{"id":"bgbl1-1951-36-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":36,"date":"1951-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_36.pdf#page=1","order":2,"title":"Verordnung zur Durchführung des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen","law_date":"1951-07-26T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["471\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                    Ausgegeben zu Bonn am 2?. Juli 1951                                    1 Nr·. 36\nTag                                             Inh a 1t:                                          Seite\n21. 7. 51 Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung\nder deutschen Wirtschaft   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . .         471\n26. 7. 51 Verordnunq zur Durchführunq des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-\nverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen . . . . . . . .          471\nGesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen\nund Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft.\nVom 21. Juli 1951..\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-               fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen\nschlossen:                                                 hat.\n§ 1                                                       § 4\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nrung der deutschen Wirtschaft, zur Minderung der\nArbeitslosigkeit und der Notlage der Vertriebenen          dung in Kraft.\nsowie zur Durchführung anderer Notmaßnahmen                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nSicherheitsleistungen und Gewährleistungen bis zum         sind gewahrt.\nGesamtbetrage von fünfhundert Millionen Deutsche\nMark zu übernehmen, wenn eine Finanzierung die-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkünd.et.\nser Vorhaben in anderer Weise nicht möglich ist            Bonn, den 21. Juli 1951.\nund ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse\nan der Durchführung solcher Maßnahmen besteht.\nDer Bundespräsident\n§ 2                                             Theodor Heuss\nSicherheitsleistungen oder Gewährleistungen ge-\nmäß § 1 sind in dem Nachweis der Bundesschuld              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\ngesondert aufzuführen.                                                           Blücher\n§ 3\nDieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das             Der Bundesminister der Finanzen\nLand Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Ver-                                Schäffer\nVerordnung                           oder überwiegend den Ländern obliegenden hoheit-\nzur Durchführung des § 6 des Gesetzes                 lichen staatlichen Aufgabe gewidmet waren, steht\nzur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse             den zuständigen Landesverwaltungen zu.\ndes Reichsvermögens und der preußischen                    (2) Den zuständigen Landesverwaltungen steht\nBeteiligungen.                         ferner die Verwaltung derjenigen Vermögenswerte\nVom 26. Juli 1951.                       des Deutschen Reichs zu, die am 24. Mai 1949 über-\nwiegend und nicht nur vorübergehend dem un-\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen           mittelbaren dienstlichen Gebrauch einer staatlichen\nRegelung der Rechtsverhältnisse des Reichsver-             Verwaltung zur Erfüllung einer nach dem Grund-\nmögens und der preußischen Beteiligungen vom                gesetz ganz oder überwiegend den Ländern ob-\n21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) wird mit           liegenden, nicht bereits unter Absatz 1 faUend.en\nZustimmung des Bundesrates folgendes verordnet:             staatlichen Aufgabe gewidmet waren, soweit die\nZugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Ver-\n§ 1                             waltungsvermögen im Sinne dieses Absatzes in dem\nin § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt wor-\n(1) Die Verwaltung von Vermögenswerten des\nden ist.\nDeutschen Reichs, die am 24. Mai 1949 überwiegend\nund nicht nur vorübergehend dem unmittelbaren                 (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten sinn-\ndienstlichen Gebrauch einer staatlichen Verwaltung         gemäß für die Verwaltung aller Gebäude, die am\nzur Erfüllung einer nach dem Grundgesetz ganz              24. Mai 1949 überwiegen.d und nicht nur vorüber-","472                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ngehend der Unterbringung solcher Beamten, An-            Preußen entfallenden Aufskhtsratssitze bleibt einer\ngestellten oder Arbeiter des Landes gewidmet             besonderen Regelung im Einvernehmen mit den\nwaren, die den Ländern nach dem Grundgesetz ob-          Regierungen der beteiligten Länder vorbehalten,\nliegende Aufgaben wahrnahmen. Diente ein solches         sofern ein Land an einem Unternehmen bereits un-\nGrundstück üblicherweise auch der Unterbringung          abhängig von der Beteiligung des Deutschen Reichs\nsolcher Beamten, Angestellten oder Arbeiter, die         oder des ehemaligen Landes Preußen beteiligt ist.\nAufgaben wahrnehmen, die nach dem Grundgesetz\nBundesaufgaben sind, so hat der Bund das Recht,\nüber die Besetzung freiwerdender Wohnungen bis                                     § 3\nzur Erreichung der nachstehend näher bestimmten             Die Verwaltung von Vermögenswerten des Deut-\nQuote zu verfügen. Die Quote ist gleich dem An-          schen Reichs, die am 8. Mai 1945 überwiegend und\nteil an der Quadratmeterfläche des nutzbaren Wohn-       nicht nur vorübergehend einer Verwaltungsaufgabe\nraumes, der dem Anteil der für diesen Wohnraum           gedient haben, die bis zu diesem Zeitpunkt vom\nin Betracht kommenden Bundesbediensteten an der         Reich zu erfüllen war, nach dem Grundgesetz aber\nGesamtzahl der für diesen Wohnraum in Betracht           nicht mehr Aufgabe des Bundes ist, steht - soweit\nkommenden Verwaltungsangehörigen des Bundes              diese Vermögenswerte am 24. Mai 1949 überwie-\nund der Länder im Zeitpunkt des Erlasses dieser          gend und nicht nur vorübergehend der gleichen Auf-\nVerordnung entspricht. Die Zahl der Bundesbedien-        gabe gedient haben, soweit nicht § 1 anzuwenden\nsteten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt sind,       ist und soweit die Zugehörigkeit zum Verwaltungs-\nist bei dieser Berechnung mit dem Eineinhalbf achen      vermögen im Sinne dieser Vorschrift in dem in\nanzusetzen.                                              § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt worden ist\n(4) Um den Ländern die Erfüllung öffentlicher        - dem nach Landesrecht nunmehr zuständigen Auf-\nAufgaben auf den Gebieten des Flüchtlings- und           gabenträger zu. Soweit solche Vermögenswerte\ndes Siedlungswesens und auf anderen, im Einver-          Aufgaben_ der Arbeitsvermittlung, Berufsberatung\nnehmen zwischen dem Bund und den Ländern fest-           und Arbeitslosenversicherung gedient haben, ob-\nzulegenden Gebieten zu erleichtern, werden den           liegt die Verwaltung dieser Vermögenswerte bis\nLändern, soweit und solange nicht die Verwaltung        zur Errichtung einer Bundesanstalt für Arbeitsver-\ndurch den Bund erforderlich oder zweckmäßig ist,        mittlung und Arbeitslosenversicherung den Ländern.\neinzelne Grundstücke, die dem Deutschen Reich\ngehören, gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur                                  § 4\nVerwaltung übertragen. Die Bestimmung solcher\n(1) Die Verwaltung von Vermögenswerten, die\nGrundstücke und der Bedingungen für die Uber-\ndem Deutschen Reich von einem Land oder einer\ntragung der Verwaltung im Einzelfall bleibt der\nGemeinde (Gemeindeverbandf unentgeltlich zur\nBundesregierung auf Antrag eines Landes vorbe-\nVerfügung gestellt worden sind, steht diesem Land\nhalten, die in Zweifelsfällen nach Anhören der in\noder dieser Gemeinde (Gemeindeverband) zu, so-\n§ 11 vorgesehenen Kommission entscheidet.\nweit die Zugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum\n(5) Land- und forstwirtschaftliches Vermögen des     Heimfallvermögen im Sinne dieser Vorschrift in\nDeutschen Reichs, das einer eigenen fachlichen Ver-     dem in § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt\nwaltung durch staatliche Stellen bedarf, wird auf        worden ist.                                      1\nGrund des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes den zu-\n(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten nicht\nständigen Fachbehörden der Länder zur Verwaltung\nfür Vermögenswerte,\nfür Rechnung und nach Verwaltungsrichtlinien des\nBundes übertragen werden, soweit und solange                    1. die am 24. Mai 1949 überwiegend und\nnicht die Verwaltung durch den Bund erforderlich                   nicht nur vorübergehend für Aufgaben\noder zweckmäßig ist.                                               benutzt worden sind, die nach dem Grund-\ngesetz der Bund zu erfüllen hat;\n§ 2\n2. die unter die §§ 1 oder 3 fallen, soweit der\n(1) Die Verwaltung der Beteiligungen des Deut-                  hiernach zur Verwaltung berechtigte Auf•\nschen Reichs und des ehemaligen Landes Preußen                     gabenträger nicht zugleich Heimfallsberech~\nan Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit,                   tigter im Sinne des Absatzes 1 ist;\nderen Bedeutung die Verwaltung durch den Bund\nnicht erfordert, steht demjenigen Land zu, in dem               3. deren Wert durch Verwendungen aus\ndas Unternehmen seinen Sitz oder den Mittelpunkt                   anderen als nur darlehensweise gegebenen\nseines Betriebes hat. Als Unternehmen dieser Art                   Mitteln des Deutschen Reichs (Bundes}\ngelten zunächst die in der Anlage aufgeführten                     wesentlich erhöht worden ist; die Bestim-\nUnternehmen. Eine Ergänzung der Anlage auf An-                     mungen der §§ 1 und 3 bleiben unberührt.\ntrag der beteiligten Länder bleibt vorbehalten.\n(2) Der Bund kann verlangen, daß bei der Zu-                                    § 5\nsammeusetzling der Aufsichtsräte (Verwaltungsräte,          (1) Die Nutzungen der unter die Bestimmungen\nBeiräte usw.) dieser Unternehmen von den verfüg-        des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden Vermögens-\nbaren und auf diese Beteiligungen entfallenden Auf-     werte fließen, soweit nicht in dieser Verordnung\nsichtsratssitzen mindestens ein Sitz und höchstens      etwas anderes bestimmt ist, demjenigen zu, dem\nein Sitz weniger als die Hälfte dieser Sitze auf den    die Verwaltung zusteht.\nBund entfallen.\n(2) Lasten jeder Art, die mit den unter die Be-\n(3) Die Aufteilung der auf Beteiligungen des         stimmungen des § 1 Abs. 1 des Gesetzes fallenden\nDeutschen Reiches oder des ehemaligen Landes             Vermögenswerten verbunden sind, treffen, soweit","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1951                       473\nnicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt      sätzlicher Bedeutung sind, zu hören, es sei denn,\nist, denjenigen, dem die Verwaltung zust~ht.          daß die Vermögenswerte zum Verwaltungsver-\nmögen des Bundes gehören.\n(3) Die endgültige finanzielle Auseinandersetzung                            § 9\nbleibt den gemäß Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135\nAbs. 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik           Soweit die Verwaltung von Vermögenswerten\nDeutschland zu erlassenden Bundesgesetzen vor-         gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes den Ober-\nbehalten.                                             finanzdirektionen obliegt, werden diese ermächtigt,\n§ G                          im Rahmen allgemeiner, von dem Bundesminister\nder Finanzen zu erlassender Richtlinien Grund~\nDiente ein Gebäude, das nach § 6 Abs. 1 des Ge-•    stücke oder Grundstücksteile mit einem gemeinen\nsetzes von einer Bundesbehörde zu verwalten ist,       \\Vert von nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark\nüblicherweise auch der Unterbringung solcher Be-      selbständig zu verkaufen oder Grundstücke oder\namten, Angestellten oder Arbeiter, die Aufgaben       Grundstücksteile zu belasten, soweit der Wert des\nwahrnehrn.en, die nach dem Grundgesetz Landes-        Grundstücks oder Grundstücksteiles nicht um mehr\naufgaben sind, so hat das beteiligte Land das Recht,  als 50 000 Deutsche Mark vermindert wird. Die Er-\nüber die Besetzung freiwerdender Wohnungen bis        mächtigung gilt nicht, sofern der Landesfinanz-\nzur Erreichung der nachstehend näher bestimmten       minister dem Verkauf oder der Belastung wider~\nQuote zu verfügen. Die Quote ist gleich dem Anteil    spricht.\nan der Quadratrneterfläche des nutzbaren Wohn-                                 § 10\nraumes, der dem Anteil der für diesen Wohnraum\nin Betracht kommenden Landesbediensteten an der           Für die Rechnungsprüfung und die Prüfung im\nGesamtzahl der für diesen Wohnraum in Betracht Sinne des § 88 Abs. 2 und 3 der Reichshaushalts-\nkommenden Verwaltungsangehörigen des Bundes ordnung ist die oberste Rechnungsprüfungsbehörde\nund der Länder im Zeitpunkt des Erlasses dieser . derjenigen Gebietskörperschaft zuständig, der nach\nVerordnung entspricht. Die Zahl der Bundes-           § 6 des Gesetzes und nach dieser Verordnung die\nbediensteten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt     Verwaltung zusteht. In den Fällen des § 1 Abs. 4,\nsind, ist bei dieser Berechnung mit dem Eineinhalb-    und 5 und des § 7 Abs. 2 dieser Verordnung prüfen\nfachen anzusetzen.                                    der Bundesrechnungshof und der zuständige Landes-\n§ 7                         rechnungshof gemeinsam.\n(1) Werden Beteiligungen des Deutschen Reichs                               § 11\nund des ehemaligen Landes Preußen an Unter-               Zweifelsfragen, die sich bei der Durchführung\nnehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit vom            dieser Verordnung ergeben, werden durch eine\nBunde verwaltet, so sollen die Aufsichtsräte (Ver-     Kommission geregelt, in die jeder im Einzelfall Be-\nwaltungsräte, Beiräte usw.) dieser Unternehmen         teiligte zwei Mitglieder entsendet. Die Kommission\nund der von ihnen abhängig(m Untenrnhmen so zu-        ist auch für die Entscheidungen nach § 1 Abs. 2,\nsammengesetzt werden, daß von den verfügbaren          §§ 3 und 4 zuständig. Kommt innerhalb der Kom-\nund auf diese Beteiligungen entfallenden Aufsichts-    mission eine . Einigung nicht zustande, so wird die\nratssitzen die einfache Mehrheit auf den Bund und      Angelegenheit auf Antrag eines der Beteiligten von\ndie übrigen Sitze auf die Länder f~ntfallen, soweit    den zuständigen Obersten Bundes- und Landesbehör-\nnicht bei abhängi~Jen Unternehmen im Einzelfalle       den im gegenseitigen Einvernehmen entschieden;\nbesondere Interessen der 'Ui nder oder Gemeinden       ist ein sonstiger Aufgabenträger oder eine Ge-\n(Gemeindeverbände) eine andere Aufteilung recht-      meinde (Gemeindeverband) beteiligt, so ist auch das\nfertigen.                                              Einvernehmen der obersten Verwaltungsbehörde\n(2) Die Aufteilung   der auf Beteiligungen des     oder des obersten Verwaltungsbeamten des Auf-\nDeutschen Reiches oder des ehe.rnaligen Landes        gabenträgers oder der Gemeinde (Gemeindeverban-\nPreußen entfallenden Auf~ichtsratssilze bleibt einer   des) erforderlich.\nbesonderen Regclun~J im Einvernehmen mit den                                   § 12\nRegierungen der beteiligten Länder vorbehalten,          Die Vorschriften dieser Verordnung treten mit\nsofern ein Land an einem Unternehmen bereits un-      Wirkung vom 1. August 1951 in Kraft.\nabhängig von der Beteiligung des Deutschen Reichs\noder des ehemaligen Landes Preußen beteiligt ist.      Bonn, den 26. Juli 1951.\n§ 8                           Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\nWerden Vermögenswerte vom Bund verwaltet,                                Blücher\nso ist dasjenige Land, in dem der Vermögenswert\nbelegen ist, vor allen Maßnahmen, die erhebliche         Der Bundesminister der Finanzen\nInteressen des Landes berühren oder von grund-                             Schäffer\nAnlage\nI.Baden                                                   2. Kraftverkehr Bayern GmbH, München\nSiedlungsgesellschaft für das Doggererz-               3. Regentalbahn AG, Viechtach\ngebiet mbH, Karlsruhe                                  4. Süddeutsche Holzverzuckerungs-AG,\nII.Bayern                                                     Regensburg\n1. Landeswohnun~Jsfürsorge Bayern GmbH,               5. Bayerische Bauernsiedlung GmbH i. L\nMünchen                                               München","474                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nIII. B r e rn e n                                                                 18. Kleinbahn Lingen-Berge-Quakenbrück,\n1. Fischereihafen-Betriebs-GmbH (früher                                      ,Lingen a/Ems\nSeefischmarkt Wesermünde GmbH),                                       19. Seefischmarkt ·cuxhaven GmbH, Cux-\nBremerhaven                                                                haven\n2. Bemntenbau GmbH, Bremen                                               20. Wittlager Kreisbahn AG, Bohmte i. H.\n21. Niederweserbahn GmbH, Bremerhaven\nIV.Hamburg\nHeimstätte Danzig-Westpreuß~n GmbH,                              VII.Nordrhein - West f a 1 e n\nDanzig                                                                     1. Extertal-Bahn AG, Barntrup\n2. Rheinische Heimstätte GmbH, Düsseldorf\nV.Hessen\n1. Nassauische Heimstätte GmbH, Frank-\n3. Westfälische Heimstätte GmbH, Dortmund\nfurt a. M.                                                              4„ Kleinbahn Steinhelle-Medebach GmbH,\nBrilon\n2. Hessische Heimstätte GmbH, Kassel\n3. Wieshadener Autoverkehrsgesellschaft\n5. Kreis Altenaer Eisenbahn AG, Lüden-\nmbH, Wiesbaden                    ·                                       scheid\n4. Kleinbahn Kassel-Naumburg AG, Frank-\n6. Kleinbahn       „ Tecklenburger Nordbahn\nfurt a. M.                                                                AG\", Rheine i. Westf.\n5. Grifte-Gudensberger Kleinbahn und Kraft-                     VIII. R h e i n l a n d - P f a 1 z\nwagen AG, Gudensberg                                                   1. Kaolinwerk Oberwinter GmbH, Ober-\n6. Kleinbahn AG Frankfurt (M) - König-                                        winter\nstein, Frankfurt a. M.                                                  2. Nürburgring GmbH, Adenau (Eifel)\n7. Nassauische Kleinbahn AG, Wiesbaden                                     3. Heimstätte GmbH, Treuhandstelle für\n8. Kur AG Homburg, Bad Hornburg                                               Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen,\n9. Bad Wildunger Heilquelle AG Königs-                                        Neustadt a/Haardt\nquelle, Bad Wildungen                                                  4. Kleinbahn AG Selters-Hachenburg,\n10. Reinhardsquelle GmbH, Bad Wildungen-                                        Herschbach/Unterwesterwald\nWest                                                          IX. S c h l e s w i g - H o l s t e i n\nVI. N i e d e r .s a c h s e n                                                     1. Heimstätte Schleswig-Holstein GmbH,\n1. Beamten-Baugesellschaft Hannover mbH,                                      Kiel (Landestreuhandstelle für Woh-\nHannover                                                                  nungs- und Kleinsiedlungswesen)\n2.  Verkehrsgesellschaft mbH, Wilhelms-                                    2. Fischereiwirtschaftsgenossenschaft\nhaven                                                                     Loiterau, Schleswig\n3.  Niedersächsische Heimstätte GmbH,                                      3. Fischereiwirtschaftsgenossenschaft\nHannover                                                                  Obereider, Rendsburg\n4.  Emder Hafenumschlagsgesellschaft mbH,                                  4. Fischereiwirtschaftsgenossenschaft\nEmden                                                                     Untere Eider, Friedrichsstadt\n5.  Kleinbahn Leer-Aurich-Wittmund                                         5. Fischereiwirtschaftsgenoss~nschaft\nGmbH, Aurich                                                              Mitteleider, Eckernförde\n6.  Wilstcdt--Zeven--Tostedter Eisenbahn                                   6. Fischereiwirtschaftsgenossenschaft\nGrnbH, Zeven                                                              im- Schwentinegebiet, Ploen\n7.  Bremervörde--Osterholzer Eisenbahn                                     7. Wohnungsbaugesellschaft beim Ober-\nGmbH, Bremervörde                                                         finanzpräsidenten Nordmark in Kiel mbH,\n8.  Kleinbahn Delmenhorst-Harpstedt                                           Kiel\nGmbH, Harpstedt                                                        8. Kleinbahn Niebüll-Dagebüll AG, Niebüll\n9.  Kleinbahn Verden-Walsrode GmbH,                                        9. Elmshorn-Barmstedt-Oldesloer Eisen-\nVerden (Aller)                                                            bahn AG, Elmshorn\n10.  St. Andreasberger Eisenbahn GmbH,                                     10. Koloniale•Frauenschule Rendsburg GmbH,\nSt. Andreasberg                                                           Rendsburg\n11.  Kleinbahn Ihrhove-Westrhauderfehn                              X. W ü r t t e m b e r g - B a d e n\nGmbH, Leer\n1. Württembergische Heimstätte GmbH,\n12.  Steinhuder Meerbahn GmbH, Wunstorf                                        Treuhandstelle für Wohnungs- und Klein-\n13.  Eisenbahn Gittelde-Grund GmbH,\nsiedlungswesen, Stuttgart\nBad Grund                                                              2. Oberrheinische Heimstätte GmbH, Karls-\n14.  Ankurn-Bersenbrücker Eisenbahn GmbH,                                      ruhe\nAnkum\n3. Siedlungsgesellschaft für das Doggererz-\n15.  Kleinbahn Lüchow-Schmarsau GmbH,                                          gebiet mbH, Karlsruhe\nLüchow\n16.  Gartc~talbahn AG, Göttingen                                   XI. W ü r t t e m b e r g - H o h e n z o 1 1 e r n\n17.  Kleinbahn Hoya-Syke-Asendorf                                           Hohenzollersche Landesbahn AG,\nGmbH, Hoya (Weser)                                                     Hechingen (Sigmaringen)\n!?.as _Bund_csqcsetzblatt ers?wmt __in zwei qesonde-rten T~ilen - Teil l und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post Bezugspre.is viertel-\nJahrhch fur leil 1 = DM J00. !ur Te:l II = DM 2.00 fzuziiqlicb Zustellgebühr). - Einzelstück(' je anqefangene 24 Seiten DM 0 30 beim Verlag\ndes .Bundesanzl\"iqer• m Bonn oder in Köln Rh Zusendunq e,inzelne1 Stücke per Stre1ft>dnri qegen Vorninsendung des ertof'Jerlichen Betrages\nauf Postscheckkonto .Bundesanzeiqr!r ·· Köln 83 400 -- Herausqeber: Der Bundesmmistl\"• d<>r Justiz Verlag: Bundesanzeiger· Verlags-GmbH ..\nBonn/Köln Druck: Kölner Pressedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}