{"id":"bgbl1-1951-3-4","kind":"bgbl1","year":1951,"number":3,"date":"1951-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/3#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-3-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_3.pdf#page=13","order":4,"title":"Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen","law_date":"1950-12-22T00:00:00Z","page":69,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1951                              69\nErste Durchführungsverordnung\nzum Gesetz über Darlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschiffen.\nVom 22. Dezember 1950.\nAuf Grund des § 9 Abs. 1 des Gesetzes über Dar-              so bald wie möglich fertiggestellt wird, und\nlehen zum Bau und Erwerb von Handelsschitten                    auf Verlangen über den Buufortschritt zu be-\nvom 27. September 19.50 (BGBI. S. 684} wird ver-                richten,\nordnet:\n2. das Schiff unv~rzüglich nach seiner Fertig-\n§\nstellung in Fahrt zu setzen und den Tag der\nDer Bundesminister für Verkehr kann im Einver-               Infahrtsetzung sofort anzuzeigen,            ·\nnehmen mit dem Bundesminister der Finanzen in\nden Fällen des § 2 Abs. 1 und des § 4 des Gesetz.es         3. den Werftvertrag (Kaufvertrag) und die ·werft-\nnach den Bestimmungen dieser Verord_nung Wieder-                abrechnung auf Verlangen unverzüglich vor-\naufbaudarlehen in Aussicht stellen, in diesem Rah-              zulegen und die Werft zu Auskünften über die\nmen Darlehen zusagen und darauf Auszahlungen                   Baukosten (lnstandsetzungskosten) gegenüber\nleisten.                                                        den Beauftragten des Bundesministers für Ver-\nkehr zu ermächtigen,\n§ 2\nVoraussetzung für die Zusage und die A~tszahlung         4. für jedes Geschäftsjahr, dessen Gewinn für die\nvon Wiederaufbaudarlehen im Sinne von § 1 ist:                  Berechnung von Zins- und Ti!gungszahlungen\nnach den Bestimmungen des Gesetzes von Be-.\n1. Wenigstens in Höhe des beantragten Wieder-                deutung ist, der mit der Verwaltung des Dar-\naufbaudarlehens müssen die Neubau-, -Anschaf-            lehens beauftragten Stelle unverzüglich,\nfungs- oder Instandsetzungskosten des Schiffes\nin einen Plan für das Rechnungsjahr 1950- auf-           a) wenn .er körperschaftsteuerpflichtig ist, Ab~\ngenommen sein, der nach Anhörung des Bei-·                   schritt seiner Körperschaftsteuererklärung\nrates (§ .9 Abs. 2 des Gesetzes) aufgestell_t ist,          und den Körperschaftsteuerbescheid, falls\ndie Körperschaftsteuererklärung nicht bis\n2. i_n dieser Höhe muß für diese Kosten im Ze'it-                dahin abgegeben 1sr, spätestens einen\npunkt der Auszahlung des \\Viederaufbaudar-                  Monat vor Fälfigkeit einer Zins- oder Til-:-\nlehens ·kurzfristiger Kredit in An~pruch ge-                gungsrnte Abschrift seiner vorläufigen Kör-\nnommen sein,                                                pers·chaftsteuererkiärung,\n3. für den in den Plan weiterhin\" aufgenömm~ne·1             b) wenn · er nicht körperschaftsteuerpflichtig\nTeil der Kosten muß die Vorfinanzierung, für                ist, Abschrift seiner Einkommensteuererklä-\nden nicht in den Plan aufgenommenen Teil die                rung und den _ Einkommensteuerbes·cheid\nEndfinanzierung gesichert sein.                             oder den Bescheid über die einheitliche\nGewinnfeststellung, falls eine Einkommen-\n§ 3                                     steuererklärung nicht bis dahin abgegeben\nist, Abschrift der vorläufigen Einkommen-\n(1) Der Darlehensnehmer hat den· Antrag auf Ge-\nsteuererklärung oder die Bilanz    ·\nwährung eines \\Viederaufbaudarlehens unter Ver-\nvorzulegen und etwaige Anderungen oder Be-\nwendung· eines vom Bundesminister für Verkehr\nrichtigungen des Steuer!)escheides oder des\nvorgeschriebenen Vordrucks bei .der vom Bundes-\nBescheides über die einheitliche Gewinnfest-\nminister für Verkehr bezeichneten Stelle einzu-\nstellung, der Steuererklärungen oder der Bilanz\nreichen.\nsofort anzuzeigen,\n(2) Er hat Neubau- und Jnstandsetzungskosten\n5. auf Verlangen den jeweiligen Bericht seines\ndurch Bescheinigungen der \\,Verft und auf Ver-\nAbschlußprüfers und sonsUge zur Feststellung\nlangen durch andere Unterlagen, Anschaffungs-\nder Zins- und Tilgungsza-hlungen erforderliche\nkosten und die Inanspruchnahme und Zusage von\nUnterlagen vorzulegen, und das Finanzamt all-\nKrediten sowie anderweitige Finanzierungsmög-                   gemein \"ZU Auskünften aus den Steuerakten\nlichkeiten durch Bescheinigungen einer Bank. oder\ngegenüber den Beauftragten des Bundes-\nin anderer Weise, den Verlust eines Seeschiffs.oder\nministers für Verkehr zu erm5chtigen,\nSeeschiffsb.auwerks und den V./ert des Verlorenen\ndurch eine Bescheinigung der \\Vasser- und Schiff-          6. das Schiff gegen die üblichen Risiken zum\nfahrtsdirektion Hamburg nachzuweisen.                           vollen Wert zu versichern, bis zur Schlußzah-\nlung versichert zu halten und die Forderung\n§ 4                                 gegen den Versicherer, soweit sich nicht eine\nBaugeldhypothek oder eine mit Zustimmur:.g\nDas Wiederaufbaudarlehen wird für Rechnung\ndes Darlehensgebers aufgenommene sonstige\ndes Darlehnsnehmers an dessen Kreditgeber (§ 2                  Hypothek auf sie erstreckt, dem Darlehens-\nNr. 2) ausbezahlt.\ngeber zu verpfänden,\n§ 5\n7. mit dem Versicherer zu vereinbaren, daß\nDer Dmlehensnehmer h6t im Darlehensvertrag                   dessen Verpflichtung gegenüber dem Dar-\nneben den im Gesetz vorgesehenen die nachstehen-                lehensgeber in gleicher \\'. eise wie nach § 36\nden Verpflichtungen zu übernehmen:                              des Gesetzes über Rechte an eingetragenen\n1. den Bau (die Instand3etzungl des Srhiffes zu           Schiffen und Sd„Jsbau~verken vor..1 15. Novem-\nüberwachen, dafür zu s01·gen, daß das Schiff           ber 1910 (Reichs9esetzbl. I S. 149~) gegenüber","70                                 Bundesges_etzbhltt, Jahrgang 1951, Teil· I\neinem Hypothekengläubiger und darüber hin-                 fahren über das Vermögen des Darlehns-\naus auch dann bestehen bleibt, wenn das Schiff             nehmers eröffnet wird oder wenn der Dar-\nin nichtfahrtüchtigem Zustand oder nicht ge.-              lehnsnehmer in Vermögensverfall gerät,\nhörig ausgerüstet oder bemannt die Reise an-            b) wenn der Darlehnsnehmer mit einer Zins-\ngetreten hat,                                              oder Tilgungszahlung länger als vier Wo-\n8. zur Vermietung oder Vercharterung an                        chen in Verzug gerät,\nMutter-, Tochter- oder Organgesellschaften              c) wenn er sonstige für die Sicherheit der For-\nund zu einer Belastung- des Schiffes mit                   derung bedeutsame Bestimmungen des Dar-\nSchiffshypotheken, die auf fremde Währung                  lehnsvertrages vorsätzlich oder grobfahr-\noder auf einen höheren Betrag lauten, als                  lässig verletzt oder wenn den Regeln einer\nnach dem Darlehnsvertrag von d.en Bau-,                    ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider der\nErwerbs- und Instandsetzungskosten durch                   Zustand des Schiffes verschlechtert wird\nfremde Mittel zu finanzieren sind, die schrift-            oder Zubehörstücke vom Schiffe entfernt\nliche Zustimmung einzuholen,                               werden,\n9. Unfälle von größerer Bedeutung, Maßnahmen                d) wenn der Darlehnsnehmer zur Erlangung\nder Zwangsvollstreckung in das Schiff, eine                des Wiederaufbaudarlehens unrichtige oder\nnicht durch den Zustand des Schiffes begrün-               unvollständige Angaben tatsächlicher Art\ndete Stillegung von längerer als viertel-                  gemacht hat oder wenn , er wegen Hinter-\njähriger Dauer und sonstige für die Sicher-                ziehung oder Gefährdung der Körperschaft-\nheit der Darlehnsforderung bedeutsame Er-                  oder Einkommensteuer auf die Gewinne\neignisse unverziiglich anzuzeigen,                         bestraft wird, nach denen sie~ die Zins-\n10. den Beauftragten der zuständigen Organe des                 oder Tilgungszahlungen bemessen,\nBundes das Recht zur Prüfung aller Fragen,\ne) wenn das Schiff das Recht zur Führung der\ndie mit der Berechnung, Verwendung, Ver-\nFlagge verliert, die von den Schiffen der\nzinsung und Tilgung des Wiederaufbaudar-\ndeutschen Handelsflotte geführt wird.\nlehens zusammenhängen, an Hand seiner Bü-\ncher und Belege einzuräumen und das Recht\neinzuräumen, das Schiff jederzeit zu betreten                               § 7\nund auf seinen Zustand zu untersuchen,              Bei Darlehen zum Erwerb von Schiffen aus dem\n11. die Kosten der Anzeigen, Prüfungen und             Ausland müssen im. Darlehnsvertrag die Laufzeit\nFeststellungen im Sinne der Vertragsbestim-       des Darlehens und die Zahl der Zins- und Tilgungs-\nmungen zu tragen und im Falle der Uber-           raten ausdrücklich festgelegt werden. Die Laufzeit\ntragung der Verwaltung der Darlehnsforde-         wird nach Einholung eines Gutachtens über die\nrung auf eine Stelle außerhalb der Bundes-        Restlebensdauer des Schiffes festgelegt. Sie soll bei\nverwaltung am Schlusse jedes Geschäfts-           Schiffen, die älter als 20 Jahre sind, nicht länger\njahres eine angemessene Gebühr zu bezahlen.      als acht Jahre sein.\n§ 8\n§ 6                               (1) Die Auszahlung des Darlehens kann durch\nIn den Darlehnsvertrag sind die folgenden Be-          Vereinbarung im Darlehnsvertrag davon abhängig\nstimmungen aufzunehmen:                                   gemacht werden, daß das Wiederaufbaudarleh.en\ndurch Schiffshypothek gesichert . wird und daß sich\n1. Das     Wiederaufbaudarlehen wird außer im          der Darlehnsnehmer der sofortigen Zwangsvoll-\nFalle des § 8 Abs. 5 des Gesetzes auch .dann       streckung in der Weise unterwirft, daß diese gegen\nzur sofortigen Rückzahlung fällig, wenn über       den jeweiligen Eigentümer des Schiffes zulässig ist.\ndas Vermögen des Darlehnsnehmers das Kon-             (2) Vorrang vor den Schiffshypotheken im Sinne\nkursverfahren eröffnet wird.\nvon Absatz 1 darf nur Restkaufgeldhypotheken\n2. 'Das Wiederaufbaudarlehen kann zur sofor-           oder Hypotheken eingeräumt werden, die zur Si-\ntigen Rückzahlung gekündigt werden,                cherung von Baugeldern oder Instandsetzungs-\na) wenn    von dritter Seite die Zwangsvoll-       darlehen gegeben worden sind.\nstreckung in das Schiff betrieben wird und\nder Darlehnsnehmer die Zwangsvollstrek-                                  § 9\nkung nicht durch Sicherheitsleistung abwen-       Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Ver-\nden kann oder wenn das Vergleichsver-          kündung in Kraft.\nBonn, den 22. ·Dezember 1950.\nDer Bundeskanzler\nAdenauer\nDer Bundesminister für                Verkehr·\nSeebohm"]}