nnach Eingang in den Geltungsbereich des                  b) Mineralölhändler und am Mineralölver-\nGesetzes zur weiteren Bearbeitung in einen                  trieb beteiligte Hersteller, die Mineralöl\nHerstellungsbetrieb gebracht wird, der                      der in Absatz 1 bezeichneten Arten be-\nnicht inländische Bclriebsanstalt ist.\"                     sitzen, erhalten, wenn ihnen entweder ge-\nh) In Absatz 2 wird nach dem Wort „Ver-                                mäß § 5 a des Gesetzes ein Steuerlager\nwendung\" eingefügt:                                             nicht bewilligt werden kann oder wenn sie\nals gemäß § 5 a des Gesetzes Berechtigte\n.. und für Flugbetriebsstoffe, sowie Säure-\nein Steuerlager nicht beantragen oder nicht\nharze und ölhaltige gebrauchte Raffinations-\nhilfsmittel der Mineralölindustrie,        \\,vie            bewilligt erhalten, für 75 vom Hundeit\nBleicherde, Lauge, Schwefelsäure\"                           -ihrer Bestände Stundung der Steuer m f\n2 Monate.                      '\n8. § 8 crhüll folgende Fassung:\nc) Eine Besteuerung der Bestände beim End-\n.,§ 8                                       verbraucher findet nicht statt, soweit sie\nVerkehrsbeschränkung                                     bis zum 17. Januar 1951 im normalen 'Wirt-\nund Steueraufsicht                                    schaftsverkehr zum Endverbraucher gelangt\n(1) Rohes Erdöl darf im Inland nur an Her-                         sind.\nstellungsbetriebe abgegeben werden.\n(2} Betriebe, die rohes Erdöl gewinnen oder                                      Artikel 3\nM.ineralül hcrslellcn oder vertreiben, unter-\nliegen der Steueraufsichl.\"                                                   Steuerabwälzung\n9. Als § 11 ist anzufügen:                                           Die in § 1 des Gesetzes zur Neuordnung . der\n.,§ 11                            Treibstoffpreise vom 19. Juni 1950 (BGB!. S. 225)\nfestgesetzten Verbraucherhöchstpreise werden für\nDurchführung                            Benzin von 0,55 DM auf 0,65 DM und für Benzol\nDie Hlrn.desrcgicrung wird ermächtigt, zur von 0,63 DM auf 0,73 DM je Liter und für Diesel-\nDurchführung des Cesctzes durch Rechtsver- , kraftstoff von 0,38 DM auf 0,45 DM je kg erhöht.\nordnung                                                     Die in § 2 Absatz 2 des genannten Gesetzes auf-"]}