{"id":"bgbl1-1951-37-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":37,"date":"1951-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/37#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_37.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Verlängerung des Gesetzes zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung","law_date":"1951-07-30T00:00:00Z","page":476,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["476                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz zur Verlängerung des Gesetzes\nzur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung.\nVom 30. Juli 1951.\nDer Bundestag         hat  das    folgende  Gesetz  be-       Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nschlossen:                                                    sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\n§ 1\nBonn, den 30. Juli 1951.\nDie Geltungsdauer des Gesetzes zur Sicherung\nder Düngemittel- und Saat~Jutversorgung vom                                  D. e r B u n d e s p r ä s i d e n t\n19. Januar 1949 (WiGBl. S. 8) --- erstreckt durch\nTheodor Heuss\nVerordnung vom 21. Februar 1950 (Bundesgesetzbl.\nS. 37) auf die Uinder Daden, Rheinland-Pfalz, Würt-           Der St e l lv er trete r des Bunde sk a nz 1 er s\ntemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis\nLindau - wird über den 1. August 1951 hinaus ver-                                       Blücher\nlä:qgert.                                                     F ü r d e n B u n d e s m i n i s t e r f ü r E r n ä h r u n g,\nLandwirtschaft und Forsten\n§ 2                                   Der Bundesminister der Justiz\nDieses Gesetz tritt am 1. August 1951 in Kraft.                                      pehler\nVerordnung                                nehmer im Erhebungszeitraum insgesamt be-\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung                       zogen hat (§ 1), um 65 Deutsche Mark zu kür-\ndes Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe                         zen; der Betrag von 65 Deutsche Mark erhöht\n,.Notopfer Berlin\".                          sich um die steuerfreien Beträge, die auf der\nVom 30. Juli 1951.                           Lohnsteuerkarte für Lohnzahlungszeiträume ein-\ngetragen sind, die im Erhebungszeitraum (§ 3\nAuf Grund des § 24 des Gesetzes zur Erhebung                    des Gesetzes) geendet haben.\neiner Abgabe „Notopfer Berlin\" vom 20. Juni 1950\n(Bundesgesetzbl. S. 340) in der Fassung des Ge-                        (2) Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn aus\nsetzes zur Änderung des Gesetzes zur Erhebung                     mehreren gegenwärtigen oder früheren Dienst-\neiner Abgabe „Notopfer Berlin'' vom 23. Dezember                  verhältnissen gleichzeitig von verschiedenen\n1950 (Bundesgesetzbl. S. 823) verordnet die Bundes-               Arbeitgebern, so ist für die Berechnung der\nregierung mit Zustimmung des Bundesrates:                         Abgabe „Notopfer Berlin\" die in Absatz 1 vor-\ngeschriebene Kürzung um 65 Deutsche Mark nur\nArtikel I                               bei dem Arbeitslohn aus dem Dienstverhältnis,\nDie Verordnung zur Durchführung des Gesetzes                    für das die erste Lohnsteuerkarte vorgelegt ist,\nzur Erhebung einer Abgabe „Notopfer Berlin\" vom                   vorzunehmen.\n8. November 1948 (WiGBl. S. 121) wird wie folgt\n(3) Die Abgabe der Arbeitnehmer wird\ngeändert:\nnicht erhoben, wenn für die Lohnzahlungs-\n1. a) In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Ar-                  zeiträume, die im Erhebungszeitraum (§ 3 des\nbeitslohn\" ersetzt durch die Worte „regel-               Gesetzes) enden, nach den im Zeitpunkt der\nmäßig wiederkehrender Arbeitslohn\".                      Fälligkeit der Abgabe der Arbeitnehmer gel-\nb) § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:                      tenden Vorschriften Lohnsteuer nicht einzube-\nhalten ist.\"\n,, (3) Für die Berechnung der Abgabe der\nArbeitnehmer ist der nach den Absätzen 1              3. In § 3 ist das Wort „Lohnsteuer-Durchführungs-\nund 2 ermittelte abgabepflichtige Arbeits-               bestimmungen\" zu ersetzen durch das Wort\nlohn auf volle Deutsche Markbeträge nach                  ,, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\".\nunten abzurunden.\"\n4. § 4 wird gestrichen.\n2. § 2 erhält folgende Fassung:\n,,§ 2                           5. In § 5 wird das Wort „Lohnsteuer-Durch-\nführungsbestimmungen\" ersetzt durch das Wort\nBemessung der Abgabe und Abgabepflicht                    ,, Lohnsteuer-Durchführungsverordnung\".\n(§ 4 Absätze 4 und 5 des Gesetzes)\n6. § 6 wird gestrichen.\n(1) Für die Bemessung der Abgabe der Ar-\nbeitnehmer ist der Arbeitslohn, den der Arbeit-            7. § 7 erhält folgende Fassung:"]}