{"id":"bgbl1-1951-36-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":36,"date":"1951-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/36#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_36.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Übernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft","law_date":"1951-07-21T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["471\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                    Ausgegeben zu Bonn am 2?. Juli 1951                                    1 Nr·. 36\nTag                                             Inh a 1t:                                          Seite\n21. 7. 51 Gesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen und Gewährleistungen zur Förderung\nder deutschen Wirtschaft   . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    . . . . . . .         471\n26. 7. 51 Verordnunq zur Durchführunq des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechts-\nverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen . . . . . . . .          471\nGesetz über die Ubernahme von Sicherheitsleistungen\nund Gewährleistungen zur Förderung der deutschen Wirtschaft.\nVom 21. Juli 1951..\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz be-               fassung die Anwendung dieses Gesetzes beschlossen\nschlossen:                                                 hat.\n§ 1                                                       § 4\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-\nDieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\nrung der deutschen Wirtschaft, zur Minderung der\nArbeitslosigkeit und der Notlage der Vertriebenen          dung in Kraft.\nsowie zur Durchführung anderer Notmaßnahmen                   Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nSicherheitsleistungen und Gewährleistungen bis zum         sind gewahrt.\nGesamtbetrage von fünfhundert Millionen Deutsche\nMark zu übernehmen, wenn eine Finanzierung die-               Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkünd.et.\nser Vorhaben in anderer Weise nicht möglich ist            Bonn, den 21. Juli 1951.\nund ein allgemeines volkswirtschaftliches Interesse\nan der Durchführung solcher Maßnahmen besteht.\nDer Bundespräsident\n§ 2                                             Theodor Heuss\nSicherheitsleistungen oder Gewährleistungen ge-\nmäß § 1 sind in dem Nachweis der Bundesschuld              Der Stellvertreter des Bundeskanzlers\ngesondert aufzuführen.                                                           Blücher\n§ 3\nDieses Gesetz gilt auch für Berlin, sobald das             Der Bundesminister der Finanzen\nLand Berlin gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner Ver-                                Schäffer\nVerordnung                           oder überwiegend den Ländern obliegenden hoheit-\nzur Durchführung des § 6 des Gesetzes                 lichen staatlichen Aufgabe gewidmet waren, steht\nzur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse             den zuständigen Landesverwaltungen zu.\ndes Reichsvermögens und der preußischen                    (2) Den zuständigen Landesverwaltungen steht\nBeteiligungen.                         ferner die Verwaltung derjenigen Vermögenswerte\nVom 26. Juli 1951.                       des Deutschen Reichs zu, die am 24. Mai 1949 über-\nwiegend und nicht nur vorübergehend dem un-\nAuf Grund des § 6 des Gesetzes zur vorläufigen           mittelbaren dienstlichen Gebrauch einer staatlichen\nRegelung der Rechtsverhältnisse des Reichsver-             Verwaltung zur Erfüllung einer nach dem Grund-\nmögens und der preußischen Beteiligungen vom                gesetz ganz oder überwiegend den Ländern ob-\n21. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. I S. 467) wird mit           liegenden, nicht bereits unter Absatz 1 faUend.en\nZustimmung des Bundesrates folgendes verordnet:             staatlichen Aufgabe gewidmet waren, soweit die\nZugehörigkeit dieser Vermögenswerte zum Ver-\n§ 1                             waltungsvermögen im Sinne dieses Absatzes in dem\nin § 11 vorgesehenen Verfahren anerkannt wor-\n(1) Die Verwaltung von Vermögenswerten des\nden ist.\nDeutschen Reichs, die am 24. Mai 1949 überwiegend\nund nicht nur vorübergehend dem unmittelbaren                 (3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 gelten sinn-\ndienstlichen Gebrauch einer staatlichen Verwaltung         gemäß für die Verwaltung aller Gebäude, die am\nzur Erfüllung einer nach dem Grundgesetz ganz              24. Mai 1949 überwiegen.d und nicht nur vorüber-"]}