{"id":"bgbl1-1951-31-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":31,"date":"1951-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/31#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-31-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_31.pdf#page=8","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz","law_date":"1951-06-29T00:00:00Z","page":418,"pdf_page":8,"num_pages":17,"content":["418                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nVerordnung zur Änderung und Ergänzung der                      3. § 13 erhält\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatz-                          a) folgende Dberschrift:\nsteuergesetz.                                      ,.Gesamtumsatz, Jahressteuer\"\nVom 29. Juni 1951.                         b) folgenden Absatz 3:\n.,(3) Ist die Pflicht zur Abgabe einer Vornn-\nAuf Grund des § 18 Absatz 1 des Umsatzstener-\nmeldung und zur Leistung einer Vorauszahlung\ngeselzes in der Fassung des Gesetzes zur Anderung\nvon der Höhe der Umsatzsteuer eines Kalende!.·-\ndes Umsatzsl.euergeselzes und des Beförderung-\njahres abhängig (§ 13 Absatz 1 des Gesetzes)\nsteuergesel.zes vom 28. Juni 1951 (Bundesgesetzbl. I\nund ist der Veranlagungszeitraum kürzer als ein\nS. 402) verordnet die Bundesregierung:\nKalenderjahr, so ist die ta.tsächlich entrichtete\n§ 1\nSteuer in eine Jahressteuer umzurechnen.\"\nDie Durchführungsbestimmungen zum Umsafz-                  4. § 14 Absatz 4 und 5 erhält folgende Fassung:\nsleuergesel.z vom. 23. Dezember 1938 (Reichs-                    ,,(4) Regelmäßig sollen aufgezeichnet werden:\ngesctzbl. I S. 1935) in der Fassung, die sich aus den                  1. die Menge und die handelsübliche Bezeich-\nbis zum 28. Juni 1951 vorgEmommenen Anderungen                             nung des Gegenstands,\nund Ergänzungen ergibt, werden wie folgt 9eändert                      2. der Lieferer und der Tag der Lieferung an\nund ergänzt:\nden Unternehmer,\n1. § 11 erhült folgende Fassung:                                    3. eine etwaige Bearbeitung oder Verarbei-\ntung des Gegenstands,\n.,§ 11\nGroßhandel, Einzelhandel\n4. der Abnehmer (Name, Bezeichnung des Ge-\nwerbezweigs oder Berufs, Anschrift) und\n(1) Eine Lieferung im Großhandel liegt vor,                       der, Tag der Lieferung an den Abnehmer,\nwenn der Unternehmer einen Gegenstand an\neinen anderen Unterneh111er zur Verwendung\n5. das vereinnahmte Entgelt und der Tag der\nin dessen Unternehmen liefert (zur gewerb-                           Vereinnahmung, bei der Besteuerung nach\nlichen Weiterveräußerung -- sei es in der-                           vereinbarten Entgelten das ve:rninbarte Ent-\nselben Beschaffenheit, sei es nach vorheri9er                        gelt.\nBearbeitung oder Verarbeitung --- oder zur ge-                   (5) Das Finanzamt kann einem steuerlich zu-\nwerblichen Herstellung anderer Gegenstände                   verlässigen Unternehmer gestatten, daß er den\noder zur Bcwirkung gewerblicher oder beruf-                  buchmäßigen Nachweis in anderer v\\Teise er-\nlicher Leistungen). Wird ein Gegenstand teils                bringt.\"\nzu den genannten Zwecken, teils zu anderen               5. § 15 erhält folgende Fassung:\nZwecken erworben, so ist der Haupterwerbs-\n,,§ 15\nzweck maßgebend. Eine Anderung des Erwerbs-\nzwecks nach der Lieferung bleibt unberück-                                  Aufzeichnungspflicht\nsichUg t.                                                         (1) Öer Aufzeichnungspflicht (§ 161 Absatz 1\n(2) Als Lieferung im Großhandel gelten stets              Ziffer 2 der Reichsabgabenordnung) ist genügt,\ndie Lieferungen an den Bund, die Länder, die                 wenn jede der folgenden Vorschriften be-\nGemeinden und die Gemeindeverbände.                          achtet ist:\n(3) Eine Lieferung        im Einzelhandel (außer-              1. Sämtliche Entgelte, die der Unternehmer\nhalb des Großhandels) liegt vor, wenn die Liefe-                     für seine Lieferungen und sonstigen Lei-\nrung keine Lieferung im Croßhan<lel (Absi:i.tze 1                    stungen erhält, müssen fortlaufend, minde-\nund 2) ist.                                                          stens täglich, unter Angabe des Tages auf-\ngezeichnet werden;\n(4) Lieferungen im Großhandel, sonstige\nLeistungen und Eigen verbrauch, die als solche                   2. der Eigenverbrauch muß aufgezeichnet\naus der Buchführung nicht eindeutig und leicht                       werden:\nnachprüfbar ersichtlich sind, gelten als Um-                     3. regelmäßig, mindestens am Schluß jed€s\nsätze im Einzelhandel.\"                                              Voranmeldungszeitraums, muß der Gesamt-\n,2. § 12 erhält folgende Fassung:                                        betrag der vereinnahmten Entgelte und des\nEigenverbrauchs aufgerechnet werden.\n,,§ 12\n(2) Die vor der Aufzeichnung der Entgelte\nBearbeitung, Verarbeitung                         von Unternehmern zu geschäftlichen ,Jder\n(1) Eine Bearbeitung oder Verarbeitung durch              sonstigen Zwecken entnommenen Beträge sind\neinen Unternehmer liegt vor, wenn die W ::,sens-              im Zeitpunkt der Entnahme einzeln aufzu-\nart des Gegenstands geändert wird. Sie wird ge-              zeichnen. Diese Aufzeichnungen sind Bestcmd-\nändert, wenn durch die Behandlung des Gegen-                 teil der Einnahmeaufzeichnungen und wie diese\nstands nach der Verkehrsauffassung ein neues                  aufzubewahren.\nVerkehrsgut (ein Gegenstand anderer :rvfarkt-                     (3) Unternehmer, deren Umsätze aus eine111\ngängigkeit) entsteht. Kennzeichnen, Umpacken,                land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (ein-\nUmfüllen und das Anbringen von Steuerzeichen                 schließlich des steuerfreien Umsatzes) im letzl(:n\ngelten nicht als fü~arbeil.ung oder Verarbeitunq.            vorangegangenen Kalenderjahr 20 000 Deuls,::he\n(2) Eine BearbeHung oder Vernrbeilung dun::h              Mark nicht überstiegen haben und bei denen\neinen Unternehmer liegt auch dann·. vor, wenn                diese Umsätze im laufenden Kalenderjahr vor-\nder Unternehmer sie durch einen anderen aus-                 aussichtlich diesen Betrag nicht übersteigen\nführen 1i:.i ß t.\"                                           werden, sind von der Aufzeichnungspflicht für","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                           419\nden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb be-                   Seeweg in den Seehafenplatz eingeführt\nfreit.\"                                                           oder von hier auf dem Seeweg in einen\n6. § 17 erhält folgende Fassung:                                     anderen Seehafenplatz befördert worden ist;\n„Zu § 2 d e s G e s e t z e s                     3. der Unternehmer muß den Gegenstand in\neinem Seeliafenplatz (Absatz 4) gelietert\n§ 17                                      haben;\nUnternehmer                                 4. der Unternehmer muß den Gegenstand im\n(1) Eine juristische Person, die nicht Organ-                  Großhandel (§ 11) geliefert haben;\ngesellschaft (Absatz 2) ist, übt ihre Tätigkeit               5. der Gegenstand d,r:f im Inland nicht be-\nselbs_tändig aus; sie kann mit einer andere!l                     arbeitet oder verarbeitet worden sein (§ l 2J.\njuristischen Person oder mit einer natürlichen                    Die im § 21 besonders zugelassenen Be-\nPerson eine Unternehmereinheit nicht .bilden.                     arbeitungen und Verarbeitungen schließen\n(2) Eine juristische Person ist dem Willen                     die Steuerfreiheit nicht aus;\neines Unternehmers dann derart untergeordnet,                 6. die vorstehenden Voraussetzungen müssen\ndaß sie keinen eigenen Willen hat (OrgangescH-                    buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14). Die\nschc1ft), wenn sie nach dem Gesamtbild der tat-                   Aufzeichnungen sollen sich auch auf die\nsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich                Eingangszollstelle, den Tag der Einfuhr und\nund organisatorisch in sein Unternehmen eir..-                    den Ort der Lieferung an den Abnehmer\ngegliedert ist.\"                                                  erstrecken.\n7. Hinter § 17 wird folgend('r § 17a einqefügt:                  (3) Innerhalb desselben SeehafeLplatzes oder\nverschiedener Seehafenplätze ist eine unbe-\n.,§ 17a                          schränkte Zahl von Lieferungen desselben Ge-\nMuttergesellschaften und Tocbtergesellschaflen             genstands als verlängerte Einfuhr steuerfrei,\n(1) Die Vorschriften des Gesetzes und dN                wenn bei ihnen die Voraussetzungen des Ab-\nDurchführungsbestimmung(~n sind auf die nach               satzes 2 erfüllt sind.\nArtikel II des Kontrollratgesetzes Nr. 15 (Amts-              (4) Seehafenplätze sind die Gebiete der fol-\nblatt des Kontrollrats in Deutschland 1946 S. 75)          genden, mit Seeschiffen erreichbaren Gemein-\nsteuerpflichtigen Vorgänge zwischen einer Mut-             den, soweit sie im Inland (§ 1 Absatz 1 Satz l)\ntergesellschaft und füren Tochtergesellschaften            liegen:\noder zwischen mehreren Tochtergesellschaften\nBrake                     Kiel\nderselben Muttergesellschaft sinngemäß anzu-\nBremen                    Leer\nwenden.\nBremerhaven               Lübeck\n(2) Muttergesellschaften können juristische                Bruns büttelkoog          Nordenham\nPersonen oder Vereinigungen von natürlichen                   Cuxhaven                  Rendsburg\nPersonen sein, die Unternehmer im Sinn des                    Emden                     Wesermünde\n§ 2 Absatz 1 des Gesetzes sind.                                                         Wilhelmshaven.\nFlensburg\n(3) Besteuerungsgrundlage ist der Preis, den               Hansestadt Hamburg\ndie empfangende Gesellschaft hätte aufwenrlen\nmüssen, um eine dem steuerpfüchligen Vorgang               Für die Lieferungen von Fischen, Krabben (Gar-\n(Absatz 1) entsprechende Lieferung oder sonstige           nelen) oder Muscheln gelten außer den v,Jr-\nLeistung von einem fremden Unternehmer zu                  stehend genannten Orten als Seehafenplätze alle\nerhalten.                                                  an dem Meer, im Unterweser- und Unterelbe-\n(4) Die in Absatz 1 genannten Gesellschaften            gebiet und am Bodensee gelegenen Orte.\"\nhaben die steuerpflichtigen Vorgänge (Absatz 1)\nnach Art, Menge und Preis (Absatz 3) buch-              9. § 23 erhält folgende Fassung:\nmäßig nachzuweisen.··                                                            ,,§ 23\n8. §  19 erhält folgende Fassung:                                         Ausländischer Abnehmer\n(1) Ausländischer Abnehmer im         Sinn   des\n,,§ 19\n§  22 Ziffer 1 ist\nVerlängerte Einfuhr\n1. ein Abnehmer, der seinen vVohnort (Sitz)\n(1) Eine Einfuhr liegt vor, wenn ein Cegen-                    außerhalb des Reichsgebiets hat;\nsland aus dem Ausland in das Inland gelangt.                  2. eine Zweigniederlassung oder Organgesell-\n(2) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziffer 2 a des                schaft (§ 17) eines im Reichsgebiet an-\nGesetzes als verlänqerte Einfuhr stellerfrei,                     sässigen Unternehmers, die ihren Sitz\nwenn jede der folgenden Voraussetzungen vor-                      außerhalb des Reichsgebiets hat, wenn sie\nliegt:                                                            das Umsatzgeschäft (§ 22 Ziffer 1) im\n1. Der gelieferte Gegenstand muß in der rre1-                  eigenen Namen abgeschlossen hat.\nlisle 2 {Anlag(~ 1) stehen;                             (2) Eine im Reichsge:1h=it befindliche Zweiy--\n2. der Gegenstand muß üus dem Ausland in                niederlassung oder Organgesellschaft (§ 17) ist\neinen Seehafenplatz (Absatz 4) eingeführt           nicht ausländischer Abnehmer.\nsein und di:lrf clen Secba.fenplatz nicht oder          (3) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Sitz)\nnnr zwecks Beförderung in einen anderen             in einem Teil des Reichsgebiets hat, der vor-\nSeehafenplalz verlassen haben. Es ist nicht         läufig bis zur endgültigen ftiedensregelung dem\nerforderlich, daß der Cegensland auf dem            Zollgebiet eines fremden Staates angeschlossen","420                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\noder der vorläufigen Auftragsverwaltung eines                  rung von London nach Zürich ode~· einer\nfremden Staates überwiesen ist, gilt als aus-                  Seegutbeförderung von Bremen nach Ol-\nländischer Abnehmer im Sinn des Absatzes 1. .                  denburg); _\nDas gleiche gilt für eine in den genannten Ge-              4. die Leistungen der Schiffsmakler für zur\nbietsleilen befindliche Zweigniederlassung oder                See ankommende oder abgehende oder auf\nOrgangesellschaft (§ 17) eines im sonstigen                    einer Seereise befindliche Schiffe, für deren\nReichsgebiet ansässigen Unternehmers, wenn                     Ladung, Besatzung oder Reisende;\nsie das Umsatzgeschäft (§ 22 Ziffer 1) im eigenen           5. die Lagerung von eingeführten Gütern,\nNamen abr1eschlossen hat.                                      wenn sich die Lagerung unmittelbar an die\n(4) Ein Abnehmer, der seinen Wohnort (Silz)                 Einfuhr (§ 19 Absatz 1) anschließt;\naußerhalb des Reicbsgebiets hat, ist nicht als\n6. die Besorgung der Lagerungen im Sinn\nausländischer Abnehmer im Sinn des AbsatZ,!S 1\nvon Ziffer 5 durch Spediteure.\nanzusehen, wenn der Gebietsteil, in dem er an-\n(2) Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf han-\nsässig isl:, dem deutschen Zollgebiet ange-\nschlossen ist.\"                                          delsübliche Nebenleistungen, die bei den nach\nAbsatz 1 steuerfreien Leistungen vorkommen\n10. § 26 erhült folgende Fassung:                            (z. B. Arbitrage, Ausbessern der Verpachtrig,\n\"§  26                           Auslagern, Besichtigen, Einlagern, Gestellung\nvon Winden, Gewichtsprüfung, Kennzeichpen,\nLohnvercdelungsverkehr für ausländische\nLagerung von beschränkter Dauer, Probeziehen,\nRechnung\nSortieren, Verwiegen).\n(l) Der Lohnveredel ungsverkehr für au:~1ün-\n(3) Die Steuerfreiheit ist nur gegeben, wenn\ndische Rechnung ist steuerfrei.                          der Unternehmer die Voraussetzungen für die\n(2) Lohnveredelungsverkehr für ausländische           Steuerfreiheit buchmäßig nachweist. Die Vo~-\nRechnung im Sinrr des Absatzes 1 liegt yo.r,             schriften des § 14 Absätze 2, 3 und 5 ·sind an-\nwenn ein Gegenstand zur Veredelung im vVerk-             zuwenden.\"\nlohn für einen außerhalb des Reichsgebiets un-\n12. § 28 erhält folgende Fassung:\nsässigen Auftraggeber in das Inland gelangt und\nnach der Veredelung in das Ausland zurück-                                        ,,§ 28\ngelangl. Der Auftrag zur Veredelung muß von                             Steuerfreier Großhandel\ndem Auftraggeber selbst oder in dessen Namen\nvon seinem inländischen Vertreter erteHt                    (1) Eine Lieferung ist gemäß § 4 Ziffer 4 des\nworden sein. Als Veredelung im Sinn dieser               Gesetzes steuerfrei, wenn jede der folgenden\nVorschrift gilt jede Bearbeitung oder Verarbei-          Voraussetzungen vorliegt:\ntung (§ 12).                                                1. Der gelieferte Gegenstand muß einer <ler\n(3) Ein Auftraggeber, der in einem Teil des                 im Absatz 2 _genannten Gegenstände SE~in;\nReichsgebiets, der vorläufig bis zur endgültigen            2. der Unternehmer muß den Gegenstand e.::--\nFriedensregelung dem Zollgebiet eines fremc..en                worben haben;\nStaates anueschlossen oder der vorläufigen Auf-             3. der Unternehmer muß den Gegenstand üu\ntragsverwallung eines fremden Staates über-                    Großhandel (§ 11) geliefert haben;\nwiesen ist, ansässig ist, gilt als außerhalb des            4. der Unternehmer darf den Gegenstand\nReichsgebiets ansässiger Auftraggeber im Sinn                  weder bearbeitet noch verarbeitet haben\ndes Absatzes 2.                                                 (§ 12). Die im § 29 Absatz 1 besonders zn-\n(4) Ein Auftraggeber, der außerhalb des                     gelassenen Bearbeitungen und Verarbei-\nReichsgebiels ansässig ist, ist nlcht als üUs-                 tungen schließen die Steuerfreiheit nicht\nländischer Auftraggeber im Sinn des Absatzes 2                 aus;\nanzusehen, wenn das Gebiet, in dem er seinen                5. die vorstehenden Vorauss~tzungen müssen\nWohnort (Sitz) hat, dem deutschen Zollgebiet an-               buchmäßig nachgewiesen sein (§ 14);\ngeschlossen ist.\"\n6. setzt der Unternehmer Gegenstände auch\n11. § 27 erh'ält folgende Passung:                                 außerhalb des Großhandels (§ 11 Absatz 3J\num, so tritt die Steuerfreiheit für die Liefe-\n,,§ 27\nrungen im Großhandel nur dann ein, wenn\nUmschlagverkehr in Seehafenplätzen                      im letzten vorangegangenen Kalenderjahr\n(1) Sl.euerfrei sind die folgenden Leistunuc:n              entweder die Lieferungen im Einzelhandel\nin einem Seehafenpla lz (§ 19 Absatz 4):                       nicht mehr als 75 vom Hundert des Ge-\n1. die Beförderung von Fracht- oder ::.;chif fs-            samtumsatzes riach § 1 Ziffern 1 und 2 des\ngut, das mit einem Schiff zur See ange-                  Gesetzes betragen oder die Lieferungen\nkommen •ist oder abgehen soll (Seegut),                  im Großhandel eine Million Deutsche Mar}{\nvon oder zu diesem Schiff;                               überschritten· haben.\n2. die Leistungen zum Ausladen oder Ein-                 (2) Notwendige Rohstoffe und Halberz'c:UCJ-\nladen von Seegut (z. B. Stcmen, Bunkern);          nisse im Sinn des § 4 Ziffer 4 des Gesetzes sind:\n3. die Besorgung von Güterbeförderung dur~:-1             1. Baumwolle roh, Abfälle davon, Spinnerei-\nSpediteure, wenn die Güter zur See be-                   abfälle aller Art und Linters, auch ue-\nfördert werden oder wenn Seegut alsba.lcl                waschen, gereinigt oder gebleicht;\nnach oder vor dr!r Seereise befördert ·vV tr<l        2. Brennstoffe, und zwar Steinkohle, Braun-\n(z. B. die Be·sorgung einer.. Güterbeförde-              kohle, Preßkohle (Briketts), aus Kohle her-","Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                          421\ngcstelllcr Koks, Schlammkohle, Kohlen-              14. Zellwolle, und zwar Originalzellwolle u:::id\nschlamm, Rn·nnlorf uncl Gemische aus den                 Zellwolle aus sogenannter Schnittku11.,t-\ngenannten Brennsloffon (Kohlengemische);                 seide, einschließlich der Zellwollabgänue,\n3. Düngemiltel;                                             sowie Spinnfasergemische aus Zellwolle\nmit Baumwolle (Ziffer 1) oder mit Schctf-\n4. Erdöl, roh;\nwolle (Ziffer 12), auch gewaschen, karbo-\n5. Erzeunnisse aus Erdöl, Kohl<', Olschiefor                nisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempelt (ge-\noder Torf, und :zwar                                     strichen), gekämmt.\"\na) Krall- und Scbrnierst.ofle sowie Ilüssi~Je\nHeiz- uncl Levchtstoffc, die uus den ge-   13. § 29 erhält folgende Fcssung:\nnannten Rohstoffen oder daraus 91,~-\n.,§ 29\nwonnenen Zwischenerzeugnissen her-\ngestellt sind;                                     Besonders zugelassene Bearbeitungen und\nVerarbeitungen\nb) Zwischenerzeuunisse, die aus den ge-\nnannten Rohsloffon hcrqestelll sind, so-         (1) Als besonders zugelassene Bearbeitung und\nweil sie zur wciloren Veredelung auf           Verarbeitung im Sinn des § 28 Absatz 1 Ziffer 4\nKraft- und Schrniersloffe oder flüssirie       gilt es, wenn:\nHeiz-    und   Leu eh lslofre verwe,1cet\n1. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 1 genannten\nwerden;\nGegenstände (Baumwolle usw.) gewaschen,\n6. Getreide aller Art;                                      gereinigt oder gebleicht werden oder Lin-\n7. Kartoffeln;                                              ters in Papier- oder Pappenform gepreßt\nwird;\n8. Mehl, Schrol und Kleie aus Getreide aller\nArt;                                                 2. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 2 genannten\nGegenstände (Brennstoffe) zu Kohlengl:!-\n9. Metalle und Melallcgierungen, und zwar:                  mischen verarbeitet werden;\na) falelnwlalle (Platin, Plalinmeta11e, Gold         3. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 5 genannlen\nund Silber), Edclmclallegierun9eL (auch              Gegenstände aus Erdöl, Kohle, Olschi2ter\nDouble). Bruch und Abfolle und d21 en                oder Torf oder daraus gewonnenen Zwi-\nchemische Verbindungen;                              schenerzeugnissen hergestellt werden;\nh) Eisen und Stahl (auch Edelstahl):                 4. Getreide (§ 28 Absatz 2 Ziffer 6): Zucht-\nRoheisen, Formeisen, Bandeisen, Stab-                und Vermehrungssaatgut gereinigt oder\neisen, Feinbleche, Mittelbleche, Grob-               aufbereitet wird;\nbleche; Universaleisen, Halbzeug, Ober-          5. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 9 a genannten\nbaumaterial, Röhren; Radsätze nnd                    Edelmetalle oder Edelmetallegierungen zu\nDraht aller Art;                                     Gegenständen verarbeitet werden, rlie\nc) unedle Metalle und deren Legierungen,                 weder als fertige Erzeugnisse noch als\nund zwar Rohmetalle, raffinierte Me-                 solche Halberzeugnisse anzusehen sind, die\ntalle, Elektrolytmetalle, urngeschmol-               ohne weitere wesentliche Veränderung\nzenc (Rcmelled-) Metalle;                            ihrer Zusammensetzung oder Form dem\n10. Milch, at1ch gereinigt, erhitzt, liefgekühJt             Fertigerzeugnis oder einem anderen Haib-\noder homogenisiert;                                      erzeugnis eingefügt werden können;\nG. Milch (§ 28 Absatz 2 Ziffer 10) gereinigt,\n11. Mischfuttermittel, die den ernährungswirt-                     1\nerhitz t, tiefgekühlt oder homogenisiert\nschaftlich vorgeschriebenen Normen ent-\nwüd;\nsprechen und vorschriftsmaßig registicrt,\nverpackt und gekennzeichnet sind, soweit             7. die im § 28 Absatz 2 Ziffer Ll genannten\nsie zur Fütterung von Rindvieh, Pferd<~~1,               Mischfuttermittel durch Reinigen, Zerklei-\nSchweinen, Schafen und Geflügel bestimmt                 nern, Pressen oder Mischen aus inländi-\nsind;                                                    schen oder eingeführten Rohstoffen her-\ngestellt werden;\n12. Schaf wolle, roh, gereinigt, gewaschen, ent-\n8. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 12 genannh~n\nfettet, karbonisiert, gebleicht, gefärbt, ge-\nGegenstände (Schafwolle usw.) gereini~t,\nkrempelt (gestrichen), gekämmt, einschließ-\ngewaschen, entfettet, karbonisiert, ge-\nlich der Kämmlinge, der Wollabfälle und\nder Wollabgänge;                                         bleicht, gefärbt, gekrempelt (gestrichen),\ngekämmt oder gemischt werden;\n13. Verhüttungsmaterialien, und zwar:\n9. die im § 28 Absatz 2 Ziffer 13 genannten\na) Erze, auch Schwefelkies einschließlich\nGegenstände (Verhfütungsmaterialien) auf\nder Abbrände, sowie fümxit und Ton-\nEdelmetalle oder auf Aluminium. Blei, Zink,\nerde;\nZinn, Nickel, Kupfer oder andere tech-\nb) metallhaltige Schlacken, Aschen und                   nische Nichteisenmetalle im Sinn des Zoll-\nandere Rückstände;                                   tarifs oder auf Legierungen aus diesen\nc) bei der Verhüttung entstandene metall-                Metallen verhüttet werden. Zum Verhütten\nhaltige Zwischenerzeugnisse;                         rechnen insbesondere auch das Laugen, das\nd) Bruch und Abfälle von den in Ziffer 9                 Raffinieren und das Elektrolysieren sowie\nunter b und c genannten Metallen uni                 die Gewinnung von Tonerde aus Bauxit.\nMetallegierungen;                                    Die Begünstigung erstreckt sich auch auf","422                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\ndie Verhüttung zu Zwischenerzeugnissen                 vom 16. Dezember 1941 (ReichsministeriaJbl. 1941\n(§ 28 Absatz 2 Ziffer 13 c);                           S. 299) in der Fassung der Anlage 1 der Ver-\n10. Zellwolle (§ 28 Absatz 2 Ziffer 14) geschnit-           ordnung zur Änderung der Ersten Verordnung\nten, gckrliuselt, gewaschen, entschwefelt,             zur Durchführung des Körperschaftsteuer-\nkrrrbonisiert, gebleicht, gefärbt, gekrempe!t          gesetzes vom 16. Oktober1948 (WiGBI. S. 181.).\n(gestrichen). gekämmt, mit Zellwolle (§ 28             erfüllt. Die wohltätigen Zwecke sind den mild-\nJ\\bsc1tz 2 Ziffer 14), mit Baumwolle (§ 28 Ab-         tätigen Zwecken im Sinn der vorbezeichneten\nsr1 tz 2 Ziffer 1) oder mit Schafwolle (§ 28           Vorschriften gleichzusetzen.\n/\\ bsa Lz 2 Ziffer 12) gemischt wird; die für            (3) Eine Privatschule wird nach Art einer Stif-\ndie ßC'sLcmdteilc eines SpinnfasergE~misches           tung verwaltet, wenn ihr Träger eine juristische\n(§ 28 Absatz 2 Ziffer 14) besonders zugr:Jas-         Person ist und das Schulvermögen sowie die im\nS('.nen Bearbeitungen (Ziffern 1, 8 und 10)            Rahmen des Schulbetriebs anfallenden Mittel\ngellen auch für <Jds Gemisch als besondn;_·s '         nach Satzung oder Stiftungsgeschäft für die\nzugelassen.                                            Dauer in der Weise zweckgebunden sjnd, daß\n(2) Die Lieferung eines durch eine besonders              sie nur für Schulzwecke verwendet werden\nzugelassene Bcarbcilung oder Verarbeitung ent-               dürfen.\nstandenen Gegenstands ist nur dann steuerfnd,                   (4) Privatschulen, die aJs Ersatz für öffent-\nwenn der gdicferte Gegenstand im § 28 Absatz 2               liche Schulen dienen und durch ihre Arbeit das\ngPnannt ist.\"                                        •       öffentliche Schulwesen ergänzen und fördern,\n14. § ]9 erlüiJt folgende Fassung:                               sind die Ersatzschulen im Sinn des .Artikels 7\n„Zu § 4 Ziffer 12 a des Gesetzes                  Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesr8pu-\nblik Deutschland. Zu den Selbstkosten gehört\n§ 39                              außer den Aufwendungen, die für den jeweili-\nßeherbernung, Beköstigung und Natural-                   gen Zweck nach der Verkehrsauffassung er-\nleistungen zu Zwecken der Erziehung und                  forderlich sind, auch ein angemessener Unter-\nAusbildung                            nehmerlohn für die Mitarbeit des Unterhalts-\nDie Steuerbefreiung nach § 4 Ziffer 12 a des               trägers der Privatschule, sofern diese von einer\nGesetzes erstreckt sich auf die Entgelte für Be-             natürlichen Person oder von mehreren natür-\nherbergung, Beköstigung und die üblichen Na:- -              lichen Personen betrieben wird, die als Mit-\nturnlleistungen, wenn es sich überwiegend um                 unternehmer anzusehen sind. Angemessen ist\nPersonen unter 21 Jahren handelt, die außer-                 ein Unternehmerlohn, d~r die Vergütung für\nhalb des Wohnsitzes ihrer Eltern oder i:;-rzie-              eine entsprechende Tätigkeit an öffentlichen\nhungsberechtigten zu Erziehungs- und Ausbil-                 Schulen zuzüglich des Beitrags für eine entspre-\ndungszwecken nicht nur vorübergehende Aut-                   chende Altersversorgung nicht übersteigt.\"\nnahme bei Personen oder Anstalten finden.               16. Hinter § 39 a wird folgender § 39 b eingefügt:\nBegünstigt sind Pensionen, Erziehungsheime,                            „Zu § 4 Ziffer 12 c des Gesetzes\nLehrlingsheime und dergl., die von natürlichen\nPersonen, Personenvereinigungen oder von                                            § 39 b\njuristischen Personen betrieben werden.\"                                       Krankenhäuser\n15. Hinter § 39 wird folgender § 39 a eingefügt:                    Steuerfrei sind die unmittelbar der Kranken-\n„Zu § 4 Ziffer 12 b des Gesetzes                  pflege dienenden Umsätze der vom Bund, von\nden Ländern, den Gemeinden und den Ge-\n§ 39 a\nmeindeverbänden betriebenen Krankenhäuser,\nPrivatschulen                          insbesondere die ärztlichen und ähnlichen\n(1) Staatlich genehmigte und beaufsichtigte               Hilfeleistungen, die Lieferungen von Arznei-,\nprivate Schulen (Privatschulen) sind mit ihren               Heil- und Hilfsmitteln an Kranke, die Beher-\nLeistungen, die unmittelbar dem Schul- und Er-               bergung und die Beköstigung der Kranken so-\nziehungszweck dienen, von der Umsatzsteuer                   wie die üblichen Naturalleistungen an Kran~e.\nbefreit, wenn sie                                            Umsätze, die nicht unmittelbar der Kranken--\n1. wohltätigen oder gemeinnützigen Zvrecken               pflege dienen, sind steuerpflichtig, z. B. Liefe-\ndienen (Absatz 2) oder                                rungen und Leistungen an das Arzt-, Pflege- und\n2. nach der Art einer Stiftung verwaltet ,ver-             Verwaltungspersonal, soweit sie nicht nach § 4\nden (Absatz 3), oder                                   Ziffer 12 des Gesetzes umsatzsteuerfrei sind, die\n3. wenn sie als Ersatz für öffentliche Schuleu             Umsätze aus gewerblichen Nebenbetrieben, der\ndienen und durch ihre Arbeit das öffent-              Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse und\nliche Schulwesen ergänzen und fördern, so-           . dergleichen.\"\nfern die Entgelte die für den jeweiligen          17. Hinter § 39b wird folgender § 39c eingefügt:\nZweck erforderlichen Selbstkosten nicht\n„Zu § 4 Ziffer 12 d des Gesetzes\nübersteigen (Absatz 4).\n(2) Eine Privatschule dient wohltätigen oder                                     § 39 C\ngemeinnützigen Zwecken, wenn sie die Von.us-\nsetzungen der §§ 17 bis 19 des Steueranpas-                      Amtlich anerkannte Verbände der freien\nsungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (Reichs-                      Wohlfahrtspflege (Wohlfahrtsverbände)\ngesetzbl. I S. 925) und der Verordnung zur                      (1) Die nachstehenden Verbände gelten als\nDurchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpas-               amtlich anerkannte Verbände der freien Wohl·\nsungsgesetzes        (Gemeinnützigkeitsverordnung)           fahrtspflege:",", Nr. 11 -·- Ta9 der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                           423\n1. Cc-nlralau<-;schuß     für  die:  Innere Mission       stehen, sind insoweit steuerfrei, a]s sie Umsätze\nd('J Deutschen     Evanqr~lischen Kirche ein-          an diese Unternehmer bewirken. Diese Vnr-\nschließlich des I lillsw('rks der Evünge·              schrift ist nur auf natürliche Personen und auf\nhschcn Kirch,'n in l)(~ulschiand,                      solche Personenzusammenschlüsse anzuwenden,\n2. Deut.scher CaritdsvPrband e. V.,                       die ausschließlich aus Angehörigen bestehen.\"\n3. Deu lsdwr Pa riUll.ischer \\/Vohlfahrls-\n19. Hinter § 43 wird folgender § 43 a eingef-q_gt:\nverband,\n,,§ 43 a .,\n4. Deutschp,s Rotes Kreuz,\nEinfuhr- und Vorratsstellen\n5. Hauptausschuß für Arbeiterwohlfahrt.\n(1) Steuerfrei sind die Lieferungen eingelauer-\n(2) Zu den Untergliederungen, Einrichtungen               ter Gegenstände der Einfuhr- und Vorratsstellen\nund Anstalten der Wohlfahrtsverbände gehören                    1. für Getreide und Futtermittel (Gesetz über\nneben den unselbsländig(m Zweigen die,ser                           den Verkehr mit Getreide und Futter-\nVerbände auch rechtlich selhständi,ge Körper-                       mitteln -- Getreidegesetz - vom 4. No-\nschaften,      Vereinigungen         und    Vennögens-             vember 1950 -         Bundesgesetzbl. S. 721),\nmassen, die einem Wohlfahrlsverband ledig:                      2. für Zucker (Gesetz über den Verkehr mit\nlieh als Mitglied angeschlossen sind und der                        Zucker - Zuckergesetz - vom 5. Januar\nfreien Wohlfahrtspflege diPnen. Zu den Unter-                       1951 - Bundesgesetzbl. I S. 47),\ngliederungen rechnen sämtliche Organisations-                   3. für Fette (Gesetz über den Verkehr mit\nformen der WohlJahrtsvNh,inde auf regionaler                        Milch, Milcherzeugnissen und Fetten --\nund fachlich-Pr Grundlage, z. B. Landesverbände,                    Milch- und Fettgesetz - vom 28. Februar\nDiözesanverbände, Krci,svcreine, Ortsverbände                       1951 - Bundesgesetzbl. I S. 135),\nund -ausschösse, FachvPreine und -verbände,                    4. für Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeug-\nVerbände~ von Krankenanstalten, von Pflege-                         nisse (Gesetz über den Verkehr mit Vieh\nanstalten.\nund Fleisch - Vieh-· und Fleischgesetz -\n(3) Für die Begriffe gemeinnützige, mildtätige                   vom 25. April 1951 - Bundesgesetzbl. I\nund kirchliche Zwecke gelten die §§ 17 bi1s 19                      s. 272).\ndeis Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober                   (2) Liefern die Einfuhr- und Vorratsstellen\n1934 <ReichsgesetzbL I S. 925) und die Verord-               eingelagerte Gegenstände an Unternehmer der\nnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des                   gleichen Produktions- und Handelsstufe zurück.\nSteueranpassungsgPsctzes (Gemeinuützigkeits-                 aus der sie die Gegenstände erworben haben, so\nverordnung) vom 16. Dezember 1941 (Reichs-                   erhalten sie auf Antrag eine Vergütung in Höhe\nminislerialbl. 1941 S. 299) in der Fasisung der              von eins vom Hundert des Entgelts, das sie für\nAnlage 1 der Verordnung zur Anderung der                     die Rücklieferungen vereinnahmt haben. Der\nErsten Verordnung zur Durchführung des                       Antrag auf Vergütung ist nach einem vom\nKörperschaftstpuc~rgesetzes vom 16. Oktober                  Bundesminister der Finanzen zu bestimmenden\n1948 (WiGBL S. 181).                                         Muster binnen einer Ausschlußfrist von sechs\nMonaten nach Ablauf des Monats zu stellen, in\n(4) Steuerfrei sind nur die Umsätze, die jede\ndem das Entgelt. vereinnahmt worden ist.\"\nder beiden folgenden Voraus,setzungen ~rfüllen:\n1. Die Leistungen müssen dem Personenkreis,           20. § 51 erhält folgende Fassung:\ndessen Betreuung ein Unternehmen nach                                           ,,§ 51\nder Satzung, Stiftung oder sonstigen Ver-\nErmäßigter Steuersatz für Backwaren\nfassung dient, unmittelbar zugute kommen.\nSteuerpflichtig sind daher z. B. das ent-                Als Backwaren gelten nur Brot, Brötchen und\ngeltliche Waschen und Nähen durch Er-                 Zwieback.\"\nziehungsanstalten für Dritte oder der Ver-        21. § 52 erhält folgende Fassung:\nkauf landwirtschaftlicher und handwerk-\nlicher Erzeugnisse an Dritte;                                                  ,,§ 52\n2. die Entgelte für die unter 1 genannten                    Ermäßigter Steuersatz für den Großhandel\nLeistungen müssen hinter den durch~                      Der ermäßigte Steuersatz von eins vom Hun-\nschni.ttlich für gleichartige Leistungen von          dert (§ 7 Absatz 3 des Gesetzes) ist für Liefe-\nErwerbsunternehmen verlangten Entgelten               rungen von Gegenständen, die nicht unter ~ 28\nzurückbleiben.\"                                        Absatz 2 fallen, zu gewähren, wenn jede der\nfolgenden Voraussetzungen vorliegt:\n18. § 40 erhült folgende Fassung:\n1. Der Unternehmer muß den Gegenstand er-\nworben haben;\n,,§ 40                                 2. der Unternehmer muß den Gegenstand im\nH ausgew erbetreibende                              Großhandel geliefert haben (§ 11);\nHausgewerbetreibende und Zwischenmei\"ster                     3. der Unternehmer darf den Gegenstand\nim Sinn des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März                        weder bearbeitet noch verarbeitet haben\n1951 (Bundesgesetzbl. I S. 191), die überwiegend                    (§ 12).;\nmit bestimmten Unternehmern (z. B, Vf:rle:iern,                 4. die vorstehenden Voraussetzungen müssen\nZwischenmeistern) in festem Geschäftsverkehr                        buchmäßig nachgewiesen sein {§ 14);","424                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n5. setzt der Unternehmer Gegenstände auch              stellerbetrieb zur Einzelhandelsverkaufsorgani-\naußerhalb des Großhandels (§ 11 Absatz 3)          sation gemäß Art. II des Kontrallratgesetzes\num, so tritt die Steuerfreiheit für die Liefe-     Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats in Deutsch-\nrungen im Großhandel nur dann ein, wenn            land 1946 S. 75) der Besteuerung unterliegt.\"\nim letzten vorangegangenen Kalenderjahr\nentweder die Lieferungen im Einzelhandel       23. Die Uberschriften vor § 54 sind zu streichen.\nnicht mehr a]s 75 vom Hundert des Ge-          24. § 54 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nsamtumsatzes nach § 1 Ziffern 1 und 2 des\n., (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,\nGesetzes betragen oder die Lieferungen im\nGroßhandel eine Million Deutsche Mark                 1. wenn der Ubergang der Garne in die We-\nüberschritten haben.\"                                      berei gemäß Artikel II des Kontrollrat-\ngesetzes Nr. 15 (Amtsblatt des Kontrollrats\n22. § 53 erhält folgende Fassung:                                     in Deutschland 1946 S. 75) der Besteuerung\nunterliegt;\n„Zu § 8 des Gesetzes\n2. soweit ein Unternehmer Teppiche und Mö-\nZusatzsteuer\nbelstoffe (abgepaßt oder als Meterware),\n§ 53                                    Bänder, Filztücher, wollene Schlafdecken\noder Textilriemen aller Art webt.\"\n(1)   Die Lieferung von Gegenständen im\nEinzelhandel (§ 11 Absatz 3) durch einen              25. § 55 wird gestrichen.\nUnternehmer, der die Gegenstände hergestellt          26. Im § 57 sind im Absatz 1 die Worte „dreiviertel\nhat (Hersteller) unterliegt einer Zusatzsteuer.           vom Hundert\" durch die Worte „eins vom Hun-\n(2) Hersteller im Sinn des Absatzes 1 i1st, wer        dert\" zu ersetzen.\nGegenstände gewinnt, erzeugt, fertigstellt oder\ndurch Bearbeitung oder Verarbeitung ihre              27. § ti8 erhält folgende Fassung:\nMarktgängigkeit ändert. Eine Behandlung der\nGegenstände durch Kennzeichnen, Umpacken,                                        ,,§ 58\nUmfüllen und ähnliche äußere Einwirkungen.                            Befreiungen, Mindestgrenze\ndie nur der Hebung der Verkäuflichkeit dienen,            Die §§ 53, 54 und 56 sind nicht anzuwenden\ngilt nicht als weitere Bearbeitung oder Ver-\n1. auf Handspinnereien und Handwebereien,\narbeitung. Hersteller ist auch ein Unternehmer,\nder Gegenstände durch einen anderen Unter-                  2. auf Unternehmer, die im Durchschnitt\nnehmer im Werklohn für sein Unternehmen                           des letzten vorangegangenen Kalender-\nherstellen läßt. Als Hersteller gilt auch der                     jahres nicht mehr als zehn Arbeitnehmer\nUnternehmer, der den Erwerb von Gegen-                           Jungerechnet Lehrlinge) beschäftigt haben,\nständen buchmäßig nicht nachweisen kann.                    3. auf Unternehmer, deren Gesamtumsatz\n(§ 13) im letzten vorangegangenen Ka-\n(3) Von der Zusatzsteuer sind befreit:\nlenderjahr 240 000 Deutsche Mark nicht\n1. Lieferungen     selbst hergestellter Gegen-                 überstiegen hat.\"\nstände durch einen Unternehmer, der nur\neine mit dem Herstellungsbetrieb örtlich       28. § 61 erhält folgende Fassung:\nverbundene        Einzelhandelsverkaufstelle\n(offenes Ladengeschäft) unterhält;                                         ,,§ 61\n2. die Lieferungen der in § 7 Absatz 2 des                                 Voranmeldung\nGesetzes bezeichneten Gegenstände;                    (1) Gibt ein Unternehmer, der nach § 13 Ab-\n3. die Lieferungen der Apotheken, der Bau-             satz 1 des Gesetzes zur Abgabe einer Vor-\nunternehmer, der Verleger von, Zeitungen           anmeldung verpflichtet ist, diese innerhalb der\nund Zeitschriften.                                 Voranmeldungsfrist nicht ab, so kann das Fi-\nDer Bundesminister der Finanzen wird ermäch-              nanzamt entweder den steuerpflichtigen Umsatz\ntigt, über den Umfang der Befreiuungen weitere            schätzen und die Vorauszahlung festsetzen oder\nBestimmungen zu treffen.                                  die Voranmeldung unter Fristsetzung anfordern\n(4) Die Zusatzsteuer beträgt drei vom Hundert          und erst nach fruchtlosem Ablauf der Frist die\ndes Entgelts (§ 5 des Gesetzes).                          Vorauszahlung festsetzen.\n(5) Der Unterneh~er hat die der Zusatzsteuer              (2) Der Unternehmer hat die Voranmeldung\nunterliegenden Gegenstände nach Art, Menge                nach einem Muster abzugeben, das der Bundes-\nund dem für die Lieferung im Einzelhandel verein-         minister der Finanzen bestimmt. Die Voranmel-\nnahmten (vereinbarten) Entgelt in seiner Buch-,           dung hat zu enthalten:\nführung gesondert nachzuweisen. Die Vorschrif-'\n1. den Gesamtbetrag der vereinnahmten Ent-\nten des § 14 Absätze 2, 3 und 5 sind entspre-\ngelte für die Umsätze im Sinne des § 1\nchend anzuwenden.\nZiffer 1 des Gesetzes einschließlich der\n(6) Als Lieferungen im Einzelhandel sind auch                  Entgelte für steuerfreie Umsätze;\nLieferungen im Großhandel anzusehen, für die\ndie Entgelte aus der Buchführung nicht ein-                 2. den Gesamtwert des Eigenverbrauchs (§ 5\ndeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind.                    Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes);\n§ 11 Absatz 4 findet keine Anwendung.                       3. die vereinnahmten Entgelte für steuerfreie\n(7) Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden,                     Umsätze, getrennt nach den einzelnen Be-\nwenn der Ubergang der Gegenstände vom Her-                        freiungsvorschriften;","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                         425\n4. die vereinnahmten Entgelte für steuer-             sieht auf die Vereinnahmung (Solleinnahme) be-\npflichtige Umsätze, getrennt nach den ver-       rechnen, so hat er unter Darlegung der Gründe_\nschiedenen Steuersätzen;                         einen schriftlichen Antrag an das Finanzamt zu\n5. die nach § 5 Absatz 4 des Gesetz~s bei            stellen. Den im § 64 Absatz 2 genannten Kredit-\nsteuerpflichtigen Umsätzen abzugsfähigen         instituten ist die Berechnung der Steuer nach\nAuslagen und Kosten, getrennt nach den           der Solleinnahme ohne Antrag gestattet.\nverschiedenen Steuersätzen;                           (2) Hat der Unternehmer zunächst nach der\n6. im Fall des § 12 des Gesetzes die zurück-         Isteinnahme versteuert, so ist der Wechsel der\ngewährten Entgelte für steuerpflichtige          Besteuerungsart nur unter der Auflage zu ge-\nUmsätze, getrennt nach den verschiedenen          statten, daß der Unternehmer die Entgelte, die\nSteuersätzen (§ 60).                              für frühere Lieferungen oder sonstige Leistun-\nDer Unternc~hmer hat auf Verlangen des Fi-              gen nachträglich eingehen (Außenstände), bei\nnanzamtes auch Angaben über die bei ihm                 der Vereinnahmung versteuert. Er kann aber\ndurchlaufenden Posten (§ 5 Absatz 3 des Ge-             die Entgelte, die er im Zeitpunkt d.es Wechsels\nsetzes) und über seine Umsätze in den Zollaus-          der Besteuerungsart für spätere Lieferungen\nschlüssen zu machen. Im Fall des § 14 des Ge-           oder sonstige Leistungen bereits vereinnahmt\nsetzes treten an die Stelle der vereinnahmten           und versteuert hat (Vorschüsse, Anzahlungen),\ndie vereinbarten Entgelte. Die Voranmeldung             bei Bewirkung und Versteuerung dieser Liefe-\nist von dem Unternehmer eigenhändig zu unter-           rungen und sonstigen Leistungen in der Vor-\nsch_reiben.\"                                            anmeldung absetzen.\n(3) Der Ubergang von der Besteuerungsart\n29. § 62 erhält folgende Fassung:                           nach der Solleinnahme zu derjenigen nach der\n,,§ 62                           Isteinnahme ist nur unter der Auflage zu ge-\nSteuererklärung                        statten, daß der Unternehmer die für spätere\nLieferungen und sonstige Leistungen im Zeit-\n(1) Der Unternehmer hat nach Ablauf         des      punkt des Wechsels der Besteuerungsart bereits\nKalenderjahres eine Steuererklärung abzugeben           vereinnahmten Entgelte (Vorschüsse, Anzah-\n(§ 167 Absatz 3 der Reichsabgabenordnung). Bei\nlungen) in der nächsten Voranmeldung hinzu-\nEinstellung der gewerblichen oder beruflichen           setzt. Er kann aber die Entgelte, die er· im Zeit-\nTätigkeit oder bei Abkürzung des Veranla-               punkt des Wechsels der Besteuerungsart für\ngungszeitraums (§ 11 Absatz 1 des Gesetzes)             bereits versteuerte Lieferungen und sonstige\nhat der Unternehmer binnen einem Monat eine             Leistungen noch zu erhalten hat (Auß.enstände),\nSteuererklärung abzugeben.                              nach Vereinnahmung in der nächsten Voranmel-\n(2) Von der Pflicht zur Abgabe einer Steuer-         dung absetzen.\nerklärung kann der Bundesminister der Finan-               (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind die\nzen befreien:                                           nachträglich zu versteuernden Entgelte und die\n1. Unternehmer, deren Umsätze einen Min-             abzusetzenden Entgelte in der Voranmeldung\ndestbetrag nicht überstiegen haben, wenn          (Steuererklärung) besonders aufzuführen.\"\nsie laufend Voranmeldungen abgegeben\nhaben und deren sachliche Richtigkeit nicht   32. § 66 erhält folgende Fassung:\nzu beanstanden ist;                                                     ,,§ 66\n2. bestimmte Arten von Unternehmern.                     Voraussetzungen für die Ausfuhrhändler-\n(3) Der Unternehmer hat die Steuererklärung                             vergütung\nnach einem Muster abzugeben, das der Bundes-\n(1) Auf Antrag wird eine Ausfuhrhändlerver-\nminister der Finanzen bestimmt. § 61 Absatz 1\ngilt entsprechend. Der Unternehmer kann die             gütung zum Ausgleich der Umsatzsteuer (beim\nSteuererklärung in einer Anlage erläutern.\"             Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2)\noder der Ausgleichsteuer (beim Vorliegen der\n30. § 63 erhält folgende Fassung:                           Voraussetzungen des Absatzes 3) bei jedem der\nfolgenden Vorgänge gewährt:\n,,§ 63\n1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhrliefe-\nKeine Steuerfestsetzung bei Kleinbeträgen                    rung (§ 22) bewirkt hat;\nWürde die Steuer für das Kalenderjahr nicht              2. wenn der Antragsteller einen Gegenstand\nmehr als 20 Deutsche Mark betragen, so ist sie                 zwecks gewerblicher Verwendung in sei-\nauf Null Deutsche Mark festzusetzen. In diesem                 nem Unternehmen (§ 67) in das Ausland\nFall werden entrichtete Vorauszahlungen er-                    verbracht hat;\nstattet.\"                                                  3. wenn der Lieferer des Antragstellers oder\n31. § 65 erhält folgende Fassung:                                  im Auftrag. des Lieferers ein Dritter (z. B.\nbeim Reihengeschäft) einen Gegenstand\n,,§ 65                                  zwecks gewerblicher Verwendung in dem\nBesteuerung nach vereinbarten Entgelten,                     Unternehmen des Antragstellers (§ 67) zu\nWechsel in der Besteuerungsart                        dessen Verfügung in das Ausland versen-\n(1) Will ein Unternehmer die Steuer nicht                   det hat.\nnach den vereinnahmten Entgelten (Istein.:.                 (2) Die Umsatzsteuer (§ 1 Ziffer 1 des Ge-\nnahme), sondern, nach den vereinbarten Ent-             setzes) wird nur vergütet, wenn jede der fol-\ngelten für die bewirkten Umsätze ohne Rück-             genden Voraussetzungen vorliegt:","426                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n1. Der AntragsteHer muß den Gegenstand im                 J. Felle und Häute getrock1wt werdeni\nInland erworben huben. Die Lieferung an              4. in Flugzeuge, Kraftfcthrzeuge, Wasserfahr-\nihn rn uß steuerpflichtig gewesen sein (z. B.            zeuge oder Schienenfahrzeuge erworbene\ndarf sie nicht: gemäß § 22 als Ausfuhrliefe·-            Motore oder Einbauinstrumente eingebaut\nrung sleuPrfrei gewesen sein);                           werden;\n2. der Cegenstand darf vom Antragsteller im               5. in Handsdrnhe Knöpfe eingeschlagen oder\nInland nicht bearbeitet oder verarbeitet                 die Handschuhe geformt werden;\nworden sein {§ 12). Die im § 68 besonders             6. Möbel gebeizt werden;\nzugelassenen Bearbeitungen und Verarbei-\ntungen schließen die Vergütung nicht aus,             7. textile Rohstoffe, Halberzeugnisse oder\nwenn sie im Inland vorgenommen worden                    Fertigerzeugnisse veredelt werden. Als\nsind;                                                    Veredelung gilt das Abkochen, Appretie-\nren, Aufschneiden, Bedrucken, Besticken,\n3. die vorstehenden Voraussetzungen, das\nBleichen, Dekatieren, Entfetten, Färben,\nVorliegen eines gemäß Absatz 1 vergü-                   Gaufrieren, Glätten, I-fospeln, Imprägnie-\ntungsfähigen Vorgangs und die Art und\nren, Kalandern, Kämmen, Karbonisieren,\nHöhe der Bemessungsgrundlage der Ver-\nLüstrieren, Merzerisieren, Moirieren, Nop-\ngütung (§ 69) müssen buchmäßig nachge-                   pen, Rauhen, Säumen, Scheren, Schlichten,\nwiesen sein. § 14 und § 25 Ziffer 2 sind\nSengen,     Sortieren,  Spulen,    Walken,\nsinngemäß anzuwenden;\nWaschen, Zwirnen und das Bearbeiten\n4. die Vereinnahmung des Entgelts für den                    oder Verarbeiten von Gpweben zu Waren\nausgeführten Gegenstand ist durch die Gut-              der Zolltarifnummern 506 A bis D (z. B. zu\nsduiftanzeige der den Devisenbetrag ab-                 Buchbinderzeugstoffän,        Pausgeweben,\nrechnenden Stelle zu belegen.                            vVachstuch, Oltuch oder Ledertuch)\n(3) Die Ausgleichsteuer (§ 1 Ziffer 3 des Ge-             8. Verbandstoffe aus Watte und Mull durch\nsetzes) wird nur vergütet, wenn jede der fol-                    Imprägnieren und ZersdrnPiden hergestellt\ngenden Vorausset:.r.ungen vorliegt:                              oder Catgutfäden mit Jod imprägniert\nwerden.\"\n1. Die Einfuhr des Gegenstands muß steuer„\npflichtig gewesen und die Ausgleichsteuer      34. § 69 erhält folgende Fassung:\nnachweislich entrichtet worden sein;\n2. der Gegenstand darf vom Antragsteller                                      ,,§ 69\noder von einem anderen im Inland nicht              Bemessungsgrundlage der Ausfuhrhändler-\nbearbeitet oder verarbeitet worden sein                              vergütung\n'f§ 12). Die im § 68 besonders zugelassenen\nBearbeitungen und Verarbeitungen schlie-              (1) Bei der Bemessung der Vergütung der\nßen die Vergütung nicht aus, wenn sie im           Umsatzsteuer (§ 66 Absatz 2) ist von dem En.t-\nInland vorgenommen worden sind;                    gelt (§ 10) auszugehen, das der Antragsteller\nfür den ausgeführten Gegenstand vereinnahmt\n3. die vorstehenden Voraussetzungen, das\nund durch Vorlage der Gutschriftanzeige der\nVorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-\nden Devisenbetrag abrechnenden Stelle nachge-\ngütungsfähigen Vorgangs und die Art und\nwiesen hat (§ 66 Absatz 2 Ziffer 4). Dabei ist je-\nHöhe der Bemessungsgrundlage der Ver-\ndoch das folgende zu beadlten:\ngütung (§ 70 Absatz 3) müssen buchmäßig\nnachgewiesen sein. § 14 und § 25 Ziffer 2             1. Sind im Entgelt Kosten für die Beförderung\nsind sinngemäß anzuwenden;                               und Versicherung des Gegenstands außer-.\nhalb der Deutschen Zollgrenze, inländischer\n4. die Vereinnahmung des Entgelts für den\nAusgangszoll oder ausländische Zölle und\nausgeführten Gegenstand ist durch die\nEinfuhrabgaben enthalten (z. B. bei cif-Ver-\nGutschriftanzeige der den Devisenbetrag\nkäufen), so sind diese Beträge abzusetzen;\nabrechnenden Stelle zu belegen.\n2. sind im Entgelt die bei der Ausfuhr bis\n{4) Bei gleichzeitigem Vorliegen der Voraus-                 zur Deutschen Zollgrenze entstandenen\nsetzungen der Absätze 2 und 3 wird sowohl die                    Kosten für die BefördE!rung und Ver-\nUmsatzsteuer als auch die Ausgleichsteuer ver-                   sicherung des Gegenstands nicht enthalten\ngi.;_tet. •                                                      (z. B. bei Verkäufen ab inländischem Werk\noder Lager), so kann der Antragsteller\n33. § 68 erhält folgende Fassung:\ndiese Beträge hinzusetzen.\n,,§ 68                             Das in dieser Weise berichtigte Entgelt (Entgelt\nBesonders zugelassene Bearbeitungen und                   frei Deutsche Zollgrenze) ist die Bemessungs-\nVerarbeitungen                          grundlage. Hat der Antragsteller den ausge-\nführten Gegenstand frei Deutscher Zoilausschluß\nAls besonders zugelassene Bearbeitung und               oder Seehafenplatz verkauft (z. B. fob Bremen),\nVerarbeitung im Sinn des § 66 Absatz 2 Ziffer 2\nso ist das unberichtigte Entgelt die Bemessungs-\nund Absatz 3 Ziffer 2 gilt es, wenn:\ngrundlage.\n1. Altmetalle zu Remelted-Meta1len urnge„                 (2) Hat der AntragstellPr im Fall des Ver-\nschmolzen werden;                                   bringens in das Ausland (§ 66 Absatz 1 Ziffer 2)\n2. Augengläser facettiert (am Rand geschlif-            oder im Fall der Versendung in das Ausland\nfen) oder in Fassungen .eingesetzt werden;          zu seiner Verfügung (§ 66 Absatz 1 Ziffer 3)","Nr. 31 •·-- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                            427\nden Gegenstand :zur Zeit der Antragstellung 1 36. § 71 erhält folgende Fassung:\nnoch nicht verkauft, so treten an die Stelle des\nEntgelts die folgenden Bemessungsgrundlagen:                                         ,,§ 71\n1. Wenn der AntragstellE~r den Gegenstand\nAntrag   für die Ausfuhrhändlervergütung\nim Inland nicht bcarbc:itd oder verarbeitet              (1)    Der Antrag ist binnen einer Ausschluß-\nhat (§ 12), so ist Bemessungsgrundlage der            frist von sechs Monaten nach Schluß jedes Ka-\nEinkaufsprc!iS des A ntragstcllcrs. Hat der           lendervierteljahrs zu stellen\nIHltragsleller nicht frei Deutsche Zoll-                 l. im Fall der Vergütung nach dem Entgelt\nwcnzc~, Dc!utschcr Zollausschluß oder See-                    (§ 69 Absatz l) für diE~ im abgelaufenen\nhafenplatz eingekm.1ft, so kann er die Ko-                    Kalendervierteljahr vereinnahmten Ent-\nsten für die Beförderung und Versicherung                     gelte;\ndes Ccgensl<1nds bis dorthin seinem Ein-\n2. im Fall der Vergütung nach dem Einkaufs-\nkaufspn~is hinzusetzen (Einkaufspreis frei\npreis oder Wert (§ 69 Absätze 2 und 3):\nDculschc Zoll~ircnzc);\nfür die Einkaufspreise oder 'N f~rte der\n2. wenn der Antragsteller dpn Cegenstand                          Gegenstände, die im abgelaufenen Ka-\nim Inland in rdrwr durch § G8 besonders                       lendervierteljahr in das Ausland verbracht\nzugelassenen Weise becJ rbPilet oder ver-                     oder versendet worden sind.\n;:irbeitet lw t, so ist Bc)rrwssungsgruncllage\nder Wert, d(!r c1 m Ort und zur Zeit des              Das Finanzamt kann dem Antragsteller ge-\nVerbrin~iens in das Ausland für einen Ge-             statten, statt des Kalendervierteljahrs den Ka-\ngenstand gleidier oder ühnlicher Art von              lendermonat als Vergütungszeitraum zu wäh-\nWicderverkö ufern       ~rezahlt    zu werden         len. In diesem Fall beginnt die Ausschlußfrist\npflegt. Wird beim Verbringen ein Wert                 am Ende des Kalendermonats. Der Vergütungs-\nermi LtelL (z. B. auf einer Konsulatsrech-            zeitraum darf nur mit Zustimmung des Finanz-\nnun~J zur Bt~rechnunri des ausländischen              amts gewechselt werden.\nZolls), so ist dieser Wert zugrunde zu                   (2) Der Antragsteller hat den Antrag nach\nlegen.                                                dem Muster zu stellen, das der Bundesminister\n(3) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser-              der Finanzen bestimmt. Soweit der Antrag-\nfahrzeugen oder Schienenfahrzeugen, die der                 steller die darin verlangten Angaben nicht so-\nAntragsteller hergestellt und in die er erwor-              gleich bei der Antragstellung machen kann, hat\nbene Motore oder Einbauinstrumente eingebaut                er sie innerhalb der Ausschlußfrist (Absatz 1)\nhat (§ 68 Ziffer 4) ist die Ausfuhrhändlervergü-            nachzuholen. Er kann die im Vergütungsantrag\ntung für die Motore und Einbauinstrumente                   gemachten Angaben innerhalb der Ausschluß-\nnach deren Einkauf sprnis zu bemessen.       11             frist ändern und ergänzen, auch wenn das Fi-\nnanzamt auf den ursprünglich gestellten Ver-\n35. § 70 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:               gütungsantrag bereits einen Vergütungsbescheid\nerteilt hat und dieser rechtskräftig geworden\n,,§ 70                             ist. II\nBerechnung der Ausfuhrhändlervergütung\n37. § 73 erhält folgende Fassung:\n(1) Die Ver~Jülung der Umsatzsteuer wird\nvon der Bemessungsgrundlage (§ 69) wie folgt                                         ,,§ 73\nberechnet:\nVoraussetzungen für die Ausfuhrvergütung\nl. bei der Vergütung nach dem Entgelt (§ 69\n(1) Auf Antrag wird eine Ausfuhrvergütung\nAbsatz 1): von 92 v. H. des Entgelts frei\nbei jedem der folgenden Vorgänge gewährt:\nDeutsche Zollgrenze;\n1. wenn der Antragsteller eine Ausfuhr-\n2. bei der Vergütung nach dem Einkaufspreis                       lieferung (§ 22) bewirkt hat;\n(§ 69 Absatz 2 Ziffer 1 und Absatz 3): im\n2. wenn der. Antragsteller einen Gegenstand\nFalle des § 69 Absatz 2 Ziffer 1 vom vcfflen\nzwecks gewerblicher Verwendung in sei-\nEinkaufspreis frei Deutsche Zo1lgrenze, im\nnem Unternehmen (§ 67) in das Ausland\nFalle des § 69 Absatz 3 vom vollen Ein-\nverbracht hat;\nkaufspreis;\n3. wenn der Lief erer des Antragstellers oder\n3. bei der Vergütung nach dem Wert (§ 69\nim Auftrag des Lieferers ein Dritter (z. B.\nAbsatz 2 Ziffer 2): vom vollen Wert.\nbeim Reihengeschäft) einen Gegenstand\n(2) Der V€~rgütungssatz beträgt für die Um-                      zwecks gewerblicher Verwendung in dem\nsatzsteuervergütung bei Getreide, bei Mehl,                         Unternehmen des Antragstellers (§ 67) zu\nSchrot oder Kleie aus Getreide oder bei daraus                      dessen Verfügung in das Ausland ver-\nhergestellten Backwaren (§ 7 Absatz 2 Ziffer 2                      sendet hat.\ndes Gesetzes) einundeinhalb vom Hundert, bei\n(2) .Die Vergütung wird jedoch nur gewährt,\nFrischmilch, Nahrungsfetten (Butter, Butter-\nwenn jede der folgenden Voraussetzungen\nschmalz, Margarine, Kunstspeise- und Platten-\nfett, pflanzliche Ole), Zucker, c;rieß und Teig-             vorliegt:\nwaren (§ 7 Absatz 2 Ziffer 1 des Gesetzes) drei                 1. Der Gegensta.nd darf weder ein Edelmetall\nvom Hundert, bei allen übrigen Gegenständen                          (§ 28 Absatz 2 Ziffer 9a) noch einer der im\nvier vom Hundert der Berechnungsgrundlage                            § 4 Ziffer 8 des Gesetzes genannten Ge-\n(Absatz l).\"                                                         genstände sein;","428                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n2. die Lieferung dt!S Gegenstands an den An-               (2) Zu den Halbwaren und den Fertigwaren\nlragsleller darf nicht als Ausfuhrlieferung          (Vorerzeugnissen und Enderzeugnissen) rech-\n(§ 22) sl(!Uerfrei gewesen sein;                    nen die in der Vergütungsliste 1 (Anlage 3)\n3. der Gegenstand darf durch das Inland nicht           aufgeführten Gegenstände der gewerblichen\nnur durchgeführt worden sein;                        Wirtschaft. Die in der Vergütungsliste 2 (An-\n4. die vorstehenden Voraussetzungen, das                lage 4) genannten Gegenstände der Ernährungs-\nVorliegen eines gemäß Absatz 1 ver-                  wirtschaft sind wie Fertigwaren zu behandeln.\nffÜlungsfähigen Vorgangs und die Art und             Sonstige Gegenstände im Sinn des Absatzes 1\nHöhe der Bemessungsgrundlage der Vf~r-               sind solche, die nicht als Halbwaren oder Fer-\n~Jütung (§ 74) müssen buchmäßig nach-                tigwaren gemäß Satz 1 anzusehen sind.\ngewiesen sein. §§ 14 und 25 sind sinn-                  (3) Für die Eingruppierung eines Gegenstan-\ngemäß anzuwenden;                                    des (Absätze 1 und 2) ist die Tarifierung gemäß\n5. die Vereinnahmung des Entgelts für den               der Bescheinigung der A4sgangszollstelle (§ 73\nausgeführten Gegenstand ist durch die                Absatz 2 Ziffer 6) maßgebend.''\nGutschriftanzeige der den Devisenbetrag\n40. Im § 77 Absatz 1 ist hinter dem Wort „Plätzen\"\nabrechnenden Stelle zu belegen;\ndas Wort „Märkten\" einzufügen.\n6. der Antragsteller hat die Tarifierung des\nausgeführten Gegenstands entsprechend            41. Der bisherige einzige Absatz des § 78 wird Ab-\ndem Statistischen Warenverzeichnis für               satz 1. Es wird folgender Absatz 2 angefügt:\nden Außenhandel durch eine von der zu-                  ,, (2) Die Unternehmer haben die ihnen in den\nständigen Zollstelle bescheinigte Ausferti-          Fällen des Absatzes 1 Ziffern 3 bis 5 erteilten\ngung der Ausfuhrerklärung nachzuweisen.              Bescheinigungen über die Befreiung von der\n(3) Soweit die Voraussetzungen der Absätz(~             Führung eines Steuerheftes (§ 80) bei Ausübung\nund 2 und des § 66 gleichzeitig vorliegen,             des Straßenhandels bei sich zu führen. § 77 Ab-\nwird sowohl die Ausfuhrvergütung als auch die             satz 3 gilt entsprechend.\"\nAusfuhrhändlervergütung gewährt. Die Aus-\nfuhrvergütung entfällt jedoch, soweit die Aus-        42. Im § 79 ist hinter dem Wort „ Plätzen\" das Wort\nfuhrhändlervergütung                                      ,,Märkten\" einzufügen.\n1. für die Umsatzsteuer nach einer im § 68          43. § 81 Absatz 4 erhält folgende Fassung:\nbesonders zugelassenen Bearbeitung oder                 „Die Steuer beträgt stets eins vom Hundert\nVerarbeitung oder                                    des Entgelts.\"\n2. für die Ausgleichsteuer gemäß § 66 Ab-           44. Die Freiliste 2 (§ 19 Absatz 2 Ziffer 1 und § 20\nsatz 3                                               Ziffer 1, Anlage 1) wird wie folgt geändert:\ngewährt wird.\"\n1. Hinter       „Borsten\"   ist  einzufügen   „Crin\n38. § 74 erhält folgende Fassung:                                      d'Afrique\";\n,,§ 74                              2. hinter „Fette, tierische\" ist anzufügen „und\nBemessungsgrundlage der Ausfuhrvergütung                         pflanzliche (roh)\";·\n(1) Die Bemessungsgrundlage ist bei der Aus-               3. hinter „Gewürze aller Art\" ist einzufügen\nfuhrvergütung die gleiche wie bei der Ausfuhr-                    ,,Grassaaten\";\n. händlervergütung (§ 69 Absätze 1 und 2). § 69\n4. hinter „Kakao\" ist einzufügen            „Kaolin\nAbsatz 2 Ziffer 2 ist anzuwenden, wenn der\n(Porzellanerde), geschlämmt\";\nAntragsteller den ausgeführten Gegenstand im\nInland hergestellt oder in einer durch § 68 nicht            5. hinter „Kautschuk\" ist einzufügen „Klee-\nbegünstigten Weise bearbeitet oder verarbeitet,                   saaten\";\naber zur Zeit der Antragstellung noch nicht                  6. hinter „Ole, tierische\" ist anzufügen „und\nverkauft hat.\n,      pflanzliche (roh)\";\n(2) Bei Flugzeugen, Kraftfahrzeugen, Wasser-\n7. hinter „Rohseide\"         ist einzufügen   „Roh-\nfahrzeugen und Schienenfahrzeugen ist von der\nzucker\";\nBemessungsgrundlage der Betrag abzuziehen,\nder bei der Ausfuhrhändlervergütung die Be-                  8. die Position „Südfrüchte, frische\" erhält\nmessungsgrundlage bildet (§ 69 Absatz 3).\"                        folgende Fassung: ,,Südfrüchte, frische:\n39. § 75 erhält folgende Fassung:                                      Apfelsinen, Pomeranzen, Zitronen\".\n45. Das Verzeichnis der besonders zugelassenen\n,,§  75                           Bearbeitungen und Verarbeitungen nach der\nVergütungssätze für die Ausfuhrvergütung                Einfuhr (§ 21, Anlage 2) wird wie folgt geän-\n(1) Der Vergütungssatz beträgt für die Aus-             dert:\nfuhrvergütung bei                                            1. In Ziffer 3 ist hinter dem Wort „Drogen,\n1. Fertigwaren (Vorerzeugnisse und End-                         roh\" einzufügen „und Gewürze.\" ;\nerzeugnisse) zweiundeinhalb vom Hundert,\n2. hinter Ziffer 3 wird .folgende Ziffer 3a ein-\n2. Halbwaren eins vom Hundert,                                  gefügt:\n3. sonstigen Gegenständen einhalb vom Hun-                      ,,3a. Edelsteine und Halbedelsteine (unge-\ndert ·                                                             faßt) sortiert, geklopft oder gebrannt\nder Bemessungsgrundlage (§ 74).                                         werden\";","Nr. 31 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni'1951                       429\n3. in Ziffer 12 ist hinter dem Wort „gerissen\"             2. im Falle der Besteuerung nach den Ent-\nein zu fügen „clroussierl,\";                               gelten für die bewirkten Leistungen die\n4. in Ziffer 14 sind hinter den Worten „Ole                   Lieferung oder sonstige Leistung\noder Fette, tierische\" die Worte „und pflanz-    nach dem 30. Juni 1951 erfolgt ist. Maßgebend ist\nliche (roh)\" eim.ufürJen;                        die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am\n5. hinter Ziffer 15 wird fol~iende Ziffer 15a       1. April 1951 galt. § 3 Absatz 3 des Gesetzes zur\neingefügt:                                   Anderung des Umsatzsteuergesetzes und des Be-\n,, 15a. Perlen (ungc~faßt) sortiert oder ge-     fördenmgsteuergesetzes vom 28. Juni 1951 (Bundes-\nbleicht werden\";                         gesetzbl. I S. 402) ist anzuwenden.\n6. Ziffer 18 erhält fol~Jende Fassung:                 (3) Die Ausfuhrhändlervergütung ist in Höhe von\n„ 18. Stuhlrohr durch Spalten oder Hobeln        vier vom Hundert der Berechnungsgrundlage zu\nzugerichtet oder gebleicht, lackiert,     gewähren, soweit der Einkaufspreis für den Er-\ngefärbt oder für Handelszwecke sor-       werb der Gegenstände nach dem 30. Juni 1951 ge-\nLiert wird;\".                             zahlt worden ist.\n§ 2                              (4) Die Ausfuhrvergütung ist nach den Sätzen\n(1) Soweit durch Vorschriften cles § 1 Umsätze          von einhalb, eins oder zweiundeinhalb vom Hun-\nsteuerlich begünstigt werden (§ 1 Ziffern 2, 9, 10,        dert der Bemessungsgrundlage zu gewähren, wenn\n11, 12, 13, 19, 27, 33, 44 und 45) sind diese Vor-         die Entgelte für die Ausfuhrlieferungen nach dem\nschriften anzuwenden, wenn die Lieft!rungen oder           30. Juni 1951 vereinnahmt worden sind. Dies gilt\nsonstigen Leistungen nach dem 30. Juni 1951 aus-           nicht, soweit für die gleichen Lieferungen die Ver-\ngeführt worden sind.                                       gütungen nach dem vereinbarten Entgelt (Soll-\n(2) Soweit durch Vorschriften des § 1 Steuer-           einnahmen) gewährt worden sind oder gewährt\nvergünstigungen wegfallen oder Steuersätze erhöht          werden (§ 12 Absatz 2 des Gesetzes über steuer-\nwerden (§ 1 Ziffern 9, l 0, 20, 22, 26, 43 und 44),        liche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr vom\nsind diese Vorschriften anzuwenden, wenn                   28. Juni 1951, Bundesgesetzbl. I S. 405).\n1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahm-\nten Entgelten die V erninnahmung des Ent-                                  § 3\ngelts,                                              Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1951 in Kraft.\nBonn, den 29. Juni 1951.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer","430                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAnlage 3\n„\n(zu § 75)   Lfd.\nNr. l          Gegenstand                     St. Nr. (Ausfuhr)\nVergütungsliste 1\nHalb- und Fertigwaren der gewerblichen Wirtschaft                                                   B. Fertigwaren\nim Außenhandel\nLfd.\nNr.  l           Gegenstand                            St. Nr (Ausfuhr)')               Ge,w~be, Gewirke und dgl. aus:\nSeide, Reyon (Kunstseide)\noder synthetischen Fasern ,     40la-h, 408b, 410a-411\nA. Halbwaren                                      2     Zellwolle . • • • • • • •       505A-M, Q1-Q4\n1 Rohseide u. Seidcn~Jcspinstc .               39la-393, 398a-e, 400,            3     Wolle u. anderen Tierhaaren     427-433, 436, h.505R3\nh.400                          4     Baumwolle . . . • . • •         445, 446a, c-458, 464a-465c\n2   Reyon (Kunstsddc), synlhd.                                                   5     Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern  487-500a, 501, h.505R1,\nFasern, auch 9ezwirnt                   394a-395, 399b                          und dgl. . . . . . . .            506A-D\nGespinste aus:                                                               6   Leder . . . . . . . . .           544.-h.554\n3       Zellwolle . . . . .                    504Al-E                           7   Felle zu Pelzwerk, bearbeitet     563a\n4       Wolle u. anderen Tierhaaren            417-h.426                         8   Papier und Pappe     , , • ,      651A1a-A2, A4,\n652-655B3a, B3c-656a\n5      Baumwolle . . . . . . .                 439-443\n9   Furniere, Sperrholz, Faßholz      82; 615A1, A2, 616A-621b,\n6      Flachs, IIanf, Jute, Ilarlfa.sern\n472a-477b, 478-483a                     und dgl.         . . . . .        623A1-B, 628a\nund. dgt . . . . . . . .\n76a-g, 78-81, 83a, b            10 Steinzeug-, Ton- und Porzellan-      694, 695, 720a, 722, 727\n7   Bau- und Nutzholz (Schnittholz)\nErzeugnisse . • . . . • .         bis 729, 733a1, a2\n8   J lolzmasse, Zellstoff .                   649-650c\n11 Glas                • . . . • •     740a, 741e-747b, 750-752\n9   Kautschuk, bearbeitet                      570-573b, 582, 583\n12 Chemisch hergest. Kunststoffe       381C-F2, 508a-509, 601,\n10    Glasmasse, Rohglas .                       735, 736, 737g, m, 741a-d                                                 603, 639f, 651B, 670d\n11    Zement      . . . . .                      230a                             13 Teerfarbstoffe    . • . . • •       319-321\n12    Sonstige mineralische Baustoffe                                             14 Sonstige Farben, Firnisse,· Lacke   322-328b, 331A-336a1,\nund dgL . • • • • • . .                 240b, c, 680-683b, 684,                                                   341-343, 345-h.346\n685, 696-701, 704, 713\nbis 719, 724a, b              15 Leim und Gelatine • . • ,         , 375a-376\n13    Paraffin, Stearin, Wachse . . . 241 b, 247a-251, 258a, b                    16 Sprengstoffe, Schießbedarf,\nZündwaren . . . . .             363-370\n14    Sonstige technische Felte u. Ole 130a, 130a, b, 142\n17 Sonst. ehern. Vorerzeugnisse •      98a2, 99, 246e-g, 267, 275\n15    Koks      . . . . . . .                    238d                                                                      bis 279b, 283, 286-290,\n16    Rückstände der Erdöl- u. Slein-                                                                                      292-294b, 295b-297, 299\nkohlenteerclestillation                 239g, 243a, d, 244b                                                       bis 301, 304A1, A2, B3b,\n17    Kraftstoffe und Schmieröle .               239b-f                                                                    305a-310, 312-317C, E-N,\n18    Teerdestillationserzeugnisse .             245a-246d                                                                 P-V1, V5-h.317V7, 347a\nbis 351, 354, 379a-c,\n19    Chlorkalium, schwefelsaures                                                                                          381A, B, 500b, 678b\nKali, Kalimagnesia                      295a, 317V2, V3\n18   Eisenbahnlaschenschrauben usw. 820a\n20    Thomasphosphatmehl                         361A\n19   Sonstige Vorerzeugnisse •         587-588b, 609, 648a,\n21    Sonstige Phosphordüngemittel               359a-360, 361B, 362A\n657b 1, 670a 1, 678a, c,\n22    Stickstoffdüngcmi ttel                  • 302, 303, 304B2, B3a, B4,                                                  679, 705-707\n362B                         20    Speise- und Industriesalz ·•      280a\n23    Gerbstoffauszügc . .                       384il-e                         21    Graphit . . . . . •               224d\n24    Sonstige chcmischt! llalbwarcn . 88, 93d, 158, 235b, 266,                  22    Baryt, Feldspat usw ..            232a-c\n269, 271-274, 291, 298\na-d, 304B1, 317D, 329a-      23    Seidenzwirn usw. . . • , •        399a\n330, 353a, 378A, C, D,       24    Baumwollzwirn                     444a, b\n651A3                        25    Garn aus Hanf oder anderen\n25    Sonstige IIulbwarcn . • • • . 89, 173a-174, 178f, 179b,                            Spinnstoffen .        • • • . 483b\n238g, h, 378B, 605, 613,\n635, 769ala, a2, e,\n772a 1a, a2-c\n26    Gußröhren                                  778, 779\n27    Stahlröhien                                793-795b\nStrick-, Wirkwaren u. dgl. aus:\n28    Stab- und Formeisen                     . 785Al-B                         ·26      Seide oder Chemiefasern .       409A1-B4, h.412b, 505N-P\n29    Blech aus Eisen. . .                       786a-790                        27      \\,Volle u. anderen Tierhaaren   434-435b3\n30    Draht aus Eisen                            791-792b                        28      Baumwolle . . . . . .           459-460b, 463a, b\n31    Eisenbuhnobcrbc1um,lterial                 796a-c                                Sonstige Kleidung u. dgl. aus:\n32    Schmiedbarer Cuß, Schmiede-                                                29      Seide oder Chemiefasern . .     517a-e, 520B1-B4\nstücke . . . . . . . .                  797-798e                        30                                      518a-d\nWolle u. anderen Tierhaaren\nStangen, Bleche, Draht usw. aus:                                           31                                      446b, 519a-g\nBaumwolle . . . . . . .\n33       Kupfer, KupforlqJicrun~Jcm              870a-873, 877c, d               32      Flachs, Hanf, Jute, Hartfasern\n34       Aluminium, Aluminiumlegie-                                                      und dgl. . . . . . .            520A1-A4, 52lb-522b\nrungen . . . . . . . .                 845-849a                                                                533a-h.542b\n33    Hüte     . . . . . . , • •\n35       sonsti~Jcn unedlen Mclallcn . B51, 852, 856-858, 859c,                                                          412a, b, 461, 462, 466-468,\n34   Sonstige Spinnstoffwaren . •\n8G 1, 862, 863c, 865, 866,                                             477c, 484, 485a, 502a, b,\n880d, 881a-882b, 886                                                    h.505R2, 511-h.514b. 516,\n36    Echtes Blattgold                           771b                                                                      519h, 521a, 522c-527,\n37    Echtes Blattsilber                         776c                                                                      h.543\n35 Pelzwaren                            564, 565, h.566\n') NurnnH,rn des Sl.ulistischr>11 Warenv<'rzeid111isscs  für den Ausfuhrhandel\n(Ausit1hr)                                                                         36 Schuhe aus Leder .      .            555-556e","Nr. 31 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                                                4 31\nUd.\nNr.  l           CeucnstancJ                         St. Nr. (Ausfuhr)      Lfd.\nNr.\nl            Gegenstand                         St. Nr. (Ausfuhr)\n37    Andere Ledcrwcircn •                  557-h.562c                      66      Elektrotechnische Erzeugnisse\n38 Papierwaren                              G55B:lb, 65Gb, 657a, b2a-                  (auch elektr. Maschinen)            648b-d, 890, 891D1b1,\nbti1, 6G4a-G69, 670a2a-c,                                                       906Bl, 907a-h.912F7\ne-b72, b73b, h.673b          67      Uhren . . •                             929a-932, 934C2-h.936\n68      Feinmechanische und optische\n39    Büdwr, KMl.cn, Noten, Bilder          G74a-h.G77b\nErzeugnisse .                       814b, 891D2, E1-E6,\n40    JiolzWill('ll   •  •   • ,            595-h.GOO, 615B, 622, 624                                                          934B2, 948a-964h\nbis 627, 628b-63lf,\n632-h.634, 636-638c, 643,    69      \\t\\Taren aus Wachs oder Fetten;\nG44                                     Seifen                               252-256, 262-h.264\n41 Kautsdn1kwarr·11 ·                       574<1-580a, 581, 584-h.586      70      Waren aus Zellhorn und ähn-\nlichen Kunststoffen                  640a-e ·\n42 Steinwaren                               rm:ld, G87-G93, 702, 703,       71      Belichtete Filme\nh.712, 725, 726                                                             639b-d2\n43    Sl.einzeu~h Ton-•, Steingut- und                                      72      Photochemische Erzeugnisse              639a, e, 663a, b, 749.\nPorzellanWi.lJ('JI                  720c, 721, 723, 730a-732,       73      Farbwaren                               336a2--h.340e\n73%-f, h.734, 765             74     Pharmazeutiscq.e Erzeugnisse            217, 282, 284, 285, 380a,\n44 Glaswa n:n                             , 737il-f, h-1, n-739e, 740b,                                                         b, 382, 385-388b\n754-7G4, 767a-e2, h.768       75 Kosmetische Erzeugnisse .                   355-h.358\n45 Mc!sserschmiec1ewaren                     836Bla-ß2b                       76 Sonstige c]:lem. Erzeugnisse •              259, 260, 344, 371, 390a-d,\n46 w~:rkzeuge und lt1ndwirl.sd1ufll.                                                                                            h.390d\nCer(ite . •         • • • • • . 806b, 808a, 809-813al,              77 Musikinstrumente                            891Dlal, a2, Dlb2, 937a-\n813b-d, 815u1a, 8l5a2-                                                          h.945\nh.815c                        78 Kinderspielzeug, Christbaum-\n47 Sonstige DislmW,H(•n                      780B-782b, 785f-h2, 799f-                  schmuck                              946a, b\nHOOb, 801 b-803, 806a,        79 Sonstige Enderzeugnisse . .                 507, 510, 530a-532, 556f,\nH16d, 820b-835, 836B3-                                                          566, 567, 589-h.594, 602,\nB41b1, cl-842, h.843f                                                           604, 606-608, 611, 612,\n48 Waren ,ms Kupfor 1md Kupfer-                                                                                                614, h.614, 646a-647,\nl(i<Jierungt:n . .                 87 41 >l -877b, 878a-880c,                                                         648e, h.648e, 662, 678d,\nh.880d                                                                          708-712, 885b, 889d,\n926, 927, Anh. I, II\n49 Edelmetall-, vcr~Joldcte u. ver-\nsilberte Wi.trt'.ll . . .          771 a, c, 775-77Gb, h,77Gc,\nB83-885a, c\n50 Sonstige Waren aus unedl(m                                                                                                                 Anlage 4\nMetallen • . • • . . •            B4%, h.849b, 853b-h.854c,                                                                          (zu § 75)\n85911, b, h.859c, 863a,\nb, h.863c, 868, h.8G8,                                   Vergütungsliste 2\nB87-889c, e, 891E9,\nh.891E9\n51    Werkzeu~Jrnctschirwn (einschl.                                            Gegenstände der Ernährungswirtschaft, die als Fertigwaren\nWalzwerksm1laqen)                  904a-d, 906D20d1,                                             zu behandeln sind.\n90GD21a\n52 Mascbinen für die Spinnstoff-,                                           Lfd.                                                               Stat Nr.\nLeder- u. Lederwarenindustrie 817-819, 84lb2, 895al-              Nr.                          Gegenstand\n(Ausf.}\n902c, 906D16a-c, D20b\n53 Landwirlschaflliche Maschinen             80Bb, 816a, b, 893B1a,                 Getreide, nur anerkanntes Saatgut, u, zwar:\nB2a, 905al-c, 906C-D3b\n1   Roggen\n54 Dampflokomotiven                          BOla, 892a-d, B93A4,                                                                                  2a\n2   Weizen\n55 KraftmaschinPn                            893A2, A3, 894a-dl b,                                                                                 2b\nc 1-f3, h-1, p\n3   Spelz\n4   Gerste .                                 0   •••\n3\n56 Pumpen, Druckluftmaschinen\nund dgl.                            OO'.lc1, b, 906A, B2, Dlü,         5   Hafer                                                          4\nDll, D15, 906D21b               6   M a 1 z mit Ausnahme des gebrannten (62 b) und\n57 Fördermittel                             B07a, b, 894g, rn, 906D12                  9emahlenen (162 c, 165): auch anderes zu\nBrauzwecken dienendes Malz (Farb-,· Kara-\n58 Papier- und Druckmaschinen               906D9, D13, Dl8, Dl9,                                                                                 9\nmel- usw. Malz) .                 . . . . . . .\n9ü6D21c\n59 Büromaschinen . • ·• • • • . B9 l A 1-C, D3a, D3b,                                II ü l s e n f r ü c h t e , nur anerkanntes Saatgut,\n906D20c                                 und zwar: '\n60 Maschinen für die Nc1hrungs- u.                                              7  Speisebohnen . • • , • •                                      11 a\nGcnußmittdindustrie                906D5a-D8, D2üa,                    8   Speise-, Futtererbsen                                        11 b\n906D21d                          9   F~_1tter- (Pferde- usw.)Bohnen                               12 a\n61 Sonsl.i~Je Maschinen . •              , 780/\\, 783e, 804a, b,                    0 l f r ü c h t e, nur anerkanntes Saatgut, und\nBl3a2, 813e, 814a,                     zwar:\nBl 5a 1b, 816c 1-2, 836A,    10     Raps und Rübsen . . • . • • • • • • • •                      13 a\n874a, 893Al, 894n,                                                                               13 C\n906D14, Dl 7, 906D20d2,        11    Senf                        , . , • • • • · • • ·\n90GD21 e, h.906D21 e          12    Mohn, auch reife Mohnköpfe, Sonnenblumen-\nsamen, Madiasamen, Erdmandeln, Behennüsse,\n62    WasserfahrzcuqP .         , , • •     921 d-924                                  Kapok- (Wollbaum-)Samen, frische Lorbeeren,\n63    Kraftfuhrwu9<\\ Lulllahrzcu9e          89:lBlb, Blc, B2b, B2c,                     Nigersamen, Buchenkerne, Erdnüsse in der\nB94d2e, d2f, o, 915al-f                 Schale, Erdnußkerne, Sesam .                             14\n64 Fahrri.idt!r                          .  910, 919, 920                     13    Leinsaat                                                     15 a\n65 Sonstige Fahrzetl(JP                      G:llg, 913-914d, 917a-918         14   Hanfsaat •                                                   15 b","432                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nLfd.                                                       St,,l. Nr.  lfd.                                                   Stat. Nr.\nGegenstand                                    Nr.                  Gegenstand\nNr.                                                        (A,1~f.)                                                           (Ausf.)\nSä m e r e i e n, nur anerkanntc>s Saatgut,                             und unreife), gebacken oder sonst einfadt zu-\nzwar:                                                              bereitet; Kartoffeln, zerkleinert (ausgenommen\n15   Rotkleesaat                                           18 a             Graupen und Grieß aus solchen), gedarrt,\ngebacken oder sonst einfach zubereitet; Sauer-\n16  Luzernesaat                                            18 b\nkraut (Sauerkohl); Sämereien zum Genusse,\n17   Serradellasaat                                        18 C             gepulvert, gebacken oder sonst einfadt zu-\n18   Weißkleesaat und sonstige anderweit nicht ge-                          bereitet                                         37b\nnannte K!eesaaten                                 18 d\nLebende PflanzetJ. und Pflanzen-\n19   Raygras, Timotheesaat .                               19 a             teile, und zwar:\n20   Kanariensaat (Spitzsamen)                             19 b       55  Forstpflanzen                                      38c\n21   Andere Grassaat aller Art                             19 C       56  Rosen (Rosenstöcke, -bäume, -stj.mme)              38d\n22   Runkelrübensamen einschl. Salatbcten- (Rot-                      57  Obstbäume, -sträucher, Beerenobststräucher und\nrüben-) und Mangoldsamen                          20 a             -stämme                                          38e\n23   Zuckerrübensamen                                     20 b        58  Allee-, Park- u. andere Zierbäume, Ziersträudter   38 f\n24   Andere Feldrübensamen; Wundklee-, Hornscho-                      59  Trockene Knollen einschl. Begonien, Gloxinien,\ntenklee-, Sumpfschotenklee-, Spargelsarrien;                       Gladiolen                                        40 b\nGurken-, Kürbis-, Melonensamen; Zichorien-\nsamen u. a. n. g. Sämereien für den Landbau       21 a       60 Blumen, Blätter (auch Palmwedel u. zu Fädtern\n21 b             zugeschnittene Palmblätter). Blüten, Blüten-\n25   Möhren-, Gemüsesamen, Dillsaat                                         blätter, Gräser, Seemoos, Knospen, Zweige\n26   Blumen-, Tabaksamen                                   21 C\n(auch solche mit Früchten); zu Binde- oder\n27   Kar t o f f-e l n, frisch, nur anerkannt.es Saatgut   23               Zierzwecken getrocknet, getränkt (impräg-\n28   Hopfen                                                30               niert) oder sonst zur Erhöhung der Dauer-\n31               haftigkeit zubereitet, auch gefärbt              44 a\n29   1-I o p f e n m eh 1 (Lupulin)\nKüchengewächse , und zwar:                                           Obst, und zwar:\n30   Rotkohl (Rotkraut)                                    33 a       61 Weintrauben (Weinbeeren). Tafeltrauben, frisdt      45 a\n31   Weißkohl (Weißkraut)                                  33 b       62 Weintrauben, gemostet, gegoren: Weinmaische         45 C\n32   Wirsingkohl (Savoyer-, Welsch-, Börskohl)             33 C       63 Nüsse, unreife (grüne) und reife, audt ausge-\n33   Blumenkohl (Karviol, Broccoli, Spargelkohl) .         33 d             schält, gemahlen oder sonst zerkleinert oder\neinfadt zubereitet                               46\n34   Rosenkohl                                             33 e\n35   Blätterkohl (Braun-, Butter-, Grünkohl), Schnitt-                    Anderes Obst, 'frisdt, und zwar:\nkohl                                              33 f       64  Apfel                                              47 a\n36   Artischocken                                          33 g       65  Birnen, Quitten                                    47b\n37   Melonen .                                             33 h       66  Pfirsiche                                          47 C\n1                                                                  67  Pflaumen aller Art (Zwetschgen, Mirabellen,\n38 I Rhabarber                                             33 i\n39 I Spargel                                               33 k\n68\nReineclauden usw.)\nAprikosen, Mispeln .\n47d\n47 e\n40   Tomaten                                               331\n41   Pilze (Champignons, Trüffeln, Morcheln, Pfeffer-                 69  Kirschen, Weidtseln .                              47 f\nJinge usw.)                                       33m        70  Hagebutten, Sdtlehen und anderes Kern- und\n42   Zwiebeln                                              33 n             Steinobst                                        47g\n43   Bohnen                                                33 o       71  Erdbeeren                                          47 ht\n44   Erbsen (Schoten)                                      33 p       72  Hirn-, Johannis-, Stachelbeeren .                  47h2\n45   Gurken, Kürbisse                                      33 q       73  Brom-, Heiriel-, Holunder-, Preise]- (Krons-),\nWadtolder- und sonst. Beeren zum Genusse         47 i\n46   Meerrettich                                           33 r\n74  0 b s t g et r o c k n et, gedarrt (auch zer-\n47   Karotten, Kohlrabi, Radieschen, Rettiche, Feld-,                       schnitten und gesdtält). Apfel und Birnen\nKohl•, Gelb-, Weiß-, Rot-, Teltower Rüben,                         (Ring-, Sdteibenäpfel, Apfelschnitte usw), ver-\nKnollensellerie                                   33 s             wertbare ·Abfälle von Apfeln und Birnen,\n48   Salat, Spinat, Brüsseler Zichorie                     33 t             Aprikosen, Pfirsiche, Pflaumen aller Art\n49   Petersilie, Stangensellerie (Bleichsellerie)          33 n             (Zwetschgen, Prünellen, Mirabellen, Reine-\n50   Bataten (Süßkartoffeln), Bamien, Auberginen                            clauden usw.), Kirschen, Weichseln, Wadtol-\n(Eierfrüchte). Lauch, Knoblauch, Pastinakwur-                      derbeeren und anderes getrocknetes oder\nzeln, Petersilienwurzeln, Porree, Schwarzw_ur-                     gedarrtes Obst                                   48\nzeln, Majoran und andere frische Küchen-                     75 0 b s t , g e m a h l e n , zerquetscht, gepulvert\ngewächse                                          33v              oder in sonstiger Weise zerkleinert, auch ein-\n51   Mate (Paraguaytee), Apalachentee, Lorbeerblät-                         gesalzen, Pulp, ohne Zucker eingekodtt (Mus)\nter, Majoran, Salbeiblätter, Waldmeister und                       oder sonst einfach zubereitet; gegoren .         49\n·sonstige zum Würzen von Nahrungs- und Ge-\nSäfte von Früchten (mit Ausnahme der\nnußmitteln dienende Blätter und Kräuter,\nWeintrauben) und 'von Pflanzen zum Genusse,\ngetrocknet, auch zerkleinert                      34               nicht äther- oder weingeisthaltig, uneinge-\n52   Champignons, in Salzlake eingelegt oder sonst                          kocht oder ohne Zuckerzusatz eingekocht,\neinfach zubereitet, Artischocken, Melonen,                         audt entkeimt (sterilisiert), und zwar:\nPilze, Rhabarber, Spargel, Tomaten zerklei-                                                                         59a\nnert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt.                76    Zitronensaft\ngebacken oder sonst einfach zubereitet .          36         77 Pommeranzen- und anderer Südfruchtsaft, Obst-\nkraut (Himbeersaft und andere Säfte von Obst,\n53   Gurken, einfach zubereitet, in Behältnissen bei\nungegoren, Birkenwasser, ungegoren und an-\neinem Gewicht von 10 kg und darunter .            37 a             dere, vorstehend oder anderweit nicht ge-\n54   Küchengewächse (ausgenommen Gurken der Nr.                             nannte Säfte zum Genusse                         59b\n37 a) einschließlich der als solche dienenden\nFeldrüben, zerkleinert, geschält, gepreßt, ge-               78 S ä f t e v o n F r ü c h t e n und von Pflanzen\ntrocknet, gedarrt, gebacken oder sonst einfach                     zum Gewerbe- oder Heilgebrauch, anderweit\nzubereitet, soweit sie nicht unter Nr. 34 ~ 36                     nicht genannt, nicht äther- oder weingeist-\nfallen; unreife Speisebohnen und Erbsen (reife                     haltig, auch eingedickt . . . . . . . . . 1      60","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                                         433\nUd\nNr.   1                    Gegenstand\nStat. Nr.\n(Ausf.)\nLfd.\nNr.  l                    Gegenstand\nStat. Nr.\n(Ausf.)\n79 Telegraphenstangen             aller Art (auch getrünkt               115 Kaviar        und Kaviarersatzstoffe (eingesalzener\n[imprägniert] oder sonst auf chemischem Wege                               Fischrogen), auch gepreßt oder geräuchert,\nbehandelt)                                             75 f               Kaviarlake                                           118\nPferde, 1 eben d, Schlacht- und Zuchtpferde,                               S e e m u s c h e l n , lebend oder nur abgekocht\nund zwar:                                                                 oder eingesalzen, auch von der Schale befreit:\n80     Arbeitspferde, leichte: Stuten • • ,1 •                  100 a     116     Austern                                                119 a\n81    -: Hengste, Wallache .                                    100 b     117     Austernsetzlinge .                                     119 b\n82     Arbeitspferde, schwere: Stuten . • • • • •               100 C     118     Mies- und andere Seemuscheln                           119 C\n83    - : Hengste, Wallache                   • • • • • •       100 d     119     Schnecken aller Art, lebend oder bloß ab-\ngekocht oder eingesalzen; auch Frosch -\n84    Zuchthengste: leichte • • • • •                           100 e1\nk e u 1 e n , frisch, bloß abgekocht der ein-\n85    Zuchtstuten: leichte .                • • • •             100 e2              gesalzen                                             120\n86    Zuchthengste: schwere • , , ,                             100 fl    120     S chi l d k röten, lebend oder geschlachtet,\n87    Zuchtstuten: schwere                                      100 f2              auch bloß abgekocht oder eingesalzen .               121\n88    Kutsch-, Reit-, Rennpferde                                100 g     121    Süßwasserkrebse, lebend oder bloß ab-\n89    Schlachtpferde .                                          100 h               gekocht, von der Kruste befreit (Krebsfleisch).\nauch dergleichen zubereitete jeder Art .             122\n90    abgesetzte Fohlen (Absatzfohlen): im Alter bis\nzu 11/2 Jahren                                         100 kl           S e e k r e b s e , lebend oder nicht lebend, auch\nbloß abgekocht oder eingesalzen, auch von\n91    - : im Alter von mehr als 1½ Jahren .                     100 k2\nder Kruste befreit:\n92    Saugfohlen, die der Mutter folgen                         100 1\n122    Hummer, Langusten, auch in luftdicht verschlos-\nRindvieh, nur Zuchtvieh, und zwar:                                            senen Behältnissen                                   123 a\n93    Jungvieh im Alter von 6 Wochen bis zu 1½                            123    Krabben (Garnelen, Granaten), Taschenkrebse\nJahren .                                               103 b               und andere                                           123 b\n94    Männliches Jungvieh im Alter von mehr als 1½                        124 Seekrebse          (auch      Hummer),     Seemuscheln,\nbis zu 2 1/2 Jahren .                                  103  C              Schnecken und Schildkröten, auch Frosch-\n95    Weibliches Jungvieh im Alter von mehr als 11/2                                keulen, in anderer Weise als durch bloßes\nbis zu 2½ Jahren                                       103 d               Abkochen oder Einsalzen zubereitet .                 124\n96    Kühe                                 , ••                 103 e            Käse aller Art:\n97    Bullen (Stiere) .          , • • •                        103 f     125    Hartkäse, außer Margarinekäse: Tafelkäse in\nEinzelpackungen von 2½ kg Rohgewicht oder\n98 Schafe und Lämmer, nur Zuchtvieh •                           104 a+b\ndarunter                                             135 a\n99    Ziegen, nur Zuchtvieh .              .  .  • • •          105       126    - : anderer .                                           135 b\n100 S c h w e in e , nur Zuchtvieh                               106       127    Weichkäse, außer Margarinekäse, Quark aus\nMagermilch, Molkeneiweiß .                           135 C\nF 1 e i s c h , frisch, auch gekühlt, gefroren, zu-\nbereitet:                                                        128    - : Tafelkäse in Einzelpackungen von 2112 kg\n101    Schaffleisch:' frisch oder einfach zubereitet, ge-                            Rohgewicht oder darunter                             135 d\ngekühlt, gefroren .                                     108 f     129    - : anderer .                                           135 e\n102    sonstiges Fleisch; zum feineren Tafelgenuß zu-                             Stärke und Stärkeerzeugnisse\nbereitetes Fleisch, auch in luftdicht verschlos-                           m i t A u s n a h m e des wohlriechenden oder\nsenen Behältnissen                                     108 g               durch seine Umschließungen als Schönheits-\n103    Gänsebrüste, -keulen, -lebern .                           110                 mittel sich darstellenden Puders\n104    Würste und Wurstmasse aus Fleisch von Vieh                          130    Kartoffelstärke, grüne (Naßstärke) oder trocken,\nFedervieh oder Wild (Fleisch-, Blut-, Leber~                               auch gemahlen                                        173 a\nwurst) .                                               114                                                                      173 b\n131    Reisstärke, auch gemahlen\nSüßwasserfische, frische:\n132    Mais-, Weizen-, Roggen- u. a. Stärke, auch ge-\n105    Karpfen, lebende, nicht lebende, auch gefroren            115 a               mahlen, Puder .                                      173 C\n106    Aale, Schleie, Felchen, Lachse, Forellen, Saib-                     133    Stärkegummi (Dextrin); geröstete Stärke (Leio-\nlinge u. a. lebende                                    115 b               gomme), Kleister (Schlichte), flüssig oder ge-\n107    - : nicht lebende, auch gefroren                          115 C               trocknet, Tragantstoff u. ä. stärkemehlhaltige\nS a 1 z w a s s e r f i s c h e , frische (lebende, nicht                     Klebe- und Zurichte-(Appretur-)Stoffe; Kleber\nlebende, auch gefroren):                                                   (Gluten), auch gekörnt, getrocknet oder durch\nGärung verändert (Eiweißleim); Glutenmehl            174\n108    Heringe, Breitlinge (Sprotten [Bristlinge, Bris-\nlinge]) .                                              115 d     134    Sago und Sagoersatzstoffe (Graupen und Grieß\naus Kartoffeln)                                      175\n109    Schellfische u. a.                                        115 e\n110    gesalzene Heringe und gesalzene Breitlinge                          135     Stärkezucker, Fruchtzucker u. a. n. g.\n(Sprotten [Bristlingc, Brislinge]), unzerteilt,                            gärungsfähige Zuckerarten; Dextrinsyrup; ge-\n116                 brannter Zucker                                      177 a\nauch Heringslake und gesalzene Heringsmilch\nFische, zubereitet (mit Ausnahme der                                136    Färb zucke r           (Zuckercouleur),   dextrinfrei\nunzerteilten gesalzenen Heringe und Breit-                                 (Rumfarbe, -couleur) oder dextrinhaltig (Eier-\nlinge) (Sprotten !Bristlinge, Brislingc]):                                 farbe, -couleur); Zuckerfarben .                     177 b\n111    Lachs, gesalzen usw ..                                    117 a     137 Mil c h zucke r                                            177 C\n112    Sardellen, einfach zubereitet .                           117 b             Br an n t wein a 11 er Art usw. in Behält-\n113    Stockfisch, Klippfisch                                    117  C              nissen mit einem Raumgehalt von 15 Litern\n114\n1\nAale, Bücklinge, Sprotten u. a. vorstehend nicht                              oder mehr\ngenannte, getrocknete, gesalzene, geräucherte,                    138 Likör                                                      178 a\ngeröstete, gekochte, gebratene oder sonst ein-                                                                                  178 bt\n139 Arrak\nfach zubereitete Fische; Fischmehl zum Ge-                                                                                      178 b2\nnusse; Fischwurst, Fischmilch mit Ausnahme                       140 Rum\nder 1-Ieringsmilch; zum feineren Tafelgenuß                      141 1Kirsch-,      Zwetschgenwasser u. a. Obstbrannt-\nzubereitete Fische .                                    117 d               weine aus Stein- und Beerenobst . • • • .            178 C","434                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nLfd.\nNr. l                     Gc9enstand\nStat. Nr.\n(Ausf.}\nLfd.\nNr.                  Gegenstand\nStat. Nr.\n(Ausf.)\n142    Ko9nak und undercr Weinbrand •                       178 d        162 Gewöhnliches Backwerk (ohne Zusatz\n143    anderer Trinkbranntwc!in .                           178 e               von Eiern, Fett, Gewürzen, Zucker oder dgl.)          198\n144    Sprit und Brennspiritus                    • • • •   178 f        163 Anderes Backwerk einschl. des Keks\nund des Zwiebacks, auch Oblaten aus Mehl,\n145    sonstige gcbrannle geistige! Flüssigkeiten;\nGrieß oder Kleber, mit Zusatz von Zucker\nMisdnm~Jen von Wcinqcist mit Ather und                                oder Gewürz\n178 g\n199\nLösungC'n von Ätlwr in Wl~inqeist .\n164 0 b 1 a t e n zum Genuß aus Mehl, Grieß oder\nBr a n n t w C'. i n a 11 er Ar l in a11deren Be-                        Kleber, ohne Zusatz von Zucker oder Ge-\nh~iltniss(,11\nwürz; Mehl-(0blaten-)Kapseln; auch Siegel-\n146    Likür                                                 179 a               oblaten (Mundlack) aus Te1g                  ·       201\n147    Sprit- und Brennspiritus                              179 b        165 Zuckerwerk und sonstige anderweit nicht\n148    c1ndcn'r Br,rnnt wein; Mi~;chungcn von ·wein-                             genannte Zuckerwaren .                               202 a\ngcist mit .i\\Uwr u11d Lösunn<;n von .Äther in                  166 Nicht gebackene Waren mit Zucker-\nWein~JC'iSI                                       179 C               zusatz, z. B. Bassorin- und Tragantwaren, mit\nWeine ctl lC'r A rl                                                      Zuckerversetzt, Fruchtkerne, Gewürze, Kasta-\n149    ½'ein und frtschu· Mosl von Trauben, auch ent-                           nien, Küchengewächse, Nüsse, Obst, Säme-\nkeimt in Bdicillnisscn mit oinem Raumgehalt                           reien, Südfruchtschalen, Südfrüchte und son-\nvon 50 LilNn oder llwhr; Wein zur Herstel-                            stige Pflanzen und Pflanzenteile überzuckert\nhm(J von Wc;indcstilli!L, Wein zur IJerstellung                       (kandiert, glasiert)                                 202 b\nvon W('i nessiu, Wc,in zur 1Ierstellung von                    167 S c h o k o l a d e u. S c h o k o 1 a d e e r s a t z -\nSchaumwein, Vv'cin z1rr Ilcrst.ellunq von Wer-                        m i t t e l in Tafeln, Blöcken oder gemahlen,\nmutwein, anden,r Wdn: Dessertwein (Süd--,                             auch mit Zusatz von Gewürzen, Heilmitteln\nSüViwcin), wei ßcr, rol(~r                         180 e              oder dergl. .                                         204 a\n150 Stillc'r vVc,in und frischer Mosl           in anderen               168 Waren aus Kakaomasse, -pulver, Schokolade\nBchiiltnisscn                                     180 f               oder Schokoladeersatzmitteln; Eichel-, Hafer-\nusw. -Kakao .                                         204 b\n151 Most von Trauben              ohnt) oder mit Zucker-\nzus,:itz einc1ekocht oder sonsl: eingedickt                    169 Pektin, auch mit anderen Stoffen vermischt;\n(Tnu1!Jcnsirup), Wt,inqeislfr('i, auch entkeimt;                      Auszüge (Essenzen), ni.cht äther- oder wein-\nRosinc1wxtrdkl; qri<!chisdwr Sekt; Weinmost                           geisthaltig•, zur Bereitung von Getränken,\naller J\\rl in luftdicht verschlossenen Behält-                        anderweit nicht genannt (Limonade- u. dgl.\nniss<'n                                            181                 Essenz), sowie zum Würzen zubereiteter\nSpeisen und Getränk_e        (Vanille-Essenz u.\n152 Weirn! mit. l lciln1ittcdzusfilzcn und andere zu                             dgl.); Gewürzauszüge (Gewürzextrak;te); Ka-\nCcnullzwt'c:kt,n vc:rwendb,uc wcinhaltige Ge-                         stanienauszug (-extrakt) von genießbaren\ntränke, auch mil. Zusalz von Ccwürzen oder                            Kastanien, Kapseln aus mit Zucker versetzter\nZucker .                                           182                 Gelatine;    Kastanienmehl von genießbaren\n153 Obst wc-i n, in Cü rung bc~9ri ffencr Obstmost                               Kastanien, geröstet oder mit Zucker, Vanille\nund andcn~ ~Jcgon,nc., dem Weine ähnliche                             usw. zubereitet; Kindermehl aus Weizen-\nGctr:inh! aus Frucht- oder Pflanzensäften                             mehl unter Zusatz von Zucker und einge-\noder Jy1ülzauszi_i9en; Reiswein (Seka) . •        183                 dickter Milch bereitetes (Nestlemehl)           und\n154 Schaumwein, ,1uch solcher aus Muskat- .u. ä.                                 dergleichen Kraftmehl, mit Zucker versetzt;\nWeine                                             184                 Kefirzeltchen; Limonadepulver; Malzextrakt            212\n155 Met, Milchwein (l<umyß) und Kcfir-Kumyß; Ge-                        . 170 Schachte Im u s (M arme 1 ade) u. a. Säfte\ntränke ohne Zusatz von Branntwein oder                                von Früchten (mit Ausnahme der Weintrau-\nWein k ünsllich b<,rcilct, anderweit nicht ge-                        ben) und von Pflanzen, nicht äther- oder\nnannt; Limonaden                                  185                 weingeisthaltig, mit Zucker oder Sirup ver-\nsetzt oder mit Zusatz von Zucker oder Sirup\nBier aller Art:\neingekocht, einschl. der pflanzlichen Galler-\n156 in BehiiHnisscn mit ei,wm Raumgehalt von                                     ten (Gelees) .                                        213\n15 Litern oder mehr                               186 a        171 Säfte von Früchten (mit Ausnahme der\n157 in anderen Bchüllnisscn .                                186 b               Weintrauben) und von Pflanzen, zum Genuß,\nSpeiscessi9:                                                                äther- oder weingeisthaltig .                       214\n158    Weinessi9; auch Spciseessiq mit einem Extrakt-                     172 S a r d in e n u. a. F i s c h e und Fischzuberei-\ngehalt von mehr als 3 Gramm im Liter                                  tungen, auch sonstige, die wegen höherer\n187 a\nZollsätze in der Einfuhr unter andere Num-\n159    anderer Speiscessi9                    . • • • • .    187b                mern fallen                                           219 a\n160    I-I e f e a 11 c r Art; Fermente (Enzyme) • •         189         173 A n d e r e N a h r u n g s - u n d         Genuß-\n161    Mi n e r a I w a s s c r, natürliches und künst-                          m i t t e l (Aprikosenmus, Gemüse-, Obst-, To-\n1ichcs, einschließlich der Flaschen und Krüge      190                 matenkonserven, Oliven usw.) . •                      219 d"]}