{"id":"bgbl1-1951-38-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":38,"date":"1951-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/38#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-38-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_38.pdf#page=4","order":4,"title":"Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstoff für die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtschaft)","law_date":"1951-07-28T00:00:00Z","page":482,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["482                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nder Fassung des Gesetzes vom 30. März 1951            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\n(Bundesgesetzbl. I S. 223) sind sinngemäß an-      sind gewahrt.\nzuwenden, 'die Einziehungsvorschrift des § 48\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\njedoch mit der Maßgabe, daß nur solches Vieh\neingezogen werden kann, dessen Vorhanden-          Bonn, den 2. August 1951.\nsein vom Viehhalter wissentlich verschwiegen\nDer Bundespräsident\nwurde. Für das Verfahren gelten die §§ 55\nTheodor Heuss\nAbs. 1, 57, 66 bis 101 des Wirtschaftsstraf-\ngesetzes sinngemäß.\"                               Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nArtikel II\nDas Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung 1-           Der Bundesminister der Justiz\nin Kraft.                                                                          Dehler\nVerordnung                                                       § 6\nüber Verbilligung von Dieselkraftstoff für                Die zuständige Behörde des Landes sagt die Be-\ndie Landwirtschaft (DKVO-Landwirtschaft).              triebsbeihilfe zu, wenn\nVom 28. Juli 1951.                        L der landwirtschaftliche Schlepper oder die\nstandfeste oder bewegliche, motorisch betrie-\nAuf Grund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Auf-               bene Arbeitsmaschine zu Zwecken verwendet\nhebung und Ergänzung von Vorschriften auf dem                     wird, die in § 2 als beihilf efähig bezeichnet\nGebiete der Mineralölwirtschaft vom 31. Mai 1951                  sind; hierbei ist ein strenger Maßstab anzu-\n(Bundesgesetzbl. I S. 371) wird mit Zustimmung des              legen;\nBundesrates verordnet.\n2. der Antragsteller sich verpflichtet,\n§\na) sich Quittungen über den insgesamt be-\nBei Verwendung von versteuertem Dieselkraft-                      zogenen Dieselkraftstoff ausstellen zu lass2n,\nstoff des freien Verkehrs durch landwirtschaftliche                   welche die Anschrift des Empfängers, des\nSchlepper sowie durch standfeste oder bewegliche                      Lief erers und das Datum der Lieferung eut-\nmotorisch betriebene Arbeitsmaschinen in der Land-                    halten, und diese Quittungen für die Dauer\nwirtschaft, im Garten- und Weinbau kann in einem                      von drei Jahren übersichtlich geordnet auf-\nRechnungsjahr zur Verbilligung von 166 666 Tonnen                    zubewahren;\nDieselkraftstoff eine Betriebsbeihilfe gewährt werden.\nb) die Prüfung der ordnungsmäßigen Verwen-\n§ 2                                      dung des Dieselkraftstoffs durch die zustän-\n(1) Beihilfefähig sind die von diesen Maschinen                   dige Behörde des Landes, durch den Beauf-\ngeleisteten Arbeiten in Betrieben der Landwirtschaft,                tragten des Bundesministers der Finanzen\ndes Garten- und Weinbaus einschließlich der Trans-                   und durch den Bundesrechnungshof zu\nporte der Erzeugnisse und der Betriebsmittel dieser                  dulden;\nBetriebe.                                                        c) eine zu Unrecht gezahlte Betriebsbeihilfe\n(2) Die Bestimmungen des Absatz 1 gelten nicht                    auf Anforderung innerhalb der gestellten\nFrist zurückzuzahlen;\n1. für Transportarbeiten von landwirtschuft-\nlichen Genossenschaften, die im Rahmen              . d) außerdem im Falle des § 3 Nr. 2 und 3 ein\nihrer Handelstätigkeit liegen;                            Bezugs- und Verwendungsbuch nach vor-\ngeschriebenem Muster ordnungsmäßig zu\n2. für Lohntransporte von Lohn-Unternehmen;\nführen oder führen zu lassen.\n3. für die Milchabfuhr durch landwirtschaft-\nliche Genossenschaften, es sei denn, daß                                   § 7\ndiese   durch Schleppergenossenschaften           (1) Gibt die zuständige Behörde des Landes dem\noder -gemeinschaften im Auftrag '/On           Antrag des Inhabers eines Betriebes der Landwirt-\nMilcherzeugern ausgeführt wird.                schaft, des Garten- und Weinbaus (§ 3 Nr. 1) statt,\nso händigt sie ihm einen Zusageschein aus. In dem\n§ 3                             Zusageschein ist die für das Rechnungsjahr als bei-\nDie Betriebsbeihilfe kann gewährt werden:              hilfefähig anerkannte Höchstmenge Dieselkraftstüff\n1\n1. den Inhabern von Betrieben der Landwirt-            in kg Eigengewicht unter Berücksichtigung des § 1\nschaft, des Garten- und Weinbaus,                  festzulegen.\n2. Gemeinschaften und Genossenschaften solcher             (2) Gibt die zuständige Behörde des Landes dem\nBetriebsinhaber,                                   Antrag eines anderen Bezugsberechtigten (§ 3 Nr. 2\n3. Lohnunternehmen.                                    und 3) statt, so händigt sie ihm ein Bezugs- und\n§ 4                            Verwendungsbuch nach vorgeschriebenem Muster\nDie Betriebsbeihilfe beträgt zwölf Deutsche Murk       aus. In dem Bezugs- und Verwendungsbuch ist die\nfür 100 kg Dieselkraftstoff Eigengewicht.                 für das Rechnungsjahr als beihilfefähig anerkannte\nHöchstmenge Dieselkraftstoff in kg Eigengewicht\n§  5                           unter Berücksichtigung des § 1 festzulegen.\nDer Antrag auf Betriebsbeihilfe ist von dem Be-           (3) Die Zusagescheine sowie die Bezugs- ttnd\nzugsberechtigten (§ 3) bei der zuständigen Behörde        Verwendungsbücher sind mit fortlaufenden Num-.\ndes Landes zu stellen.                                    mern zu versehen. Die zuständige Behörde des"]}