{"id":"bgbl1-1951-33-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":33,"date":"1951-07-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/33#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-33-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_33.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft","law_date":"1951-07-15T00:00:00Z","page":447,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["447\nBundesgeset~blatt\nTeil I\n1951                    Au s g c geb c n zu Bonn am 18.                    Ju l i  19 5 1             Nr. 33\nTag                                                  l n halt:                                          Seite\n15. 7. 51   Gesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft                                    447\n15. 7. 51   Gese1z zum Schulz der persönlichen Freiheit . . . . . . . .                                     448\n15. 7. 51   Gesetz über die Verlängerung der Dauer bestimmter Patente                                       449\n14.7,51     Gesetz über eine Bundesbürgschaft für Kredite zur Finanzierung der Lebensmittelbevorratung      450\n15 7. 51    Gesetz über die Verlängerung der Zuckerungsirist . . . . . . . . . _. . . . . . . . . .         450\nIn Teil II Nr. 11, uusqcqcben am 17. Juli 1951, sind veröffentlicht; Gesetz über das Abkommen zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidqcnossenschaft über Sozialversicherunq nebst Schlußprotokoll. - Be-\nkanntrnachunq ülwr die R.citifikation des am 2. Pebrunr 1951 unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschlund und dem Köniqrcic:h Schweden ~iber die Verlänqerunq von Prioritätsfristen auf dem Gebiet des qewerb-\nlicben Rechtsschutzes.     Bckanntmachunq der Bundesreqienmq über die Vermeidunq von Doppelbesteuerunqen im\nVc!rhültnis zum Köniqreich Schweden. - Bekmrntrnuchunq der Bundesreqierunq über die Vermeidunq von Doppel-\nbcste:!ucrunqc'n im Vcrhi:iltnis znr Schweizerischen Eidqenossenschaft -         Bekanntmadrnnq der Bunrlesreqierunq\nüber die Vcrmcidunq von Doppelbcsteuerunqen im Verhältnis zur Bundesrepublik Osterreich.\nGesetz betreffend die Industriekreditbank Aktiengesellschaft .\n.Vom 15. Juli 1951.\nDer Bundestag       hat   das    folgende  Gesetz    be-     gen Vermögen der Gesellschaft sind die §§ 64, 153,\nschlossen:                                                      155, 156 und 168 Nr. 3 der Konkursordnung über\n§ 1                                die abgesonderte Befriedigung sinngemäß anzu-\nwenden.\n(1)  Gibt die Industriekreditbank Aktiengesell-\nschaft Schuldverschreibungen auf den Inhf1ber aus                  (3) Die Satzung der Industriekreditbank Aktien-\nund bildet sie für eine bestimmte Gattung von                   gesellschaft hat nähere Bestimmungei1 über die Zu-\nSchuldverschreibungen eine gesonderte Deckungs-                 sammensetzung und Verwaltung der Deckungsmasse\nmasse, so gehen. faJls über ihr Vermögen der Kon-               zu treffen.\nkurs eröffnet wird, in Ansehung der Befriedigung                                         § 2\naus der gesonderten Deckungsmasse die Forderun-                    Der Bundesminister für Wirtschaft bestellt einen\ngen der Inhaber der Schuldverschreibungen. für die              Treuhänder und einen Stellvertreter. Der Treu-\ndie gesonderte Deckungsmasse gebildet ist, ein-                 händer hat darauf zu achten, daß die Ausgabe, Ver-\nschließlich ·ihrer seit Eröffnung des Konkursverfah-            waltung und Deckung der Schuldverschreibungen\nrens laufenden Zinsforderungen. den Forderungen                 den gesetzlichen, satzungsmäßigen oder sonst in\naller anderen Konkursgläubiger vor. Die Inhaber                 verbindlicher Form ergangenen Bestimmungen so-\ndieser Schuldverschreibungen haben untereinander                wie den Anleihebedingungen entspricht.\ngleichen Rang.\n§ 3\n(2) Auf die Ansprüche der Inhaber der Schuld-\nverschreibungen, für die die gesonderte Deckungs-                  Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nmasse gebildet ist, auf Befriedigung aus dem sonsti•            in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 15. Juli 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler"]}