{"id":"bgbl1-1951-30-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":30,"date":"1951-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/30#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_30.pdf#page=3","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes","law_date":"1951-06-28T00:00:00Z","page":401,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["N1. JO --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29 Juni 1951                             401\nGesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes.\nVom 28. Juni 1951.\nDer Bundestag       hat   dc1s   folur~nde  Gesetz  be-    3. § 17 erhält folgende Fassung:\nschlossen:\nArtikel 1                                                         II§ 17\nDas Tabaksteuergesetz vorn 4. April 1939 (Reichs-               Die Steuer beträgt 4,80 DM für 1000 Stück\ngesetzbl. I S. 721) in der FassunrJ des Gesetzes über            ZigarettenhüHen (Hülsen, Blättchen).\"\ndie Senkung der Tabaksteuer für Zigarren vom                  4. Hinter § 80 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n2. August 1950 (Bundesgesetzbl. S. 351) wird wie\nfolgt geändert und ergänzt:                                                          „Abschnitt VI\nl. Der Absatz 1 des § 3 erhält folgende Fassung:                        Allgemeine Verwaltungsvorschriften\n,,(1) Die Steuer beträgt:\n§ 81\nA. für Zigarren der Preisklassen bis 0,40 DM\nDer Bundesminister der Finanzen wird er-\n28°/o des Kleinverkaufspreises\nmächtigt, zur Durchführung des Tabaksteuer-\nund\ngesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften zu\nfür Zigarren der Preisklassen über 0,40 DM              erlassen.\"\n33°/o des Kleinverkaufspreises,                              Artikel 2\nB. für Zigaretten                                            Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt,\n58°/o des Kleinverkaufspreises,\na) für versteuerte Tabakwaren, die sich beim\nC. für fein~reschnittenen Rauchtabak (Fein-                          Inkrafttreten der Ziffern 1 und 3 des Ar-\nschnitt)      53°/o des Kleinverkaufspreises,                  tikels 1 im -Handel befinden,\nC 1. für feingeschnittenen Rauchtabak (Fein-                      b) für Tabaksteuerzeichen, die beim lnkraft-\nschnitt) mit Beimischung von mindestens                        treten der Ziffern 1 und 3 des Artikels 1\n.50 v. H. Inlandstabak                                         in Betrieben von Tabakwarenherstellern\n50°/o des Kleinverkaufspreises,                  und in Steuerlagern für Zigarren noch\nD. für anderen Rauchtabak als Feinschnitt                            nicht verwendet sind oder an Packungen\n(Pfeifentabak)                                                 von Tabakwaren sich befinden, für die die\n43°/o des Kleinverkaufspreises,                  Steuerschuld noch nicht entstanden ist,\nE. für Kautabak                                           als Ubergangsregelung durch Rechtsverordnung die\n18°/o des Kleinverkaufspreises,        Unterschiedsbeträge, die sich aus der Senkung der\n.     F. für Schnupftabak\n23°/o des Kleinverkaufspreises.\"\nSteuersätze des § 3 Abs. 1 und des § 17 de,5 Tabak-\nsteuergesetzes ergeben, zu vergüten und das Ver-\n2. § 15 erhält folgende Fassung:                              fahren hierfür zu bestimmen. Die Vergütung wird\nnur gewährt, wenn sie im Einzelfalle mindestens\n,,§ 15                           5.- DM beträgt. Die Vergütungsbeträge sind auf\nDer Bundesminisler dN Finanzen kann zur                 volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.\nVereinfachung der Verwaltung durch Rechts-\nverordnung                                                                       Artikel 3\n1. für Tabakerzeugnisse, die nicht zum Handel              Dieses Gesetz und die noch zu erlassenden\neingeführt werden, in einer Gesamtsumme             Rechtsverordnungen gelten auch für das_ Land Ber-\nermäßigte Eingangsabgaben, die die Be-              lin, sobald es gemäß Artikel 87 Absatz 2 seiner\nlastung der inländischen Tabakerzeugnisse           Verfassung die Anwendung dieses Gesetz;es be-\nnicht unlerschreilen dürfen, festsetzen,            schlossen hat.\nArtikel 4\n2. für Tabakerzeugnisse, die unter Hinter-\nziehung oder Gefährdung der Abgaben                   Es treten in Kraft\n(§§ 396 und 402 Reichsabgabenordnung) ein-                1. die Ziffern 1 und 3 des Artikels 1 mit Wir-\ngeführt werden, Durchschnittspreise, nach                     kung vom l. Juli 1951,\ndenen die Steuer zu berechnen ist, fest-                  2. die übrigen Vorschriften am Tage nach der\nsetzen.\"                                                     Verkündung dieses Gesetzes.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1951.\nDer Bundespräsident\nT h,e o d o r H e u s s\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäffer"]}