{"id":"bgbl1-1951-30-2","kind":"bgbl1","year":1951,"number":30,"date":"1951-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-30-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_30.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Vermeidung von Härten in der knappschaftlichen Rentenversicherung bei langer bergmännischer Tätigkeit","law_date":"1951-06-20T00:00:00Z","page":400,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["400                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\nGesetz zur Vermeidung von~ Härten in der knappschaftlichen\nRentenversicherung bei langer bergmännischer Tätigkeit .\n.. Vom 20. Juni 1951.\nDer Bundestag      hat   das    folgende Gesetz    be-            ,, (3) Auf die Zuschläge nach Absatz 1 findet\nsmlossen:                                                         der § 1273 der Reichsversicherungsordnung\nkeine Anwendung.\"\n§ 1\n§ 2\n(1) Der § 7 der Verordnung über die Neuregelung\nder Rent(~nv(~rsicherung im Bergbau vom 4. Oktober           Der § 1 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor\n1942 (Reichsgesetzbl. I S. 569) erhält folgende Fas-      dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten sind,\nsung:\njedoch bleiben\na) Renten nach § 15 der Verordnung vom 4. Ok-\n„ Die   jährliche    Knappschaftsrente      und         tober 1942 (Reichsgesetzbl. I S. 569),\nKnappschaftsvo11rente ohne Kinderzuschuß und           b) Renten, deren Höhe bei Anwendung des § 1\nohne Leistungszuschlag dürfen den durch-                   niedriger sein würde als bisher,\nschnittlichen jährlichen Entgelt, für den Bei-\nunberührt. Nachzahlungen für die Zeit vor dem In-\nträge zur knappschaftlichen Rentenversiche-          krafttreten dieses Gesetzes finden nicht statt.\nrung entrichtet sind, nicht übersteigen; hier-\nbei sind jedoch derartige Entgelte für die Zeit                                 § 3\nbis zum 31. Dezember 1942, soweit sie nicht            Die sich nach diesem Gesetz ergebenden Renten-\nauf die Inflationszeit im Sinne der §§ 45, 46        erhöhungen werden zu Renten, die beim Inkraft-\ndes Rcichsknappschaftsgesetzes entfallen, nur       treten dieses Gesetzes rechtskräftig festgestellt\nbis zur Höhe von vierhundert Deutsche Mark           waren und in Fällen, die zu diesem Zeitpunkt im\nmonatlich zu Grunde zu legen. Soweit hier-           Feststellungsverfahren schwebten, ohne Antrag ge-\nwährt. Auf Antrag des Berechtigten ist ein rechts-\nnach eine Kürzung der Rente stattfindet, er-\nmittelfähiger Bescheid zu erteilen.\nfolgt sie nur am Steigerungsbetrag,,\"\n(2) Der § 1 Absatz 3 des Knappschaftsversiche-                                      § 4\nrungs-Anpassungsgesetzes         vom 30. Juli       1949     Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Oktober\n(WiGBl. S. 202) erhält folgende Fassung:                   1950 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 20. Juni 1951.\nDer Bundespräsident\nTheodor Heuss\nDer Stellvertreter des Bundeskanzlers\nBlücher\nDer Bundesminister für Arbeit\nAnton Storch"]}