{"id":"bgbl1-1951-33-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":33,"date":"1951-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-33-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_33.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente","law_date":"1951-07-15T00:00:00Z","page":449,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 33 -   Tag der.Ausgabe: Bonn, den 18. Juli 1951                             449\nGesetz über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente.\nVom 15. Juli 1951.\nDer Bundestag      hat das      folgende Gesetz be-                                        § 4\nschlossen:\n(1)  Ist ein Lizenzvertrag für die Zeit bis zum\n§ 1                                   Erlöschen des Patents geschlossen worden, so er-\n(1) Die Dauei folgender Patente wird verlängert:               streckt er sich auf die verlängerte Dauer des Pa-\ntents. Der Lizenznehmer kann jedoch deri Vertrag\n1. aufrechterhaltene Alt-Patente, für die bis\nfür die Zeit der Verlängerung innerhalb von sechs\nzum 8. Mai 1945 mangels Bekanntmachung\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetze~ kün-\nder Anmeldung und Veröffentlichung der\ndigen.\nPatentschrift die Wirkung des Patents noch\nnicht eingetreten war,                                    (2) Auf Klage des Lizenzgebers oder des Lizenz-\n2.  Patente, die auf Grund von aufrechterhal-             nehmers kann das Gericht den Lizenzvertrag für\ntenen Alt-Patentanmeldungen erteilt wor-              die Zeit der Verlängerung der Patentdauer ändern\nden sind oder erteilt werden, wenn diese               oder ergänzen, wenn dies den Umständen nach\nAnmeldungen bis zum 8. Mai 1945 noch                   angemessen erscheint und die Parteien sich nicht\nnicht nach § 30 des Patentgesetzes vom                 einigen.\n5. Mai 1936 (Reichsgesetzbl. II S. 117) be-\nkanntgemacht waren.                       ·                                        § 5\n(2) Alt-Patente und Alt-Patentanmeldungen im                      (1}  Wer den Antrag auf Aufrechterhaltung der\nSinne des Absatzes l sind die in den §§ 13 und 29               in §    1 Abs. 1 bezeichneten Alt-Patente und Alt-\ndes Ersten Gesetzes zur Andcrung und Oberleitung                Patentanmeldungen nicht rechtzeitig gestellt hat,\nvon Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen                ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzu-\nRechtsschutzes vorn 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175 -               setzen.\nErstes Oberleitungsgesetz) bezeichneten Patente und\nPatentanmeldungen.                                                  (2) Die Wiedereinsetzung ist innerhalb von vier\nMonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schrift-\n§ 2                                   lich zu beantragen. Mit dem Wiedereinsetzungs-\n(1) Die Verlängerung hat die Wirkung, daß der                 antrag ist der Antrag auf Aufrechterhaltung nach-\nZeitraum vom 8. ·Mai 1945 bis einschließlich 7. Mai             zuholen.\n1950 nicht auf die Patentdauer angerechnet wird.\n§ 6\n(2) Bei der Berechnung der Jahresgebühren (§ 11\ndes Patentgesetzes) bleibt dieser Zeitraum außer                    Dieses Gesetz findet zu Gunsten der Angehörigen\nBetracht.                                                        eines ausländischen Staates insoweit Anwendung,\nals dieser Staat nach einer Bekanntmachung des\n(3)  Die Ermäßigung der Jahresgebühren nach\nBundesministers der Justiz im Bundesgesetzblatt\n§§ 24 und 33 des Ersten Uberleitungsgesetzes tritt\nnicht ein.                                                      Gegenseitigkeit gewährt.\n§ 3\n§ 7\nDie Verlängerung der Patentdauer wird in der\nPatentrolle und auf der Patentschrift vermerkt und                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach ·seiner Ver-\nim Patentblatt bekanntgemacht.                                  kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrats\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den ,15. JuH 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\n·n er    Bunde s'k an z 1 er\nAdenauer\nD e r :B U' n d e s m i n i s t e r ,d e, r J, u sl ti z\n,D e'h le r"]}