{"id":"bgbl1-1951-30-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":30,"date":"1951-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/30#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_30.pdf#page=4","order":4,"title":"Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes und des Beförderungsteuergesetzes","law_date":"1951-06-28T00:00:00Z","page":402,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["<\n402                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz zur Änderung\ndes Umsatzsteuerge_setzes und des Beförderungsteuergesetzes.\nVom 28. Juni 1951.\nDer Bundestag hat das folgende          Gesetz be-                     a) die Leistungep unmittelbar dem nach\nschlossen:                                                                    der Satzung, Stiftung oder sonstigen\nVerfassung begünstigten Personenkreis\nzugute kommen und\nAbschnitt I\nUmsatzsteuer                                        b) die Entgelte für die in Betracht kom-\n. menden Leistungen hinter den durch-\n§ 1_\nschnittlich für gleichartige Leistungen\nvon Erwerbsunternehmen verlangten\nDas Umsatzsteuergesetz vom 16. Oktober 1934                                Entgelten zurückbleiben;•.\n(Reichsgesetzbl. I S. 942) in der Fassung, die sich\naus den bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes er-         3. § 4 Ziffer 13 e~hält folgende Fassung:\nfolgten Anderungen und Ergär,zungen ergibt, wird\nwie folgt geändert:                                           ,, 13. die Umsätze aus der Tätigkeit als Privat-\ngelehrter, Künstler, Schriftsteller, Jour-\n1. § 4  Ziffer 4 erhält folgende Fassung:                            nalist, Handlungsagent oder Makler, wenn\nder Gesamtumsatz nach § 1 Ziffern 1 und 2\n• 4. die Lieferungen notwendiger Rohstoffe und                    im Kalenderjahr 12 000 Deutsche Mark\nHalberzeugnisse im Großhandel, soweit der                    nicht übersteigt;•.\nUnternehmer die Gegenstände erworben,\nsie weder bearbeitet .noch verarbeitet und\ndie Voraussetzungen für die Steuerfreiheit      4. In § 7 werden in Absatz 1 die Worte .drei\nbuchmäßig nachgewiesen hat. Die Bundes-             vom Hundert\" durch die Worte „vier vom                   •\nregierung bestimmt die Gegen5tände und              Hundert• ersetzt.\nkann gewisse Bearbeitungen und Verarbei-\ntungen zulassen .. Setzt der Unternehmer        5 .• § 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nGegenstände auch außerhalb des Großhan-\ndels um, so tritt die Steuerfreiheit für die             • (2) Die Steuer ermäßigt sich ·\nLieferungen im Großhandel nur dann ein,\n. wenn im letzten vorangegangenen Kalen-                      1. auf drei vom Hundert für die Lieferungen\nderjahr.                                                        und den Eigenverbrauch von Frischmilch,\nNahrungsfetten (Butter, Butterschmalz,\na) entweder die Lieferungen im Einzelhandel                     Margarine, Kunstspeise-. und Plattenfett,\nnkht mehr als fünfundsiebzig vom Hun-                        pflanzliche Ole), Zucker, Grieß_ und Teig-\ndert des Gesamtumsatzes nach § 1 Ziffern                     waren;\n1 un.d 2 betragen\n2. auf einundeinhalb vom Hundert für die\nb) oder die Lieferungen im Großhandel eine                      Lieferungen und den Eigenverbrauch\nMillion Deutsche Mark :.iberschritten                      · a) von Gegenständen, die innerhalb eines\nhaben/.                                                          land- und forstwirtschaftlichen Betriebs\nim Inland erzeugt werden, soweit der\n2. In § 4 werden hinter Ziffer 12 b folgende Vor-                           Erzeuger die Gegenstände selbst liefert;\nschriften aufgenommen:                                               b) von Getreide, von Mehl, Schrot oder\nKleie aus Getreide und von daraus\n.12 c. die Umsätze aus der Tätigkeit der Kran-                           hergestellten Backwaren.•.\nkenhäuser öffentlich-rechtlicher Körper-\nschaften;\n6. § 7 Absatz. 3 erhält folgende Fassung:\n12 d. die Leistungen der amtlich anerkannten             \" .(3) Die Steuer ermäßigt sich auf eins · vom\nVerbände der freien Wohlfahrtspflege               Hundert für Lieferungen der nicht unter § 4\neinschließlich ihrer Untergliederungen,            Ziffer 4 fallenden Gegenstände im Großhandel,\nEinrichtungen und Anstalten, die aus-              soweit der Unternehmer die Gegenstände er-\nschließlich und unmittelbar gemeinnützi-           worben, sie weder bearbeitet noch verarbeitet\ngen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken          und die Voraussetzungen für die Steuerermäßi-\ndienen, wenn                                       gung buchmäßig nachgewiesen hat. Setzt der\n.","Nr. 30 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1951                            403\nUnternehmer Gegenstände auch außerhalb des                        wirtschaftlichen und organisatorischen Ver-\nGroßhandels um, so findet der ermäßigte Steuer-                   hältnisse von einzelnen Unternehmen oder\nsatz nur dann Anwendunq, wenn im letzten                          Gruppen von Unternehmen es in begründe-\nvorangegangenen Kalenderjahr                                      ten Einzelfällen erfordern.\n1. entweder     die Lieferungen im Einzel-               (2) Der   Bundesminister der Finanzen wird\nhandel nicht mehr als fünfundsiebzig vom           ermächtigt,\nHundert des Gesamtumsatzes nach § 1                  1. über   die Anwendung von Durchschnitt-\nZiffern 1 und 2 betragen                                 sätzen, über die Veranlagung und über die\n2. oder die Lieferungen im Großhandel eine                   Entrichtung der Steuer durch Rechtsverord-\nMillion Deutsche Mark überschritten                      nungen Bestimmungen zu treffen;\nhaben.\".                                              2. die zur Durchführung dieses Gesetzes und\nder Durchführungsbestimmungen zu diesem\n7. In § 7 wird Absatz 4 gestrichen.                                  Gesetz erforderlichen allgemeinen Verwal-\ntungsvorschriften zu erlassen;\n8. In § 7 wird Absatz 5 Absatz 4 und erhält fol-\ngende Fassung:                                                 3. den Wortlaut des Umsatzsteuergesetzes\nund der dazu erlassenen Durchführungs-\n,, (4) Die Ausgleichs teuer (§ 1 Ziffer 3) beträgt             bestimmungen in der jeweils geltenden\nvier vom Hundert des Erwerbspreises oder                          Fassung mit neuem Datum, unter neuer\nWertes (§ 6). Sie ermäßigt sich für die Einfuhr                   Uberschrift und in neuer Paragraphenfolge\nder im Absatz 2 Ziffer 1 genannten Gegenstände                    bekanntzumachen und dabei Unstimmig-\nauf drei vom Hundert und der im Absatz 2                          keiten des Wortlauts zu beseitigen.  II.\nZiffer 2 b genannten Gegenstände auf einund-\neinhalb vorn Hundert; sie erhöht sich für die                                      § 2*)\nEinfuhr von Naturerzeugnissen, Nahrungs- und\nArtikel I und Artikel III des Kontrollratgesetzes\nGenußmitteln sowie von Halbwaren und Fertig-\nNr. 15 vom 11. Februar 1946 zur Abänderung der\nwaren nach näherer Bestimmung der Bundes-\nUmsatzsteuergesetze (Amtsbl. des Kontrollrats in\nregierung auf sechs vom Hundert.\".\nDeutschland S. 75) werden aufgehoben.\n9. In § 13 Absatz l Satz l werden die Worte „600\nDeutsche Mark\" dunh die Worte „800 Deutsche                                         § 3\nMark\" ersetzt.\n(1) Die Vorschriften des § 1 Ziffern 1, 2 und 4\n10. § 18 mit Uberschrift erhält folgende Fassung:          bis 10 und des § 2 sind vom 1. Juli 1951, die Vor-\nschriften des § 1 Ziffer 3 vom 1. Januar 1952 ab\n„Durchführung                     anzuwenden.\n§ 18\n(2) Die Steuersätze von vier vom Hundert und\neins vom Hundert (§ 1 Ziffern 4 und 6) sind anzu-\n(1) Die Bundesregierung           wird  ermächtigt,  wenden, wenn\ndurch Rechtsverordnungen                                   1. im Falle der Besteuerung nach vereinnahmten\n1. zur Durchführung dieses Gesetzes die in                  Entgelten die Vereinnahmung des Entgelts,\n§ 4 Ziffern 1, 2, 4 und 14, § 5 Absatz 1 und       2. im Falle der Besteuerung nach den Entgelten\nAbsatz 4 Ziffer 1, § 6 Absatz 3, § 7 Absatz           für die bewirkten Leistungen die Lieferung\n4, § 8, § 15 und § 16 v:::>rgesehenen Bestim-         oder sonstige Leistung .\nmungen zu erlassen, den Umfang der             nach dem 30. Juni 1951 erfolgt ist. Maßgebend ist\nSteuervergütungen im Sinne des § 16 fest-      die Besteuerungsart, die für den Unternehmer am\nzusetzen und die in diesem Gesetz ver-         1. April 1951 galt.\nwendeten Begriffe näher zu bestimmen;\n*)  Die Vorschrift des § 2 ist gegenstandslos, zumal\n2. über den Umfang der Befreiungen und               Artikel I und III des Kontrollratgesetzes Nr. 15 bereits\nSteuerermäßigungen        Bestimmungen     zu  ·durch das nachstehende Gesetz Nr. A- 17 der Alliierten\ntreffen;                                       J-Iohen Kommission vom 21. Juni 1951 (Amtsblatt der\nAlliierten Hohen Kommission für Deutschland Nr. 51\nseite 940) aufgehoben wurde:\n3. zur Wahrung der Gleichmäßigkeit bei der\nBesteuerung und zur Beseitigung von Un-                             „Gesetz Nr. A- 17\nzur Außerkraftsetzung gewisser Bestimmungen\nbilligkeiten in Härtefällen, und zwar ins-                    des Kontrollratgesetzes Nr. 15.\nbesondere über die Abgrenzung der Steuer-       Der Rat der Alliierten Hohen Kommission bestimmt:\npflicht und die Feststellung der steuer-\nArtikel I\npflichtigen Umsätze Bestimmungen zu\nDie Bestimmungen der Artikel I und III des Kontrollrat-\ntreffen;                                        gesetzes Nr. 15 zur Abänderung des Umsatzsteuer-\ngesetzes werden für das Gebiet der Bundesrepublik\n4. eine von Artikel II cles Kontrollratgesetzes       außer Kraft gesetzt.\nNr. 15 vom 11. Februar 1946 (Amtsbl. des                                Artikel II\nKonirollrcils in Deutschland S. 75) ab-         Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1951 in Kraft.\nweichende RqJ<:lung zu treffen, wenn die                 Gegeben zu Bonn-Petersberg, am 21. Juni 1951.•","404                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n(3) Beruht die Leistung, die nach den Vorschrif-                              § 5\nten dieses Gesetzes einer erhöhten Steuer unter-           Die Vorschrift des § 4 ist auf Beförderungen der\nliegt, auf einem Vertrag, der vor der Verkündung         bezeichneten Art anzuwenden,- deren Beginn in die\ndieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, so ist\nZeit nach dem 30. Juni 1951 fällt.\nder Empfänger der Leistung mangels abweichender\nVereinbarung verpflichtet, dem Leistenden einen\nZuschlag zum Entgelt zu gewähren, der der Er-\nAbschnitt III\nhöhung der Umsatzsteuer durch· dieses Gesetz ent-                         Geltung in Berlin\nspricht.\n§ 6\nAbschnitt II                             Dieses Gesetz gilt auch in Berlin, sobald das\nBeiörderungsteuer                       Land Berlin gemäß Artikel 87 seiner Verfassung\n§ 4\ndie Anwendung dieses Gesetzes und des Gesetzes\nzur Anderung des Umsatzsteuergesetzes vom 19.\nDie Beförderungsteuer für Beförderungen im            September 1950 (Bundesgesetzbl. S. 677) sowie der\nOrtslinienverkehr, im Kraftdroschkenverkehr, im         auf Grund des genannten Gesetzes erlassenen und\nMietwagenverkehr mit Personenkraftwagen und im           zu erlassenden Rechtsverordnungen und Verwal-\nVerkehr mit Landkraftposten (§ 24 Absatz 1 Ziffer 1      tungsvorschriften in Berlin beschließt.\nund Ziffer 2, § 51 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe a und\nZiffer 3, § 56 Absatz 1 Ziffer 1 der Zweiten Vorläufi-\ngen Durchführungsbestimmungen vom 18. Dezember                           A b s c h n i t t IV\n1936 zum Gesetz zur Änderung des Beförderung-                               Inkrafttreten\nsteuergesetzes vom 2. Juli 1936 - Reichsgesetzbl. I\n§ 7\nS. 1131 -) beträgt 4 vom Hundert des reinen oder\n3,846 vom Hundert des tarifmäßigen Beförderungs-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkün-\npreises.                                                 dung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}