{"id":"bgbl1-1951-33-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":33,"date":"1951-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/33#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-33-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_33.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit","law_date":"1951-07-15T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["448                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz zum Schutz der persönlichen Freiheit.\nVom 15. Juli 1951.\nDer Bundestag      hat    das folgende   Gesetz be-        politischen Gründen verfolgt zu werden und hier-\nschlossen:                                                   bei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grund-\nsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen\nArtikel 1                             Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der\nÄnderung des Strafgesetzbuchs                            Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder\nwirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträch-\nDas Strafuesetzbuch wird wie folgt geändert:              tigt zu werden, wird wegen politischer Verdächti-\n1. Als § 234 ,1 wird folgende Vorschrift eingefü9t:          gung mit Gefängnis bestraft.\nEbenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über\n,,§ 2]4 a\neinen anderen macht oder übermittelt und ihn\nWer einen anderen durch List, Drohung oder              dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr\nGewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen             einer politischen Verfolgung aussetzt.\nGeltungsber~ichs dieses Gesetzes verbringt oder\nDer Versuch ist strafbar.\nveranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon\nabhält, von dort zurückzukehren, und dadurch                  Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mit·\nder Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen              teilung gegen den anderen eine unwahre Be-\nverfol9t zu werden und hierbei im Widerspruch             hauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Ab·\nzu rechtssta~tlic:hen Grundsätzen durch Gewalt-           sieht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten\noder Willkürn1aßnahrnen Schaden an Leib oder              Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein be-\nLeben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in           sonders schwerer Fall vor, so kann auf Zucht-\nseiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung         haus bis zu zehn Jahren erkannt werden.\"\nempfindlich beeinträchtigt zu werden, wird we-\ngen Y;erschleppung mit Zuchthaus bestraft.             3. In § 139 Abs. 1 treten an die Stelle der Worte\n,,Menschenraubes oder gemeingefährlichen Ver-\nSind m.ildernde Umstände vorhanden, so ist              brechens\" die Worte:\ndie S~rafe Gefängnis nicht unter drei Monaten.\n„ eines  Menschenraubes, einer Verschleppung\nWer eine so1che Tat vorbereitet, wird mit Ge-           oder eines gemeingefährlichen Verbrechens\".\nfängnis bestraft.\"\n2. Als § 241 a wird folgende Vorschrift eingefügt:                              Artikel 2\n,, § 241 a                                         Inkrafttreten\nWer einen anderen durch eine Anzeige oder               Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\neine Verdäd1tigung der Gefahr aussetzt, aus            kündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1951.\nDer 13 und es p .r ä si den t\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\n-De h.l er"]}