{"id":"bgbl1-1951-30-6","kind":"bgbl1","year":1951,"number":30,"date":"1951-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/30#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-30-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_30.pdf#page=10","order":6,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich unter den Ländern im Rechnungsjahr 1950","law_date":"1951-06-26T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["408                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nErste Verordnung                         (2)  Die Vorauszahlungen an die ausgleichsberech-\nzur Durchführung des Gesetzes                tigten Länder betragen:\nüber den Finanzausgleich unter den Ländern                Baden                              3 152 000 DM\nim Rechnungsjahr 1950.                        Bayern .                          36 302 000 DM\nV.:om 26. Juni 1951.                       Niedersachsen                     80 281 000 DM\nRheinland-Pfalz                   34 358 000 DM\nAuf Grund des § 3 Abs. 2, des § 4 Abs. 3, des\n§ 7 Abs. 2 und des § 22 Abs. 2 des Gesetzes über            Schleswig-Holstein               103 918 000 DM.\nden Finanzausgleich unter den Ländern im Rech-            (3)  Die Vorauszahlungen der ausgleichspflichtigen\nnungsjahr 1950 vom 16. März 1951 (Bundesgesetz-        Länder werden eine Woche nach Inkrafttreten die-\nblatt I S. 198) wird mit Zustimmung des Bundes-        ser Verordnung fällig.\nrates verordnet:\n§ 5\n§ 1\nFeststellung der Beiträge und Zuschüsse\nSteuereinnahmen der Länder\n(1) Die Länder teilen dem Bundesminister der Fi-\nBei der Errechnung der Finanzkraftmeßzahl der nanzen bis zum 1. Juli 1951 mit:\nLänder Baden und Württemberg-Hohenzollern und\ndes bayerischen Kreises Lindau werden ihre Ein-                a) die im Rechnungsjahr 1950 eingegangenen\nnahmen aus der veranlagten Einkommensteuer und .                   Einnahmen aus der Einkommensteuer, der\naus_der Körperschaftsteuer im Monat April 1950 mit                 Körperschaftsteuer, der Vermögensteuer,\n40 vom Hundert angesetzt (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes).                der Erbschaftsteuer, der Biersteuer und den\nVerkehrsteuei;n mit Ausnahme der Totali•\n§ 2                                      satorsteuer, der  Feuerschutzsteuer und des\nZuschlages zur Kraftfahrzeugsteuer nach\nRealsteuereinnahmen der Gemeinden                          dem Niedersächsischen Gesetz vom 21. De-\nBei der Errechnung der Realsteuereinnahmen der                   zember 1948 (§ 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1\nGemeinden in den Ländern Württemberg-Baden,                        des Gesetzes},\nWürttemberg-Hohenzollern und Baden, im Regie-                  b) ihre Anteile an den im § 2 des Ersten Uber-\nrungsbezirk Darmstadt des Landes Hessen und im                     leitungsgesetzes vom 28. November 1950\nRegierungsbezirk Mainz des Landes Rheinland-                       (Bundesgesetzbl. S. 773) bezeichneten Auf-\nI  Pfalz werden die Grundbeträge der Grundsteuer der                  wendungen des Bundes im Rechnungsjahr\nGrundstücke mit 87,5 vom Hunµert angesetzt (§ 4                    1950 und die von ihnen im Rechnungsjahr\nAbs. 3 des Gesetzes).                                              1950 aus Landesmitteln geleisteten Aus-\n§ 3                                      gaben zur Erfüllung der im §' 18 Abs. 5 des\nKriegszerstörungslasten                             Ersten Uberleitungsgesetzes bezeichneten\nVerpflichtungen (§ 6 des Gesetzes),\nDie Rechnungsanteile der Länder an den Kriegs-\nzerstörungslasten werden wie folgt festgesetzt (§ 7             c) ihren Rechnungsanteil an den Zinslasten\nAbs. 2 des Gesetzes):                                              qer Ausgleichsforderungen (§ 10 des Ge-\nsetzes). Zur Ermittlung dieses Rechnungs-\nBaden                            2 670000 DM                   anteils weisen die Länder nach:\nBayern .                       45 017 000 DM                   aa) die Gesamthöhe der mit ·\nBremen .                       18 840 000 DM\n3,0 vom Huridert verzinslichen ~us'-\nHamburg                        53 517 000 DM                            gleichsforderungen der Geldinsti-\nHessen                         27 819 000 DM                            tute,\nNiedersachsen                  30 067 000 DM                        4,5 vom Hundert verzinslichen Aus~\nNordrhein-Westfalen           149 902 000 DM                            gleichsforderungen der Grundkre-\nRheinland-Pfalz                27 279 000 DM                            ditanstalten,\nSchleswig-Holstein               7 329000 DM                        3,5 vom Hundert verzinslichen Aus-\nWürttemberg:Baden              34 882 000 DM                            gleichsforderungen der Versiche-\nWürttemberg-Hohenzollern         2 678000 DM.                           rungsunternehmen,\n3,5 vom Hundert verzinslichen Aus-\n§ 4                                              gleichsforderungen der Bauspar-\nkassen,\nVorauszahlungen\nfür welche die Gläubiger der Aus-\n(1) Die Vorauszahlungen der ausgleichspflichti-\ngleichsforderungen am 31. Dezember\ngen Länder (§ 20 des Gesetzes) betragen:\n1950 Zinsen zu. beanspruchen hatten.\nBremen                             616 000 DM                       Soweit Ausgleichsforderungen bis .zum\nHamburg . • • • •               32 777 000 DM                       31. Dezember 1950 nach § 10 Abs. 5\nHessen . . . . •                27 730 000 DM                       der 2. Durchführungsverordnung· zum\nNordrhein-Westfalen           127 124 000 DM                        Umstellungsgesetz und § 8 der 35.\nDurchführungsverordnung zum Umstel-\nWürttemberg-Baden               63 759 000 DM                       lungsgesetz aufgeteilt worden sind, ist\nWürttemberg-Hohenzollern         4 253 000 DM                       dies bei der Feststellung der Gesamt-\nLindau .                         1752000 DM.                         höhe zu berücksichtigen;","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1951                             409\nbb) den Jahresbetrag der Zinsen, der sich       a) monatliche Beiträge der ausgleichspflichtigen\naus der Höhe und aus den Zinssät;zen          Länder:\nder Ausgleichsforderungen gemäß aa             Baden             ein Zwölftel von 5 400 000 DM\nerrechnet;\nHamburg            ein Zwölftel von 14100 000 DM\ncc) die Höhe der Zinszahlungen, die nach           Hessen             ein Zwölftel von 23 900 000 DM\n§ 10 der 23. Durchführungsverordnung\nLindau             ein Zwölftel von 1100 000 DM\nzum Umstellungsgesetz und § 3 der\n33. Durchführungsverordnung zum Um-           Nordrhein-Westfalen\nstellungsgesetz an andere Länder bis                             ein Zwölftel von 61400000 DM\nzum 31. März 1951 erstattet word_en           Württemberg-Baden\nsind;                                                            ein Zwölftel von 43 300 000 DM\ndcl) die Höhe der Zinszahlungen, die nach           Württemberg-Hohenzollern\n• § 10 der 23. Durchführungsverordnung                              ein Zwölftel von 6 500 000 DM,\nzum Umstt!llungsgesetz und § 3 der\nb) monatliche Zuschüsse an die ausgleichsberechtig-\n33. Durchführungsverordnung zum Um-\nten Länder:\nstellungsgesetz von anderen Ländern\nbis zum 31. März 1951 erstattet wor-           Bayern             ein Zwölftel von 16 800 000 DM\nden sind;                                      Niedersachsen      ein Zwölftel von 52 800 000 DM\nee) die Hölle der im Rechnungsjahr 1950             Rheinland-Pfalz ein Zwölftel von 14 400 000 DM\nzur Erfüllung der Zinsve.rbindlichkeiten      Schleswig~Holstein\ngeleisteten Ausgaben abzüglic11 der von                          ein Zwölftel von 71 700 000 DM.\nanderen Ländern erstatteten Beträge\n(dd).                                       (2) Die vorläufigen Leistungen der ausgleichs-\npf1ichtigen Länder sind jeweils am 15. eines Monats,\nDer Rechnungsanteil an den Zinslasten der\nbeginnend mit dem 15. Juni 1951, fällig.\nAusgleichsforderungen ergibt sich aus der\nZinssumme (bb) zuzüglich der an andere\nLänder ersta llclen Zinszahlungen (cc) und                                  § 7\nabzüglich der von anderen Ländern erstat-\nteten Zins,rnb Jungen (chl); der Rechnungs•:                       Zahlungsverkehr\nan teil darf jedoch d iP I·Iöhe der tatsächlich\n(1) Die ausgleichspflichtigen Länder leisten die\ngeleisteten ZinszcJhlungen (c~e) nicht über-\nVorauszahlungen und Beiträge an die Bundeshaupt~\nschreiten.\nkasse. Der Bundesminister der Finanzen verteilt\nd) die im Rechnungsjahr 1950 in Köln und            die eingegangenen Beträge unverzüglich auf die\nStuttgart eingegangenen Realsteuereinnah-      ausgleichsberechtigten Länder.\nmen (§ 18 Abs. 2 Buchstabe a des Ge-\nsetzes).                                         (2) Mit den nach dieser Verordnung geleisteten\nVorauszahlungen, Beiträgen und Zuschüssen wer-\n(2) Die sachliche Richtigkeit der nach Absatz 1 zu      den verrechnet:\nerstattenden Meldungen ist von der obersten Rech-\nnungsprüfungsbehörde des Landes zu bestätigen.                    a) die im § 23 des Gesetzes bezeichneten und\ndie übrigen zum vorläufigen Vollzug des\n(3) Der Bundesminister der Finanzen stellt auf\nGesetzes geleisteten Zahlungen der Länder,\nGrund der riach Absatz 1 ermittelten Beträge und\nder vom Statistischen Bundesamt nach § 13 Satz 1                  b) die Zahlungen, die der Bund an einzelne\ndes Gesetzes ermittelten Einwohnerzahlen mit Zu-                     Länder zur Aufrechterhaltung ihrer Zah-\nstimmung des Bundesrates die endgültige Höhe der                     lungsfähigkeit bis zur Erfüllung der Bei-\nBeiträge und Zuschüsse fest und teilt sie den Län-                   tragsverpflichtungen geleistet hat,\ndern mit. Die Beitri:if1e werden, soweit sie nicht vor-           c) die von den Ländern geschuldeten Anteile\nausgezahlt oder verrechnet sind, zwei Wochen nach                     an den im § 2 des Ersten Uber leitungs-\nEingang der Mitteilung des Bundesministers der                       gesetzes bezeichneten Aufwendungen des\nFinanzen fällig.                                                     Bundes im Rechnungsjahr 1950, soweit nicht\n§ 6                                     eine andere Regelung getroffen ist.\nVorläufige Leistungen im Rechnungsjahr 1951\n(1) Bis zu einer gesetzlichen Regelung des Finanz-                                 § 8\nausgleichs unter den Ländern im Rechnungsjahr\nInkrafttreten\n1951 werden folgende Beiträge und Zuschüsse als\nvorläufige Leistungen im Rechnungsjahr 1951 fest-            Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkün-\ngesetzt (§ 21 des Gesetzes):                               dung in Kraft.\nBonn, den 26. Juni 1951.\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}