{"id":"bgbl1-1951-32-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":32,"date":"1951-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/32#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-32-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_32.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über den Rechtsverkehr bis zur Wiederherstellung zerstörter Grundbücher bei dem Amtsgericht in Burgsteinfurt","law_date":"1951-06-27T00:00:00Z","page":443,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 32 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1951                            443\nEntscheidung über die sachliche Zuständigkeit\nfür den Erlaß von Verordnungen\nüber die Wiederherstellung von Grundbüchern\nund die Wiederbeschaffung\nvon .grundbuchrechtlichen Urkunden.\nVom 27. Juni 1951.\nAuf Grund des Artikels 129 Abs.         Satz 2 des\nGrundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nlrnt die Bundesregierung im Einvernehmen m.it dem\nBundesrat entschieden:\nDie durch § 123 der Grundbuchordnung vom\n24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 1.39) in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 5. August 1935\n(Reichsgesetzbl. I S. 1073) dem früheren Reichs-\nminister der Justiz erteilte Zuständigkeit für den\nErlaß von Rechtsverordnungen ist auf den Bun-\ndesminister der Justiz übergegangen.\nBonn, den 27. Juni 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nVerordnung                               (4) Auf das Verfahren sind die für das Grund-\nüber den Rechtsverkehr bis zur Wieder-               buchverfahren geltenden Vorschriften sinngemäß\n'herstellung zerstörter Grundbücher                anzuwenden. Das Grundbuchamt hat die erforder-\nbei dem Amtsgericht in Burgsteiniurt.               lichen Ermittlungen von Amts wegen anzustellen.\nDie Beschwerde gegen die in Absatz 2 Satz 2 bis 4\nVom 27. Juni 195!.\nbezeichnete Verfügung ist unzulässig.\nAuf Grund des § 123 der Grundbuchordnung in\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grund-\n§ 2\ngesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ,-vird\nmit Zustimmung des Bundesrütes verordnet:                    \\Nird nach Wiederherstellung des Grundbuchs\ndie nach § 1 Abs. 2 getroffene Eintragungsver-\nfügung ausgeführt, ist aber die Eintragung nicht von\n§ 1                              demjenigen bewilligt worden, dessen Recht nach\n(1) Im Bezirk des Amtsgerichts in Burgsteinfurt        dem Stande des Grundbuches bei der Wiederher-\ntreten für den Rechtsverkehr bis zur Wiederher-           stellung durch sie betroffen wird, so ist, falls die\nstellung der im Jahre 1945 zerstörten Grundbücl1er        Eintragung der Bewilligung bedurft hätte, von Amts\nbei diesem Amtsgericht an die Slelle des § 15 der         wegen ein Widerspruch einzutragen.\nVerordnung über die Wiederherstellung zerstöi-ter\nBonn,. den 27. Juni 195 l.\noder abhanden gekommener Grundbücher und Ur-\nkunden vom 26. Juli 1940 (Reiclisgesetzbl. I S. 1048)\ndie Vorschriften der Absätze 2 bis 4.                           Der Bundesminister der Justiz\nDehler\n(2) Uber Anträge auf Eintragungen in das wieder-\nhergestellte Grundbuch ist schon vor der Wieder-\nherstellung zu befinden. Werden die gesetzlicn . ~n .\nVoraussetzungen einer beantragten Eintragung für\ngegeben erachtet. so hat das Grundbuchamt zu ver-                          Bekanntmachung\nfügen, daß die Eintragung nach \\Viederherstellung         über den Schutz von Erfindungen, Mustern und\ndes Grundbuches vorgenommen werde Dabei ist ein                   Warenzeichen auf Ausstellungen.\nZeitpunkt festzusetzen, auf den die Wirksamkeit der\nEintragung in das Grundbuch :r.urückbezogen wird.                           Vom 6. Juli 1951.\nDer Zeitpunkt ist bei der Eintragung zu vermerken.\nAuf Grund des Gesetzes vom 18. März 1904, be-\n(3) Die Wirkungen, die mit einer der Verfüqung         treffend den Schutz von Erfindungen, Mustern und\nentsprechenden Eintragung in das wiederhergesh\\llte       Warenzeichen auf Ausstellungen {Reichsgesetzbl.\nGrundbuch verbunden sind, treten bereits ein, so-         S. 141) in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des\nbald die Verfügung zu ckn Aklen genommen wor-             Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland\nden ist.                                                  wird bekanntgemacht:"]}