{"id":"bgbl1-1951-32-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":32,"date":"1951-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/32#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-32-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_32.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Überwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor von Berlin (Interzonenüberwachungsverordnung - JZÜVO -)","law_date":"1951-07-09T00:00:00Z","page":439,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["439\nBundesgesetzblatt\nTeil I\n1951                    Ausgegeben zu Bonn am 13. ] uli 1951                                          1 Nr. 32\nTag                                               . Inhalt:                                                Seite\n9. 7. 51 Verordnung über die Dberwachung des Verkehrs mit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet\nder Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch besetz~en Zone Deutschlands sowie dem\nOstsektor von Berlin (Jnterzonenüberwachungsverordnung - JZDVO -) • . • . . . . .                 439\n27. 6. 51  Entschcidunq über die sachliche Zuständigkeit für den Erlaß von Verordnungen über die Wieder-\nhcrstellunq von Grundbüchern und die Wiederbeschaffung von grundbuchrechtlichen Urkunden          443\n27. 6. 51 Vcrordnunq über d0n Rechtsverkehr bis zm Wiederherstellung zerstörter Gnmdbüche: bei\ndem Arntsqcricht in Burgsteinfurt . . . . . . • • . . • • . . • . . . . . . . .                   443\n6. 7. 5 l Bckanntmachunq übf'r den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Ausstcllunqen       443\n2. 7. 51  Berichli~Jtmq zur Verordnung zur Ändcnmq und Ergänzung der Durchfühnmqsbestimmunqen\nzum Umsalzstcucrqesctz . . . . . . , . .                                                          444\nI linweis auf Verk ündunqcn im Bundesanzeiger . .       .  .   ,  .  • •   . . .  . . . . . .  .  444\nIn Teil II Nr. lO, ausqeqcbcn üm 30. Juni 1951, ist verkündet: Gesetz über die Festste1lung des Bundeshaushaltsplans\nfür das Rcchmmqsjilhr 1950.\nVerordnung                                                         § 3\nüber die Überwachung des Verkehrs mit Ver-                      (1) Die Uberwachung des Verkehrs mit Ver-\nmö.genswerten zwischen dem Gebiet der Bundes-                 mögenswerten besteht in der Abfertigung der Ver-\nrepublik Deutschland und der sow_jetisch be-                  mögenswerte an den Ubergangsstellen und bei den\nsetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor                 Zollstellen im Innern des Bundesgebiets.\nvon Berlin\n(Interzonenüberwachungsverordnung, JZlJVO).                      (2) Außerdem wird die Zonengrenze außerhalb\nder Ubergangsstellen überwacht.\nVom 9.Juli 1951.\n§ 4\nAuf Crund des Artikels II Absatz 1 der Ersten                 (1) Der Verkehr mit Vermögenswerten wird\nDurchführungsverordnung zurn Gesetz Nr. 53 (Neu-\nfassung) der amerikanischen und der britischen Mi-                    a) an der Zonengrenze durch die Grenzkon-\nlitärn~gierung vom 18. September 1949 (Bundes-                            trollstellen,\nanzeiger Nr. 2 vorn 27. September 1949) und der\nb) in den Seezollhäfen, in den Seehäfen, an\nVerfügung Nr. 140 des französischen Hohen Kom-\ndenen sich Zollstellen befinden, in den\nmissars vom 18. Septern.ber 1949 (Journal Officicl\nFlughäfen und an den Freihafengrenzen\n1949 S. 2165) über Devisenbewirtschaftung und\ndurch die zuständigen Grenzzollstellen,\nKontrolle des Güterverkehrs verordnet die Bundes-\nregierung:                                                            c) im Innern des Bundesgebiets durch die\nZollstellen\n§ 1\nüberwacht.\n(1) Das Verbringen von Vermögenswerten in das\nBundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet im Ver-                   (2) In den Freihäfen kann der Bundesminister der\nkehr mit der, sowjetisch besetzten Zone und dem               Finanzen im Benehmen mit den zuständigen Ober-\nOstsektor von Berlin wird durch die Zollbehörden              sten Landesbehörden Freihafendienststellen mit der\nüberwacht, soweit nicht gemäß § 4 Abs. 2 Freihafen-           Uberwachung beauftragen.\ndienststellen mit der Uberwachung beauftragt                     (3) Die Zonengrenze wird durch den Zollgrenz-\nwerden.                                                       dienst überwacht.\n(2) Vermögenswerte im Sinne dieser Verordnung                                            § 5\nsind alle bewe9lichcn Sachen (Waren)·, ferner Zah-               (1) Alle Waren sind der zuständigen Zolldienst-\nlungsmittel und W crlpapiere.                                 stelle zur Abfertigung vorzuführen. Der Bundes-\nminister der Finanzen bestimmt die Waren, die von\n§ 2                              der Vorführung befreit sind.               ·\nDer Bundesminisl<'r der Finanzen errichtet an den             (2) Zur Vorführung ist der Warenführer ver-\nvom Bundesminisl<'r fiir Wirtschaft zu bestimmen-             pflichtet. Warenführer ist, wer die Waren befördert\nden Uber~Ji:mgsstellen an der Zonengrenze Grenz-              oder in seiner Anwesenheit durch andere befördern\nkontrollstellen.                                              läßt.","440                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(3) Die Waren sind durch den Abfertigungs-           Abfertigung von der Leistung einer Sicherheit ab-\nbeteiligten nach näherer Bestimmung des Bundes-         hängig machen.\nministers der Finanzen anzumelden und der Zoll-\n§ 8\ndienststelle auf Verlangen so darzulegen, daß die\nAbfertigung vorschriftsmäßig vorgenommen werden            (1) Die Deutsche Bundespost hat sämtliche aus der\nkann.                                                   sowjetisch besetzten Zone oder dem Ostsektor von\nAbfertigungsbeteilig ler ist, wer die abzufertigen-     Berlin eingehenden, an Empfänger im Bundesgebiet\nden Waren im unmittelbaren oder mittelbaren             gerichteten Postsendungen, sofern sie dem Anschein\nBesitz hat.                                             nach Waren enthalten, der für den Empfänger zu-\nDer Abfertigungsbeteiligte hat bei der Abferti-         ständigen Zollstelle vorzuführen.\ngung die erforderlichen Handdienste nach Anwei-            (2) Entsprechendes gilt auch für die im Bundes-\nsung der Abfertigungsbeamten selbst zu leisten          gebiet eingelieferten, an Empfänger in der sowje-\noder durch andere auf seine Kosten und Gefahr           tisch besetzten Zone oder im Ostsektor von Berlin\nleisten zu lassen.                                      gerichteten Postsendungen mit der Maßgabe, daß\n(4) Die Angaben der Anmeldung nach Absatz 3          diese der für den Einlieferungsort zustän9igen Zoll-\nsind auf Erfordern der Zolldienststelle durch Vor-      stelle vorzuführen sind.\nlage von Lieferscheinen, Rechnungen, Packzetteln           (3) Die Vorführung hat in Postdiensträumen zu\nund dergleichen glaubhaft zu machen.                    erfolgen. Die Hauptzollämter können im Benehmen\n(5) Die Anmeldung darf bis zum Beginn der Ab-        mit den Postdienststellen Abweichendes bestimmen.\nfertigung berichtigt werden.                               (4) Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten ent-\n(6) Der Abfertigungsbeteiligte hat die Prüfung       sprechend. Die Offnung der Postsendungen erfolgt\nder Waren nach Art und Menge ohne Entschädi-            durch die Bediensteten der Zollbehörden.\ngung zu dulden, insbesondere das Offnen luftdichter        (5) Die Postsendungen sind, soweit ihr Inhalt\nBehältnisse, das Freilegen lichtempfindlicher Waren,    nicht zu Beanstandungen Anlat gibt, der Post zur\ndas Einritzen, Anschneiden, Zerfasern, chemische        Weiterbeförderung zu überlassen.\nUntersuchen und das Entnehmen von Mustern und\nProben zu gestatten.                                                             § 9\n(7) Kommen Warenführer oder Abfertigungs-               (1) Die Grenzkontrollstellen an der Zonengrenze\nbeteiligte den vorgenannten Pflichten nicht nach, so    und die Zollstellen in den Seehäfen und an den\nkann die Abfertigung verweigert werden.                 Freihafengrenzen sind befugt, Warensendungen, die\naus der sowjetisch besetzten Zone oder aus dem\n§ 6                          Ostsektor von Berlin in das Bundesgebiet zum Ver-\n(1) Die Abfertigung. der Warensendungen besteht      bleib verbracht werden, von Amts wegen oder auf\nin der Prüfung                                          Antrag der Abfertigungsbeteiligten an Zollstellen\ndes Bundesgebiets zu überweisen.\n1. der vorgeschriebenen Papiere oder der        Gehen solche Warensendungen zur Beförderung\nVoraussetzungen für die Befreiung von der    durch das Bundesgebiet ein, sind sie von den Grenz-\nGenehmigungspflicht,                         kontrollstellen, den Zollstellen in den Seehäfen oder\n2. angelegter Verschlüsse oder anderer Näm-     an den Freihafengrenzen oder besonders ermächtig-\nlichkeitszeichen und                         ten Zollstellen im Innern des Bundesgebietes an\n3. der Ubereinstimmung der vorgeführten         Grenzzollstellen zu überweisen.\nWaren nach Art und Menge mit den An-            (2) Der Warenführer hat das Uberweisungsgut,\ngaben in den vorgeschriebenen Papieren.      ohne es zu verändern, innerhalb der vorgeschriebe-\n(2) Die Prüfungen zu Absatz 1 Ziffer 3 können        nen Frist einer Zollstelle im Innern des Bundes-\nauf Stichproben beschränkt werden. Die näheren          gebiets oder einer Grenzzollstelle vorzuführen.\nBestimmungen erläßt der Bundesminister der Fi-           Wenn sich nacheinander mehrere v\\Tarenführer an\nnanzen.                                                 der Beförderung beteiligen, geht die Vorführungs-\n(3) Das Ergebnis der Prüfung ist als Abfertigungs-  pflicht auf jeden folgenden Warenführer über, der\nvermerk in die Genehmigungspapiere zu über-             das Oberweisungsgut in Kenntnis dieser Eigenschaft\nnehmen.                                                 übernimmt.\nWenn die Prüfung auf Stichproben beschränkt                 (3) Die Verpflichtung des Warenführers,       das\nworden ist, so ist ihr Umfang ersichtlich zu machen.    Oberweisungsgut, ohne es zu verändern, innerhalb\n(4) Die Uberwachung des Verkehrs mit Zahlungs-       der vorgeschriebenen Frist vorzuführen, schließt die\nmitteln und Wertpapieren richtet sich nach den          Verpflichtung ein, angelegte Zollverschlüsse oder\nvom Bundesminister der Finanzen erlassenen Be-          andere Nämlichkeitszeichen unverletzt zu erhalten.\nstimmungen.                                                 (4) Waren, die aus dem Bundesgebiet in die\n§ 7                         sowjetisch besetzte Zone oder in den Ostsektor von\nBerlin verbracht werden sollen, können auf Antrag\nFür die Abfertigung von Waren, für deren Ver-\nder Abfertigungsbeteiligten bei einer Zollstelle im\nbringung der Bundesminister für Wirtschaft Aus-\nInnern des Bundesgebiets vorabgefertigt werden.\nnahmen allgemein oder für den Einzelfall zuge-\nlassen hat, trifft der Bundesminister der Finanzen          (5) Die Bestimmungen der §§ 5 und 6 gelten ent-\nnähere Bestimmungen. Er kann insbesondere die           sprechend.","Nr. 32 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Juli 1951                        .441\n(6) Der Bundesminister der Finanzen erläßt für                               § 13\ndas Uberweisungsvcrfahren und für die Vorabfer-            (1) Die Bediensteten der Zollbehörden dürfen im\ntigungen im Innern des Bundesgebiets nähere Be-        Zonengrenzbezirk sämtliche Grundstücke außer Ge-\nstimmungen. Er kann die Abfertigung auf bestimmte      bäuden und solchen umschlossenen Grundstücken,\nZollstellen beschränken, den Beförderungsweg oder      die mit Gebäuden unmittelbar verbunden sind, im\ndas Beförderungsmittel und im Binnenschiffsverkehr     Dienst jederzeit betreten. Sie dürfen im Zonen-\ndie Vorabfertigung vorschreiben.                       grenzbezirk Wege und Anlagen, deren Benutzung\nfür die Allgemeinheit untersagt oder beschränkt ist,\n§ 10                         im Dienst zu Fuß, zu Pferde und mit Fahrzeugen\nbenutzen. Sie sind von der Beachtung der polizei-\n(1) Die Nämlichkeit der an Zollstellen im Innern    lichen Verkehrsvorschriften befreit, soweit es die\ndes Bundesgebiets oder an Grenzzollstellen zu über-    Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erfordert.\nweisenden oder von diesen Dienststellen vorab-\ngefertigten Warensendungen ist durch amtliche Be-         (2) Einer Uberprüfung unterliegen im Zonengrenz-\ngleitung, amtlichen Verschluß (Packstück- oder         bezirk Gebäude, befriedete Besitztümer, Schiffe und\nRaumverschluß), durch Nämlichkeitszeichen wie          andere Fahrzeuge, sofern Verdacht besteht, daß\nSiegel oder Stempel oder in anderer Weise zu           sich darin Personen, die gegen die Bestimmungen\nsichern.                                               über den Verkehr mit Vermögenswerten zwischen\ndem Bundesgebiet und der sowjetisch besetzten\n(2) Für den amtlichen Verschluß sind Zollplomben    Zone sowie dem Ostsektor von Berlin verstoßen\nzu yerwenden.                                          haben, oder Waren befinden, hinsichtlich deren ein\n(3) Schäden, die durch das Anlegen von Nämlich-     Verstoß gegen diese Bestimmungen vorliegt.\nkeitszeichen an Waren oder Umschließungen ent-            (3} Innerhalb eines Geländestreifens von 100 Me-\nstehen, hat der Abfertigungsbeteiligte zu tragen.      tern, in Orten mit geschlossener Bauweise von\n(4) Für den Packstückverschluß und für die ver-     50 Metern längs der Zonengrenze müssen Grund-\nschlußsichere Einrichtung von Fahrzeugen erläßt der    stücksbesitzer und Grundstückseigentümer dulden,\nBundesminister der Finanzen nähere Bestimmungen.       daß die Zollbehörden zur Verhinderung unerlaub-\nten Warenverkehrs über die Zonengrenze Anlagen\n(5) Im Eisenbahnverkehr ist in der Regel von der    wie Sperren und Hindernisse, außerdem Schutz-\nAnlegung von amtlichen Verschlüssen oder an-           hütten, Unterstände und dergleichen errichten.\nderen Nämlichkeitszeichen abzusehen.\n(4) Im Zonengrenzbezirk dürfen weder Einrich-\ntungen getroffen werden, die die Ausübung der\n§ 11                          nach dieser Verordnung zulässigen Uberwachungs-\nmaßnahmen hindern oder erschweren, noch dürfen\n(1) Die Zolldienststellen können zur Sicherung\nbestehende Einrichtungen zu diesem Zweck besei-\nder Wiedervorführung der überwiesenen Waren-\ntigt werden.\nsendungen vom Abfertigungsbeteiligten Sicherheit\nbis zur Höhe des Wertes der Waren verlangen.              (5) Im Zonengrenzbezirk hat jedermann auf Anruf\nd·er Bediensteten der Zollbehörden zu halten, sich\n(2) Im Eisenbahnverkc\\hr und bei Sendungen, die\nüber seine Person auszuweisen, die Uberholung\namtlich begleitet werden, bedarf es keiner Sicher-\nvon Packstücken, Behältnissen, Tieren und Fahr-\nheitsleistung, Im Schiffsverkehr ist in der Regel\nzeugen, auch die körperliche Durchsuchung zu\nvon der Sicherheitsleistung abzusehen.\ndulden.\n(3) Die Sicherheiten sind in der Währung des\n(6) Der Betroffene hat den Anweisungen der Be-\nBundesgebiets zu leisten.\ndiensteten der Zollbehörden nachzukommen. Amts-\n(4) Für die Sicherheitsleistung gelten die Bestim-  handlungen, die nicht an Ort und Stelle durch-\nmungen der Reichsabgabenordnung und der Stun-          geführt werden können, körperliche Durchsuchun-\ndungsordnung entsprechend.                             g~n auch auf Antrag der Betroffenen, werden bei\n(5) Die geleisteten Sicherheiten verfallen, wenn    der nächsten Zolldienst- oder sonstigen Amtsstelle\ndie Waren nicht innerhalb der vorgeschriebenen         vorgenommen.\nFrist ordnungsgemäß wiedervorgeführt werden. Sie       Männliche Personen können an Ort und Stelle\nwerden jedoch freigegeben, wenn nachgewiesen           abgetastet werden, wenn der dringende Verdacht\nwird, daß die Waren untergegangen sind oder ohne       besteht, daß sie Waffen am Körper verborgen\nVerschulden der Beteiligten (Warenführer und son-      halten.\nstige Verfügungsberechtigte) nicht oder nicht recht-      (7) In den Fällen der Absätze 1 bis 6 wird eine\nzeitig wieder vorgeführt werden konnten.               Entschädigung nicht gewährt.\n(6) Uber den Verfall von Sicherheiten entscheiden\ndie Hauptzollämter.                                                             § 14\n§ 12                            Die Deutsche Bundesbahn, die Deutsche Bun,des•\npost und die dem öffentlichen Verkehr dienenden\n(1) Ein Gebiet längs der Zonengrenze in einer       Unternehmen haben Bedienstete, die gegen die Be-\nTiefe bis zu höchstens 10 km wird zum Zonen-           stimmungen über die Uberwachung des Verkehrs\ngrenzbezirk bestimmt.\nmit Vermögenswerten zwischen dem Gebiet der\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird er-        Bundesrepublik Deutschland und der sowjetisch\nmächtigt, die Begrenzung dieses Bezirks fest-          besetzten Zone Deutschlands sowie dem Ostsektor\nzusetzen.                                              von l\\erlin verstoßen, auf Antrag des Hauptzoll-","442                                        Burdesgesetzblatt, Jahrgang t~l, Teil I\namf.s von jPtiN Verwendung in den in dieser Ver-                  gemeine Waffengebrauchsrecht für den Zollgrenz-\nordn u nq       bPlwndtd Len /\\ llJcrtig ungsverfahn::~ 1.1  aus- dienst und den Zollfahndungsdienst entsprechend.\nzusch I i<:l'i<!n.\n§ 1S                                                       § 19\nDie:  l)P11 lsd11• B u ndesbd hn hc:11,                            Für die besondere Inanspruchnahme der Zoll-\n1. ff1r di<! 1\\lifc·rl.iq11r1u der von ihr zu befördernden        behörden auf Grund dieser Verordnung sind Ge-\nP< rsoIwll und· Vv' i:l r<!n im Verkehr 1u it der\n1\nbühren und sonstige Kosten nach der Gebühren-\nsowj<·l.11-,d1 IJcsdzU>n Zone und dem Ostsektor                ordnung für das Zoll-, Verbrauchsteuer- und Brannt-\nvon Bc\\rlin die von dc!r Oberfinanzdirektion als                weinmonopolverfahren vom 9. Juni 1939 (Reichs-\nnoLwPndi~J lw1.cid11H~l.en Anlagen und Beliclfe,\nministerialblatt S. 1268) zu erheben.\nwi<! Rcirnrwn, Rä111nc\\ Bliro- und Kassenräume,\nL:1g<!tpliil.z<>, Brücken, Wicgegerätc zu stellen,                                       § 20\nsie c)rl1d I i<'n, 'rein ig(\\ll und, soweit c~rforderlich,        Uber Aufgaben, die im Zusammenhang mit der\nbcdeud1te11, lieiz(!ll und abschließen zu lassen,              Uberwachung des Warenverkehrs mit der sowje-\n2. Unterk C,nHe für die A bfertigungsbearnten gegen               tisch besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin\nEntschiid i~prng zur Verfügung zu stellen, soweit              den Zollbehörden übertragen werden (z. B. pflan-\nes diP iirllichc~n Verhältnisse E~rfordern,                    zen-, veterinär- und seuchenpolizeilicher Art, Uber-\nwachung des Straßengüterverkehrs), erläßt der\n3 die Überholung oder Bewachung ihrer Beför-                       Bundesminister der Finanzen im Benehmen mit den\ndenrngsrniltel durch die Bediensteten der Zoll-                zuständigen Behörden nähere Bestimmungen.        ~\nbehörden wfüuend des Betriebes zu jeder Zeit\nzu ennögliclwn und zu dulden,                                                            § 21\n4. die mit der Aufsicht           über ihren Verkehr beauf-           Die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen\ntragten Bediensteten           der Zollbehörden in Aus-        diese Verordnung und die auf Grund dieser Ver-\nübung ihres Dienstes          ::u befördern und ihnen im       ordnung erlassenen Vorschriften richtet sich nach\nDienst den Zutritt zu          Anlagen und Gebäuden zu         Artikel VIII des Gesetzes , 53 (Neufassung) der\ngestatten,                                                     amerikanischen und der. britischen Militärregierung\nvom 18. September 1949 (Bundesanzeiger Nr. 2 vom\n5. den in Betracht kommenden Zolldienststellen die\n27. September 1949) und Artikel VIII der Verord-\nFahrpläne für den Verkehr über die Zonengrenze\nnung Nr. 235 des französischen Hohen Kommissars\nrechtzeitig mitzuteilen.\nvom 18. September 1949 (Journal Officiel 1949\nS. 2155) über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle\n§ 16                              des Güterverkehrs in Verbindung mit Artikel 5 d.es\nGesetzes Nr. 33 der Alliierten Hohen. Kommission\nDer Bundesminister der Finanzen erläßt im Ein-\nvom 2. August 1950 über Devisenbewirtschaftung\nvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft\n(Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 514}.\nnähere Beslimmungen über die Überwachung des\nkleinen Zonengrenzverkehrs.\n§ 22\n§ 17                                 (1} Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer\nVerkündung in Kraft.\nDie mit dm Dberwachung des Warenverkehrs\nbeauftragten ZoJldienstslellen können zum Zwecke                      (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die\nd<~r Durchführunq der Uberwachung Gutachten von                    Kontrolle des Warenverkehrs mit der sowjetisch\nSachversl<lnd i9en einholen. Erforderlichenfalls sind              besetzten Zone und dem Ostsektor von Berlin vom\ndiese Personen zur Verschwiegenheit besonders zu                   22. Dezember 1950 (Bundesanzeiger Nr. 4 vom\nverpflichten.                                                      6. Januar 1951} außer Kraft.\n§ 1H                                 (3) Wo in anderen Vorschriften auf die Verord-\nnung vom 22. Dezember 1950 verwiesen ist, treten\nFür die Utwrwadnmg des Verkehrs mit Ver-                        an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften\nmögenswerten im Zonengrenzbezirk qilt das all-                     dieser Verordnung.\nBonn, den 9. Juli 1951.\nD e r B u n d e s. k a n z l e r\nAdenauer\nD<>r Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}