{"id":"bgbl1-1951-33-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":33,"date":"1951-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/33#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-33-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_33.pdf#page=4","order":5,"title":"Gesetz über die Verlängerung der Zuckerungsfrist","law_date":"1951-07-15T00:00:00Z","page":450,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["450                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz\nüber eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung\nder Lebensmittelbevorratung.\nVom 14. Juli 1951.\nDer Bundestag           hat    das folgende        Gesetz be-                                          § 3\nschlossen:                                                                    Dieses Gesetz tritt am Tage nacl} seiner Verkün-\n§  1                                      dung in Kraft.\nDer Bundesrninister der Finanzen wird ennäcb-\ntigt. Bürgschaften bis zum Bc'!trage von neunhundert\nMillionen Deutsche Mark für Kredite zu über-                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nnehmen, die der Einfuhr- und Vorratsstelle für                              sind gewahrt.\nGetreide und Futtermittel, der Einfuhr- und Vor-\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nratsstelle für Fette, der Einfuhrstelle für Zucker\nund der Einfuhr- und Vorratsstelle für Vieh und                             Bonn, den 14. Juli 1951.\nFleisch von einer unter Führung der Landwirt-\nscha.ftli.chen Rcmtenbank gegründeten Bankengruppe\nfür die Finanzierung der Einlagerung von Getreide                                        Der Bundespräsident\nund Futtern:riHcln, von Felten, Margarinerohstoffen.                                            Theodor Heuss\nsowie von Eiern nnd Zucker, Fleisch und Fleisch-\nwaren geqebcn worden sind oder gegeben werden.\nDer Bundeskanzler\n§  2                                                               Adenauer\n· Der Bundesrninister der Finanzen erläßt im Ein-\nverm~hmen n1H dmn Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten die zur Durchführung                               Der Bundesminister der Finanzen\ndes § 1 erforderlichen Richtlinien.                                                                   Schäffer\nGesetz über die Verlängerung der Zuckerungsfrist bei Wein.\nVom 15. Juli 1951.\nDer Bundestag           hat    das    folgende     Gesetz      be-                                      § 3\nschlossen:                                                                    Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Februar\n§ 1                                       1951 in Kraft.\nFür die Weine des Jahrgangs 1950 wird die\nZuckerungsfrist des § 3 Abs. 2 des Weingesetzes                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nvom 25. Juli 1930 (Reichsgesetzbl. I S. 356) bis zum                        sind gewahrt.\n31. März 1951 verlängert.                                                     Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1951.\n§ 2\nIn § 3 Abs. 2 des Weingesetzes wird folgender                                        Der Bundespräsident\nSatz angefügt:                                                                                  Theodor Heuss\n\"Der Bundesminister des Innern kann im Einver-\nnehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,                                            Der Bundeskanzler\nLandwirtschaft und Forsten durch Rechtsverord-                                                   Adenauer\nnung die Zuckerungsfrist für einzelne Jahrgänge\num höchstens zwei Monate verlängern, wenn die                               Der Bundesminister des Innern\nEigenschaften des Jahrgangs dies erfordern.\"                                                       Dr. Lehr\nDieser Nummer 1ie9t die zeitliche Ubersicht\ndes Teils 1 für das erstP Halbjahr 1951 bei.\nDas Bundesr,esetztilatt ersd1eint in zwei gesonderten feilen - feil I und Teil U -. Laufender Bezug nur durch die Post. Bezugspreis· viertel-\njUhrlich lür Teil 1 \"\" DM 3 00. für Teil l• \"' DM 2.0G (zuzüglich Zustellgebühr). - Einzelstücke je angefangene 24 Seiten DM 0.30 beim Verlag\ndes .Bundesanzeiqer• in Bonn oder in Köln-Rh Zusendunq einzelner Stücke per Streifband gegen Voreinsendung des erforderlichen Betrages\nauf Postscheckkonto .Bundesanzeiger• Köln 83 400. - Herausgeber: Der Bundesminister der Justiz Verlag: Bundesanzeiger-Verlags-GmbH.,\nBonn/Köln. Druck: Kölner P1cssedruck GmbH., Köln, Breite Straße 70."]}