{"id":"bgbl1-1951-3-3","kind":"bgbl1","year":1951,"number":3,"date":"1951-01-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1951/3#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1951-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1951/bgbl1_1951_3.pdf#page=7","order":3,"title":"Bekanntmachung des Wortlauts des Verschollenheitsgesetzes","law_date":"1951-01-15T00:00:00Z","page":63,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 3 -   Tag <ler Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1951                          es\nBekanntmachung\ndes Wortlauts des -Verschollenheitsgesetzes.\nVom 15. Januar 1951.\nAuf Grund des Artikels 4 § 5 des Gesetzes zur\nÄnderung von Vorschriften des Verschollenheits-\nrech ts vom 15. Januar 1951 {BGBl. I S. 59) wird\nder Wortlaut des Gesetzes über die Verschollenheit,\ndie Todeserklärung und die Feststellung der Todes-\nzeit in der vom 30. Januar 1951 ab geltenden\nFassung als Verschollenheitsgesetz nachstehend neu\nbekanntgemacht.\nBonn, den 15. Januar 1951.\nDer Bundesminister der Justiz\nDehler\nV e r s c h o I I e n h e i t s g e s e t z.\nVom 15. Januar 1951.\nAbschnitt I                           endet hätte, darf er nach Absatz 1 nicht für tot\nerklärt werden.\nVoraussetzungen der Todeserklärung.\n§ 4\nLebens- und Todesvermutungen\n(1) Wer als Angehöriger einer bewaffneten Macht\n§ 1                            an einem Kriege oder einem kriegsähnlichen Unter•\n(1) Verschollen ist, wessen Aufenthalt während        nehmen teilgenommen hat, während dieser Zeit im\nlängerer Zeit unbekanht ist, ohne daß Nachrichten        Gefahrgebiet vermißt worden und seitdem ver-\n<larüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt     schollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit\nhat oder gestorben ist, sofern riach den Umständen       dem Ende des J alires, in dem der Friede geschlossen\nhierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben         oder der Krieg oder das kriegsähnliche Unternehmen\nbegründet werden.                                        ohne. friedensschluß · tatsächlich beendigt ist, ein\n(2) Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den        Jahr verstricheq. ist.\nUmständen nicht zweifelhaft ist.\n(2) Ist der Verschollene unter_ Umständen ver•\n§ 2                            mißt, die eine hohe Wahrscheinlichkeit seines Todes\nbegründen, so . wird die im Absatz 1 bestimmte\nEin Verschollener kann unter den Voraus-\nJahresfrist von dem Zeitpunkt ab berechnet, in dem\nsetzungen der §§ 3 bis 7 in1 Aufgebotsverfahren für\ner vermißt worden ist.\ntot erklärt werden.\n§ 3.\n1\n(3,) Den Angeh_örigen   einer bewaffneten Macht\nsteht gleich, wer skh bei ihr aufgehalten hat.\n_(1) Die Todeserklärung ist zulässig, wenn seit\ndem Ende des Jahres, in dem der Verschollene nach                                  § 5\nden vorhandenen Nachrichten noch .gelebt hat, zehn           (1) Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere in-\nJahre oder, wenn der Verschollene zur Zeit der folge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann\nTodeserklärung das achtzigste Lebensjahr vollendet · für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang\nhätte, fünf Jahre verstrichen sind.                      des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit\n(2) Vor dem Ende des Jahres, in dem der Ver-          begründenden Ereig1iis sechs Monate verstrichen\nschollene das fünfundzwanzigste Lebensjahr voll- sind.","64                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang .1951, Teil I\n(2) Ist der Unter~ang d~s Schiffes, der die Ver-         (4} Ist die Todeszeit nur dem Tage nach festge-\nschollenheit begrürnlet haben soll, nicht feststellbar, stellt, so gilt das Ende des Tages als Zeitpunkt des\nso beginnt die Frist von sechs Monaten (Absatz 1)       Todes.\nerst ein Jahr nach dem l(>tzten Zeitpunkt, zu dem                                  § 10\ndas Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch            Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist,\nnicht untergegangen war; das Gericht kann diesen         wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4\nZeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate ver-         genannten Zeitpunkt weiter Jebt oder gelebt hat.\nkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Er-\nfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung                                    § 11\ndes Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch           Kann nicht bewiesen werden, daß von mehreren\nwelche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen      gestorbenen oder für tot erklärten Menschen der\nGründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher      eine deh anderen überlebt hat, so wird vermutet,\nuntergegangen ist.                                      daß sie gleichzeitig gestorben sind.\n§ 6\n\\Ver bei einem Fluge, insbesondere infolge Zer-\nstörung des Luftfahrzeugs; verschollen ist, kann für\nAbschnitt II\ntot erklärt werden, wenn seit der Zerstörung des                       Zwischenstaatliches Recht\nLuftfahrzeugs oder dem sonstigen die Verschollen-\n§ 12\nheit begründenden Ereignis oder, wenn diese Er-\neignisse nicht feststellbar sind, seit dem letzten          (1) Ein Verschollener kann im Inlande nach diesem\nZeitpunkt, zu dem der Verschollene nach den vor-         Gesetz für tot erklärt ·werden, wenn er in dem\nhandenen Nachrichten noch gelebt hat, drei Monate        letzten Zeitpunkt, in dem er nach den vorhandenen\nverstrichen sind.                                        Nachrichten noch gelebt hat, deutscher Staats-\nangehöriger war.      ·\n§ 7\n(2) War der Verschollene in dem nach Absatz 1\nWer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 be-       maßgebenden 'Zeitpunkt Angehöriger eines fremden\nzeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekom-         Staates, so kann er im Inlande nach diesem Geset:c\nmen und seitdem verschollen ist, kann für tot            mit Wirkung für die Rechtsverhältnisse, welche ,\nerklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem          nach deutschem Recht zu beurteilen sind, und mit\ndie Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach         Wirkung für .das im Inlande befindliche Vermögen\nden Umstäpden erwartet werden konnte, ein Jahr           für tot erklärt werden; ein Gegenstand, für den von\nverstrichen ist.                                         einer deutschen Behörde ein zur Eintragung des\n§ 8                           Berechtigten bestimmtes Buch oder Register geführt\nLiegen bei einem Verschollenen die Voraus-            wird, sowie ein Anspruch, für dessen Geltend-\nsetzungen sowohl des § 4 als auch der §§ 5 oder 6        machung ein deutsches Gericht zuständig ist, gilt als\nvor, so ist nur der § 4 anzuwenden.                     ·im Inlande befindlich.\n(3) War der Verschollene in dem nach Absatz 1\n§ 9                           maßgebenden Zeitpunkt Angehöriger eines fremden\n(1) Die Todeserklä1 ,mg begründet die Vermutung,     Staates oder staatenlos, ·so kann er ohne die in\ndaß der Verschollene in dem im Beschluß festgestell-     Absatz 2 genannte Beschränkung im Inlande_ nach\nten Zeitpunkt gestorben ist. Dies gilt auch, wenn       diesem Ge~etz auf Antrag seines Ehegatten für tot\nvor der Todeserklärung ein anderer Zeitpunkt im          erklärt werden, wenn dieser im Inlande seinen\nSterbebuch eingetragen ist.                             Wohnsitz hat und deutscher Staatsangehöriger ist\noder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher\n(2) Als Zeitpunkt des Todes ist der Zeitpunkt fest-  Volkszugehörigkeit im Inland Aufnahme gefunden\nzustellen, der nach dem Ergebnis der Ermittlungen        hat. Das gleiche gilt, wenn die Ehefrau des Ver-\nder wahrscheinlichste ist.\nschollenen bis zu ihrer Verheirntung mit diesem\n(3) Läßt sich ein solcher Zeitpunkt nicht angeben,   deutsche Staatsangehörige war und im Inland ihren\nso ist als Zeitpunkt des Todes festzustellen:           Wohnsitz hat.\na) in den Fällen des § 3 das Ende des fünften        (4) War der Verschollene früher deutscher Staats-\nJahres oder, wenn der Verschollene das        angehöriger und hat er die deutsche Staatsangehö.-\nachtzigste Lebensjahr vollendet hätte, des    rigkeit verloren, ohne eine andere Staatsangehörig-\ndritten Jahres nach dem letzten Jahre, in      keit zu erwerben, so kann er im Inlande nach\ndem der Verschollene den vorhandenen          diesem Gesetz für tot erklärt werden, wenn ein\nNachrichten 1ufolge noch gelebt hat;          berechtigtes Interesse an der Todeserklärung durch\nb) in den F.ällen des § 4 der Zeitpunkt, in       ein deutsches Gericht besteht.\ndem der Verschollene vermißt worden ist;\nc) in den Fällen der §§ 5 und 6 der Zeitpunkt,\nin dem das Schiff untergegangen, das Luft-\nAbschnitt III\nfahrzeug zerst5rt oder das sonstige die                  Verfahren bei Todeserklärungen\nVerschollenheit begründende Ereignis ein-\n§ 13\ngetreten oder - falls dies nicht feststell-\nbar ist - der Verschollene zuerst vermißt         (1) Das Aufgebotsverfahren nach     § 2 ist   eine\nworden ist;                                   Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nd) in den Fällen des § 7 der Beginn der Le-          (2) Es gelten dafür die besonderen Vorschriften\nbensg~f ahr.                                   der §§ 14 bis 38.","Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Januar 1951                               66\n§ 14                            (3) Der gesetzliche Vertreter kann den Antrag nur\nFür das Aufgebotsverfahren sind die Amtsgerichte      mit Genehmigung              des Vormundschaftsgerichts\nsachlich zuständig.                                      stellen.\n§ 15                            (4) In den Fällen des § 12 Abs. 3 kann nur der\nEhegatte den Antrag stellen.\n(1) Ortlich zuständig ist das Gericht, in dessen\nBezirk der Verschollene seinen letzten inländischen                                     § 17\nWohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen             Jeder Antragsberechtigte kann neben dem Antrag-\nWohnsitzes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt        steller oder an dessen Stelle· in das Verfahren ein-\nim Inlande gehabt hat.                                  ,treten. Durch den Eintritt erlangt er die rechtliche\n(2) Ist die Verschollenheit durch den Untergang       Stellung eines Antragstellers. Der Eintritt ist auch\neines in einem deutschen Schiffsregister ein-            zur Einlegung eines Rechtsmittels zulässig.\ngetragenen Schiffes begründet, so ist an Stelle des                                     § 18\nin Absatz 1 genannten Gerichts das Gericht des              Vor der Einleitung des Verfahrens hat der Antrag-\nHeimathafens oder Heimatortes zuständig. Dieses          steller die zur Begründung des Antrags erforder-\nGericht kann jedoch die Sache aus ·wichtigem Grund       lichen Tatsachen glaubhaft zu machen.\nan ein anderes Gericht abgeben.\n§ 19\n§ 15 a                           (1) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das\n(1) Ist ein Gerichtsstand nach §. 15 nicht begründet  Aufgebot zu erlassen.\noder wird am Sitze des nach § 15 zuständigen Ge-\nrichts eine deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr aus-        (2) In dasAufgebot ist insbesondere aufzunehmen:\ngeübt, so ist das Gericb.t zuständig, in dessen Bezirk           a) die Bezeichnung des Antragstellers;\nder erste Antragsteller seinen Wohnsitz oder in                  b) die Aufforderung an den VerschollBnen,\nErmangelung eines Wohnsitzes im Geltungsbereich                     sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu\ndieses Gesetzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.                 melden, widrigenfalls er für tot erklärt\n(2) Ein Gericht soll auf Grund des Absatz 1 nur                  werden könne;\ntätig werden, wenn es dem Amtsgericht Berlin-                    c) die Aufforderung an alle, die Auskunft\nSchöneberg seine Absicht angezeigt hat, ein Ver-                    über den Verschollenen geben können, dem\nfahren nc;1ch dic5€m Gesetz durchzuführen, und das                  Gericht bis zu dem nach Buchstabe b be-\nAmtsgericht Berlin-Schöneberg · bestätigt hat, daß                  stimmten Zeitpunkt Anzeige zu machen.\neine frühere Anzeige gleichen Inhalts von einem                                         § 20\nanderen Gericht bei ihm nicht eingegangen ist.\n(1) Das Aufgebot muß durch eine Tageszeitung\n§ 15 b                        öffentlich bekanntgemacht werden.\nIst ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15 a nicht be-         (2) Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot\ngründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg        daneben 'in anderer Weise, insbesondere durch\nzuständig. Dieses Gericht kann die Sache aus wich-       Rundfunk, öffentlich bekanntgemacht werde. Das\ntigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.              Aufgebot soll an dieGerichtstafel angeheftetwerden.\n§ 15 C                                                       § 21\nGibt ein Gericht auf Grund der Vorschriften dieses       (1) Zwischen dem Tage, an dem das Aufgebot\nGesetzes oder ein außerhalb des Geltungsbereichs         zum ersten Male durch eine Tageszeitung öffentlich\ndieses Gesetzes bestehendes Gericht auf Grund der        bekanntgemacht ist, und dem nach § 19 Abs. 2 Buch-\ndort geltenden Vorschriften eine Sache an ein            stabe b bestimmten Zeitpunkt muß eine Frist (Auf-\nanderes Gericht ab, so ist die Abgabeverfügung für       gebotsfrist) von mindestens sechs Wochen liegen.\ndas andere Gericht bindend.\n(2) Die Aufgebotsfrist soll, wenn nicht besondere\n§ 15 d                        Gründe vorliegen, nicht mehr als ein Jahr betragen.\nIst anzunehmen, daß· mehrere Personen infolge            (3) Ist das Aufgebot öffentlich bekanntgemacht,\ndesselben Ereignisses verschollen sind, so kann der      so kann die Aufgebotsfrist nicht mehr, abgekürzt\nBundesminister der Justiz das für alle Todes-            werden.\nerklärungen zuständige Gericht bestimmen. Ist der                                       § 22\nAntrag bei einem hiernach nicht zuständigen Gericht\nVor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in\ngestellt, so ist er an das zuständige Gericht abzu•\ngeben.                                                   jedem Falle dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung\ndem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegen-\n§ 16\nheit zu:r Äußerung zu geben.\n(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag                                      § 22 a\neingeleitet.\nIst der Tod des Verschollenen bereits im Sterbe-\n(2) Den Antrag können stellen:                        buche beurkundet worden und wird ein Aufgebots-\na) der Staatsanwalt;                             verfahren zum Zwecke der Todeserklärung durch-\ngeführt, so hat die Eintragung im Sterbebuche für\nb) der gesetzliche Vertreter des Verschollenen;\ndas Verfahren keine Beweiskraft.\nc) der Ehegatte·, die ehelichen und die ihnen\nrechtlich gleichgestellten Abkömmlinge ·und                                  § 23\ndie Eltern des Verschollenen sowie jeder         In dem Beschluß, durch den der Verschollene für\nandere, der ein rechtliches Interesse ah der  tot erklärt w' ...-d, ist d<~r Zeitpunkt seines Todes nach\nTodeserklärung hat.                           § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.","66                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1951, Teil I\n§ 24                                                     § 30\n(1) Der Beschluß, durch den der Verschollene für           (1) Hat der Verschollene die Todeserklärung über-\ntot erklärt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. § 20    lebt, so kann er oder der Staatsanwalt ihre Auf-\nist entsprechend anzuwenden.                              hebung beantragen.\n(2) Der Beschluß ist ferner dem Antragsteller und         (2) Der Antrag ist bei d~m Amtsgericht zu stellen,\ndem Staatsanwalt zuzustellen.                             bei dem das Aufgebotsverfahren anhängig gewesen\n(3) Die erste öffentliche Bekanntmachung gilt als      oder an welches die Sache abgegeben worden ist.\nZustellung, auch soweit dieses Gesetz daneben eine\n§ 31\nbesondere Zustellung vorschreibt. Die Zustellung\ngilt als am Ende des Tages bewirkt, an dem der                (1) Für das Verfahren gelten die §§ 17 und 18.\nBeschluß in der Tageszeitung öffentlich bekannt-              (2) Vor der Entscheidung ist <len Antragsberech-\ngemacht ist.                                               tigten und dem, der die Todeserklärung erwirkt\n§ 25                          hat, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.\nDer Beschluß, durch den die Todeserklärung ab-                                    § 32\ngelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staats-          (1) Der Beschluß, durch den die Todeserklärung\nanwalt zuzustellen.                                       aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich\n§ 26                          bekanntzumachen, in der die Todeserklärung be-\nkanntgemacht worden ist. § 20 Abs. 2 ist ent-\n(1)   Gegen den BeschllJß, durch den der Ver-          sprechend .anzuwenden.\nschollene für tot erklärt wird, und gegen den Be-\nschluß, durch den die Todeserklärung abgelehnt               (2) Der Beschluß, durch den die Aufhebung der\nwird,. ist die sofortige Beschwerde zulässig. Die Be-     Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antrag-\nschwerdefrist beträgt einen Monat.                        steller und dem Staatsanwalt zuzustellen.\n(2) Die Beschwerde steht zu                                                       § 33\na) gegen den Beschluß, durch den der Ver-            (1) Gegen den Beschluß, durch den die Todes-\nschollene für tot erklärt wird, dem Antrag-    erklärung aufgehoben wird, findet kein Rechtsmittel\nsteller und jedem, der an der Aufhebung        statt.\nder Todeserklärung oder an der _Berichti-         (2) Gegen den Beschluß, durch den die Aufhebung\ngung des Zeitpunktes des Todes ein recht-      der Todeserklärung abgelehnt wird, kann der An-\nliches Interesse hat;                          tragsteiler die sofortige Beschwerde erheben.\nb) gegen den Beschluß, durch den die Todes-\n§ 33 a\nerklärung abc1elehnt wird, dem Antrag-\nsteller.                                          (1) Ist der Verschollene nicht in dem Zeitpunkt\nverstorben, der als Zeitpunkt des Todes festgestellt\n§ 27                          worden ist, so kann jeder, der ein rechtliches In-\nWird der Beschluß, durch den der Verschollene           teresse an der Feststellung einer anderen Todeszeit\nfür tot erklärt wird, auf sofortige Beschwerde oder       hat, die Änderung der Feststellung beantragen,\nsofortige weitere Beschwerde aufgehoben und die           wenn die Tatsache, aus der sich die. Unrichtigkeit\nTodeserklärung abgelehnt, so kann das Gericht an-         der Feststellung ergibt, ihm ohne sein Verschulden\nordnen, daß dieser BeschluR öffentlich bekannt-           erst bekannt geworden ist, als er· sie in dem Auf-\ngemacht werde; § 24 ist entsprechend anzuwenden.          gebotsverfahren nicht mehr geltend machen konnte.\n(2) Der Antrag ist vor Ablauf einer Notfrist von\n§ 28\neinem Monat zu stellen. Die Frist beginnt mit dem\n(1) Beschlüsse,    die auf sofortige weitere Be-       Tage, an dem der Antragsberechtigte von der Tat-\nschwerde ergehen, sind dem Beschwerdeführer und           sache Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor Ein-\ndem Staatsanwalt zuzustellen, auch wenn sie nicht         tritt der Rechtskraft der Todeserklärung. Nach Ab.;.\nden in §§ 24 oder 25 bezeichneten Inhalt haben.           lauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechts-\n(2) Bei Beschlüssen, die auf sofortige weitere Be-     kraft der Todeserklärung an gerechnet, ist · der\nschwerde ergehen, kann das Gericht von der An'.'          Antrag unstatthaft.\nWendung des § 24 Abs. 1 absehen, wenn die Todes-             (3) Für das Änderungsverfahren gelten §§ 17, 18,\nerklärung bereits vom Amtsgericht oder vom Be-            § 19 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe c, §§ 20, 21, 23 bis 29,\nschwerdegericht öffentlich bekanntgemacht worden          § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 entsprechend. Der Beschluß,\nwar.                                                      durch den die Feststellung des Todes geändert. wird,\n§ 29                          ist auch demjenigen zuzustellen, der die Todes-\n(1) Beschlüsse des Amtsgerichts, durch welche die\nerklärung erwir~t hat. Die Änderung soll auf dem\nBeschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt\nTodeserklärung ausgesprochen wird, werden mit\nworden ist, und auf dessen Ausfertigung vermerkt\nihrer Re±tskraft wirksam.\nwerden.\n(2) § 26 Satz 2 des Reichsgesetzes über die An-\ngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist                                   § 34\nnicht anwendbar.                                             (1) Das Gericht kann in seiner 5ntscheidung einem\n(3) Beschlüsse, die auf sofortige weitere Be~           am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren Be-\nschwerde ergehen, werden mit der letzten Zu-              troffenen die Kosten des Verfahrens, einschließlich\nstellung wirksam; § 24 Abs. 3 bleibt unberührt.           der zur zweckentsprechenden Durchführung des Ver-","Nr. 3 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 16.. Januar 1951                           67\nfahrens notwendigen außergerichtlichen Kosten            aber nicht erfolgt, so kann beantragt werden, -den\nanderer Beteiligter oder Betroffener, ganz oder teil-    Tod und den Zeitpunkt des Todes durch gerichtliche\nweise auferlegen, die er durch grob fahrlässig auf-      Entscheidung festzustellen. Wird der Antrag von\ngestellte unrichtige Behauptungen oder sonstiges         dem Ehegatten gestellt, so steht eine Eintragung im\ngrobes Verschulden veranlaßt hat. Vor dieser Ent-        Sterbebuche tj.er Feststellung nicht entgegen.\nscheidung soll das Gericht, soweit tunlich, den hören,\ndem es die Kosten auferlegen will.                                                  § 40\n(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 hat das Gericht in     Auf das Verfahren sind § 13 Abs. 1, §§ 14 bis 17,\ndem Beschluß, durch den der Verschollene für tot         22, 22 a, 24 bis 38 entsprechend anzuwenden; im\nerklärt wird, auszusprechen, daß die Kosten des         -übrigen geltPn die besonderen Vorschriften der\nVerfahrens, einschließlich der notwendigen außer-        §§ 41 bis 44.\ngerichtlichen Kosten des Antragstellers oder Be-\nschwerdeführers, dem Nachlaß zur Last fallen. Dies                                  § 41\ngilt nicht für die Kosten einer unbegründeten Be-           (1) Vor der Rinleitung des Verfahrens hat der\nschwerde.\nAntragsteller nachzuweisen, qaß der Tod nach den\n(3) Wird die Todeserklärung gemäß den §§ 30 bis       Umständen nicht zweifelhaft ist, sofern dies nicht\n33 aufgehoben, so kann das Gericht nach Absatz 1         offenkundig ist.\nauch über die Kosten entscheiden, die nach Absatz 2\ndem Nachlaß zur Last gelegt sind.                           (2) Die übrigen zur Begründung des Antrags\nerforderlichen Tatsachen hat der Antragsteller\n§ 35                         glaubhaft zu machen.\n(1) Die Kosten, über die nach § 34 entschieden                                   § 42\nist, werden auf Antrag von dem Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz fest-       (1) Ist der Antrag zulässig, so soll das Gericht\ngesetzt.                                                 eine öffentliche Aufforderung an alle, die über den\n(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt        Zeitpunkt des Todes Angaben machen können, er-\nes, daß er glaubhaft gemacht wird.                       lassen, dies dem Gericht bis zu einem bestimmten\n(3) Uber Erinnerungen gegen den Festsetzungs-         Zeitpunkt anzuzeigen.\nbeschluß entscheidet das Gericht erster Instanz. Die        (2) Von der öffentlichen Aufforderung kann das\nErinnerung ist binnen einer mit der Zustellung be-       Gericht absehen, wenn dadurch nach den Umständen\nginnenden Frist von zwei Wochen einzulegen. § 22         eine weitere Aufklärung des Sachve~halts nicht\nAbs. 2 und § 24 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die       erwartet werden kann.\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\ngelten entsprechend.                                                                § 43\n§ 36                            (1) Die öffentliche Aufforderung muß durch eine\nTageszeitung öffentlich bekanntgemacht werden.\nDie Entscheidungen des Gerichts über die Kosten       Das Ge'richt kann anordnen, daß diese Aufforderung\nnach §§ 34 oder 35 Abs. 3 können selbständig mit         daneben in anderer Weise öffentlich bekanntgemacht\nder sofortigen Beschwerde angefochten werden,            werde. Es bestimmt nach freiem Ermessen die Frist,\nsofern der Beschwerdegegenstand den Betrag von           innerhalb deren die Anzeige zu machen ist.\nfünfzig Deutschen Mark übersteigt.\n(2) Diese Frist soll nicht weniger als sechs \\Vochen\n§ 37                         und, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, nicht\n(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Ent-       mehr als sechs Monate betragen. Sie beginnt mit\nscheidung, die den Wert des Gegenstandes des Ver-        Ablauf des Tages, an dem ::lie Aufforderung zum\nfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von  ersten Male öffentlich bekanntgemacht ist.\nder Wertberechnung abweicht, die der Kostenfest-            (3) Ist dieAufforderung öffentlich bekanntgemacht,\nsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfest-       so kann die Frist nicht mehr abgekürzt werden.\nsetzung entsprechend abzuändern; die §§ 35 und 36\nsind entsprechend anzuwenden.                                                       § 44\n(2) Wird eine Entscheidung über die Kosten ab-          (1) Der Zeitpunkt _des Todes ist den Grundsätzen\ngeändert, so ist auf Antrag auszusprechen, daß die       des § 9 Abs. 2, 3 entsprechend festzustellen.\nauf Grund der abgeänderten Entscheidung zuviel              (2) Der Beschluß begründet die Vermutung, daß\ngezahlten Kosten zu erstatten sind.\nder Tod in dem darin festgestellten Zeitpunkt ein-\n§ 38                         getreten ist. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 gilt ent-\nsprechend.\nAus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und aus Ent-\nscheidungen gemäß § 37 Abs. 2 findet die Zwangs-                                     § 45\nvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeß-\n(1) Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach\nordnung statt.\n§ 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt\nAbschnitt IV                         sind, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifel-\nhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44\nVerfahren bei Feststellung der Todeszeit         fortzusetzen.\n§ 39                            (2) Der Antrag auf Todeserklärung qilt in diesem\nIst die Todeserklärung mit Rücksicht auf § 1          Falle- als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes\nAbs. 2 unzulässig, eine Eintragung im Sterbebuch         des Todes. § 41 ist nicht anzuwendeo.","68                                          Bundesgesetzblcitt, Jahrgang 1951, Teil I\nAbschnitt V                                  ,teils geknüpft, so, tritt sie, wenn ein Verschollener\nnach diesem Gesetz für tot erklärt wird, mit dem\nInkrafttreten, Obergangs- und ScMullvorschriiten                    Zeitpunkt ein, in dem die Todeserklärung wirksam\n§ 46                                wird.\n(2) Der Au.fhcbung einer Todeserklärung infolge\n(1) Dieses Gesetz tritt am 15. Juli 1939 in Kraft. •)\neiner Anfechtungsklage steht deren Aufhebung oder\n(2) Vom     gleichen     Zeitpunkt       ab    werden     auf-  Änderung nach den § § 30 bis 33 a dieses Gesetzes\ngehoben:                                                             gleich.\na) die §§ 13 bis 20 des Bürgerlichen Gesetz-                                            § 50\nbuchs;\nIn die Kostenordnung vom 25. November 1935\nb) der Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum                (Reichsgesetzbl. I S. 1371) wird als § 118 a folgende\nBürgerlichen Gesetzbuch;                                Vorschrift eingefügt:\nc) die §§ 960 bis 976 der Zivilprozeßordnung;\nd) die Verordnung über die Todeserklärung                                            ,,§ 118a.\nKriegsverschollener vom 18. April 1916                     Todeserklärung und Feststellung\n(Reichsgesetzbl. S. 296) in der Fassung der                               der Todeszeit\nBekanntmachung vom 9. August 19'17\n(1) Das Doppelte der vollen Gebühr wird erhoben\n(Reichsgesetzbl. S. 703) und des Gesetzes\nvom 20. Februar 1925 (Reichsgesetzbl. I                 für\ns. 15).                                                        a) die Todeserklärung,\n(3) Soweit in anderen Gesetzen auf die durch                            b) die Feststellung der Todeszeit,\ndieses Gesetz aufgeho!:.l2ncn Vorschriften verwiesen\nist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses                          c) die Aufhebung oder Änderung der Todes-\nGesetzes an ihre Stelle.                                                       erklärung oder der Feststellung der Todes-\nzeit.\n§ 47                                    (2)  WL.-d ein Aufgebotsverfahren in ein Ver-\n(weggefallen)                               fahren zur Feststellung der Todeszeit übergeleitet,\nso ist es für die Gebührenberechnung als ein ein-\n§ 48\nheitliches Verfahren zu behandeln.\nFür Verfahren zum Zwecke der Todeserklärung,                        (3) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 24\ndie nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung                     Abs. 2.\"\neingeleitet sind, gilt folgendes:\n§ 51\na) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind vom\nTage seines Inkrafttretens ab auf anhängige                    Geht ein beim Inkrafttreten dieses Gesetzes an-\nAufgebotsverfahren anzuwenden. Ist das Auf-                 hängiges Aufgebotsverfahren nach § 48 Buchstabe a\ngebot bereits gemäß den bisherigen Bestim-                  in ein Verfahren nach den Vorschriften dieses Ge-\nmungen bekanntgemacht, so kann das Gericht                  setzes über, so bestimmen sich die Kosten aus-\nein weiteres Aufgebot nach den Vorschriften                 schließlich nach· der Kostenordnung.\ndieses Gesetzes erlassen.\n§ 52\nb) Die Anfechtung von Ausschlußurteilen richtet\nsich nach den bisherigen Bestimmungen.                          Auf die Rechtsanwaltskosten finden bis auf\nweiteres die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten\nc) Ist die Anfechtungsklage ,nach § 973 der Zivil-               geltenden Vorschriften der Gel 'ihrenordnung für\nprozeßordnung nicht mehr zulässig, so kann                   Rechtsanwälte entsprechende Anwendung. Für die\ndas Ausschlußurteil gemb.ß den §§ 30 bis 33                  Vertretung eines Beteiligten in einem unter dieses\ndieses Gesetzes aufgehoben werden.                           Gesetz fallenden Verfahren erhält der Rechtsanwalt\nd) Ist eine Anfechtungsklage nach § 957 der Zivil-               die für die Vertretung in einem Aufgebotsverfahren\nprozeßordnung anhängig, so ist das Verfahren                 bestimmten Gebühren. Wird ein Aufgebotsverfahren\nüber sie bis zur Erledigung eines Aufhebungs-                in ein Verfahren zur Feststellung der Todeszeit\nverfahrens nach den §§ 30 bis 33 dieses Ge-                  übergeleitet, so ist es für die Gebührenerhebung als\nsetzes auszusetzen.                                          ein einheitliches Verfahren zu behandeln.\n§  49                                                         §§ 53, 54\n(1) Ist der Eintritt einer Rechtswirkung an den                                        (weggefallen)\nErlaß des die Todeserklärung aussprechenden Ur-\n•) Anmerkung: Die Bestimmung betrifft das Inkrafttreten de~ Ge-\nsetzes in der Fassung vom 7. Juli 1939. Die späteren Anderunger. des                     Abschnitt VI\nGesetzes sind zu den für die Änderungsvorschriften maßgebPnden\nZeitpunkten in Kraft getreten. Die Anderungen auf Grund des                                 §§ 55 bis 58\nÄnderungsgesetzes vom 15. Januar 1951 treten am 30. Januar 1951\nIn Kraft.                                                                                  ~weggefallen)"]}