{"id":"bgbl1-1951-31-1","kind":"bgbl1","year":1951,"number":31,"date":"1951-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/31#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-31-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_31.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951)","law_date":"1951-06-27T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":1,"num_pages":6,"content":["Bundesgesetzblßtt\n411\nTeil I\n1951                       Ausgegeben zu Bonn am .30. Juni 1951                                      1 Nr. 31\nTag                                                   Inhalt:                                             Seite\n27. 6. 51     Gesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes uncl des Körperschaft-\nsteuergesetzes (ESt- und KSt-Äntlerungsgesetz 1951) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    411\n28. 6. 51      Gesetz betreffend Weitergeltung der Getreidepreise                                             417\n29. 6. 51      Verordnung zur Andenmg und 'JJrgänzung der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuer-\n~1esetz . . . , . . . . . . . . . . . ~· . . . . . . . . . . . • . . . . . . . • .             418\n29. 6. 51      Fünfte Verordnung über Änderung der Ausgleichsteuerordnung . . . . . . . . . .                 435\n27. 6. 51      Bekanntmachung über den Schutz von Erfindungen, Mustern und Warenzeichen auf Aus-\nstellunf1Cn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . , . .                          437\n13. 6. 51     Berichtigung zum all~Jemcinen Eisenbahngesetz . . . . . . . . . . . . . .                      438\n25. 6. 51      Berichtigung zur Fünflen Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des\nMinera]ölsteucrgc'sctzcs  . . . ·. . . . . . . . . .     .    . . . . . . . .                  438\nHinweis auf Ve:rkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . .                        438\nGesetz zur Änderung und Vereinfachung des Einkommensteuergesetzes\nund des Körperschaitsteuergesetzes (ESt- und KSt-Änderungsgesetz 1951).\nVom 27. Juni 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            ,,§ 7 a\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                     Bewertungsfreiheit für bewegliche\nWirtschaftsgüter\nAbschnitt I                               (1) Steuerpflichtige, die wegen Verfolgung aus\nGründen der Rasse, Religion, Nationalität, Welt-\nEinkommensteuer                            anschauung oder politischer Gegnerschaft gegen den\nNationalsozialismus oder als Flüchtlinge oder Ver-\n§ 1                              triebene ihre frühere Erwerbsgrundlage verloren\n· Das Einkommensteuergesetz in der Fassung vom                  haben und den Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger\n28. Dezember 1950 - EStG 1950 - (Bundesgesetzbl.                Buchführung ermitteln, können für die abnutzbaren\n1951 I S. 1) wird wie folgt geändert und ergänzt:               beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens\nneben der nach § 7 von den Anschaffungs- oder Her-\n1. Im § 3 ist als Ziffer 15 einzufügen:                       stellungskosten zu bemessenden Absetzung im Jahr\n,, 15. Weihnachtszuwendungen (Neujahrszuwen\"-             der Anschaffung oder Herstellung und in dem dar-\ndungen), soweit sie im einzelnen Fall ins-        auffolgenden Jahr bis zu insgesamt 50 vom Hun-\ngesamt 100 Deutsche Mark nicht über-              dert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten,\nsteigen. Weihnachtszuwendungen (Neu-              höchstens jedoch für alle in Betracht kommenden\njahrszuwendungen) sind Zuwendungen in             Wirtschaftsgüter eines Unternehmens bis zu 100 000\nGeld, die in der Zeit vom 15. November            Deutsche Mark jährlich abschreiben. Die Absetzung\neines Kalenderjahrs bis zum 15. Januar            für Abnutzung in den folgenden Jahren bemißt sich\ndes· folgenden Kalenderjahrs aus Anlaß            nach dem dann noch vorhandenen Restwert und\ndes Weihnachtsfestes (Neujahrstags) ge-           der Restnutzungsdauer der einzelnen Wirtschafts-\nzahlt werden.\"          ·                         güter, für die Abschreibungsfreiheit nach Satz 1 in\nAnspruch genommen worden ist.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n(2) Die Steuervergünstigung des Absatzes 1 kann\na) In Absatz 1 ·satz 4 wird hinter ,, (Absatz 4)\"          nur für diejenigen abnutzbaren beweglichen Wirt-\ninnerhalb der Klammern „ und § 9 a\" ein-              schaftsgüter des Anlagevermögens in Anspruch ge-\ngefügt.                                               nommen werden, die bis zum 31. Dezember 1952\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird hinter den Worten               angeschafft oder hergestellt· worden sind.\"\n,,über die Betriebsausgaben\" eingefügt ,,(Ab-         5. § 7 c wird wie folgt geändert:\nsatz 4 und § 9 a) \".\na) Es wird folgender Buchstabe e eingefügt:\n3. In § 5 Satz 2 wird hinter ,, (§ 4 Absatz 4)\" inner-\nhalb de:r Klammer.n „ und § 9 a\" eingefügt. _                      „e) nach Maßgabe einer Rechtsverordnung\nfreie Wohnungsunternehmen, die die fol-\n4- § 7 a erhält. die folgende Fassung:.                                    genden· Voraussetzungen erfüllen:","412                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\naa) das Unternehmen muß wirtschaftlich                          3. die Zuschüsse oder Darlehen a_ls den\nvom Steuerpflichtigen und seinen An·                           zu fördernden Zwecken dienlich an-\ngehörigen unabhängig sein,                                     erkannt sind.\nbh) der Steuerpflichtige und seine Ange-             Der Nachweis hierfür wird durch eine Beschei-\nhörigen dürfen weder unmittelbar                nigung erbracht, die bei Fischereifahrzeugen\nnoch rnittellJar an dem Unternehmen             vom Bundesminister für Ernährung, Lan~wirt-\nbeteiligt sein,                                 schaft und Forsten und bei allen anderen Schif-\nfen vom Bundesminister für Verkehr im Ein·\ncc) das Unterneh1nen muß sich hinsichtlich           vernehmen mit dem Bundesminister der Finan-\nder Verw(mclung der empfangenen Zu-             zen und der Obe_rsten Verkehrsbehörde des\nschüsse und Darlehen der Prüfung                Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz\ndurch einen mindestens seit 1. April            hat, erteilt wird.\"\n1951 bestehenden wohnwirtschaftlichen\nVerbünd unterwerfen,        zu    dessen    7. § 7 e wird gestrichen.\nsa lzungsmäßigen Aufgaben eine solche\nPrüfung gehört.\"                             8. Hinter § 9 wird die folgende Vorschrift ein-\ngefügt:\nb) Der bisherige Buchstabe e wird Buchstabe f\nund erbält folgende Fassung:                                       „4 a. Beschränkter Abzug\nvon Betriebsausgaben\n,,f) sonstige Wohnungs- und Siedlungsu,nter•\nund Werbungskosten\nnehmen und private Bauherren, soweit\ndurch Zuschüsse oder Darlehen der Bau\n§ 9a\nvon Wohnungen zur Benutzung durch\nden Steuerpflichtigen selbst, seine Arbeit-             Aufwendungen für die Bewirtung von\nnehmer oder seine Angehörigen im Sinn                                  Geschäftsfreunden\ndes § 10 des Steueranpassungsgesetzes\nunmittelbar gefördert wird.\"                           Aufwendungen für die Bewirtung von Ge~\nschäftsfreunden mit Speisen, Getränken oder\nc) Der folgende Absatz 2 wird angefügt:                        sonstigen Genußmitteln dürfen als Betriebs-\n,. (2) Die     im Absatz 1 bezeichneten Zu-            ausgaben {§ 4 'Absatz 4) und Werbungskosten\nschüsse und Darlehen sind für jede geförderte              (§ 9) bei der Ermittlung des Gewinns oder des\nWohnung (§ 7 Absatz 1 des Ersten Woh-                      Uberschusses der Einnahmen über die Wer-\nnungsbaugesetzes vom 24. April 1950, (Bun-                 bungskosten nur nach Maßgabe einer Rechts-\ndesgesetzbl. S. 83), die hinsichtlich der Größe            verordnung abgesetzt werden.\"\nund Miete (Mietwert) der Vorschrift des § 7\nAbsatz 2 des Ersten Wohnungsbaugesetzes                 9. § 10 wird wie folgt geändert:\nentspricht, bis zum Betrag von 7000 Deutsche               a) In Absatz 1\nMark abzugsfähig. Dies gilt auch, wenn der\nBau einer Wohnung durch mehrere Steuer-                       aa) erhält Ziffer 2 Buchstabe c den Zusatz\npflichtige gefördert wird. Zum Nachweis der                          ,. wenn hierzu keine fremden Mittel ver-\nin Absatz 1 Buchstabe f und in den Sätzen 1                         wandt werden;\",\nund 2 bezeichneten Voraussetzungen ist eine                   bb) erhält Ziffer 2 Buchstabe d den Zusatz\nBescheinigung der nach § 10 des Ersten Woh-\n,. und hierzu keine fremden Mittel ver-\nnungsbaugesetzes bestimmten Stelle vorzu-\nwandt werden;\", ·\nlegen.\"\ncc) wird Buchstabe e der Ziffer 2 gestrichen.\n6. § 7 d Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Absatz 1 Ziffer 3 wird der Klammerzusatz\n., (2) Steuerpilichtige,      die den Gewinn auf               ,, (s. § 10 a)\" gestrichen.\nGrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,\nkönnen Zuschüsse oder unverzinsliche Dar-                      c) Absatz 1 Ziffer 4 erhält die folgende Fassung:\nlehen, sonstige Steuerpflichtige können Zu-\nschüsse zur Förderung des Schiffbaus im Jahr                      „4. bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn\nder Hingabe als Betriebsausgaben oder Wer-                               nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 auf Grund\nbungskosten absetzen. Voraussetzung dafür ist,                           ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln,\ndaß                                                                      die, Verluste der drei vorangegangenen\nVeranlagungszeiträume aus Land- und\n1. die Zuschüsse oder Darlehen einem                        Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und\nUnternehmer für den von ihm bei einer                    aus selbständiger Arbeit, soweit sie nicht\nWerft im Bundesgebiet oder im Lande       ,              bei der Veranlagung für die vorangegan-\nBt!rlin in Auftrag gegebenen Bau oder                    genen     Veranlagungszeiträume     ausge-\nUmbau eines zum Erwerb durch die                         glichen oder abgezogen .'Worden sind.\nSchiffahrt dienenden Schiffs gegeben                     Die Höhe des Verlustes ist nach den Vor-\nwerden,                                                  schriften der §§ 4 bis 7 d und 9 a in Ver-\nbindung mit § 2 Absatz 6 zu ;ermitteln;\".\n2. der Bau oder Umbau. eines Schiffs als\nschiffahrts- oder fischereipolitisch för-      d) Jn Absatz 2 Ziffer 3 wird . Buch$t ab~ 1\np ge-\nderungswürdig ist und                             strichen.","Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                            413\ne) In Absatz 2 Ziffer 3 wird Buchstabe c Buch-             den Antrag bleibt der Steuerpflichtige für drei\nstabe b und erhält folgende Fassung:                  Veranlagungszeiträume gebunden.\n„b) übersteigen die Sonderausgaben im Sinn               (2) Bei Anwendung        des Absatzes      unter-\ndes Absatzes 1 Ziffer 2 die in dem vor-         liegen die gesamten Einkünfte aus Gewerbe-\nstehenden Buchstaben a genannten Be-            betrieb nach Abzug einer angemessenen Ver-\nträge, so ist der darüber hinausgehende          gütung für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen\nBetrag zur Hälfte abzugsfähig. In diesem         im Unternehmen dem für Kapitalgesellschaften\nFall dürfen jedoch über die in dem Buch-         jeweils geltenden Steuersatz. Die Vergütung\nstaben a ge~annten Beträge• hinaus vom           ist nur in Höhe des tatsächlich entnommenen\nGesamtbetrag der Einkünfte höchstens             Betrags abzugsfähig.\n15 vom Hundert des Gesamtbetrags der\nEinkünfte abgezogen werden;\".                       (3) Die abzugsfähige Vergütung im Sinn des\nAbsatzes 2 und die darüber hinausgehenden\nf) In Absatz 2 Ziffer 3 wird Buchstabe d Buch-             Entnahmen, soweit sie die Einlagen in den Ver-\nstabe c.                                              anlagungszeiträumen übersteigen, für die der\nAntrag nach Absatz 1 gilt, unterliegen zusam-\ng) In Absatz 2 Ziffer 4 werden die Worte                   men mit den übrigen Einkünften daneben der\n,,Buchstaben a und d\" durch die Worte „Buch-          Versteuerung nach den allgemeinen Vorschrif-\nstaben a und c\" ersetzt.                              ten dieses Gesetzes.\n10. § 10a wird gestrichen.\n(4) Zu den Entnahmen im Sinn des Absatzes 3\ngehören nicht\n1L Hinter § 10 wird der folgende § 10b eingefügt:\n1. die Beträge, die zur Zahlung der auf\ndas Betriebsvermögen       entfall enden\n,,§ 10 b\nVermögensteuer und zur Zahlung der\nSteuerbegünstigte Zwecke                                auf das Betriebsvermögen entfallenden\nAbgaben nach dem Soforthilfegesetz\nAusgaben zur Förderung mildtätiger, kirch-                         entnommen worden sind;\nlicher, religiöser und wissenschaftlicher Zwecke\nund der als besonders förderungswürdig aner-                       2. die nach     Absatz 2  zu  entrichtende\nkannten gemeinnützigen Zwecke sind bis zur                            Steuer.\nHöhe von insgesamt 5 vom Hundert des Ge-\n(5) Ein Ausgleich mit Verlusten aus Gewerbe-\nsamtbetrags der Einkünfte oder 2 vom Tausend               betrieb ist nur im Rahmen des Absatzes 2 zu-\nder Summe der gesamten Umsätze und der im\nlässig. Ein Ausgleich mit Verlusten aus den\nKalenderjahr aufgewendeten Löhne und Ge-                   übrigen Einkünften ist nur mit Einkünften zu-\nhälter als Sonderausgaben abzugsfähig. Für                 lässig, die nach Absatz 3 versteuert werden.\nwissenschaftliche Zwecke erhöht sich der Vom-\nhundertsatz von 5 um weitere 5 vom Hundert.\"                  (6) Die Sonderausgaben der §§ 10 und 10b\nsind mit folgenden Einschränkungen bei der\n12. § 32 Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                 Einkommensermittlung nach Absatz 3 und nur\n,, (1) Die zu veranlagende Einkommensteuer             bei dieser abzugsfähig:\nbemißt sich nach der Anlage zu diesem Gesetz.                      a) Verluste aus Gewerbebetrieb aus Vor-\nSie beträgt jedoch höchstens 80 vom Hundert                           jahren sind in den Veranlagungszeit-\ndes Einkommens. Dabei gilt das folgende:\"                             räumen, für die der Antrag nach Ab-\nsatz 1 gilt, nur von den Einkünften aus\n13. § 32a wird gestrichen.\nGewerbebetrieb abzugsfähig, die .nach\nAbsatz 2 versteuert werden;\n14. Hinter § 32 wird der folgende § 32 b eingefügt:\nb) die auf das Betriebsvermög-en entfal-\n,,§ 32 b                                   lende bezahlte Vermögensteuer ist bei\nder Ermittlung des Einkommens nicht\nAnwendung des Körperschaftsteuersatzes                          als Sonderausgabe im Sinn des § 10\nauf Gewinne aus Gewerbebetrieb                              Absatz 1 Ziffer 6 abzugsfähig;\n(1) Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeit-                 c) bei der Bemessung der zur Hälfte ab-\nraum und in den darauf folgenden zwei Ver-·                          zugsfähigen Sonderausgaben nach § 10\nanlagungszeiträumen ihre gesamten Einkünfte                          Absatz 2 Ziffer 3 Buchstabe b gilt als\naus Gewerbebetrieb auf Grund ordnungsmäßi-                           Gesamtbetrag der Einkünfte die Summe\nger Buchführung nach § 5 ermitteln, können auf                       der Einkünfte im Sinn des Absatzes 3.\nAntrag hinsichtlich dieser Einkünfte die Anwen-\ndung des Körperschaftsteuersatzes nach Maß-                   (7) Wird der Antrag nach Ablauf der in Ab-\ngabe der Absätze 2 bis 6 verlangen. Der Antrag             satz 1 bezeichneten Veranlagungszeiträume\nist schriftlich und unwiderruflich innerhalb der           nicht erneuert, so ist der dann noch vorhandene\nSteuererklärungsfrist für den Veranlagungszeit-            Gesamtbetrag des während der Anwendung des\nraum zu stellen, für den diese Art der Versteue-          Absatzes 1 nicht entnommenen Gewinns nach-\nrung erstmals in Anspruch genommen wird. An                zuversteuern. Bei der Nachversteuerung ist§ 34","414                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nAbsatz 1 enlsprechend anzuwenden. 'Die gleichen                    abziehen, als sie mit inländischen Einkünften\nGrundsüt.zc finden im Fall des Todes des Steuer-                   in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.\npflichli~Jen Anwendung.                                            Die Vorschrift des § 10 Absatz 1 Ziffer 4 ist\nnur anzuwenden, wenn ein wirtschaftlicher\n(8) Die Durchführung der Absätze 1 bis 7                        Zusammenhang der in dieser Vorschrift be-\nwird durch Rechtsverordnung näher geregelt.\"                       zeichneten Sonderausgaben mit inländischen\nEinkünften besteht und der Gewinn auf\n15. § 33a wird wie folgt geündert:                                     Grund im Inland ordnungsmäßig geführter\nBüche~nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 er-\na) In i\\ bs,üz l erhi:iH der einleitende Salz fol-                 mittelt wird. Die Vorschriften des § :34 sind\ng<'tH.le Fassung:                                              nur insoweit anzuwenden, als sie sich auf\nEinkünfte       aus     außerordentlichen \\\\lald-\n,, ( l) ßei Flüchtlingen, Vertriebenen und\nnutzungen und auf Veräußenmgsgewinne\npolitisch Verfolnlcu, Personen, die nach dem\nder § § 14, 16, 17 und 18 Absatz 3 beziehen.\n30. September 1948 aus Krie~Jsgefangenschaft                   Nicht anzuwenden sind die übrigen Vor-\nheimgekehrt sind (Spütheimkehrer), sowie                       schriften der §§ 10 und 34 und die Vorschrif-\nbei P()rsoncn, diP den Hausrat und die K1ei-                   ten der § § 33 und 33a.\"\ndunq infolge Kriegseinwirkung             verloren\nhabvn (Tota ]schaden) und dafür hö<~hstens                b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:\neine Entschädigung von 50 vom Hundert die-\nses Kriegssachsclntdens erhalten haben, wird                     ,, (7) Die Absätze 1 bis 6 gelten auch im\nauJ Antrag ein Freibetrag in der folgenden                     Fall des § 1 Absatz 3.\" '\nHöhe vom Einkommen abgezogen:\".\n20. Hinter der Uberschrift des Abschnitts VIII, die\nb) Ini Absatz 1 werden ersetzt:\nin\ndie Worte\n„480 Deutsche Mark\" durch die Worte „540                  ,, VIII. Ermächtigungs- und Schlußvorschriften\"\nDeutsche Mark\",                                            geändert wird, wird der folgende § 51 neu\ndie Worte                                                 eingefügt:\n„600 Deutsche Mark\" durch die Worte „720\nDeutsche Mark\" und                                                                    ,,§ 51\ndie Worte\n„ 720 Deutsche Mark\" jeweils durch die Worte                                      Ermächtigung\n.,840 Deulsche Mark\".\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit\nc} Der letzte Satz         des Absatzes      wird    ge-      Zustimmung des Bundesrates\nstrichen.\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für\nden Veranlagungszeitraum 1951 Rechts-\n16. § 34a 0rh~i1t die folgende Fassung:\nverordnungen zu erlassen, soweit dies\nzur \\,Vahrung der Gleichmäßigkeit bei\n,,§ 34 a                                       der Besteuerung. und zur Beseitigung\nvon Unbilligkeit.en in Härtefällen er-\nDie gesetzlichen oder tariflichen Zuschläge                         forderlich ist, und zwm:\nfür Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags-\nund Nacht.arbeit sind steuerfrei, wenn der                             a) über die      Abgrenzung   der Steuer-\nArbeitslohn insgesamt 7200 Deutsche Mark                                   pflicht,\nim Kalenderjahr nicht übersteigt.\" ·\n:1                       b) über die Ermittlung der Einkünfte\n17. Im § 39 Absatz 5 wird             der zweite Satz    ge-                      und die Feststellung des Einkom-\nstrichen.                                                                     mens einschließlich der abzugsfähi-\ngen Beträge,\n18. § 41 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nc) über die Veranlagung, die Anwen-\nZiffer 2 erhält die folgende Fassung:                                         dung der Tarifvorschriften und die\n„2. wenn die Sonderausgaben im Sinn des                                Regelung der Steuerentrichtung ein-\n§ 10 Absatz 1 Ziffern 1, 2 Buchstaben a                        schließlich der Steuerabzüge,\nund b, 5 und 6, Absatz 2 und des § 10 b\nd) über die Besteuerung der beschränkt\n468 Deutsche Mark im Jahr übersteigen,\nSteue.rpflichtiqen einschließlich eines\nder 468 Deutsche Mark übersteigende\nSteuerabzugs;\nBetrag;\"\n2. Vorschriften      durch Rechtsverordnung\n19. § 50 wird wie folgt geändert:\nzu erlassen:\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:\na) über die Nachversteuerung in den\n., (1) Beschränkt Steuerpflichtige dürfen Be-                          Fällen des § 10a Absätze 2 und 3 des\ntriebsausgaben (,§ 4 Absatz 4 und § 9a) oder                               Einkommensteuergesetzes         in der\nWerbungskosten (§§ 9 und 9a) nur insoweit                                  Fassung vom 28. Dezember 1950,","Nr. 31 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1951                          415\nb) über die Nachversteuerung derMehr-          für Anschaffungen und Herstellungen, die nach\nentnahmen im Sinn des § 32a Absatz          dem Tag der Verkündung des Gesetzes erfol-\n4 des Einkommensteuergesetzes in            gen, anzuwenden. § 1 Ziffer 5 (Änderung des\nder Fassung vom 28. Dezember 1950,          § 7 c) und § 1 Ziffer 6 (Änderung des § 7 d)\nc) über die Bemessung, Entrichtung und         sind erstmals für Zuschü,sse und Darlehen an-\nzuwenden, die nach dem Tag der Verkündung\nAnrechnung von Vorauszahlungen,\ndes Gesetzes gegeben werden.\nd) über eine Abschreibungsfreiheit zur            (4) Die Vorschrift des § 1 Ziffer 16 (Ände-\nFörderung des Baues von Land-               rung des § 34 a) gilt erstmals für den Arbeits-\narbeiterwohnungen und über eine             lohn, der für einen Lohnzahlungszeitraum ge-\nSteuerermäßigung beim Bau voh               zahlt wird, der nach dem Tfl.g der Verkündung\nHeuerlings- und Werkwohnungen               dieses Gesetzes beginnt.\nfür ländliche Arbeiter,\n(5) Die Vorschriften des § 1 Ziffern 2, 3 und\ne) über die steuerliche Behandlung             8 sind von dem Tag ab anzuwenden, -an dem\nvon Erfindervergütungen,                    dieses Gesetz in Kraft tritt.\nf) über die Anerkennung steuerbegün-              (6) Steuerfreie Beträge, die für Ausgaben im\ntigter Kapitalansammlungsverträge,         Sinn des § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des\ng) über die Anerkennung gemeinnützi-           Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom\nger Zwecke als besonders förderungs-        28. Dezember 1950 bis zum Ablauf des Tags\nwürdig,                                     der Verkündung des vorliegenden Gesetzes\nauf der Lohnsteuerkarte 1951 eingetragen wor-\nh) über die sich aus der Aufhebung             den sind, werden durch die Vorschriften des\noder Änderung von Vorschriften die-         vorliegenden Gesetzes nicht berührt. Das\nses Gesetzes ergebenden Rechtsfol-          gleiche gilt, wenn die Eintragung bis zum Ab-\ngen, soweit dies zur Dberleitung er-_       lauf des Tags der Verkündung des vorliegen-\nforderlich ist und diese Rechtsfolgen       den Gesetzes beantragt worden ist.\nnicht in einem Gesetz geregelt sind;           (7) Werden neben steuerfreien Beträgen\n3. die in den§§ 3, 7 c Absatz 1, 9a, 29, 31,      nach Absatz 6- weitere steuerfreie Beträge nach\n32b, 39, 42 und 50 vorgesehenen Rechts-        der Verkündung des vorliegenden Gesetzes\nverordnungen zu erlassen.                      geltend gemacht, so ist der für das Kalender-\n(2) Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gelten           jahr 1951 insgesamt steuerfrei bleibende Jahres-\nVorschriften, die auf Grund des Absatzes 1               betrag nach den Vorschriften des Einkommen-\nZiffer 1 erlassen werden oder auf Grund des              steuergesetzes in der Fassung des vorliegenden\nArtikels II Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung           Gesetzes zu ermitteln. Jedoch sind bei der Er-\ndes Einkommensteuergesetzes und des Körper-              mittlung des steuerfreien Jahresbetrags in die-\nschaftsteuergesetzes vom 29. April 1950 (Bundes-         sen Fällen Aufwendungen im Sinn von § 10\ngesetzbl. S. 95) erlassen worden sind, auch für          Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des Einkommen-\ndas Kalenderjahr 1952.                                   steuergesetzes in der Fassung vom 28. Dezem-\nber 1950 mindestens mit dem Betrag zu berück-\n(3) Der Bundesminister der Finanzen wird              sichtigen, mit dem diese Aufwendungen in dem\nermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und             nach Absatz 6 ermittelten steuerfreien Jahres-\nder zu diesem Gesetz . erlassenen Durchfüh-              betrag enthalten sind.\nrungsverordnungen in der jeweils geltenden                  (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist ein\nFassung mit neuem Datum, unter neuer Dber-               danach im Lohnsteuerverfahren gewährter\nschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt-           steuerfreier Betrag auch bei der Veranlagung\nzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-             des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.\nlauts zu beseitigen.•\n21. § 51 wird § 52 und erhält die Dberschrift                               Abschnitt II\n\"Schlußvorsduiften\".\nKörperschafts teuer\n§ 2\n§ 3\n(1) Die Vorschriften des § 1 sind vorbehaltlich\nder besonderen Regelung in den Absätzen 2 bis         Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung\n8 erstmals für den Veranlagungszeitraum 1951        vom 28. Dezember 1950 (Bundesgesetzbl. 1951 I\nanzuwenden.                                         S. 34) wird wie folgt geändert und ergänzt:\n(2) Die Vorschrift des § 1 Ziffer 15 Buchstaben    i.  § 4 wird wie folgt geändert:\nb und c (Änderung des § 33a - Änderung der                a) Absatz 1 Ziffer 2 erhält die folgende Fas-\nFreibeträge-) ist erstmals für die Veranlagung                 sung:\ndes Zeitraums 1952 anzuwenden. Diese Vor-                      „2. die Reichsbank, die Bank deutscher\nschrift ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn                       Länder, die Kreditanstalt für Wieder-\nerstmals für den Arbeitslohn anzuwenden, der                       aufbau, die Deutsche Rentenbank, die\nfür einen Lohnzahlungszejtraum gezahlt wird,                       Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt und\nder nach dem 31. Dezember 1951 endet.                              die Landeszentralbanken;•;\n(3) § 1 Ziffer 4 (Änderung des § 7 a) und § 1           b) Absatz 1 Ziff~r 3 erhält die folgende Fas.-\nZiffer 7 (Aufhebung des § 7 e) sind erstmals                   sung:","416                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n„3. Staatsbanken, soweit sie Aufgaben                              a) über die Abgrenzung der Steuer-\nstaatswirtschaftlicher Art erfüllen;\";                         pflicht,\nc) Absatz 3 erhält die folgende Fassung:                                b) über die Feststellung .des Einkom-\nmens und über die verdeckten Ge-\n,, (3) Die Befreiungen nach Absatz 1 Zif-\nwinnausschüttungen,\nfern 3 bis 9 sind auf beschränkt Steuer-\npflichtige (§ 2 Absatz 1 Ziffer 1, Absatz 2)                       c) über die sachlichen Befreiungen bei\nnicht anzuwenden.\"                                                     Personenvereinigungen, bei politi-\nschen Parteien und politischen Ver:\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                                 einen, bei Schachtelgesellschaften\na) Absatz 1 Ziffer 5 erhält die folgende Fas-                               und bei Kapitalverwaltungsgesell-\nsung:                                                                 schaften,\n.,5. Ausgaben zur Förderung mildtätiger,                          d) über die abzugsfähigen Ausgaben,\nkirchlicher, religiöser und wissenschaft-                      die nicht abzugsfähigen Ausgaben\nlicher Zwecke und der als besonders                            und über die anteiligen Abzüge,\nförderungswürdig anerkannten gemein-                       e) über die Auflösung und Abwick-\nnützigen Zwecke bis zur Höhe von                               lung, die Verschmelzung und Um-\ninsgesamt 5 vom Hundert des Einkom-                            wandlung und über die Verlegung\nmens oder 2 vom Tausend der Summe                              der Geschäftsleitung ins Ausland,\nder gesamten Umsätze und der im                            f) über die Mindestbesteuerung,\nKalenderjahr aufgewendeten Löhne und                       g) über die Ermittlung des Einkom-\nGehälter. Für wissenschaftliche Zwecke                         mens bei Versicherungsunternehmen\nerhöht sich der Vomhundertsatz von 5                           einschließlich der beschränkt steuer-\num weitere 5 vom Hundert. Als Ein-                             pflichtigen Versicherungsunterneh-\nkommen im Sinn dieser Vorschrift gilt                          men, über die Abzugsfähigkeit der\ndas Einkommen vor Abzug der im                                 Zuführungen zu versicherungstech-\nSatz 1 und in § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des                       nischen Rücklagen und der Beitrags-\nEinkommensteuergesetzes bezeichneten                           rückerstattungen bei Versicherungs-\nAusgaben.\"                                                     unternehmen und über die Ver-\nb) Absatz 2 wird gestrichen.                                                 steuerung eines Mindesteinkom-\nmens bei Versicherungsunterneh-\n3. § 19 wird wie folgt geändert:\nmen, die das Lebensversicherungs-\na) Absatz 1 erhält die folgende Fassung:                                     geschäft allein oder neben anderen\n,, (1) Die Körperschaftsteuer beträgt:                             Versicherungszweigen betreiben,\n1. 60 vom Hundert des Einkom-                          h) über die Anwendung der Tarifvor-\nmens bei den in § 1 Absatz 1                            schriften,\nZiffern 1 bis 3 und 6 bezeich-                      i) über die Veranlagung und über die\nneten Steuerpflichtigen,                                Regelung der Steuerentrichtung;\n2. 50 vom Hundert des Einkom-                       2. Vorschriften durch Rechtsverordnung\nmens bei allen übrigen Steuer-                      zu erlassen:\npflichtigen.\"\na) über die Anerkennung' gemeinnützi-\nb) Im Absatz 2 treten an die Stelle der Worte                                ger Zwecke als besonders förde-\n„25 vom Hundert\"             die Worte    „30 vom                      rungswürdig,\nHundert\".                                                           b) über die Bemessung, Entrichtung\nc) Im Absatz 2 wird folgende Ziffer 2 a neu                                  und Anrechnung von Vorauszahlun-\neingefügt:                                                              gen,\nc) über die Anwendung der Vorschrif-\n,,2 a. bei privaten Bausparkassen;\"                                    ten des Einkommensteuergesetzes\n~- Abschnitt V erhält die folgende Uberschrift:                                  und der dazu erlassenen Rechts-\nverordnungen,\n,, V. Ermächtigungs-            und   Schlußvorschriften\".               d) über die sich aus der Aufhebung\n5. Hinter § 23 wird der folgende § 23 a eingefügt:                               oder Änderung von Vorschriften\ndieses Gesetzes ergebenden Rechts-\n,,§ 23 a\nfolgen, soweit dies zur Uberleitung\n'erforderlich ist und diese Rechts-\nErmächtigung                                        folgen nicht in einem Gesetz ge-\n(1) Die        Bundesregierung wird       ermächtigt,                    regelt sind;\nmit Zustimmung des Bundesrates                                         3. die in den §§ 4, 10, 22 und 23 vorge-\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes für                       sehenen Rechtsverordnungen zu er-\nden      Veranlagungszeitraum        1951                lassen.\nRechtsverordnungen zu erlassen, so-               (2) Der Bundesminister der Finanzen wird\nweit dies zur Wahrung der Gleich-               ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und\nmäßigkeit bei der Besteuerung und               der zu diesem Gesetz erlassenen Durch-\nzur Beseitigung von Unbilligkeiten in           führungsverordnungen in der jeweils gelten-\nHärtefällen erforderlich ist, und zwar:         den Fassung mit neuem Datum, unter neuer"]}