{"id":"bgbl1-1951-37-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":37,"date":"1951-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/37#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-37-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_37.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949","law_date":"1951-07-30T00:00:00Z","page":475,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["475\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n195t                     Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 1951                                                   1 Nr. 3?\nTag                                                Inhalt:                                                         Seite\n30. 7. 51 Gesetz ü her eine Bundesbürgschaft zur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum\nJahre 1949 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  475\n30. 7. 51 Gesetz zur Verlänqerunq des Gesetzes zur Sicherunq der Düngemittel- und Saatgufversorgung                   476\n30. 7. 51 Verordnunq zur Änderunq dc>r Verordnunq zur Durchführung des Gesetzes zur Erhebung\neiner Abqc1be „Notopfer Berlin\"   . . • • • • •                         • • • • . • • • • • ,;             476\nHinweis auf Verkiinclrmqen im Bundesanzeiqer • • • · • • • • • • • • · •• ·• -.,-. :,-::~• · .-•• --.....  478\nGesetz über eine Bundesbürgschaft\nzur Abwicklung von Saatenkrediten für die Ernten bis zum Jahre 1949.\nVom 30. Juli 1951.\nDer Bundestag hat        das  folgende Gesetz     be-\nschlossen:\n§ 1\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird er-\nmächtigt, für die Bundesrepublik Deutschland Aus-\nfallbürgschaften bis zum Betrage von fünfzehn Mil-\nlionen Deutsche Mark für Verbindlichkeiten von\nSaatgutbetrieben aus Krediten zu übernehmen, die\nvon Geldinstituten zur Finanzierung der Ernten bis\nzum Jahre 1949 an Saatgutbetriebe gewährt worden\nsind oder gewährt werden.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen erläßt im\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten die zur Durch-\nführung des Gesetzes erforderlichen Richtlinien.\n§ 2\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet;\nBonn, den 30. Juli 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}