{"id":"bgbl1-1951-35-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":35,"date":"1951-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen","law_date":"1951-07-21T00:00:00Z","page":467,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["467\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                     Ausgegeben zu Bonn am 2,. Juli 1951                                          Nr. 35\nTag                                               l nh a I t:                                          Seite\n21. 7. 51 Gesetz ZUJ' vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußi-\nsdten Beteiligungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              467\n21. 7. 51 Gesetz über die steuerliche Behandlunn von Tabakerzeugnissen besonderer Eigenart.               469\n21. 7.51 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im\nDienst des Bundes stehenden Personen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              470\n21. 7. 5 1 Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Notaufnahme von Deutsdten in das Bundesgebiet       470\nGesetz zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse\ndes Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen.\nVom 21. Juli 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-               unmittelbar oder mittelbar eine Beteiligung besaßen,\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                        nach dem 1.9. April 1949 auf Grund gesetzlicher Vor-\nschriften der Verwaltung eines Landes übergeben\n§ 1                               worden sind, ·gilt die Verwaltungsbefugnis als be-\n(1) Soweit nach dem 19. April 1949 Eigentum oder           endet.\nsonstige Vermögensrechte, die dem Deutschen Reich\n§ 3\nzustanden, auf. Grund gesetzlicher Bestimmungen\neinem Lande übertragen worden sind, gilt die lJber-            • (1) Hat ein Unternehmen mit eigener Rechtsper-\ntragung als nicht erfolgt. Soweit nach dem 19. April          sönlichkeit, an dem das Deutsche Reich oder das\n1949 die Verwaltung von Eigentum oder sonstigen               ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar\nVermögensrechten, die dem Deutschen Reich zu-                 oder mittelbar eine Beteiligung besaßen, beim In-\nstanden, auf Grund gesetzlicher Bestimmungen                  krafttreten dieses Gesetzes seine Hauptniederlas-\neinem Land übergeben worden ist, gilt die Ver-                sung (Sitz) außerhalb des Bundesgebietes oder war\nwaltungsbefugnis als beendet. Das gleiche gilt für            dieser Sitz bis zu diesem Tage ohne Sitzverlegung\nBeteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an                im Handelsregister gelöscht worden, so kann der\nUnternehmen des privaten Rechts, die nach dem                  B.undesminister der Finanzen einen Verwalter für\n19. April 1949 auf ein Land übertragen oder einem             die Vermögenswerte dieses Unternehmens oder für\nLand zur Verwaltung übergeben Worden sind.                    das Unternehmen bestellen. Die Bestellung des Ver-\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Eigen-             walters ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.\ntum und sonstige Vermögensrechte,                             Von der Veröffentlichung der Bekanntmachung an\nist lediglich der Verwalter berechtigt, über die Ver-\n1. die nach dem 30. Januar 1933 vom Deut-             mögenswerte zu verfügen oder das Unternehmen\nschen Reich oder dem ehemaligen Lande             nach Maßgabe der gesetzlichen oder satzungsmäßi-\nPreußen erworben und einer Gewerkschaft,          gen Bestimmungen .zu vertreten. Der Bundesminister\nGenossenschaft, politischen Partei oder son-      der Finanzen kann gleichzeitig einen Beirat für das\nstigen demokratischen Organisationen weg-          Unternehmen bestellen. Dem Beirat stehen alle Be-\ngenommen worden sind,                             fugnisse zu, die nach dem Gesetz oder der Satzung\n2. die der früheren Reichspost zustanden und          dem Aufsichtsorgan des Unternehmens zustehen.\nvon der Uberleitung auf die Deutsche Bun-          Die Kosten der Verwaltung sind aus den Vermögens-\ndespost ausgenommen sind oder ausgenöm-            werten zu bestreiten oder fallen dem Unternehmen\nmen werden.                                       zur Last.\n§ 2                                  (2) Bis zum Ablauf von zwei Jahren seit dem In-\nSoweit Eigentum und sonstige Vermögensrechte                krafttreten dieses Gesetzes darf der Verwalter (Ab-\neines Unternehmens mit eigener Rechtspersönlich-              satz i) über die Vermögenswerte nicht zum Zwecke\nkeit. an dem das Deutsche Reich oder das ehemalige           der Erfüllung von Verbindlichkeiten des Unterneh-\nLand Preußen am 8. Mai 1945 unmittelbar oder                   mens verfügen, die vor dem Inkrafttreten dieses\nmittelbar eine Beteiligung besaßen, nach dem 19.              Gesetzes oder ohne Genehmigung des Verwalters\nApril 1949 auf Grund gesetz,licher Vorschriften einem          nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begründet\nLande übertragen worden sind, gilt die Ubertragung             worden sind. Verfügungen im Wege der Zwangs-\nals nicht erfolgt. Soweit Eigentum und sonstige Ver-           vollstreckung stehen rechtsgeschäftlichen Verfügun-\n!Pögensrechte eines Unternehmens mit eigener                   gen gleich. Der Bundesminister der Finanzen kann\nRechtspersönlichkeit, an dem das Deutsche Reich                von den vorstehenden Verfügungsbeschrän~ungen\noder das ehemalige Land Preußen am 8. Mai 1945                ·befreien, soweit es für die Durchführung einer ord-","468                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nnungsmäßi~Jcn Verwaltung oder zur Abwendung                 lassende Rechtsverordnung den Ländern oder den\nvon Nachteilen für die Gesamtheit der Gläubiger             sonst nach Landesrecht zuständigen Aufgaben-\nnotwcnd iq ist.                                             trägern und, soweit dieses Eigentum und diese\n§ 4                             sonstigen Vermögensrechte zu dem in Artikel 134\nAbs. 3 des Grundgesetzes bezeichneten Heimfall-\n(1)  Die  Wirksilmkcit      rechtsgeschäftI-icher Ver-\nvermögen gehören, den Ländern oder Gemeinden\nfüqungcn ülwr Eiqenturn und sonstige Vermögens-              (Gemeindeverbänden) zu übertragen. In gleicher\nrPchte, d ic unler die Besli mmungen des § 1 Abs. 1         Weise ist die Verwaltung von Beteiligungen des\nund dC!s § 2 ia llc)n, bleibt unberührt.\nDeutschen Reichs und des ehemaligen Landes\n(2) AbscJtz 1 gilt nicht für Verfügungen, durch die      Preußen an Unternehmen mit eigener Rechts-\neines der Lündcr Ei~Jcntum und sonstige Ver-                 persönlichkeit, deren Bedeutung die Verwaltung\nmi)gen:>rech tc! auf sich selbst, eine andere Gebiets·       durch den Bund nicht erfordert, den Ländern zu\nkörperschatt oder Anstalt des öffentlichen Rechts            übertragen.\ndieses Landes och~r eine juristische Person des pri-\n(3) Der Bundesminister    der Finanzen wird er-\nvaten R('chts übertragen hat, auf die das Land maß-\nmächtigt, für die Verwaltung von Grundstücken\ngeblichen Einfluß bat. Diese Verfügungen werden\noder Grundstücksteilen durch die nach Absatz 1 zu-\nwirksam, wenn sie der Bundesminister der Finan-\nzen genehmi~Jt.                                              ständigen Stellen den selbständigen Verkauf bis zu\neinem gemeinen Wert von nicht mehr als 50 000\n§ 5\nDeutsche Mark zuzulassen und bei Belastungen auf\nDie endgültige Auseinandersetzung über die                seine Mitwirkung zu verzichten, soweit der Wert\nunter die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden              des Grundstücks oder Grundstücksteiles nicht um\nEigentums- und sonstigen Vermögensrechte sowie               mehr als 50 000 Deutsche Mark vermindert wird.\ndie Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen\nReichs und des ehemaligen Landes Preußen erfol-                 (4) Der Bundesminister der Finanzen ist berech-\ngen durch die gemäß Artikel 134 Abs. 4 und 135               tigt, von allen seit dem 8. Mai 1945 mit der Ver-\nAbs. 5 und 6 des Grundgesetzes für die Bundes-               waltung der unter die Bestimmungen der § 1 bis 3\nrepublik Deutschland zu erlassenden Bundesgesetze.           des Gesetzes fallenden Vermögensrechte befaßten\nStellen Auskunft zu verlangen und Einsicht in die\n§ 6                             Akten und Unterlagen zu nehmen.\n(1) Bis zum Erlaß der gemäß Artikel 134 Abs.          4      (5) Soweit Eigentums- und sonstige Vermögens-\nund 135 Abs. 5 und 6 des Grundgesetzes für die               rechte auf Grund des Absatzes 2 von den Ländern,\nBundesrepublik Deutschland zu erlassenden Bundes-            sonstigen Aufgabenträgern oder Gemeinden (Ge-\ngesetze obliegt die Verwaltung der unter die Be-             meindeverbänden} verwaltet werden, sind die haus-\nstimmungen des § 1 Abs. 1 fallenden Eigentums-               haltsrechtlichen Bestimmungen der Länder, der son-\nund sonstigen Vermögensrechte den Oberfinanz-                stigen Aufgabenträger oder der Gemeinden (Ge-\ndirektionen (Bundesvermögens- und Bauabteilun-               meindeverbände} anzuwenden.\ngen), soweit Absatz 2 nicht ein anderes bestimmt.\nDie Bundesregierung kann die Verwaltung selbst\nausüben oder anderen Stellen übertragen.                                              § 7\n(2) Die Verwaltung des Eigentums und der son-                Der bayerische Kreis Lindau gilt als Land im\nstigen Vermögensrechte der in § 1 Abs. 1 genann-             Sinne des Gesetzes.\nten Art, die zu dem in Artikel 134 Abs. 2 des\n§ 8\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nbezeichneten Verwaltungsvermögen gehören, ist                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\ndurch eine mit Zustimmung des Bundesrates zu er-             dung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 21. Juli 1951.\nDer Bundespr~sident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister der Finanzen\nSc h äffe r"]}