{"id":"bgbl1-1951-39-7","kind":"bgbl1","year":1951,"number":39,"date":"1951-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/39#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_39.pdf#page=8","order":7,"title":"Bekanntmachung des Wortlautes des Pachtkreditgesetzes","law_date":"1951-08-05T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["494                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nBekanntmachung\ndes Wortlautes des Pachtkreditgesetzes.\nVom 5. August 1951.\nAuf Grund des Artikels II des Gesetzes zur Ände-\nrung des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der\nKapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche\nPächter vom 5. August 1951 ·(Bundesgesetzbl. I\nS. 492) wird der Wortlaut des Gesetzes betreffend\ndie Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für\nlandwirtschaftliche Pächter in der vom 1. Januar\n1951 an geltenden Fassung als Pachtkreditgesetz\nnachstehend neu bekanntgemacht.\nBonn, den 5. August 1951.\nDer Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nDr. S o n n e m a n n\nPachtkredit~e~etz.\nVom 5. August 1951.\n§ 1                                 (2) Das Pfandrecht erstreckt sich weiter auf ln-\nventarstück-e, die der Pächter nach der Entstehung\nDer Pächter eines landwirtschaftlichen Grund-          des Pfandrechts erwirbt, sobald er sie in das In-\nstücks kann an dem ihm gehörenden Inventar einem          ventar einverleibt. Dies gilt nicht, wenn die Er-\nzugelassenen Kreditinstitut (Pachtkreditinstitut) zur       streckung des Pfandrechts durch eine schriftliche\nSicherung eines ihm gewährten Darlehens ein                 Vereinbarung des Pächters und des Pfandgläubigers\nPfandrecht (§ 1204 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-          ausgeschlossen und die Vereinbarung bei dem im\nbuchs) oh~e Besitzübertragung nach Maßgabe dieses           § 2 Abs. 1 bezeichneten Gericht niedergelegt wor-\nGesetzes bestel1en.                                         den ist. In der Vereinbarung muß das Inventarstück\nunter Angabe seiner kennzeichnenden Merkmale\n§ 2                              bezeichnet werden.\n(1) Zur Beslellung des Pfandrechts ist die Eini-\n§ 4\ngung des Viichters und des Gläubigers darüber, daß\ndem -r;Iäubiger das Pfandrecht zustehen soll. und             (1) Gehörf ein Inventarstück nicht dem Pächter,\ndie Niederlegung· des Verpfändungsvertrages bei            so erwirbt der Gläubiger gleichwohl ein PfandrecM,\ndem Amtsgericht, in dessen Bezirk der Sitz des Be-         es sei denn, daß ihm im Zeitpunkt der Nieder-:leg~ng\ntriebes liegt, erforderlich. Der Verpfändungsvenrag        des Verpfändungsvertrages bekannt ist oder infolge\nbedarf der Schriftform. Er muß außer der Einigur,g         grober Fahrlässigkeit unbekannt ist. daß das Inven-\nüber die Bestell un~J des Pf andrec,:hts den Geldbetrag    tarstück dem Pächter nicht gehört.\nder Forderung und, wenn die Forderung verzinslich\n(2) Ist ein Inventarstück mit dem Recht eines\nist, den Zinssatz, wenn andere Nebenleistungen zu\nentrichten sind, ihren Geldbetrag und die über d,e         Dritten belastet, ·so findet die Vorschrift des Ab-\nFälligkeit der Forderung getroffenen Abreden er-           satzes 1 mit der Maßgabe Anwendung,' daß das\ngeben.                                                     Pfandrecht dem Rechte des Dritten vorgeht Das\nVerhältnis des Pfandrechts des Pachtkreditinstituts\n(2) Das Pachtkreditinstitut soll von der beab-         zu dem gesetzlichen Pfandrecht des Verpächtets\nsichtigten Bestellung des Pfandrechts den Ver-             bestimmt sich ausschließFch nach § 11.\npächter benachrichtigen.\n(3) Die Vorschrift des § 935 des Bürgerlichen Ge-\nsetzbuchs bleibt unberührt.\n§ 3\n(1) Das Pfandrecht erstreckt sich- auf das ge-\n§ 5\nsamte, dem Pächter zur Zeit der Niederlegung des\nVerpfändungsvertrages gehörende Inventar. Sollen              (1) Erwirbt ein Dritter von dem Pächter ein mit\neinzelne lnventarstücke von der Verpfändung :ms-           dem Pfandrecht belastetes Inventarstück oder· ein\ngenommen werden, so müssen sie im Verpfändunus-            Recht an einem solchen Inventarstück, so kann er\nvertrag einzeln und unter Angabe ihrer kennzeich-          sich, solange der Verpfändungsvertrng bei dem\nnenden Merkmale bezeichnet werden. 1                       Amtsgericht niedergelegt ist, dem Pachtkrndit-","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1951                        495\ninstitut gegenüber nicht darauf berufen, daß er in                              § 11\nAnsehung des Pfandrechts in gutem Glauben war.\n(1) Der Verpächter kann der Verwertung des In-\n(2) Verfügt der Pächter über einzelne Inventar-     ventars nach Maßgabe des § 10 nicht widersprechen.\nstücke, so wird das Inventarstück von der Haftung      Zu einer Verwertung, die nicht im Wege öffent-\nfrei, wenn die Verfügung innerhalb der Grenzen         licher Versteigerung geschieht, bedarf das Pacht-\neiner ordnungsmäßigen Wi.rtschaft geschieht und        kreditinstitut der Einwilligung des VerpäcMers.\ndas Inventarstück von dem Grundstück entfernt          Das Pachtkreditinstitut hat dem Verpächter auf sein\nwird, bevor der Pfandgläubiger sein Pfandrecht ge-     Verlangen die Hälfte des Erlöses zur Befriedigung\nrichtlich geltend gemacht hat.                         oder zur Sicherstellung für die ihm gegen den\nPächter zustehenden Forderungen zu ü,berlassen,\ndie durch das gesetzliche Pfandrecht gesichert sind.\nUbersteigt der hiernach dem Verpächter zu über-\n§ 6                          lassende B(}trag die Höhe seiner Ansprüche, so\nDas Inventar haflet auch für die dem Gläubiger      kann der Pächter oder ein Gläubiger des Pächters\nzu ersetzenden Kosten der Kündigung und der            den Uberschuß nur in Anspruch nehmen, wenn das\nRechtsverfolgung sowie für die Kosten der Verwer-      Pachtkreditinstitut keinen Anspruch darauf erhe;)t.\ntung des Pfandes.                                         (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden ent-\nsprechende Anwendung, wenn der Verpächter sein\ngesetzliches Pfandrecht geltend macht.\n§ 7\nRechte an dem Inventar, die durch eine Belastung                             § 12\ndes verpachteten Grundstücks oder im Wege· der\nZwangsvollstreckung erworben sind, bleiben ,rnch          Die Vorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 2\ndann unberührt, wenn der Gläubiger hinsichtlich        finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die\nsolcher Rechte in gutem Glauben ist.                   Zwangsvollstreckung in Inventarstücke betreibt\nund das Pachtkreditinstitut und der Verpächter ge-\nmäß § 805 der Zivilprozeßordnung ihren Anspruch\n§ 8\nauf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend\nmachen.\nWird das Recht des Pfandgläubigers beeinträch-\ntigt, so finden auf seine Ansprüche die für dm                                  § 13\nAnsprüche aus dem Eigentum geltenden Vor-                 (1) Die nach Maßgabe dieses Gesetzes gesicherle\nschriften entsprechende Anwendung.                     Forderung kann nur an ein Pachtkreditinstitut ab-\ngetreten werden, das nach Maßgabe dieses Gesetzes\nzugelassen ist; die Abtretung soll dem in § 2 Abs. 1\n§ 9                           bezeichneten Gericht angezeigt werden. Mit der\nUbertragung der Forderung geht das Pfandrecht auf\nBeabsichtigt der Verpächter oder das Pacht-\nkreditinstitut, das Inventar zu verwerten, so sollen   den neuen Gläubiger über. Das Pfandrecht kann\nnicht ohne die Forderung übertragen werden,\nsie sich unter dem Gesichtspunkt der Aufrechter-\nhaltung des Betriebes über die Art des Vorgehens          (2) Wird bei der Ubertragung der Forderung der\nverständigen.                                          Ubergang des Pfandrechts ausgeschlossen, so er-\nlischt das Pfandrecht.\n§  10\n§ 14\n(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dmi1\nInventar erfolgt durch Verkauf. Die Vorschriften          (1) Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für\ndes § 1228 Abs. 2 Satz 1 und der §§ 1229, 1230 des     die es bestellt ist.\nBürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprech,ende An-\nwendung.                                                  (2} Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechts-\ngeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers\n(2) Der Verkauf kann nach den Vorschriften über     gegenüber dem Pächter, daß er das Pfandrecht\nden Pfandverkauf (§§ 1234 bis 1240 des Bürger-         aufgebe.\nlichen Gesetzbuchs) oder, wenn der Pfandgläubiger\nfür sein Recht zum Verkauf einen vollstreckbaren          (3) Erlischt das Pfandrecht, so ist der Gläubiger\nTitel erlangt hat, nach den für den Verkauf einer      auf Verlangen des Pächters verpflichtet, eine öffent-\ngepfändeten Sache geltenden Vorschriften erfolgen.     lich beglaubigte Erklärung darüber auszustellen,\nDie Vorschriften der § § 1241 bis 1249 des Bürg er-     daß das Pfandrecht erloschen· ist. Die Kosten der\nliehen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwen-          Erklärung hat der Pächter zu tragen und auf Ver-\ndung.                                                 langen vorzuschießen.\n(3) Soll der Verkauf im Wege des Pfandverkaufs                               § 15\ngeschehen, so kann der Pfandgläubiger nach dem\nEintritt der Verkaufsberechtigung von dem Pächter         (1) Der Verpfändmigsvertrag kann sowohl von\ndie Herausgabe der zu verkaufenden Inventarstücke      dem Pächter wie von dem Pachtkreditinstitut nieder-\nverlangen.                                             gelegt werden.","496                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(2) Das A1dsgericht hat den Zeitpunkt der Nie-       erforderlich werdende Wirtschaftsberatung Gewähr\nderlegung des Verpfändungsvertrages nach Tag und       bieten. Zur lauf enden Uberwachung gehört beson-\nStunde auf dem Verpfändungsvertrag oder einem          ders die Aufstellung und Prüfung jährlicher Voran-\ndamit zu verbindenden Blatt an deutlich sichtbarer      schläge über die zu erwartenden Ertragsverhältnisse\nStelle zu vermerken. Uber den Zeitpunkt der Nie-       unter Berücksichtigung der Wirtschaftserträge der\nderlegung ist dem, der den Vertrag niedergelegt        Vorjahre.\nhat, eine Bescheinigung zu erteilen.\n(4) Das Kreditinstitut muß jie Möglichkeit bieten,\n(3) Das Pachtkreditinstitut hat alsbald nach dH     zur Aufrechterhaltung des beliehenen Betriebes\nNiederlegung dem Verpächter eine Abschrift des         auch dem Verpächter Kredit einzuräumen.\nVerpfändungsvertrages unter Angabe des Zeit-\npunktes der Niederlegung mitzuteilen.\n§ 18\n(4) Nach dem Erlöschen des Pfandrechts ist der         (1) Der   Pachtkreditausschuß besteht aus neun\nVerpfändungsvertrag dem Pächter auf Antrag her-         Mitgliedern, von denen drei Mitglieder auf Vor-\nauszugeben; zum Nachweis des Erlöschens genügt         schlag des Zentralausschusses der deutschen Land-\ndie im § 14 Abs. 3 bezeichnete Erklärung.              wirtschaft durch die Bundesregierung berufen wer-\nden; sie dürfen weder Verpächter noch Pächter\nsein und sollen mit den Fragen des Pachtrechts und\n§ 16                         des Pachtkreditwesens besonders vertraut sein. üie\nübrigen sechs Mitglieder werden auf Vorschlag der\n(1) Die Einsicht der bei dem Amtsgericht nieder-\nberufsständischen Organisationen vom Bundes-\ngelegten Verpfändungsverträge ist jedem gestattet,\nminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder ein berechtigtes Interesse darlegt. Soweit die\nberufen; davon müssen drei Verpächter und drei\nEinsicht gestattet ist, kann die Erteilung von Ab-\nPächter sein. Für jedes Mitglied ist gleichzeitig dn\nschriften verlangt werden. Die Abschriften sind auf\nVertreter zu bestimmen. Die Mitglieder und deren\nVerlangen zu beglaubigen.\nVertreter werden auf fünf Jahre berufen, sie können\n(2) Dem Pächter eines landwirtschaftlichen Grund-   aus wichtigem Grunde vorher abberufen werden.\n·stücks ist auf Antrag von dem Amtsgericht. in\ndessen Bezirk der Sitz seines Betriebes liegt, zu         (2) Die Kosten des Pachtkreditausschusses tragen\nbescheinigen, daß bei dem Amtsgericht kein Ver-        die Pachtkreditinstitute.\npfändungsvertrag niedergelegt worden ist.\n(3) Der Pachtkredit.ausschuß gibt sich eine Ge-\nschäftsordnung, in der auch die Kostenfestsetzung\nzu regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Zu-\n§ 17\nstimmung des Bundesministers für Ernährung, Land-\n(l) Der Antrag auf Zulassung als Pachtkredit-        wirtschaft und Forsten.                '\ninstitut ist beim Pachtkreditausschuß (§ 18) zu\nstellen. Dieser leitet den Antrag mit seiner Stellung-\nnahme an die für die Bankenaufsicht zuständ~ge                                   § 19\nOberste Landesbehörde, die im Einvernehmen mit\nder Obersten Landwirlschaftsbehörde darüber ent-          (1) Der   Pachtkredit.ausschuß hat darüber zu\nscheidet.                                              wachen, daß das Pachtkreditinstitut die Voraus-\nsetzungen seiner Zulassung dauernd erfüllt. Das\n(2) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Muster des     Pachtkreditinstitut muß ihm den hierzu erforder-\nzur Verwendung kommenden Verpfändungsver-              lichen Einblick in seine Geschäftsführung ermög-\ntrages beizufügen. Das sich bewerbende Kr::!dit-       lichen.\ninstitut muß dem Pachtkreditausschuß unter Wc.h-\nrung des Bankgeheimnisses die Auskünfte erteilen,         (2) Bestehen nach Auffassung des Pachtkreditaus-\ndie dieser für notwendig hält.                         schusses die Voraussetzungen für die Zulassung\nnicht mehr, so hat er bei der zulassenden Stelle\n(3) Das Kreditinstitut muß nachweisen, daß seine    die Aufhebung der Zulassung zu beantragen. Will\nEinrichtungen für die lauf ende Uberwachung der        die zulassende Stelle von sich aus die Zulassung\nbeliehenen Betriebe unter dem Gesichtspunkt einer      aufheben, so hat sie die Stellungnahme des Pacht-\nauf Steigerung der landwirtschaftlichen Erzeugung      kreditausschusses einzuholen. Für die Aufhebung\ngerichteten Wirtschaftsführung sowie für die etw-:1    gilt § 17 Abs. 1 Satz 2 entsprechend."]}