{"id":"bgbl1-1951-39-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":39,"date":"1951-08-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/39#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-39-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_39.pdf#page=3","order":3,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1951-08-07T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. August 1951                           489\nstabe a der Verordnung des Reichsverkehrs-                                 §  4\nministers und des Reichsministers des Innern\nDas Kraftfahrt-Bundesamt ist ferner zustän-\nüber Sachverständi~Je für den Kraftfahrzeug-\ndig, wenn ihm durch eine Gesetzgebung im Land\nverkehr vom 6. Januar 1940 (Reichsgesetz-\nBerlin Zuständigkeiten in Ubereinstimmung mit\nblatt I S. 23);\ndiesem Gesetz übertragen werden.\n5. die statistische Bearbeitung der bei dem Kraft-\nfahrt-Bundesamt gesammelten Meldungen und\n§ 5\nNachrichten im Rahmen der für die Bundes-\nstatistik geltenden Bestimmungen und ent-            Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nsprechend den Anforderungen der Länder            dung in Kraft.\nFordern die Länder statistische Bearbeitungen\nan, die besonderen Arbeitsaufwand verursa-          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nchen, so tragen sie die hierdurch entstehenden\nKosten.                                           Bonn, den 4. August 1951.\n§ 3\nD e r B u n d e s p r ä,s i d e n t\nDie §§ 25, 26 und § 27 Abs. 5 Satz 2 der Verord-                         Theodor Heuss\nnung des Reichsverkehrsministers über die Zulas-\nsung von Personen und Fahrzeugen zum Straßen-             Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nverkehr sind in den Ländern Baden, Rheinland-\nPfalz und Württemberg-Hohenzollern wieder in der                                 Blücher\nFassung der Verordnung des Reichsverkehrsmini-\nsters vom 13. November 1937 (Reichsgesetzbl. I                 Der Bundesminister für Verkehr\nS. 1215) anzuwenden.                                                            Seebohm\nZweites Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.\nVom 7. August 1951.\nDer Bundestag         hat  das   folgende  Gesetz be-  1. der Betrieb nicht ordnungsmäßig geführt wird\nschlossen:                                                   oder\nArtikel 1                      2. der Betrieb nach dem 1. Januar 1951 durch Teilung\nDas Tabaksteuergesetz vom 4. April 1939 (Reichs-          eines Betriebes, dem Steuererleichterung n1cht\ngesetzbl. I S. 721) in der Fassung des Gesetzes über         zustand, entstanden ist oder\ndie Senkung der Tabaksteuer für Zigarren vom 2.           3. außer dem Betrieb, für den Steuererleichterung\nAugust 1950 (Bundesgesetzbl. $. 351) wird wie folgt          beantragt wird, andere Betriebe ganz oder teil-\ngeändert und ergänzt:                                         weise für Rechnung des Antragstellers geführt\nHinter § 74 wird folgender Abschnitt eingefügt:            werden oder\n4. der Betrieb ganz oder teilweise für Rechnung\n„Abs c h n i t t III                    eines anderen Herstellers geführt wird oder mehr\nSteuererleichterung für kleinere Betriebe            als 35 vom Hundert einer Gattung erstattungs-\nfähiger Tabakerzeugnisse, die im Vierteljahr her-\n§ 75                             gestellt werden, an andere Hersteller abgegeben\n(1') Hersteller von Zigarren, Zigaretten und Rauch-       werden oder\ntabak, deren Betrieb am 1. Januar 1951 betriebs-          5. ein Betrieb, der bei rechtzeitiger Zahlung der\nfertig hergerichtet war, erhalten auf Antrag eine             Tabaksteuer einen Anspruch auf Steuererleichte-\nSteuererleichterung, die sich nach der tabaksteuer-           rung nicht haben würde (§§ 75d und 75e), fällige\nlichen Leistung bemißt. Die Erleichterung wird für            Beträge nicht rechtzeitig entrichtet.\ndie in Satz 1 genannten Erzeugnisse (erstattungs-            (4) Wenn ein Betrieb auf einen anderen Inhaber\nfähige Erzeugnisse) in der Form gewährt, daß dem          übergeht (z. B. durch Verkauf oder Erbgang), hat\nHersteller ein Steuerbetrag in Höhe der Steuer-           der Rechtsnachfolger die Steuererleichterung -erneut\nerleichterung erstattet wird.\nzu beantragen.\n(2) Betriebe, die nach dem 1. Januar 1951 ent-\n(5) Die Steuererleichterung fällt mit Beginn des\nstehen, erhalten auf Antrag die Steuererleichterung,\nVierteljahres weg, in dem die Voraussetzungen für\nwenn sie zwei Jahre erstattungsfähige Tabakerzeug-\ndie Gewährung der Erleichterung nicht mehr ge-\nnisse hergestellt haben. Entsprechendes gilt, wenn\ngeben sind.\nbestehende Betriebe die Herstellung einer Gattung\nvon erstattungsfähigen Tabakerzeugnissen nach dem                                  § 75 a\n1. Januar 1951 neu aufnehmen.                               (1) Die Zahlung der Beträge, die auf Grund der\n(3) Die Steuererleichterung wird nicht gewährt,      Steuererleichterung zu gewähren sind, wird vor-\nwenn                                                     läufig ausgesetzt, wenn gegen den Betriebsinhaber","490                                Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1951. Teil I\noder den gesetzlichen Vertreter ein Strafverfahren          a) bei Herstellern von Zigarren den\nwegen Steuerhinterziehung eingeleitet ist.                       Betrag von .                         150 000 DM,\n(2) Die Steuererleichterung entfällt, wenn der Be-      b) bei Herstellern von Zigaretten den\ntriebsinhaber oder der gesetzliche Vertreter wegen               Betrag von .                     . 6 750 000 DM,\nSteuerhinterziehung rechtskräftig bestraft worden           c) bei Herstellern von Rauchtabak den\nist.                                                            Betrag von .                         280 000 DM,\n§ 75 b                           so wird die Steuererleichterung nicht gewährt.\nDie Steuererleichterung bemißt sich nach dem im                                   § 75 e\nVierteljahr gezahlten Steuerwert; sie beträgt:\n(1) Stellt ein Hersteller mehrere Gattungen von\n1. für Hersteller von Zigarren                             erstattungsfähigen Tabakerzeugnissen oder neben\na) bis zum Steuerwertbetrag von 7500                  solchen auch andere Tabakerzeugnisse her, so wird\nDM .                                   .12v.H.,    ihm die Steuererleichterung nur gewährt, wenn der\nb} darüber hinaus bis zum Steuerwert-                 im Vierteljahr für alle von ihm hergestellten Tabak-\nbetrag von 30 000 DM .                    6 v. H.,\nerzeugnisse gezahlte Steuerwert\na) bei Betrieben, die auch Zigaretten\nc) darüber hinaus bis zum Steuerwert-\nherstellen, den Betrag von          5 500 000 DM,\nbetrag von 60 000 DM .                   3 v. H.;\nb) bei anderen Betrieben den Betrag\n2. für Hersteller von Zigaretten                                 von .                                 300 000 DM\na) bis zum Steuerwertbetrag von 175 000                nicht übersteigt. Dabei darf bei den zu a genannten\nDM ,                                     8 V. H.,\" Betrieben der im Vierteljahr für erstattungsfähige\nb) darüber hinaus bis zum Steuerwert-                  Erzeugnisse gezahlte Steuerwert den Betrag von\nbetrag von 500 000 DM .                  5 v. H.,  5 200 000 DM bei Zigaretten und den Betrag von\nc) darüber hinaus bis zum Steuerwert-                  zusammen 200 000 DM bei Zigarren und Rauchtabak,\nbetrag von 1 500 000 DM .                3 v. H.;\naber bei Zigarren den Betrag von 120 000 DM nicht\nübersteigen. Bei den zu b genannten Betrieben darf\n3. für Hersteller von Rauchtabak                            der im Vierteljahr für erstattungsfähige Erzeugnisse\na) bis zum Steuerwertbetrag von 14 000                 gezahlte Steuerwert den Betrag von 120 000 DM bei\nDM .                                  . 10 v. H.,  Zigarren und voh 22G 000 DM bei Rauchtabak nicht\nb) darüber hinaus bis zum Steuerwert-                  übersteigen.\nbetrag von 70 000 DM .                   5 v. H.,     (2) Der Betrag der Steuererleichterung ist nach\nc} darüber hinaus bis zum Steuerwert-                  oben durch die Summe begrenzt, die sich .aus dem\nbetrag von 140 000 DM                    2 v. H .. Höchstbetrag für eine Gattung und aus dem halben\nHöchstbetrag für eine andere Gattung nach § 75 b\n§ 75  C                           ergibt. Diese Summe ist für jeden Betrieb besonders\nzu bilden und zwar aus dem Höchstbetrag für die\n(1} Ubersteigt in einem Vierteljahr der gezahlte\nGattung, für die der Hersteller in dem Vierteljahr\nSteuerwert\nden größten Steuerwert gezahlt hat, und aus dem\na) bei Herstellern von Zigarren den                         halben Höchstbetrag für die Gattung, für die er den\nBetrag von .                           100 0.00 DM,    nächstniederen Betrag an Steuerwert entrichtet hat.\nb) bei :Herstellern von Zigaretten den                      Sind die gezahlten Steuerwerte gleich hoch, so ent-\nBetrag von .                       . 2 500 000 ·DM,    scheidet für die Bildung der Summe der höhere\nc) bei Herstellern von Rauchtabak den                       Kleinverkaufswert der einzelnen Gattung, für die\nBetrag von                             220 000 DM,     die Steuerwertbeträge gezahlt worden sind.\nso wird der Betrag der Steuererleichterung, der sich\naus § 75 b ergibt, um 25 vom Hundert gekürzt.                                        § 75 f\nHat im Vierteljahr ein Hersteller Tabakerzeug-\n(2) Ubersteigt in einem Vierteljahr der gezahlte\nSteuerwert                                                  nisse unversteuert an einen anderen Hersteller oder\nZigarren an ein Tabaksteuerlager geliefert, so wird\na) bei Herstellern von Zigarren den                         der Steuerwert der gelieferten Erzeugnisse, der sich\nBetrag von .                           125 000 DM,     nach den dem Empfänger in Rechnung gestellten\nb) bei Herstellern von Zigaretten den                       Warenpreisen errechnet, dem vom Versender ge-\nBetrag von .                       . 4 625 000 DM,     zahlten Steuerwert bei der Ermittlung der Steuer-\nc} bei Herstellern von Rauchtabak den                       wertgrenzen der §§ 75 c bis 75 e zugerechnet.\nBetrag von               .   . . . 250 000 DM,\nso wird der Betrag der Steuererleichterung, der sich                                 § 75 g\naus § 75 b ergibt, um 50 vom Hundert gekürzt.                  Die Zollstelle hat den Betrag der Steuererleichte-\nrung, der sich aus den §§ 75 b bis 75 f ergibt, nach\n(3) Die Kürzung tritt auch ein, wenn ein Betrieb         Ablauf jedes Vierteljahres in einem besonderen Be-\ndurch säumige Zahlung der Tabaksteuer die Steuer-           scheid festzusetzen und dem Hersteller zu erstatten.\nwertgrenzen der Absätze 1 und 2 unterschreitet, sie\naber bei rechtzeitiger Zahlung überschritten hätte.                                  § 75 h\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n§ 75 d                            durch Rechtsverordnung\nUbersteigt    in einem Vierteljahr der       gezahlte    1. die Staffeln in den §§ 75 b bis 75 d sowie die\nSteuerwert                                                      Vomhundertsätze und Steuerwertbeträge in den ·"]}