{"id":"bgbl1-1951-38-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":38,"date":"1951-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/38#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_38.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen","law_date":"1951-08-02T00:00:00Z","page":481,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 38 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1951                              481\nverordnung        mit   Zustimmung      des   Bundesrates                             § 10\ngeregelt.                                                      (1} Die Bundesregierung erläßt die zur Einrich•\n§ 8                            tung des Bundesaufsichtsamtes und zur Ober-\nBei d~r Anwendung des Gesetzes über die Be-              leitung der Befugnisse der Aufsichtsbehörden der\naufsichtigung der privaten Versicherungsunter-              Länder. auf das Bundesaufsichtsamt erforderlichen\nnehmen und Bausparkassen sowie der zu seiner                Rechtsverordnungen.\nÄnderung, Ergänzung und Durchführung erlassenen                (2) Für das vom Bundesaufsichtsamt anzuwen-\nBestimmungen treten an die Stelle der Organe und            dende Verfahren gelten die Vorschri.ften des Ge-\nEinrichtungen des Reichs die entsprechenden                 setzes über die Beaufsichtigung der privaten· Ver-\nOrgane und Einrichtungen des Bundes; insbesondere           sicherungsunternehmen und Bausparkassen sinn-\ntreten an die Stelle                                        gemäß mit Ausnahme der §§ 93 bis 100, die außer\n1. des Reichspräsidenten: der Bundespräsident,              Kraft treten, das Nähere über das Verfahren und\n2. des Reichstages:             der Bundestag,              die Geschäftsordnung dP-s Bundesaufsichtsamtes\n3. des Reichsrats:              der Bundesrat,              regelt die Bundesregierung durch, Rechtsverordnung.\n4. der Reichsregierung:         die Bundesregierung,                                  § 11\n5. des Reichwirtschafts-                                       Dieses Gesetz gilt für Berlin, wenn das Land\nministers und des                                       Berlin die Anwendung dieses Gesetzes gemäß\nReichskommissars für                                     Artikel 87 seiner Verfa,3sung beschließt.\ndie Preisbi1dung:           der Bundesminister für\nWirtschaft,                                           § 12\n6. des Reicharbeits-                                          Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nministers:                   der Bundesminister für      kündung in Kraft.\nArbeit,\n7. des Reichsaufsichts-\namtes für das Versiche-                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nrungswesen oder seines                                   sind gewahrt.\nPräsidenten:                das Bundesaufsichtsamt         Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nfür das Versicherungs-\nund Bausparwesen oder       Bonn, den 31. Juli 1951.\nsein Präsident,\nDer Bundespräsident\n8. der Reichshauptkasse: die Bundeshauptkasse.                                Theodor Heuss\n§ 9\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nSoweit Aufsichtsbehörden der Länder die nach                                    Blücher\ndiesem Gesetz dem Bundesaufsichtsamt zustehenden\nBefugnisse ausgeübt haben, gehen diese Befugnisse              Der Bundesminister der Finanzen\nzu einem von der Bundesregierung zu bestim-                                        Schäffer\nmenden Zeitpunkt auf das Bundesaufsichtsamt über.\nDer Zeitpunkt des Uberganges ist im Bundes-                  Der Bundesminister für Wirt·schaft\nanzeiger bekanntzumachen.                                                     Ludwig Erharc.\nGesetz zur Änderung\nund Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen.\nVom 2. August 1951.\nDer B\\mdestag        hat das     folgende   Gesetz   be-                            ,,§ 9\nschlossen:                                                           Mit Geldstrafe oder mit Gefängnis bis zu\nArtikel I                                3 Monaten wird bestraft, wer sich den Vor-\nschriften des § 6 Abs. 2 zuwider weigert, den\nDas Gesetz über Viehzählungen vom 31. Oktober\nZählern die Besichtigung der Ställe und son-\n1938 (Reichsgesetzbl. I S. 1532) wird wie folgt ge-\nändert und ergänzt:                                               stigen Ortlichkeiten zu gestatten.\n1. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:                                             § 9a\n,, (1) Der Viehhalter ist verpflichtet, innerhalb           (1) Wer vorsätzlich der durch § 6 Abs. 1 be-\nder gesetzten Frist die geforderten Angaben zu              gründeten Auskunftspflicht nicht oder nicht\nmachen und Auskünfte zu erteilen. Ist er ver-               rechtzeitig nachkommt oder wissentlich un-\nhindert, so sind seine mit seiner Viehhaltung               richtige oder unvollständige Angaben macht,\nbefaßten oder vertrauten Familienmitglieder                 kann mit einer Geldbuße von drei- bis fünf-\noder Betriebsangehörigen angabe- und aus-                   tausend Deutsche Mark belegt werden.\nkunftspflichtig.\"\n(2} Die §§ 22 Abs. 2 Satz 2, 27, 28, 29 Abs. 2,\n2. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 9a ein-                   30 bis 32, 48 und 53 des Wirtschaftsstraf-\ngefügt;                                                     gesetzes vom 26. Juli 1949 (WiGBl. S. 193) in"]}