{"id":"bgbl1-1951-30-5","kind":"bgbl1","year":1951,"number":30,"date":"1951-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-30-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_30.pdf#page=7","order":5,"title":"Gesetz über steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr","law_date":"1951-06-28T00:00:00Z","page":405,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 30 -  Tag der .Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1951                          405\nGesetz\nüber steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Ausfuhr.\nVom 28. Juni 1951.\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 2. die in § 1 Abs. 2 bis 4 bezeichneten Lie-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                             ferungen und sonstigen Leistungen müssen\ngegen Entgelt bewirkt worden sein;\nAbschnitt I                                  3. in den Fällen des § 1 Abs. 2 Ziff. 1, § 1\nAbs. 3 und § 1 Abs. 4 Ziff. 2 muß das Ent-\nSteuern vom Einkommen und Ertrag                            gelt aus dem Ausland nach Maßgabe der\n§ 1\ndevisenrechtlichen    Vorschriften   verein-\nnahmt worden sein. Das gleiche gilt im\nSteuererleichterungen                             Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 für das Entgelt\ndes Ausfuhrhändlers;\n(1) Bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag\nwerden für die in den Absätzen 2 bis 4 bezeich-                 4. bei Lieferungen und sonstigen Leistungen\nneten Lieferungen und sonstigen Leistungen Steuer-                 im Sinn des § 1 Abs. 2 und 4 müssen die\nerlei<:hterungen nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 ge-                   Entgelte im Sinn der Ziffern 2 und 3 zu-\nwährt.                                                             sammen 5000 Deutsche Mark im Wirt-\nschaftsjahr übersteigen;\n(2) Lieferungen im Sinn des Absatzes 1 sind die\nfolgenden Lieferungen von Fertigwaren (Vor-                     S. bei Lieferungen im Sinn des § 1 Abs. 3\nerzeugnissen und Enderzeugnissen):                                 muß der Uberschuß der Deviseneinnahmen\n1. Ausfuhrlieferungen im Sinn von § 4 Ziff. 3               über die Devisenausgaben im Wirtschafts-\ndes Umsatzsteuergesetzes und § 22 der                    jahr 2000 Deutsche Mark übersteigen;\nDurchführungsbestimmungen zum Umsatz-                 6. die Lieferungen und sonstigen Leistungen\nsteuergesetz. Der Ausfuhrlieferung steht                 im Sinn des § 1 Abs. 2 bi!: 4 müssen buch-\nes gleich, wenn ein Gegenstand in das                    mäßig, die Vereinnahmung der Entgelte\nAusland verbracht und dort in derselben                  aus dem Ausland in fremder Währung im\nBeschaffenheit oder nach vorheriger Be-                  Sinn der Ziffer 3 muß buch- und bank-\narbeitung odör Verarbeitung an einen                     mäßig nachgewiesen werden.\nausländischen Abnehmer geliefert wird;\n2. Lieferungen im Sinn des Umsatzsteuer-\ngesetzes durch den Hersteller an einen                                    § 3\nAusfuhrhändler, wenn dieser die Fertig-\nware in das Ausland ausgeführt hat.                              steuerfreie Rücklage\n(3) Lieferungen im Sinn des Absatzes 1 sind auch       ' (1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-\nLieferungen im Transithandel nach näherer Be-            steuergesetzes, die Lieferungen im Sinn des § 1\nstimmung durch eine Rechtsverordnung.                    Abs. 2 bewirkt haben, können, wenn die Voraus-\nsetzungen des § 2 erfüllt sind, ohne Rücksicht auf\n(4) Sonstige Leistungen im Sinn des Absatzes 1        die Behandlung in der Handelsbilanz, nach Maß-\nsind die folgenden:                                      gabe der Absätze 2 und 3 bei der steuerlichen Ge-\n1. Beförderungsleistungen von Handelsschif-       winnermittlung eine steuerfreie Rücklage bilden,\nfen und Binnenschiffen auf Grund von           deren Auflösung sich nach Absatz 4 richtet.\nFracht- oder Uberfahrtverträgen im Ver-\nkehr mit oder zwischen ausländischen              (2) Die Rijcklage bemißt sich\nHäfen;\n1. im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 1 nach dem\n2. bestimmte Leistungen für das Ausland,                    Entgelt, das für die dort bezeichneten Aus-\ndie nicht Lieferungen im Sinn des Umsatz-                fuhrlieferungen vereinnahmt worden ist\nsteuergesetzes sind, nach näherer Bestim-                (§ 2 Ziff. 2 und 3),\nmung durch eine Rechtsverordnung.\n2. im Fall des § 1 Abs. 2 Ziff. 2 nach dem\n§  2                                     Entgelt, das der Hersteller für die Lie-\nferung an den Ausfuhrhändler verein-\nVoraussetzungen\nfür die Steuererleichterungen                         nahmt hat (§ 2 Ziff. 2 und 3).\nDie Steuererleichterungen der §§ 3 und 4 werden          (3) Die Rücklage kann\ngewährt, wenn die folgenden Voraussetzungen im\n1. bei   Ausfuhrlieferungen durch den Aus-\n~Virtschaftsjahr sämtlich erfüllt sind:\nfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1)\n1. Der Gewinn muß auf Grund ordnungs-                           bis zur Höhe von eins vom Hundert,\nmäßiger Buchführung nach § 4 Abs. 1 oder\nnach § 5 des Einkommensteuergesetzes er-              2. bei Ausfuhrlieferungen durch den Her-\nmittelt werden;                                          steller (§ 1 Abs. 2 Ziff. 1) und bei Lie-","406                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nferungen durch den Hersteller an einen                                    § 5\nAusfuhrhändler (§ 1 Abs. 2 Ziff. 2)\nbis zur Höhe von drei vom Hundert                                Ausnahmen\nder Bemessungsgrundlage (Absatz 2) gebildet                          bei Anwendung der §§ 3 und 4\nwerden.                                                     Bei der Anwendung der §§ 3 und 4 können durch\n(4) Die Rücklage ist in den auf ihre Bildung fol-     Rechtsverordnung einzelne Fertigwaren (Vorerzeug-\ngenden zehn Wirtschaftsjahren in gleichen Teil-          nisse und Enderzeugnisse) ausgenommen werden.\nbeträgen aufzulösen.\n§ 6\n§ 4                             Die Steuererleichterungen der §§ 3 und 4 dürfen\nzusammen fünfzig vom Hundert des steuerlichen\nBei der Gewinnermittlung                   Gewinns nicht übersteigen, der sich im Wirtschafts-\nabsetzbarer Betrag                    jahr vor Anwendung der §§ 3 und 4 ergibt.\n(1) Unternehmer im Sinn des § 2 des Umsatz-\nsteuergesetzes, die Lieferungen und sonstige Lei-                           Abschnitt II\nstungen im Sinn des § 1 Abs. 2 bis 4 bewirkt haben,\nkönnen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erfüllt                               Umsatzsteuer\nsind, bei der Ermittlung des Gewinns einen Betrag                                   § 7\nin der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebenden\nHöhe absetzen.                                                           A usfnhrhändlervergütung,\nAusfuhrvergütung\n(2) Der absetzbare Betrag (Absatz 1) bemißt sich\nin den Fällen des                                           Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung die zur Durchführung der Vor-\n1. § 1 Abs. 2 Ziff. l und § 1 Abs. 4 Ziff. 2     schriften des § 16 des Umsatzsteuergesetzes erfor-\nnach dem aus dem Ausland vereinnahmten        derlichen Bestimmungen zu erlassen und dabei die·\nEntgelt,                                      Sätze der Steuervergütungen\n1. für die Ausfuhrhändlervergütung-,\n2. § 1 Abs. 2 Ziff. 2 nach dem vom Hersteller\nvereinnah1nten Entgelt,                               2. für die Ausfuhrvergütung getrennt für\na) Fertigwaren (Vorerzeugnisse und End-\n3. § 1 Abs. 3 nach dem Uberschuß der De-\nerzeugnisse),\nviseneinnahmen über die Devisenausgaben,\nb) Halbwaren und\n4. § 1 Abs. 4 Ziff. 1 nach dem vereinnahmten\nEntgelt.                                                 c) sonstige Gegenstände\nbis zur Höhe des Steuersatzes der Umsatzsteuer\n(3) Es können abgesetzt werden bei                    gemäß § 7 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes auf\nGrund der Bemessungsgrundlagen (§§ 69, 70 Abs. 1,\n1. Ausfuhrlieferungen von Fertigwaren durch      74 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatz-\nden Ausfuhrhändler                            steuergesetz) festzusetzen.\neins vom Hundert,\n2. Ausfuhrlieferunge,n von Fertigwaren durch\nden Hersteller, Lieferungen von Fertig-                          Abschnitt III\nwaren an den Ausfuhrhändler, Beför-                                Wechselsteuer\nderungsleistungen von Handelsschiffen und\nBinnenschiffen                                                            § 8\ndrei vom Hundert,                                     Befreiung und Ermäßigung\n3. Lieferungen                                      (1) Die Ausnahme von der Besteuerung nach § 6\nAbs. 1 Ziff. 2 des Wechselsteuergesetzes und die\na) im ungebrochenen Transithandel\nErmäßigung der Steuer auf die Hälfte nach § 8\nzehn vom Hundert,                      Abs. 2 Ziff. 1 des Wechselsteuergesetzes treten auch\nb) im gebrochenen Transithandel               dann ein, wenn der Wechsel nicht im Ausland\nsechs vom Hundert,                     zahlbar ist, sofern eine Außenhandelsbank auf dem\nWechsel bestätigt, daß dem Wechsel ein Lieferungs-\n4. Leistungen für das Ausland nach näherer       geschäft an das Ausland zugrunde liegt oder der\nBestimmung durch eine Rechtsverordnung        Wechsel dem Aussteller zur Finanzierung von\neins bis vier vom Hundert                  Lieferungsgeschäften an das Ausland dient.\nder Bemessungsgrundlage (Absatz 2).                         (2) Von der Wechselsteuer ausgenommen ist die\nAushändigung eines auf das Inland gezogenen\n(4) Der nach den Absätzen 1 bis _3. abgesetzte        \\Vechsels durch den Aussteller an eine inländische\nBetrag ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags         Außenhandelsbank zur Diskontierung, sofern die\n(§ 7 des Gewerbesteuergesetzes) wie die Hinzu-           Außenhandelsbank auf dem Wechsel bestätigt, daß\nrechnungen nach § 8 des Gewerbesteuergesetzes            dem Wechsel ein Lieferungsgeschäft an das Aus-\ndem Gew i_nn aus c;ewerbebetrieb hinzuzurechnen.         land zugrunde liegt oder der \\-Vechsel dem Aus-",",-\nTau d'2r 1\\us031Je: Bonn, den 2!J J.cni l'.J;ii\nst<,] !er z11 r   Pi 1 , in,1,i, iru tl(J v1        Lid('lll nu!•qcsc:hfül.en             e) den V\\/or IL:ul. 111-::d d:ip Form der von d('T\nan dns /\\usl,111( ili<:11!.. l)iv /\\,1:_;l1;ii;di\\Jllrl~J des Vvech-                         A11F :.'Dh<illcit\" 1:,,J.:iJuk ,1uf ck,,n \\f\\/l ,:l1c:;el\n1                                                           0\nS<1ls 1tlll('t!rr·\\ 1l 1·,\\,wl1 :!1 11 '.'.I, i,1:r, IN(:nn d1:r \\,Vcid1::r:1                                   ~cn                                     ?Jl1d\nvon ckr /\\11(.\\(•11!1,i11dt-i:!.1(111k nid1t i1rnc•rhc1lb von                                c1 en b~-1 c·l1 rn ü i.·~ 1q r~~ n J·-~- :;c:! l v•J(~ I s des VVech\n1\ndrc!i .]\\1ondti~u 11,wl1 ,l('f 1\\11::::i,:llun~J diskuntl,~st                                S(:ls                                                      Ric:1.t1ukcit\nwird.                                                                                        der ßesUitignng {§ 8).\nA b s c 11 n i !.      1:  IV                                   f) de:1 buchmäßioen NRchweis der von der\nVersicherunqssteL1er                              aus9enorn menen\nVürsifl1enmgsfeuer                                                    Vers id ienl nu ',•n:\n§ D                                          2.. die in § 1 Abs. 3, § 1 Abs. 4 Ziff 2. § 4\nBefreiung                                              Abs. 3 Ziff 4 und § 5 vorgesehenen Rechts-\nverordnun~;en zu erlassen;\nVon der VcrsidwrunusU•1wr                          DllSDenornmen        ist\ndie Zählung des Versicherungsentgelts för eine                                        3. durch Rechtsverordnung die Anwendung\nTrnnspo1tvcrsid1enrn1J, d ic si,'h auf eine Ausfuhr--                                     der §§ 3 bis 6 auf bestimmte Naturerzeug-\nlidcrnng oder ,rnf ein<' Transportleistung im                                             nisse, Nahrungs- und Cenußrnittel zu er-\nTnrnsilvcrkehr be:r,i('ld:, soforn diu Versidwrung                                        strecken, soweit dies zur Förderung des\nden Transport de:-; c;utes irn Ausland einschließt                                        Außenhirndels erforderl_ich ist\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung zu bc:::stimrnen, welche Gegen-\n/\\bschnittV\nstände zu den Fertigwaren {Vorerzeugnissen und\nSchlußvorschriHen                                    Emforze:~ugnissen), zu den Halbwaren und zu den\nsonstigen c;egenständen im Sfon des § 7 gehören\n§ 10                                   oder bei der Ausfuhrverqütung nach den für diese\nGruppen festzgesetzten Vergütungssätzen zu be-\nl:rrntichHr1ung\nhandeln sind.\n(1) Die BnndPsregiE·n1ng wird                         errnüchtigt, mit\n§ 11\nZustimmung des Bundesral.es\n1. zur Durchllihrung dieses GesetzE>.S Rechts-                           Dieses Gesetz gilt auc:h in Berlin, sobald das Land\nverordmmgen zu crldssen über                                      Berlin gen1äß Artikel 87 Absatz 2 seiner Verfassung\ndie Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund\na) eine nähere Bestimmung der Begriffe                            dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen in\nAusfuhrlieferun~J. Lieferung an Ausfuhr-                      Berlin beschließt.\nhändler, Hersteller, ungebrochener und\ngebrochener               Transithandel,          Beförde-                                         § 12\nrungsleistungen der Handelsschiffe und\nBinnenschiffe, Leistungen für das Aus-                                     Inkrafttreten und Geltungsdauer\nland, Entqelt, Deviseneinnahmen, De-                             (1) §§ 3 bis 6 sind auf Entgelte (§ 2 Ziff. 2 und 3)\nvisenausgaben,\nfür Lieferungen und Leistungen (§ 1 Abs. 2 bis 4}\nb) die Gegens1:5nde, die zu den Fertig-                           anzuwenden, die nach dem 31. Mai 1951 und vor\nwmen (Vorerzeugnisse und Enderzeug-                           dem 1. Januar 1954 erfolgt si~d.\nnisse) gehören,\n' (2) § 7 gilt für die Entgelte für Lieferungen, die\nc) die Voraussetzungen, unter denen eine                          nach dem 30. Juni 1951 und vor dem 1. Januar 1954\nLieferung oder sonstige Leistung als be-                      vereinnahmt sind. Dies gilt nicht, soweit für die\nwirkt gi.lt und eine Vereinnahmung von                        gleichen Lieferungen die 'Vergütungen nach dem\nEntgelt ~Jegebcn ist,                                         vereinbarten Entgelt (Solleinnahmen) gewährt wor-\nd) Form und Führung des buchmäßigen                               den sind oder gewährt werden.\nNachweises und des buch- und bank-                               (3) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-\nmäßigen Nachweises nach § 2 Ziff. 6,                          kündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}