{"id":"bgbl1-1951-39-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":39,"date":"1951-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/39#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-39-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_39.pdf#page=5","order":4,"title":"Gesetz zur Regelung der Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951","law_date":"1951-08-07T00:00:00Z","page":491,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 39 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1951                         491\n§§ 75 b bis 75 e  zur Anpassung an die Entwick-                            Artikel 3\nlung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Tabak-       Dieses Gesetz tritt am 1. April 1951 in Kraft.\ngewerbe zu ändern, soweit dies der Erhaltung\nlebensfähiger mittelständischer Betriebe ent-\nspricht; er kann dabei die Vomhundertsätze und         Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nSteuerwertbeträge um höchstens 25 vom Hundert        sind gewahrt.\nerhöhen oder senken,                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n2. weitere    Bestimmungen über das zur Durch-          Bonn, den 7. August 1951.\nführung der §§ 75 bis 75 g dienende Verfahren·\nzu er lassen. 11                                                Der Bundespräsident\nArtikel 2                                        Theodor H~uss\nDieses Gesetz und die noch zu erlassenden Rechts-    Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nverordnungen gelten auch für das Land Berlin, so-                            Blücher\nbald es gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Ver-\nfassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen         Der Bundesminister der Finanzen\nhat.                                                                         Schäffer\nGesetz zur Regelung\nder Besteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr 1951.\nVom 7. August 1951.\nDer Bundestag hat das        folgende  Gesetz be-      Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nschlossen:                                              sind gewahrt.\n§ 1\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 7. August 1951.\nDie Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der\nBesteuerung des Kleinpflanzertabaks im Erntejahr                   Der Bundespräsident\n1950 vom 2. März 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 158)                        Theodor Heuss\ngelten entsprechend auch für das Erntejahr 1951.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\n§ 2                                                Blücher\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1951        Der Bundesminister der Finanzen\nin Kraft und am 30. Juni 1952 außer Kraft.                                  Schäffer\nGesetz über die Errichtung\nder Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.\nVom 8. August 1951.\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-                                     § 3\nschlossen:                                                Die Verwaltung des im Bundesgebiet vorhandenen\n§ 1                           Vermögens, das den Aufgaben des Branntwein-\nZur- Verwaltung des Branntweinmonopols im            monopols dient, geht auf die Bundesmonopolver-\nBundesgebiet wird im Rahmen der Bundesfinanz-           waltung über. Sie ist berechtigt, im Rahmen einer\nverwaltung die Bundesmonopolverwaltung für             ordnungsgemäßen Verwaltung über das dem Brannt-\nBranntwein errichtet. Auf sie finden die für die        weinmonopol dienende Vermögen zu verfügen.\nReichsmonopolverwaltung für Branntwein erlas-\nsenen Vorschriften Anwendung.                                                   § 4\n(1) Der Bund übernimmt die Verpflichtungen     der\n§ 2                           Länder, die im Geschäftsbereich ihrer Monopolver-\nDer Sitz der Bundesmonopolverwaltung ist im           waltungen seit dem 8. Mai 1945 entstandrn sind.\nRaum Frankfurt am Main. Die nähere Bestimmung           Sind solche Verpflichtungen in den zum 31. März\nwird der Bundesregierung überlassen.                     1950 aufgestellten Bilanzen nicht berücksichtigt, so"]}