{"id":"bgbl1-1951-37-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":37,"date":"1951-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_37.pdf#page=2","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe \"Notopfer Berlin\"","law_date":"1951-07-30T00:00:00Z","page":476,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz zur Verlängerung des Gesetzes\nzur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung.\nVom 30. Juli 1951.\nDer Bundestag         hat  das    folgende  Gesetz  be-       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nschlossen:                                                    sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 1\nBonn, den 30. Juli 1951.\nDie Geltungsdauer des Gesetzes zur Sicherung\nder Düngemittel- und Saat~Jutversorgung vom                                  D. e r B u n d e s p r ä s i d e n t\n19. Januar 1949 (WiGBl. S. 8) --- erstreckt durch\nTheodor Heuss\nVerordnung vom 21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl.\nS. 37) auf die Uinder Daden, Rheinland-Pfalz, Würt-           Der St e l lv er trete r des Bunde sk a nz 1 er s\ntemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis\nLindau - wird über den 1. August 1951 hinaus ver-                                       Blücher\nlä:qgert.                                                     F ü r d e n B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,\nLandwirtschaft und Forsten\n§ 2                                   Der Bundesminister der Justiz\nDieses Gesetz tritt am 1. August 1951 in Kraft.                                      pehler\nVerordnung                                nehmer im Erhebungszeitraum insgesamt be-\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung                       zogen hat (§ 1), um 65 Deutsche Mark zu kür-\ndes Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe                         zen; der Betrag von 65 Deutsche Mark erhöht\n,.Notopfer Berlin\".                          sich um die steuerfreien Beträge, die auf der\nVom 30. Juli 1951.                           Lohnsteuerkarte für Lohnzahlungszeiträume ein-\ngetragen sind, die im Erhebungszeitraum (§ 3\nAuf Grund des § 24 des Gesetzes zur Erhebung                    des Gesetzes) geendet haben.\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\" vom 20. Juni 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 340) in der Fassung des Ge-                        (2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nsetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung                     mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-\neiner Abgabe „Notopfer Berlin'' vom 23. Dezember                  verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 823) verordnet die Bundes-               Arbeitgebern, so ist für die Berechnung der\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         Abgabe „Notopfer Berlin\" die in Absatz 1 vor-\ngeschriebene Kürzung um 65 Deutsche Mark nur\nArtikel I                               bei dem Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis,\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                    für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist,\nzur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom                   vorzunehmen.\n8. November 1948 (WiGBl. S. 121) wird wie folgt\n(3) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird\ngeändert:\nnicht erhoben, wenn für die Lohnzahlungs-\n1. a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Ar-                  zeiträume, die im Erhebungszeitraum (§ 3 des\nbeitslohn\" ersetzt durch die Worte „regel-               Gesetzes) enden, nach den im Zeitpunkt der\nmäßig wiederkehrender Arbeitslohn\".                      Fälligkeit der Abgabe der Arbeitnehmer gel-\nb) § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      tenden Vorschriften Lohnsteuer nicht einzube-\nhalten ist.\"\n,, (3) Für die Berechnung der Abgabe der\nArbeitnehmer ist der nach den Absätzen 1              3. In § 3 ist das Wort „Lohnsteuer-Durchführungs-\nund 2 ermittelte abgabepflichtige Arbeits-               bestimmungen\" zu ersetzen durch das Wort\nlohn auf volle Deutsche Markbeträge nach                  ,, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\".\nunten abzurunden.\"\n4. § 4 wird gestrichen.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2                           5. In § 5 wird das Wort „Lohnsteuer-Durch-\nführungsbestimmungen\" ersetzt durch das Wort\nBemessung der Abgabe und Abgabepflicht                    ,, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\".\n(§ 4 Absätze 4 und 5 des Gesetzes)\n6. § 6 wird gestrichen.\n(1) Für die Bemessung der Abgabe der Ar-\nbeitnehmer ist der Arbeitslohn, den der Arbeit-            7. § 7 erhält folgende Fassung:","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: 'Bonn, den 31. Juli 1951                            477\n,,§ 7                      15. In der Uberschrift des § 14 wird in dem Klam-\nmersatz ,,§ 13\" ersetzt durch ,,§ 15\".\nPersönliche Befreiung, Mindestbetrag der\nAbgabe der Veranlagten (§ 7 Absätze 1            16. In der Oberschrift des § 15 wird in dem Klam-\nund 2, § 16 Ziffer 2 des Gesetzes)              mersatz ,,§ 16\" ersetzt durch ,,§ 19\".\nNatürliche Personen, die zur Einkommen-\n1 7. § 17 wird gestrichen.\nsteuer veranlc1gt werden, haben als Abgabe der\nVeranlagten für den Erhebungszeitraum 1950          18. In    § 18   werden am Schluß die Worte „die\nmindestt~ns den Betrag von 7.20 Deutsche Mark            Hauptkasse des Vereinigten Wirtschaftsgebie-\nund für den Erhebungszeitraum 1951 mindestens\ntes, Frankfurt am Main, Börsenstraße 2, auf das\nden Betrag von 9 Deutsche Mark zu entrichten.            Konto 10-119 bei der Bank deutscher Länder\"\nDer Mindestbetra~~ der Abgabe der Veranlagten            ersetzt durch die Worte ,,Die Bundeshaupt-\n. ist auch dann festzusetzen, wenn die Veran-\nkasse, Bonn, auf das Konto 10-119 bei der\nlagung eines Steuerpflichtigtm bei der Einkom-\nBank deutscher Länder\".\nmensteuer nicht zur Festsetzung eines Steuer-\nbetrags, sondern zu einer Freiveranlagung ge-        19. § 19 wird gestrichen.\nführt hat. Ist jedoch eine Einkommensteuer des-\nhalb nicht festzusetzen, weil keine Veranlagung     20. § 20 wird w.,ie folgt geändert:\ndurchzuführen ist, so unterbleibt auch die Fest-\nsetzung des Mindestbetrags der Abgabe der                                           ,,§ 20\nVeranlagten.\"\nGeltungsdauer\n8. Hinter § 7 wird folgende Vorschrift eingefügt:\nDiese Verordnung gilt für alle Erhebungszeit-\nräume, die nach dem 31. Dezember 1949 be-\n,,§ 7 a                          ginnen und spätestens am 31. Dezember 1951\nenden.\"\nVor auszahl u ngen\n(§ 9 Absatz 1 des Gesetzes)                                        Artikel II\nDie Oberfinanzdirektionen können die Fällig-                IJ b e r g a n g s b e s t i mm u n g ,e n\nkeitstermine der Vorauszahlungen der Abgabe\nabweichend von § 9 des Gesetzes den Fällig-                                        § 1\nkeitsterminen der Einkommensteuer-Voraus-                 Berechnung der Abgabe der Arbeitnehmer\nzahlungen anpassen, wenn letztere von denen                             in besonderen Fällen\ndes Notopfers Berlin abweichen.\"\nDie Abgabe der Arbeitnehmer für die Erhebungs-\n9. In der Uberschrift des § 8 wird in dem Klam-          zeiträume Januar bis Mai 1950 ist von dem um\nmersatz ,,§ 9\" ersetzt durch ,,§ 11 Absatz 2\".       einen Pauschbetrag von 52 Deutsche Mark monat-\nlich gekürzten Arbeitslohn zu berechnen.\n10. In der Uberschrift des § 9 wird in dem Klam-\nmersatz ,,§ 10\" ersetzt durch ,,§ 12\".\n§2\n11. § 10 erhält folgende Fassung:\nAusdehnung des Geltungsbereichs\nauf die Länder der französischen Zone\n,,§ 10\n§ 1 und die Verordnung zur Durchführung des\nMindestbetrag der Abgabe der Körper-           Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe „Notopfer\nschaften (§ 16 Ziffer 3 des Gesetzes)        Berlin\" in der nach Artikel I dieser Verordnung\nmaßgebenden Fassung sind in den Ländern Baden,\n(1) Die   Mindestabgabe der Körperschaften       Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern\nist von Steuerpflichtigen auch dann zu erheben,     sowie im bayerischen Kreis Lindau mit Wirkung\nwenn die Veranlagung eines Steuerpflichtigen        vom 1. Januar 1950 anzuwenden.\nzur Körperschaftsteuer nicht zur Festsetzung\neines Steuerbetrages führt oder keine Körper-\nschaftsteu er festzusetzen und daher auch keine                               Artikel III\nVeranlagung durchzuführen ist. Die Vorschrif-          Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Ver-\nten des § 8 Absatz 1 bleiben unberührt.\nkündung in Kraft.\n(2) Der volle Mindestbetrag ist auch zu ent-\nrichten, wenn die Abgabepflicht nicht während        Bonn, den 30. Juli 1951.\ndes ganzen Erhebungszeitraums (§ 3 des Ge-\nsetzes) bestanden hat.\"                              DerStellvertreter des Bundeskanzlers\n12. § 11 wird gestrichen.                                                           Blücher\n13. •§ 12 wird gestrichen.                                   Der Bundesminister de:r Finanze.n\n14. In der Ubersduift des § 13 wird in dem Klam-                                  In Vertretung\nmersatz ,,§ 13\" ersetzt durch ,,§ 15\".                                      Hartmann"]}