{"id":"bgbl1-1951-38-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":38,"date":"1951-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/38#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_38.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen","law_date":"1951-08-02T00:00:00Z","page":479,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["479\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951       I·         Ausgegeben· 'zu Bonn am 3. August ,1951                                          1. Nr. 38\nTag                                               Inhalt:                                                Seite\n2. 8. 51  Gesetz 1.ur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen .                                              479\n31. 7. 51   Gesetz über die Errichtung eines Bundesauisichtsamtes für das Versicherungs- und Bausparwesen     480\n2. 8. 51,  Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über Viehzählungen . . . . . . . . . : . .         481\n28. 7. 51   Verordnung über Verbilligung von Dieselkraftstof~ für die Landwirtschaft (DKVO-Landwirtscha.ft)   482\n30. 7. 51   Verordnun(:J über die Ubernahme von Bürgschaften des Bundes zur Förderung des Wohnungs-\nbaues (Bürgschaftsverordnung) . . . . . . . . . . . . , . . ·. . . . . . --. . . . . . . . .      483\n7             '\n1. 8. 51 Verordnunq über die Entschädiqung der Schöffen und. Geschworenen . . . . . . . .                  485\nGesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.\n'Vom 2. August 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                     (3) Das Feiertagsgeld ist jeweils bei der Entgelt-\nrates das folgenrlP Gesetz. beschlossen:\n.                           .                       zahlung vor dem Feiertag -zu zahlen. Ist die Be- _\nschäftigung vor dem Feiertag unterbrochen worden,\n§ 1\nso isf das Feiertagsgeld spätestens drei Tage vor\n(1) Für die Arbe.itszeit, die infolge eines ges.etz-         dem Feiertag auszuzahlen.· Besteht bei der Ein-\nlichen Feiertags ausfällt, ist vom Arbeitgeber den              stellung der Ausgabe von Heimarbeit zwischen den\nArbeitnehmern der Arbeitsverdienst zu zahlen, den               Beteiligten Einvernehmen, das Heimarbeitsverhält-\nsie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Dies               nis nicht wieder. fortzusetzen, so ist dem Berech-\ngilt nicht, soweit Feiertage auf einen Sonntag                  tigten bei der. letzten Entgeltzahlung das Feiertags-\nfallen.                                                         geld für die noch übrigen Feiertage des laufenden\n(2)' Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor            sowie für die Feiertage des folgenden Halbjahres-\noder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unent-                zeitraumes zu zahlen. Das Feiertagsgeld ist jeweils\nschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen                  bei der Auszahlung in die Entgeltbelege (§ 9 HAG)\nArispruch auf Bezahlung für diese -Feiertage.                    einzutragen.\n§ 2                                   (4) Dbersteigt das Feiertagsgeld, das der nach\n(1) Die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Abs. 1              Absatz 1 anspruchsberechtigte Hausgewerbetrei-\ndes Heimarbeitsgesetzes yom 14. März 1951 _..;.                  bende oder im Lohnauftrag arbeitende .Gewerbe-\nBundesgesetzbl. I S. 191 .;_} haben gegen den Auf-               treibende (Anspruchsberechtigte) für einen Feiertag\ntraggeber oder Zwischenmeister Anspruch: auf                     auf Grund des § 1 dieses Gesetzes seinen fremden\nFeiertagsbezahlung nach Maßgabe der Absätze                     Hilfskräften (§ 2 Abs. 6 HAG) · gezahlt hat, den\n2 bis 5. Den gleichen Anspruch haben die in § 1                 Betrag, den er auf Grund der Absätze 2 und 3\nAbs. 2 Buchstaben a bis d des Heimarbeitsgesetzes                dieses Paragraphen für diesen Feiertag erhalten\n(HAG) bezeichneten Personen, wenn sie hinsichtlich              hat, so haben ihm auf Verlangen seine Auftrag-\nder Feiertagsbezahlung gleichgestellt werden; die               geber od~r Zwischenmeister den Mehrbetrag . an-\nVorschriften des § l Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 und 5             teilig zu erstatten. Ist der Anspruchsbe_rechtigte\nHAG finden Anwendung. Eine Gleichstellung, die                  gleichzeitig Zwischenmeister, so bleibt hierbei das\nsich auf die Entgeltregelung erstreckt, gilt auch für           für die Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibenden\ndie Felertagsbezahlung, wenn diese nicht aus-                   empfangene und weiter gezahlte · Feiertagsgeld\ndrücklich -von der Gleichstellung ausgenommen ist.              außer Ansatz. Nimmt ein Anspruchsberechtigter\neine Erstattung nach Satz 1 in Anspruch, so können\n(2) Das Feiertagsgeld beträgt für jeden Feiertag\nim Sinne des § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes zwei                    ihm bei Einstellung der Ausgabe von Heimarbeit\ndie eistatteten Beträge auf das Feiertagsgeld ange-\nDrittel vom Hundert des in einem Zeitraum von\nsechs Monaten ausgezahlten reinen Arbeits-                      rechnet werden, das ihm auf Grund_ des Absatzes 2\nentgeltes ohne Unkostenzuschläge. Hierbej ist für                und des Absatzes 3 Satz 3 für die dann noch übrigen\ndie Feiertage, die in den Zeitraum vom 1. Mai bis               Feiertage des laufenden sowie für die Feiertage\n31. Oktober fallen, der vorhergehende Zeitraum                  '1.es folgenden Halbjahreszeitraumes zu zahlen ist.\nvom 1. November bis 30. April und für die· Feier-                   (5) Das Feiertagsgeld gilt als Entgelt im Sinne\ntage, · die in den Zeitraum vom 1.. November bis der Vorschriften des Heimarbeitsgesetzes über\n. 3·0. April fallen, der vorhergehende Zeitraum vom Mitha{tung des Auftraggebers (§ 21 Abs. 2), über\n1. Mai bis 31. Oktober zugrunde zu legen. Der An-                Entgeltschutz (§§ 23 bis 27) und über Auskunfts-\nspruch auf .Feiertagsgeld ist unabhängig davon, ob pflicht über Entgelte (§ 28); hierbei finden die\nim laufenden Halbjahreszeitraum noch eine Be\". · §§ 24 bis 26. HAG Anwendung, wenn ein Feiertags-\nschäftigung in Heimarbeit für den Auftraggeber geld gezahlt ist, das niedriger ist als das in diesem\nstattfindet.                                                     Gesetz festgesetzte."]}