{"id":"bgbl1-1951-38-6","kind":"bgbl1","year":1951,"number":38,"date":"1951-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/38#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-38-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_38.pdf#page=7","order":6,"title":"Verordnung über die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen","law_date":"1951-08-01T00:00:00Z","page":485,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 38-Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1951                          485\nVerordnung über die Entschädigung der Schöffen und Geschworenen.\nVom 1. August 1951.\nAuf Grund der § § 55 Abs. 2, 77 Abs. 1 und 84 des  Ubersteigen die Auslagen der Schöffen und Ge-\nGerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vorn       schworenen diesen Betrag, so werden die nachge-\n12. September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 455, 51:J)     wiesenen notwendigen Auslagen\nwird mit Zustirnmung des Bundesrates verordnet:              bis zu insgesamt vier Deutschen. Mark je Tag\nbei einer Sitzungsteilnahme von mehr als vier\n(aber nicht mehr als acht) Stunden Dauer :.md\n§ 1\nbis zu insgesamt sechs Deutschen Mark je\nVerdienstausfall                          Tag bei einer Sitzungsteilnahme von mehr als\nacht Stunden Dauer\n(1) Die Schöffen und Geschworenen werden für\nden Vertlienstc1usfa]l entschädigt, der ihnen durch   ersetzt. Bei einer Sitzungsteilnahme bis zu vier\nihre Dienstleislung entsteht.                         Stunden Dauer werden die nachgewiesenen not-\nwendigen Auslagen bis zu zwei Deutschen Mark\n(2) Die Entschüdigung beträgt für jede ange-       erstattet.\nfangene Stunde der versäumten Arbeitszeit wenig-\nstens 0.50 Deutsche Mark und höchstens 2.50              (4) Ist eine· auswärtige Ubemachtung notwendig,\nDeutsche Mark. Die Höhe der Entschädigung richtet     so wird ein Ubernachtungsgeld von sieben Deut-\nsich nach dem regelmäßigen Verdienst.                 schen Mark gewährt.\n(3) Die Entschädigung wird für höchstens zehn                                § 4\nStunden je Tag gewährt. Sie darf den Gesamtbetrag\nvon zwanzig Deutschen Mark je Tag nicht über-                               Fahrtkosten\nsteigen.\n(1) Die Schöffen und Geschworenen erhalten für\ndie zur Dienstleistung notwendige Reise vom Wohn-\n§ 2\nort zum Ort der Sitzung und für die Rückreise Er-\nVertretungskosten                   satz ihrer Fahrtkosten.\nIst durch die Dienstleistung eine Vertretung des      (2) Für Wegstrecken, die mit öffentlichen, regel~\nzum Schöffen oder Geschworenen Berufenen not-         mäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurück-\nwendig geworden, so können die Kosten der Ver-        gelegt worden sind oder zurückgeleJt werden\ntretung nach billigem Ermessen erstattet werden       konnten, werden die wirklichen Auslagen ein-\n(§§ 55 Abs. 1 Satz 2, 77 Abs. 1, 84 des Gerichts-     schließlich der Kosten für die Beförderung des not-\nverfassungsgese lzcs).                                wendigen Gepäcks bis zur Höhe der festgesetzten\nTarife erstattet. Bei Eisenbahnen oder Schiffen wird\nhöchstens der Fahrpreis· der zweiten Wagenklasse\n§ 3                          oder der ersten Schiffsklasse ersetzt. Die Mehr-\nAufwand                        kosten für zuschlagspflichtige Züge können erstattet\nwerden, wenn ihre Benutzung nach den Verkehrs-\n(1) Außer der Vergütung für den Verdienstausfdll   verhältnissen zweckmäßig. war, insbesondere um\nerhalten die Schöffen und Geschworenen eine Ent-      die Gesamtdauer der Reise abzukürzen.\nschädigung für den mit ihrer Dienstleistung ver-\nbundenen Aufwand.                                        (3) Für Wegstrecken, die nicht mit den in Ab-\nsatz 2 genannten Beförderungsmitteln zurückgelegt\n(2) Schöffen und Geschworene, die innerhalb der    werden können, werden für jeden angefangenen·\npolitischen Gemeinde, in der die Sitzung stattfindet, Kilometer des Hin- und Rückweges zehn Deutsche\nweder wohnen noch berufstätig sind, erhalten ein      Pfennig gewährt. Bei Benutzung eines eigenen oder\nTagegeld                                              eines gemieteten Kraftfahrzeugs (mit Ausnahme\nvon fünf Deutschen Mark für jeden Tag, an      eines Kraftrades) werden für jeden angefangenen\ndem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr      Kilometer des Hin- und Rückweges zwanzig Deutsche\nals fünf (aber nicht mehr als acht) Stunden,   Pfennig vergütet. Muß der Schöffe oder Geschwo-\nund                                            rene wegen besonderer Umstände ein Kraftfahrzeug\nvon sieben Deutschen Mark für jeden Tag,       oder ein anderes Fahrzeug benutzen, so werden\nan dem sie aus Anlaß der Dienstleistung mehr   die nachgewiesenen Mehrauslagen nach billigem\nals acht Stunden                               Ermessen ersetzt.\nvon ihrem Wohnort abwesend sein müssen. Bei\n(4) Die Auslagen für Fahrten oder Wege inner-\nAbwesenheit bis zu fünf Stunden werden die nach-\nhalb der politischen Gemeinde des Wohnorts und\ngewiesenen notwendigen Auslagen bis zu vier\ndes Sitzungsorts sind bis zu einer Deutschen Mark\nDeutschen Mark ersl.attet.\nje Tag durch das Tagegeld (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und\n(3) Schöffen und Geschworene, die innerhalb der    Abs. 3 Satz 1) abgegolten. Erhält der Schöffe oder\nGemeinde, in der die Sitzung stattfindet, wohnen      Geschworene kein festes Tagegeld, sondern eine\noder berufstätig sind, erhalten ein Tagegeld          Aufwandsentschädigung für die nachgewiesenen\nvon drei Deutschen Mark, wenn sie an einer     notwendigen Auslagen, so können die Auslagen für\nSitzung mehr als vier Stunden teilnehmen.      Fahrten oder Wege innerhalb der politischen Ge·","486                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nmeinde des Wohnorts und des Sitzungsorts bis zu                                                           §  1\neiner Deutschen Mark je Tag nur im Rahmen der\nvorgeschriebenen Auslagenhöchstsätze (§ 3 Abs. 2                             Vertrauenspersonen der Schöffenwahlausschüsse\nSatz 2 und Abs. 3 Satz 2 und 3) geltend gemacht                              Die Vorschriften der §§ 1 bis 6 dieser Verordnung\nwerden. Soweit die Auslagen eine Deutsche Mark                            gelten auch für die Entschädigung der Vertrauens-\nüberschreiten, werden sie nach den Vorschriften                            personen der Ausschüsse zur Wahl der Schöffen\nder Absätze 2 und 3 erstattet.                                             und Geschworenen (§§ 40, 55, 77 Abs. 1 und 84 des\n(5) Für Reisen während der Tagung nach dem                             Gerichtsverfassungsgesetzes).\nWohnort und zurück werden die Fahrtkosten nur\ninsoweit ersta I tet, als durch die Reisen Tage- oder                                                      § 8\nUbernachtungsgeldcr erspart werden, die beim Ver~\nbleiben am Silzungsort gewährt würden.                                           Inkrafttreten, Aufhebung von Vorschriften\n(6) Tritt der Schöffe oder Geschworene die Reise                          (1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1951\nzum Ort der Sitzung von einem anderen Ort als                              in Kraft.                                               ·\nseinem Wohnort an oder fährt er nach der Sitzung\n(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft:\nzu einem anderen Ort als seiaem Wohnort, so\nwerden die Fahrl.kosfon bis zur Höhe der bei der                                   1. die Verordnung über die Entschädigung Jer\nFahrt vom und zum Wohnort zu erstattenden Kosten                                      Schöffen, Geschworenen und Vertrauens-\nersetzt. Mehrkosten werden nach billigem Ermessen                                     personen vom 18. März 1924 (Reichsge-\nersetzt, wenn der Schöffe oder Geschwnrene zu                                         setzbl. I S. 282) in der Fassung der Ver-\ndiesen Fahrten durch besondere Umstände ge-                                           ordnungen vom 22. Dezember 1925 (Reichs-\nnötigt war.                                                                           gesetzbl. I S. 476), vom 27. September 1929\n(Reichsgesetzbl. I S. 150) und vom 5. De-\n§ 5\nzember 1931 (Reichsgesetzbl. · l S. 696);\nAufrundung\n2. die hessische Anordnung über die dnt-\nDer Gesamtbetrag, der nach den §§ 1 bis 4 zu                                      schädigung der Schöffen und Geschworenen\ngewähren ist, wird auf volle zehn Deutsche Pfennig                                    vom 27. Oktober 1947 (Gesetz- und Ver-\naufgerundet.                                                                          ordnungsblatt für das Land Hessen S. 110);\n§ 6                                             3. die bayerische Anordnung über die Ent-\nschädigung der Schöffen und Vertrauens-\nGeltendmachung des Anspruchs                                            personen vom 6. Februar 1948 (Bayerisches\nDie Beträge, aur welche die Schöffen und Ge-                                      Gesetz- und Verordnungsblatt S. 65) in der\nschworenen nach dieser Verordnung Anspruch                                            Fassur~g der Anordnung vom 22. November\nhaben, werden nur auf Verlangen gewährt. Der·                                          1949 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungs-\nAnspruch erlischt, wenn das Verlangen nicht binnen                                    blatt S. 290).\ndrei Monaten nach Beendigung der Dienstleistung\nbei dem Gericht, bei dem die Dienstleistung statt-                         Bonn, den 1. August 1951.\ngefunden hat, gestellt worden ist. Beschwerden üher\ndie Höhe der Entschädigung und der Fahrtkosten\nwerden im Aufsichtsweg entschieden (§§ 55 Abs. 3,                                Der Bundesminister der Justiz\n77 Abs. 1 und 84 des Gerichtsverfassungsgesetzes).                                                    Dehler\nDas Bundcsqesetzblatt erschrdnt in zwei qcsondEtten Teilen - Teil I und Teil II -. laufender Bezuq nur durch die Post Bezugspreis viertel-\njährlich für Teil l = DM 'i.00. für Teil ll = DM 2 00 fzuzüglicb Zustellgebühr}. - Einzelstücke ie angefangene 24 Seiten DM O 30 beim Verlag\ndes .Bundrsanzeiger• in ßonn oder in Köln Rh ZnsPnduno einzelner 5tücke per '3treifband qeqen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto .Bundesanzeiger'' Köln fß 400 - Herausgeber: Der Bundesrnmiste, der h1st12 VPrlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH .•\nBonruKöln Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}