{"id":"bgbl1-1951-35-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":35,"date":"1951-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/35#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_35.pdf#page=3","order":2,"title":"Gesetz über die steuerliche Behandlung von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart","law_date":"1951-07-21T00:00:00Z","page":469,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 35 -   Tag der Ausgabe Bonn, den 25. Juli 1951                         469\nGesetz über steuerliche Behandlung\nvon Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart.\nVom 21. Juli 1951.\nDer Bundestc1u hat      das folgende     Gesetz be-   darf nur s,olcher Tabak versteuert werden, der aus-\nschlossen:                                               schließlich aus Tabakrippen (Tabakstengeln) be-\nsteht. Wenn dieses Erzeugnis ausschließlich aus\ngefaserten oder gerissenen Tabakrippen hergestellt\n§ 1\nwird, schließen feinere Tabakbestandteile, die nach\n(1) In den beiden untersten Preisklassen für fein-    ihrer Beschaffenheit feingeschnittener Rauchtabak\ngeschnittenen Rauchtabak {Feinschnitt) darf nur          (Feinschnitt) sind, die Versteuerung als Pfeifen-\nsolcher Feinschnitt versteuert werden, zu dessen         tabak nicht aus, sofern die feineren Bestandteile\nHerstellung Tabakblätter inländischer Herkunft in        bei dem Fasern oder Reißen unvermeidbar ent-\neiner Mindestmenge von 50 vom Hundert der ver-           stehen.\narbeiteten Rohstoffe verwandt worden sind.\n(2) Feinschnitt der beiden untersten Preisklassen         (2) In der folgenden Preisklasse für anderen\ndarf nur in Weichpackungen in den Verkehr ge-            Rauchtabak· als Feinschnitt (Pfeifentabak) darf nur\nbracht werden.                                           solcher Pfeifentabak versteuert werden, zu dessen\nHerstellung Tabakrippen (Tabakstengel) in einer\n(3) Bei Feinschnitt der beiden untersten Preis-       Mindestmenge von 50 vom Hundert der verarbei-\nklassen dürfen weder auf noch in den Kleinver-           teten Rohstoffe verwandt worden sind.\nkaufspackungen Hinweise irgendwelcher Art über\ndie Eignung des Inhalts zu einem anderen Rauch-              (3) Pfeifentabak, der nach den Absätzen 1 und 2\ngenuß als dem aus der Pfeife vorhanden sein. Der-        versteuert wird, darf nur in Weichpackungen in\nartige Hinweise dürfen auch in die Firmenbezeich-        den Verkehr gebracht werden. Für Pfeifentabak,\nnung oder in Rechnungen, Preisverzeichnissen, An-        der nach Absatz 1 versteuert wird, sind nur Packun-\nkündigungen oder dergleichen nicht aufgenommen           gen zu 100 und 250 g zulässig,\nwerden.\n(4) Der Bundesminister der Finanzen kann im\n§ 2                           Einzelfall beim Vorliegen besonderer wirtschaft-\n(1) Schwarze Zigaretten im Sinne des Gesetzes         licher Gründe zulassen, daß bei Pfeifentabak, der\nsind Zigaretten, zu deren lierstellung Tabakblätter      nach den Absätzen 1 und 2 versteuert wird, ein\ninländischer Herkunft in einer Mindestmenge von          Teil der Rippen durch andere Tabake ersetzt wüd.\n50 vom Hundert der verarbeiteten Rohstoffe ver-\nwandt worden sind.\n§ 4\n{2) In der untersten Preisklasse für Zigaretten\ndürfen nur Schwarze Zigaretten versteuert werden.            In der untersten Preisklasse für Kautabak darf\nnur solcher Kautabak versteuert werden, dessen\n(3) Schwarze Zigaretten dürfen in der untersten\nTabakbestandteile nur aus Tabakrippen bestehen.\nPreisklasse nur von den Betrieben versteuert wer-\nAuf den Kleinverkaufspackungen dieses Kautabaks\nden, die Zigaretten mit Beimischung von min-\nist der Inhalt als „Kautabak aus Tabakrippen\" zu\ndestens 30 vom Hundert Inlandstabak in der Zeit\nbezeichnen.\nvom 1. August 1949 bis zum 31. Juli 1950 her-\ngestellt haben. Betriebe, die solche Zigaretten be-\nreits vor 1945 hergestellt haben, dürfen ih der                                    § 5\nuntersten Preisklasse monatlich nicht mehr als\n30 Millionen Stück, die anderen Betriebe monatlich           Hersteller von Feinschnitt mit Inlandstabak {§ 1),\nnur soviel versteuern, wie sie im Monatsdurch-           von Schwarzen Zigaretten (§ 2) oder von Pfeifen-\nschnitt des Rechnungsjahres 1949 zum Kleinver-           tabak mit Rippenbeimischung (§ 3) haben beson-\nkaufspreis von 8½ Pf je Stück versteuert haben,          dere Anschreibungen zu führen, aus denen hervor-\njedoch monatlich nicht mehr als 30 Millionen Stück       geht, in welchem Mischungsverhältnis Tabakblätter\nDer Bundesminister der Finanzen kann im Einver-          inländischer Herkunft oder Tabakrippen (Tabak-\nnehmen mit dem Bundf~sminister für Wirtschaft            stengel) verwandt worden sind.\ndurch Rechtsverordnung auch anderen Betrieben ge-\nstatten, Schwarze Zigaretten in der untersten Preis-\nklasse zu versteuern. Er hat dabei die Höchst-                                     § 6\nmenge an Schwarzen Zigaretten, die der Betrieb\nin der untersten PreiskJasse monatlich versteuern            Der Bundesminister der Finanzen wird ermäch-\ndarf, in Anpassung an die Vorschrift des Satzes 2        tigt, für andere als die in den §§ 1 bis 4 genannten\ndieses Absatzes festzulegen.                             Tabakerzeugnisse besonderer Eigenart, sofern sie\nzu einer Gattung gehören, deren Steuerbelastung\n§ 3                           die der Eigenart des Erzeugnisses entsprechende\n(1) In den beiden untersten Preisklassen für an-      Belastungsfähigkeit übersteigt. durch Rechtsverord-\nderen    Rauchtabak   als   Feinschnitt  (Pfeifentabak)  nung die steuerliche Behandlung zu regeln. Er darf"]}