{"id":"bgbl1-1951-38-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":38,"date":"1951-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/38#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-38-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_38.pdf#page=5","order":5,"title":"Verordnung über die Übernahme von Bürgschaften des Bundes zur Förderung des Wohnungsbaues (Bürgschaftsverordnung)","law_date":"1951-07-30T00:00:00Z","page":483,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1951                             483\nLandes führt über die ausgehändigten Zusage-              jahr zu stelleti.den Vergütungsantrag ausgezahlt. Die\nscheine und über die Bezugs- und Verwendungs-             einzelnen Berechtigten können innerhalb des für die\nbücher Anschreibungen, welche die gleichen An-             Antragstellung vorgeschriebenen Zeitraumes, nach\ngaben enthalten wie die Zusagescheine und die Be-          Gruppen getrennt, zur Antragstellung aufgerufen\nzugs- und Verwendungsbücher.                               werden.\n(4) Die für die Beschaffung der benötigten Vor-           (2) Dem Vergütungsantrag sind beizufügen:\ndrucke entstehenden KostEm falJen dem Antrag-\nsteller zur Last.                                                  l. Der Zusageschein oder das Bezugs- und\nVerwendungsbuch;\n§ 8\n· 2. die Quittung über den insgesamt bezoge-\n(1) Die Zusage für die Betriebsbeihilfe wird unter                nen Dieselkraftstoff;\ndem Vorbehalt des Widerrufs ausgesprochen. Sie\nist zu widerrufen, wenn                                            3. eine Bestätigung des Bezugsberechtigten\nnach vorgeschriebenem Muster, daß der\n1. den Bestimmungen des § 6 Nr. 2 Buch-                      Dieselkraftstoff ausschließlich für Zwecke\nstaben a und d schuldhaft zuwidergehan-                   verwendet worden ist, die in § 2 als bei-\ndelt wird,                                                hilf efähig bezeichnet sind.\n2. der Verpflichtung zur Duldung der Prüfung         (3) Der Ve.rgütungsantrag ist abzulehnen, wenn er\ngemäß § 6 Nr. 2 Buchstabe b schuldhaft        ohne die vorgeschriebenen Unterlagen (Absatz 2)\nzuwidergehandelt wird,                        gestellt ist.\n3. ein Vergütungsantn1g (§ 9) für Dieselkraft-\nstoff gestellt wird, der nicht zu beihilfe-      (4) Die ausgezahlte Betriebsbeihilfe ist auf dem\nfähigen Zwecken verwendet worden ist,          Zusageschein oder in dem Bezugs- und Verwen-\ndungsbuch zu vermerken. Der Vermerk ist zu\n4. die Zusage erschlichen worden ist,             unterschreiben und mit dem Dienststempel zu ver-\nsehen. Die vorgelegten Quittungen sind zu ent-\n5. Die Voraussetzungen zum Bezug der Be-           werten.\ntriebsbeihilfe nicht mehr gegeben sind.\n§ 10\n(2) In den Fällen des Absatz 1 Nr. 1 bis 4 steht\nein Verschulden der vom Verpflichteten beschäf-               Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\ntigten Personen dem Verschulden des Verpflich-             kündung in Kraft.\nteten gleich.\nBonn, den 28. Juli 1951.\n§ 9\n(1) Die Betriebsbeihilfe wird von der zuständigen         Der Bundesminister der Finanzen\nBehörde des Landes auf besonderen, für jedes ab-                                   In Vertretung\ngelaufene Kalendervierteljahr im folgenden Viertel-                                Hartmann\nVerordnung über die Ubernahme von Bürg-                   (3) Ein Rechtsanspruch         auf  Ubernahme  einer\nschaften des Bundes zur Förderung des Woh-              Bürgschaft besteht nicht.\nnungsbaues (Bürgschaftsverordnung).\n§ 2\nVom 30. Juli 1951.\nVoraussetzungen für die Bürgschaftsübernahme\nAuf Grund des § 5 Abs. 1 des Ersten Wohnungs-\nbaugesetzes vom 24. April 1950 (Bundesgesetzbl.               (1) Die Bürgschaft des Bundes soll zur Gewin-\nS. 83) verordnet die Bundesregierung mit Zustim-           nung zusätzlicher Mittel für die Zwischenfinanzie-\nmung des Bundesrates:                                      rung des Wohm.ingsbaues nur für Darlehen über-\nnommen werden, die ohne eine solche Bürgschaft nach\n§ 1                          den Satzungen des Darlehensgebers oder den für\nihn geltenden aufsichtsbehördlichen Bestimmungen\nKreis der Darlehensnehmer\nnicht gewährt werden können.\n(1) Der     Bunc't kann für Darlehen an Kredit-\n(2) Die Bürgschaft wird nur übernommen, wenn\ninstitute, die sich nach ihrer Satzung oder ihrer\nüberwiegenden Geschäftstätigkeit mit der Hergabe                   a) das Darlehen für eine Laufzeit von min-\nvon Krediten zur Förderung des W qhnungsbaues                          destens 2 Jahren und höchstens 10 Jahren\nbefassen, die Bürgschaft nach Maßgabe dieser Ver-                      gewährt wird; ·\nordnung übernehmen.\nb) die Vereinbarungen über die Mindestaus-\n(2) In besonderen Fällen kann die Bürgschaft                       zahlung und den Höchstzinssatz für den\nauch für Darlehen an solche Darlehensnehmer über-                      Darlehensnehmer nicht ungünstiger sind\nnommen werden, die den Vorschriften des Ab-                            als die marktüblichen Bedingungen für Dar-\nsatzes 1 nicht entsprechen.                                            lehen dieser Art;","484                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nc) der Darlehensvertrag die im § 5 dieser         für Wohnungsbau zu stellen. Dem Antrag ist der\nVerordnung vorausgesetzten Kündigungs-         Darlehensv_ertrag beizufügen.\nmöglichkeiten enthält.\nDer Darlehensvertrag kann unter der aufschieben-            (2) Dber den Antrag auf Dbernahme der Bürg-\nden Bedingung der Ubernahme der Bürgschaft durch         schaft entscheidet der Bundesminister für Woh-\nden Bund abgeschlossen sein.                             nungsbau im Einvernehmen mit dem Bundes-\nminister der Finanzen.\n(3) Die Bürgschaft wird nur übernommen, wenn\nsich der Darlehensnehmer in einem mit dem Bund,             (3) Wird dem Antrag stattgegeben, so stellt die\nvertreten durch den ßundesmi.nister für Wohnungs-·       Bundesschuldenverwaltung gemäß § 3 des Gesetzes\nbau, abgeschlossenen Vertrag verpflichtet hat, das       über die Errichtung einer Schuldenverwaltung des\nDarlehen ausschließlich zu verwenden                     Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 13. Juli 1948\na) zur Zwischenfinanzierung von Bauvor-           (WiGBl. S. 73) in Verbindung mit der Verordnung\nhaben des öffentlich geförderten sozialen      über die Bundesschuldenverwaltung vom 13. De-\nWohnungsbaues (§§ 13 bis 22 des Ersten         zember 1949 (Bundesgesetzbl. 1950 S. 1) die Bürg-\nWohnungsbaugesetzes) oder des steuer-          schaftsurkunde aus und händigt sie dem Darlehens-\nbegünstigten Wohnungsbaues (§ 23 Abs. 1        geber aus.\ndes Ersten Wohnungsbaugesetzes)\noder                                                                     § 5\nb) zur Weitergabe als Darlehen an Unterneh-               Gefährdung des verbürgten Darlehens\nmen, die sich nach Satzung und Geschäfts-\ntätigkeit mit der f-Iergabe von Krediten zur      (1) Ist eine Gefährdung des verbürgten Darlehens\nFörderung des Wohnungsbaues befassen.          nach pflichtgemäßem Ermessen des Bundesministers\nDie Unternehmen müssen sich dem Dar-           für Wohnungsbau zu befürchten, so hat auf sein\nleh(msnehmer gegenüber verpflichten, das       Verlaf!.gen der Darlehensgeber das Darlehen mit\nDarlehen nur für die in Buchstabe a ge-        einmonatiger Frist zu kündigen.\nnannten Zwecke zu verwenden.\n(2) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann\n(4) Der Bundesminister für Wohnungsbau kann           die Kündigung des Darlehens mit einer Frist von\nvor Ubernahme der Bürgschaft die Ubernahme wei-          drei Monaten verlangen, wenn der Darlehens-\nterer vertraglicher Verpflichtungen und die Leistung     nehmer mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungs-\neiner angemessenen Sicherheit durch den Darlehens-        rate länger als einen Monat nach Mahnung im\nnehmer verlangen.                                        Verzuge bleibt. Der Darlehensgeber hat von jedem\n§ 3                            Verzug des Darleh~nsnehmers dem Bundesminister.\nfür Wohnungsbau unverzüglich Anzeige zu er-\nHöchstbetrag der Bürgschaft                statten.\nDie Bürgschaften für Darlehensverpflichtungen\n(3) Die Bürgschaft darf nur mit der Maßgabe\ndes einzelnen Darlehensnehmers sollen nur bis zur\nübernommen werden, daß der Bund von der Bürg-\nHöhe des zehnfachen Betrages seines haftenden\nschaftsverpflichtung frei wird, wenn der Darlehens-\nEigenkapitals (§ 11 Abs. 2 des Gesetzes über das\ngeber die ihm obliegende Anzeige oder Kündigung\nKreditwesen vom 25. September 1939 - Reichs-\nunterläßt.\ngesetzbl. I S. 1955) übernommen werden.\n§ 4                                                      § 6\nUbernahme der Bürgschaft                                        Inkrafttreten\n(1) Der Antrag auf Ubernahme einer Bürgschaft            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nist vom Darlehensnehmer bei dem Bundesminister           kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Juli 1951.\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers-\nBlücher\nDer Bundesminister für Wohnungsbau\nWildermuth\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nHartii1ann"]}