{"id":"bgbl1-1951-38-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":38,"date":"1951-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/38#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-38-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_38.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen","law_date":"1951-07-31T00:00:00Z","page":480,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["480                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 3                           trieben des Generalbevollmächtigten für den Ar-\nbeitseinsatz vom 23. September 1944 (Deutscher\n(l) Das Cesetz tritt einen Monat nach seiner Ver-\nkündung in Kraft.                                        Reichsanzeiger Nr. 224) sowie alle bisherigen Be-\nstimmungen der Länder und der Reichstreuhänder\n(2) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes treten         und Sondertreuhänder der Arbeit über die Lohn-\ndas C(•selz über die Lohnzahlung am Nationalen           zahlung an Feiertagen außer Kraft. Dies gilt nicht\nFeiertc:iq des Deutschen Volkes vom 26. April 1934       für die Bestimmungen über Feiertagszuschläge in\n(Reichsgc:sctzbl. I S. 337). die Anordnung -über die     noch geltenden Tarifordnungen.\nLohnzahlung an Feiertagen vom 3. Dezember 1937\n(Deutscher Reichsanzeiger Nr, 280). die Bestimmun-          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ngen für die Hcinwrbeit über die Lohnzahlung an\nFeierteigen vom 1s: Dezember 1937 (Deutscher             Bonn, den 2. August 1951.\nRekhsanzeiger Nr. 291) in der Fassung vom 28, Ok-                    Der Bundespräsident\ntober 1!:J42 (Dcu tscher Reichsanzeiger Nr. 261), die                   Theodor Heuss\nAnordnnng über den Portfoll der Feiertagsbezah„\nJunq bc,i unentschuldigtem Fernbleiben vor. der Ar•      Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nbcit vor oder ndch Feiertaqen vom 16. März 1940                               Blücher\n(Reid1sil1 beitsblatt I S, 125) und § 12 der Zweiten           Der Bundesminister für Arbeit\nAnordnung zur Sicherung der Ordnung in den Be-                            Anton Storch\nGesetz über die Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes\nfür das Versicherungs- und Bausparwesen.\nVom 31. Juli 1951.\nDer Bundestag hat         das folgende  Gesetz be-     sichtsamt übertragen, namentlich, wenn die Unter•\nschlossen:                                               nehmen größere wirtschaftliche Bedeutung erlangt\n§ 1                           haben.\nZur Durchführung der dem Bund zustehenden                                       § 4\nAufsicht über Versicherungsunternehmen und Bau.-            (1) Die Fachaufsicht über ein öffentlich-recht-\nsparkassen wird das Bundesaufsichtsamt für das           liches    Wettbewerbs - Versicherungsunternehmen,\nVersicherungs- und Bausparwesen (Bundesaufsichts-        dessen Tätigkeit :.ich auf den Bereich eines Landes\namt) errichtet. Es hat seinen Sitz in Berlin.            beschränkt, kann auf -Antrag der zuständigen\nLandesregierung vom Bundesaufsichtsamt über-\n§ 2\nnommen werden.\n(1) Das    Bundesaufsichtsamt beaufsichtigt die          (2) Bei anderen öffent1ich-rechtlichen Versiche-\nprivaten Versicherungsunternehmen, die im Bun-           rungsunternehmen ist das Bundesaufsichtsamt\ndesgebiet ihren Sitz, eine Niederlr1ssung oder eine\nbefugt, die Aufsicht zu übernehmen, wenn die\nGeschäftsstelJe haben oder auf andere Weise das\nbeteiligten Landesregierungen es beantragen.\nVersicherungsgesch 5ft betreiben.\n(2) Das Bundesaufsichtsamt beaufsichtigt die                                   § ,?\nprivaten Bausparkassen {§ 112 des Gesetzes über             (1) Ein nach § 4 Abs. 1 gestellter Antrag kann\ndie Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-          jederzeit von der früher aufsichtsführenden Landes-\nunternehmen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 -         regierung zum 1. Januar mit Wirkung vom 1. Ja-\nReichsgesetzbl. I S. 315), die im Bundesgebiet ihren     nuar des folgenden Jahres zurückgenommen werden.\nSitz, eine Niederlassung oder eine Geschäftsstelle          (2) Hat das Bundesaufsichtsamt die Aufsicht\nhaben oder auf andere Weise das Bauspargeschäft          gemäß § 4 Abs. 2 übernommen, so kann der Antrag\nbetreiben.                                               mit der Wirkung nach Absatz 1 nur von allen\n(3) Das Bundesaufsichtsamt beaufsichtigt ferner       beteiligten Landesregierungen zurückgenommen\ndie öffent.lich-rechtlichen Wettbewerbs-Versiche-        werden.\nrungsunternehmen, die über den Bereich eines                                      § 6\nLandes hinaus tätig sind. Soweit diese Unternehmen        · Sind in Gesetzen, Verordnungen oder Anord-\nunmittelbar von einer Landesbehörde verwaltet            nungen, die über das Gebiet eines Landes hinaus\nwerden, trilt diese Bestimmung am 1. Januar 1954         gelten, der Aufsichtsbehörde besondere Aufgaben\nin Kraft.                                                zugewiesen, so ist das Bundesaufsichtsamt uuch\n§ 3                           für diejenigen privaten Versicherungsunternehmen\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf        zuständig, die der Aufsicht nach dem Gesetz über\nAntrag des Bundesaufsichtsamtes die Aufsicht übe,r       die Beaufsichtigung der privaten Versicherungs-\nprivate Versicherungsunternehmen von geringerer          unternehmen und Bausparkasse:1 nicht unterliegen.\nwirtschaftlicher Bedeutung oder über öffentlich-\nrechtliche Wettbewerbs-Versicherungsunternehmen                                   §7\nauf die zuständigen Landesbehörden mit Zu-                  Die Mitwirkung der Länder bei grundsätzlichen\nstimmung der Landesregierung übertragen.                 Entscheidungen oder Ano1dnungen, die das Bundes-\n(2) Auch nach Ubertragung der Aufsicht kann           aufsichtsamt im Rahmen seiner Zuständigkeit auf\nder BundesmintstP.r für 'Nirtschaft die Aufsicht         Grund der \\Vährungsgesetze und deren Durchfüh-\nübeo:- solche Unternehmen wieder dem Bundesauf-          rungsverordnungen errläßt, wird in einer Rechts-"]}