{"id":"bgbl1-1951-34-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":34,"date":"1951-07-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/34#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-34-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_34.pdf#page=13","order":3,"title":"Verordnung über den Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deutschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost) - Interzonenhandelsverordnung -","law_date":"1951-07-18T00:00:00Z","page":463,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Juli 1951                         463\nVerordnung                                                   § 2\nüber den Warenverkehr mit den Währungs-\ngebieten der Deutschen Mark der Deutschen                                  St~llung des Antrages\nNotenbank (DM-Ost)                      (1) Der Antrag auf Erteilung einer Bezugsgeneh-\nIn terzonenhandels v erordn ung            migung oder eines Warenbegleitscheines ist bei\nVom 18. Juli 1951.                 der nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 bestimmter: Landesbe-\nhörde zu stellen, die für den Sitz, den Ort der\nAuf Grund des Artikels II Abs. 1 der Ersten         Hauptniederlassung, den \\,Vohnsitz oder in Erman-\nDurchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 53               gelung eines Wohnsitzes für den gewöhnlichen\n(Neufassung) der amerikanischen und der briti-          Aufenthalt des Antragstellers zuständig ist.\nschen Militärregierung vom 18. September 1949              (2) Der Antrag kann nicht durch einen Bevoll-\n(Bundesanzeiger Nr. 2 vom 27. September 1949)           mächtigten, mit Ausnahme eines Prokuristen, ge-\nund der Verfügung Nr. 140 des französischen\nstellt werden.\nHohen Kommissars vom 18. September 1949 (Jour-\nnal Officicl 1949 S. 2165) über Devisenbewirtschaf-        (3) Der Antragsteller hat im Antrag zu .erklä-\ntung und Kontrolle des Güterverkehrs verordnet          ren, daß er die Waren für eigene Rechnung in das\ndie Bundesregierun~J:                                   Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet ver-\nbringt oder verbringen läßt.\n§                              (4) Unter der Firma einer im Hande)sregister ein-\ngetragenen Zweigniederlassung dürfen Bezu~Js-\nErteilung der Genehmigung               genehmigungen oder \\Narenbegleitscheine bei der\n(l) Die nach Artikel I Abs. 2 des Gesetzes          für die Zweigniederlassung zuständigen Landes-\nNr. 53 (Neufassung) der amerikanischen und der          behörde nur beantragt werden, wenn in der glei-\nbritischen Militärregierung vom 18. September           chen Angelegenheit kein Antrag unter der Finna\n1949 (Bundesanzeiger Nr. 2 vom 27. September            der Hauptniederlassung oder einer anderen Zweig-\n1949) und der Verordnung Nr. 2~5 des französischen      niederlassung gestellt ist.\nHohen Kommissars vom 18. September 1949\n§ 3\n(Journal Officiel 1949 S. 2155) erforderliche Geneh-\nmigung wird                                                  Form des Antrages und der Genehmigung\n1. zum Verbringen von Waren aus den               Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\nWährungsgebieten der Deutschen Mark         tigt, Vorschriften über\nder Deutschen Notenbank (DM-Ost) in            1. die Form des Antrages,\ndas Bundesgebiet durch Ausste~lung einer       2. die vom Antragsteller abzugebenden Erklä-\nBezugsgenehmigung,\nrungen,\n2. zum V,erbringen von Waren aus dem              3. die dem Antrag beizufügenden Unterlagen,\nBundesgebiet in die Währungsgebiete der        4. die     Form der Bezugsgenehmigung und des\nDeutschen :tvlark der Deutschen Notenbank          Warenbegleitscheines, die Zahl und Verwen-\n(DM-Ost) durch Ausstellung eines Waren•\ndung der Blätter\nbegleitscheines\nerteilt.                                                zu erlassen.\n§ 4\n(2) Waren im Sinne dieser Verordnung sind alle\nbeweglichen Sachen, mit Ausnahme von Zahlungs-                      Bedingungen für die Genehmigung\nmitteln und Wertpapieren, sowie elektrischer Strom.\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft wird er-\n(3) Mit de:t Bezugsgenehmigung oder dem Waren-     mächtigt, wenn ,er es zur Wahrung der Interessen\nbegleitschein kann auch die Genehmigung für die        der Gesamtwirtschaft des Bundesgebietes für er-\nNebenleistungen des Warenverkehrs erteilt werden,      forderlich hält, befristete Vorschriften darüber zu\nderen Betrag in der Rechnung für die zu verbrin-       erlassen, unter welchen Voraussetzungen eine Be-\ngenden Waren enthalten ist.                            zugsgenehmigung oder ein Warenbegleitschein zu\nerteilen ist. Er kann insbesondere bestimmen,      ·\n(4) Die Genehmigung kann beschränkt, bedingt,\nbefristet oder unter Auflagen erteilt werden.                   1. für   welche Handelswaren und welchen\nPersonen eine Bezugsgenehmigung oder\n(5) Für fremde Rechnung dürfen Waren in das                      ein Warenbegleitschein zum Verbringen\nBundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet nur von                       in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-\neinem Beauftragten oder Vertretungsberechtigten                     gebiet zu erteilen ist;\nauf Grund einer Cc,m~hmigung verbracM werden,\ndie dem Auftram1cber oder dem VertretPnen zum                    2. welche Bestimmungen hinsichtlich der Ge•\nVerbringen für eigene Rechnung erteilt worden ist.                  staltung der Preise oder der Geschäftsbe-\ndingungen die Verträge, auf Grund deren\n(6) Für das Verbrin~wn von belichteten Filmen                   Handelswaren in das Bundesgebiet oder\noder belichtelen Platten in das Bundesgebiet oder                   aus dem Bundesgebiet verbracht werden\naus dem Bundesgebiet gelten die in dieser Ver-                      sollen, enthalten müssen;\nordnung ocfor auf Crund clies<>r Verordnung zuge-\nic1ssenen Ausnr1hmf'n von der (-;c•nel1mi~Jungspflicht          :3  welche Beförderungsmittel zum Verbrin-\nri1cht.                                                             ~Jen von Handelswaren in das Bunclesge-","464                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nbiet oder aus dem Bundesgebiet verwen-               4. von den und an die Personen, die im\ndet werden müssen;                                      Warenbegleitschein bezeichnet sind, oder\n4. daß Verträge der Genehmigung bedürfen,                  für Rechnung dieser Personen.\nauf Grund deren Waren nach Bearbeitung        aus dem Bundesgebiet verbracht werden.\noder Verarbeitung durch einen Dritten\ninnerhalb des Bundesgebietes nach den\nWährungsgebieten der DM-Ost oder nach                                   § 1\nBearbeitung oder Verarbeitung durch\nZuständigkeit\neinen Dritten innerhalb der Währungsge-\nbiete der DM~Ost in das Bundesgebiet             (1) Die Bezugsgenehmigung und der Warenbe-\nverbracht werden sollen.                      gleitschein werden durch den Bundesminister für\nWirtschaft erteilt.\n(2) Handelswaren im Sinne dieser Verordnung\nsind Waren, die nach ihrer Art zur gewerblichen\n(2) Der Bundesminister für Wirtschaft kann\nVerwertung geeignet sind, es sei denn, daß wegen\nihrer geringen Menge oder ihres geringen Wertes                1. die Ausführung dieser Verordnung und\nnicht anzunehmen ist, daß sie zur Veräußerung                     der auf Grund dieser Verordnung von ihm\ngegen Entgelt oder zur gewerblichen Verwertung                    erlassenen Vorschriften nachgeordneten\nbestimmt sind.                                                    Behörden,\n§ 5\n2. die Erteilung der Bezugsgenehmigung und\ndes Warenbegleitscheines den füt die\nGeltung, Aufbewahrung und Rückgabe der                       Wirtschaft oder für die Ernährung zustän-\nGenehmigung                                   digen Obersten Landesbehörden oder Lan-\ndesbehörden, die für das gesamte Gebiet\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird· ermäch-                eines Land~s zuständig sind,\ntigt, Vorschriften über\nübertragen.\n1. die Geltungsdauer der Bezug~genehmigung\nund des Warenbegleitscheines,                                               § 8\n2. die Aufbewahrung der Bezugsgenehmigung                               Ubergangsstellen\nund des Warenbegleitscheines,\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch•\n3. die Rückgabe der Bezugsgenehmigungen und          tigt, allgemein oder für den Einzelfall die Dber•\nder Warenbegleitscheine, die nicht, nicht voll-   gangsstellen zu bestimmen, über die Waren in das\nständig oder nicht innerhalb der vorgeschrie-     Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht\nbenen Frist verwendet werden,                     werden dürfen.\nzu erlassen.\n§ 9\n§ 6\nAusnutzung der Genehmigung                                Vorlage der Genehmigung\n(1) Auf Grund der Bezugsgenehmigung dürfen              (1) Die Bezugsgenehmigung oder der Warenbe-\nnur die in der Bezugsgenehmigung angegebenen            gleitschein muß vor der Vorführung der Waren\nWaren                                                   bei der Grenzkontrollstelle, Grenzzollstelle oder\neiner Zollstelle im Innern des Bundesgebietes er-\n1. bis zur genehmigten Menge und                 teilt sein.\n2. bis zum genehmigten Betrag und\n(2) Die vom Bundesminister für Wirtschaft be-\n3. zu dem Preis, der sich aus dem Verhältnis     stimmten Blätter der Bezugsgenehmigung oder des\nder genehmigten Menge zu dem geneh-           Warenbegleitscheines sind spätestens bei der Vor-\nmigten Betrag ergibt, und                     führung vorzulegen oder können vor der Vorfüh•\nrung bei den im Absatz 1 angegebenen Stellen hin-\n4. von den und an die Personen, die in der       terlegt werden.\nBezugsgenehmigung bezeichnet sind, oder\nfür Rechnung dieser Personen\n§ 10\nin das Bundesgebiet verbracht werden.\nZahlungen\n(2) Auf Grund des Warenbegleitscheines dürfen\nnur die im Warenbegleitschein angegebenen                  (1) Zahlungen    auf Grund der Bezugsgenehmi-\nWaren                                                   gung oder des Warenbegleitscheines dürfen nur\nbis zum genehmigten Betrage geleistet oder ange-\n1. bis zur genehmigten Menge und                 nommen werden.\n2. bis zum genehmigten Betrag und\n(2) Zahlungen für in das Bundesgebiet ver-\n3. zu dem Preis, der sich a111s dem Verhältnis   brachte Waren dürfen nur an die hierfür zugelas-\nder w,nehmigten Menge zu dem geneh-           senen Geldinstitute unter Aushändigung eines\nmigten Betrag ergibt, und                     Blattes der Bezugsgenehmigung geleistet werden.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. 'Juli 1951\n.   i'    .\n(3) Zahlungen far aus dem Bundesgebiet ver-                  3. bei Expreßgutsendungen der Expreßgut-\nbrachte· Waren: dürfen nur von den hierfür zuge-                   karte\nlassenen Geldinstituten gegen Aushändigung eines        ein Inhaltsverzeichnis nach näherer Bestimmung des\nBlattes des Wa:renbegleitscheines qeleistet werden.    Bundesministers für Wirtschaft angeheftet ist.\n(4) Im übrigen ist die Verfügung über Forderun-\ngen oder die Erfüllung von Verbindlichkeiten, die                                     §  13\ndurch das Verbringen von Waren in das Bundes-                               Weitere Ausnahmen\ngebiet oder aus dem Bundesgebiet entstehen, nur\nnach dem Verfahren und unter den Voraussetzun-            D~r Bundesminister für Wirtschaft wird er-\ngen zulässig, die der Bund<)sminister für Wirtschaft    mächtigt, außer den in § 12 bestimmten Ausnahmen,\nnach Anhören der Bank deutscher Länder vor-             weitere Ausnahmen von den Vorschriften dieser\nschreibt.                                               Verordnung allgemein oder für den Einzelfall zu-\nzulassen.\n(5) Der Bunäesminister für Wirtschaft schreibt\n§ 14\nvor, welche Blätter der Bezuqs~Jenebmigung oder\ndes Warcnbcglqitschcines nach Absatz 2 oder 3 aus-                             Strafbestimmungen\nzuhändigen sind ·1rncl welche Geldinstitute im Sinne\nvon Absatz 2 oder 3 zugelassen werden.                    Die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen\ndiese Verordnung und die auf Grund dieser Ver-\nordnung erlassenen Vorschriften richtet sich nach\n§ 11                         Artikel VIII des Gesetzes Nr. 53 (Neufassung) der\namerikanischen und der britischen Militärregierung\nStat~stische Erfassung\nvom 18. Septeniber 1949 (Bundesanzeiger Nr. 2 vom\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-       27. September 1949) und der Verordnung Nr. 235\ntigt, bis zu einer anderweitigen gesetzJichen Rege-     des französischen, Hohen Kommissars vom 18. Sep-\nlung Vorschriften über die statistische Erfassung       tember 1949 (Journal Officiel 1949 S. 2155} über\nDevisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güter-\n1. der erteilten Bezugsgenehmigungen oder Wa-        verkehrs in Verbindung mit Artikel 5 des Gesetzes\nrenbegleitscheine,                                Nr. 33 der Alliierten Hohen Kommission vom 2. Au-\n2. der in das Bundesgebiet oder aus dem Bundes-      gust 1950 über Devisenbewirtschaftung (Amtsblatt\ngebiet verbrachten Waren,                         der Alliierten· Hdhen Kommission '3. 514).         ·\n3. der dafür yereinbarten Preise,                                                  § 15\n4. der Zahlung.en 1.md der Verfügungen über For-                        .S~hlußbestimmungen\nderungen oder der Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten,                                              Von den Bestimmungen dieser Verordnung blei-\nben unberührt:\n5. der Anträge, die die Erteilung einer Bezugs-\ngenehmigung oder eines Warenbegleitscheines          1. die Verordnung über die Uberwachung des\nerforderlich machen können,                             Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem\nzu er lassen.                                                 Gebiet d~r 1 · Bundesrepublik Deutschland und\nder sowjeqsch besetzten Zone Deutschlands\n§ 12                               sqwie dem (Ostsektor von Berlin (Interzonen-\nSendungen durch die Post oder die Eisenbahn               überwachun'gsverordnung} vom 9. Juli 1951\n(Bundesgesetzbl. I S. 439);\n(1} Für· die nachstehend bezeichneten Sendungen\ndurch die Post oder die Eisen bahn, soweit sie nicht       2. sonstige Vorschriften, .die für das Verbringen\nHandelswaren enth~lten, ist zum Verbringen in                 von Wareniin das Bundesgebiet oder aus dem\ndas· Bundesgeb:tet' eine Bezugsgenehmigung oder               Bundesgebiet eine Genehmigung vorschreiben,\nzum Verbringen:' aus dem Bundesgebiet ein Waren-              insbesonde:fe\nbegleitschein nicht erforderlich:                                             i_;\n1 i                                       a) die Verlautbarung des Bundesministers für\n1. Briefe;.                                                Wirtschaft vom 31. August 1950 (Bundes-\nanzeiger Nr. 173 vom 8. September 1950)\n2. Päckchen;                                               über die besondere Genehmigung für das\n3. gewöhnliche Pakete uncl Expreßgutsendun-                 Verbringen bestimmter Waren in das Bun-\ngen bis 7 Kilogramm;                                    desgebiet und\n4. Wertpakete bis 7 Kilogramm mit einer                b} die Verlautbarungen des Bundesministers\nWertangabe bis zu 500 Deutsche Mark.                    für Wirtschaft vom 2. Mai 1950 (Bundes-\nanzeiger Nr. 87 vom 6. Mai 1950), 24. Mai\n(2) Sendungen der im Absatz 1 Nr. 2 bis 4 be-                   1950 (Bundesanzeiger Nr. 102 vom 31. Mai\nzeichneten Art, die aus dem Bundesgebiet verbracht                 19.50}, 15. Juni 1950 (Bundesanzeiger Nr. 116\nwerden sollen, bedürfen nur dann keines Waren-                     vom 21. Juni 1950), 9. August 1950 (Bundes-\nbegleitscheines, wenn                                              anzeiger Nr. 173 vom 8. September 1950),\n1. bei Päckchen der UmhüJlung,                             23. Oktober 1950 (Bundesanzeiger Nr. 217\nvom 9. November 1950 - berichtigt: Bun-\n2. bei Postpaketen der Paketkarte,                         desanzeiger Nr. 223 vom 17. November","466                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1950), 14. Dezember 1950 (Bundesanzeiger                     sehen, britischen und französischen Sektors über\nNr. 244 vom 19. Dezember 1950), 19. Januar                   Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güter-\n1951 (Bundesanzeiger Nr. 18 vom 26. Ja-                      verkehrs vom 15. Juli 1950 (Verordnungsblatt für\nnuar 1951), 1. März 1951 (Bundesanzeiger                     Groß-Berlin I S. 304) in Verbindung mit Artikel 5\nNr. 49 vom 10. März 1951}, 9. März 1951                       der Verordnung Nr. 503 der Kommandanten zur\n(Bundesanzeiger Nr. 52 vom 19. März 1951),                   Ergänzung der Verordnung über Devisenbewirt-\n14. März 1951 (Bundesanzeiger Nr. 54 .vom                    schaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom\n17. März 1951), 13. April 1951 (Bundes-                      19. Dezember 1950 (Verordnungsblatt für Berlin\nanzeiger Nr. 71 vom 13. April 1951),                         1951 I S. 51) geahndet.\n6 . .Juni 1951 (Bundesanzeiger Nr. 106 vom\n6. Juni 1951), 29. Juni 1951 (Bundesanzeiger                                                 § 17\nNr. 127 vom 5. Juli 1951) über die beson-\ndere Zustimmung für das Verbringen be-                                     Inkrafttreten; Außerkrafttreten\nstimrnter Waren aus dem Bundesgebiet\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nin den jeweils geltenden Fassungen.                               kündung in Kraft.\n§  16                                       (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den\nGeltung im land Berlin                               Warenverkehr mit den Währungsgebieten der Deut-\nschen Mark der Deutschen Notenbank (DM-Ost)\n(1) Diese Verordnung, mit Ausnahme der Vor-\ndurch die Post oder die Eisenbahn· vom 21. De-\nschrift des § 15, und die auf Grund dieser Ver-\nzember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 251 vom 30. De-\nordnung erlassenen Vorschriften und Richtlinien                            zember 1950) außer Kraft.\ngelten auch im Land Berlin, sobald der Senat von\nBerlin diese Verordnung auf Grund des Artikels 2                            Bonn, den 18. Juli 1951.\nder Durchführungsbestimmung Nr. 1 zur Verord-\nnung der Kommandanten des amerikanischen, briti-\n1\nschen und französischen Sektors über Devisen-                               D e r S t e 11 v e r t r e t e r d e s B u n d e s k a n z 1 e r s\nbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs                                                       Blücher\nvom 15. Juli. 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin\nI S. 306) erlassen hat. In diesem Fall ist im Sinne\ndieser Verordnung unter „Bundesgebiet\" auch das                            Der Bundesminister für                           Wirtschaft\nLand Berlin (amerikanischer, britischer und franzö-\nLudwig Erhard\nsischer Sektor} zu verstehen.                      ·\n(2) Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung\nund die auf Grund dieser Verordnung erlassenen                             Der Bundesminister für Ernährung,\nVorschriften werden im Land Berlin nach Artikel 8                                  Landwirtschaft und Forsten\nder Verordnung der Kommandanten des amerikani-                                                       Dr.Ni k 1 a s\nDas Bundesgesetzblatt erscheint in zwei gesonderten Teilen - Teil I und Teil II -. Laufender Bezug nur durch die Post. 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