{"id":"bgbl1-1951-39-6","kind":"bgbl1","year":1951,"number":39,"date":"1951-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/39#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-39-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_39.pdf#page=6","order":6,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Pächter","law_date":"1951-08-05T00:00:00Z","page":492,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["492                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nhat der Bund emen Anspruch auf entsprechende Be-                                       § 6\nrichtigung der Bilanz.\nDieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1950 in\n(2) Privalrechtliche Verträge, welche die seit dem        Kraft.\n8. Mai 1945 mit der Verwaltung des Branntwein-\nmonopols bei-aßten Dienststellen abgeschlossen\nhaben oder in welche diese Dienststellen ein9e-                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\ntreten sind, können von jedem Vertragsteil ab-               sind gewahrt.\nweichend von den vertraglichen Kündigungsfristen\nmit einer Frist von mindestens einem halben Jahr                Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngekündigt werden. Dieses Kündigungsrecht erlischt\nBonn, den 8. August 1951.\nmit Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten\ndieses Gesetzes.\n(3) Macht ein Vertragsteil von dem außerordent-                        Der Bundes prä s i den t\nliehen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den                                Theodor Heuss\nanderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu ent-\nschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen\nGewinn ist ausgeschlossen.                                   Der St e 11 vertrete r des Bundes k an z 1 er s\nBlücher\n§ 5\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sobald\ndas Land Berlin gemäß Artikel 87 Abs. 2 seiner Ver-              Der Bundesminister der Finanzen\nfassung die Anwendung des Gesetzes beschließt.                                    Schäffer\nGesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Ermöglichung\nder Kapitalkreditbeschaffunt für landwirtschaftliche Pächter~\nVom 5. August 1951.\nDer Bundestag         hat  das  folgende    Gesetz   be-      unter Wahrung des Bankgeheimnisses die Aus-\nschlossen:                                                       künfte erteilen, die dieser für notwendig hält.\n(3)  Das Kreditinstitut muß nachweisen, daß\nArtikel I                               seine Einrichtungen für die laufende Uber-\nDas Gesetz betreffend die Ermöglichung der Ka-                wachung der beliehenen Betriebe unter dem Ge-\npitalkreditbeschaffung für landwirtschaftliche Päch-             sichtspunkte einer auf Steigerung der landwirt-\nter vom 9. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. I S. 399, 412)            schaftlichen Erzeugung gerichteten Wirtschafts-\nin der Fassung der Verordnung vom 20. Dezember                   führung sowie für die etwa erforderlich wer-\n1943 (Reichsgesetzbl. I S. 681) wird wie folgt ge-              dende Wirtschaftsberatung Gewähr bieten. Zur\nändert:                                                         laufenden Uberwachung gehört 1:Jesonders die\nAufstellung und Prüfung jährlicher Voranschläge\n1. a) In § 1 wird hinter den Worten „zugelassenen               über die zu erwartenden Ertragsverhältnisse\nKreditinstitute\"   eingefügt  ., (Pachtkreditinsti-    unter Berücksichtigung der Wirtschaftserträge\ntut)\";                                                 der Vorjahre.\nb) in den §§ 2, 4, 5, 9, 11 bis 13, 15 und 21 wird              (4) Das Kreditinstitut muß die Möglichkeit\ndas Wort „Kreditinstitut\" ersetzt durch „Pacht-         bieten, zur Aufrechterhaltung des beliehenen\nkreditinstitut\".                                        Betriebes auch dem Verpächter Kredit einzu-\nräumen.\".\n2. § 17 erhält folgende Fassung:                             3. § 18 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Der Antrag auf Zulassung als Pachtkredit-            „ (1) Der Pachtkreditausschuß besteht aus neun\ninstitut ist beim Pachtkreditausschuß (§ 18) zu              Mitgliedern, von denen drei Mitglieder auf Vor-\nstellen. Dieser leitet den Antrag mit seiner Stel-           schlag des Zentralausschusses der deutschen\nlungnahme an die für die Bankenaufsicht zu-                  Landwirtschaft durch die Bundesregierung beru-\nständige Oberste Landesbehörde, die im Einver-               fen werden; sie dürfen weder Verpächter noch\nnehmen mit der Obersten Landwirtschaftsbehörde               Pächter sein und sollen mit den Fragen des\ndarüber entscheidet.\nPachtrechts und des Pachtkreditwesens besonders\nvertraut sein. Die übrigen sechs Mitglieder wer-\n{2) Dem Antrag auf Zulassung ist ein Muster               den auf Vorschlag der berufsständischen Organi-\ndes zur Verwendung kommenden Verpfändungs-                   sationen vom Bundesminister für Ernährung,\nvertrages beizufügen. Das sich bewprhende                    Landwirtschaft und Forsten berufen; davon\nKreditinstitut muß dem Pachtkreditausschuß                   müssen drei Verpächter und drei Pächter sein.","Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9.. August 1951                         493\nFür jedes Mitglied ist gleichzeitig ein Vertreter       6. §§ 22 und 23 werden gestrichen.\nzu bestimmen. Die Mitglieder und deren Ver-\ntreter werden auf fünf Jahre berufen, sie können\naus wichtigem Grunde vorher abberufen werden.                                Artikel II\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\n(2) Die Kosten des Pachtkreditausschusses tra-        und Forsten wird ermächtigt, den Wortlaut des\ngen die Pachtkreditinstitute.                           Gesetzes in der nunmehr geltenden Fassung unter\nder Uberschrift „Pachtkreditgesetz• mit neuem\n(3) Der Pachtkreditausschuß gibt sich eine Ge-\nDatum und in neuer Paragraphenfolge bekannt-\nschäftsordnung, .in der auch die Kostenfestsetzung      zumachen und .dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nzu regeln ist. J?ie Geschäftsordnung bedarf der         lauts zu beseitigen.\nZustimmung des Bundesministers für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten.\".                                               Artikel III\n4. §§ 19 und 20 werde!) gestrichen.                           Bis zur Bestellung des Pachtkreditausschusses\n5. a) § 21 wird § 19;                                       nach § 18 Abs. t' in der Fassung des Artikels I\nNr. 3 dieses Gesetzes nimmt der auf Grund des\nb) § 19 (neu) Absatz 2 erhält folgende Fassung:          Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes betreffend.\ndie Ermöglichung der Kapitalkreditbeschaffung für\n• (2) Bestehen nach Auffassung des Pacht·\nlandwirtschaftliche Pächter vom 18. August 1949\nkreditausschusses die Voraussetzungen für\n(WiGBl. S. 264) bestellte Ausschuß die Aufgaben\ndie Zulassung nicht mehr, so hat er bei der         des Pachtkreditausschusses wahr.\nzulassenden Stelle die Aufhebung der Zu-\nlassung zu beantragen. Will die zulassende\nStelle von sich aus die Zulassung aufheben,                             Artikel IV\nso hat sie die Stellungnahme des Pachtkredit-\nausschusses einzuholen. Für die Aufhebung              Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ngilt § 11 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.\"               1951 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind -gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. August 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nFür den B.undesminister für Ernährung,\nLand w i r.t s c h a f t und Forsten\nDer Bundesministe-r der Justiz\nDehler\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür den Marshallplan\nBlücher"]}